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Rechtsmittel, eingelegt am 8. März 2024 von der Crédit agricole SA und der Crédit agricole Corporate and Investment Bank gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 20. Dezember 2023 in der Rechtssache T-113/17, Crédit agricole SA und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/Europäische Kommission

(Rechtssache C-191/24 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Crédit agricole SA, Crédit agricole Corporate and Investment Bank (vertreten durch Rechtsanwälte J.-P. Tran Thiet, M. Powell, Y. Utzschneider, A. Martin und J.-J. Lemonnier)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

festzustellen, dass das Gericht rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt ist, dass der Wettbewerbskommissar nicht gegen seine Pflicht zur subjektiven Unparteilichkeit verstoßen habe, dass die Kommission nicht gegen ihre Pflicht zur objektiven Unparteilichkeit verstoßen habe und dass die angebliche objektive Unparteilichkeit der Kommission die mangelnde subjektive Unparteilichkeit des Wettbewerbskommissars heilen könne;

festzustellen, dass das Gericht die Beweise verfälscht hat, über die es hinsichtlich des ihnen vorgeworfenen Informationsaustauschs verfügte, und zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dieser Informationsaustausch eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle;

festzustellen, dass das Gericht mehrere Rechtsfehler begangen hat, indem es das Vorliegen eines Gesamtplans mit einem einheitlichen Ziel festgestellt hat;

festzustellen, dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu Unrecht ausgeübt hat; hilfsweise, festzustellen, dass das Gericht zu Unrecht zu der Auffassung gelangt ist, dass die Kommission bei der Bestimmung des Umsatzes der Rechtsmittelführerinnen, nach dem sich die Sanktion bemesse, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe; weiter hilfsweise, festzustellen, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Höhe der Geldbuße nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt hat;

folglich dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023, Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/Kommission (T-113/17), aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung über ihre Klage vom 24. Mai 2017 in der Rechtssache T-113/17 an das Gericht in anderer Besetzung zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei der Einstufung der Äußerungen des Wettbewerbskommissars und bei der Auslegung der Pflicht der Kommission zur Unparteilichkeit.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den Austausch vom 13. Dezember 2006 und vom 11. Januar 2007 verfälscht und daraufhin verfehlterweise als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts im Rahmen seiner Begründungspflicht in Bezug auf das Vorliegen eines oder mehrerer Gesamtpläne und eines einheitlichen Ziels für eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung.

Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße. Zunächst machen die Rechtsmittelführerinnen in erster Linie geltend, das Gericht habe ultra petita entschieden, indem es seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausgeübt habe. Sodann machen sie hilfsweise geltend, das Gericht habe die Beweislast umgekehrt sowie gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und gegen seine Begründungspflicht verstoßen. Äußerst hilfsweise machen sie schließlich geltend, das Gericht habe bei der Entscheidung über die Höhe der Geldbuße nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt.

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