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Klage, eingereicht am 14. November 2008 - Galileo International Technology / HABM - GALILEO SISTEMAS Y SERVICIOS (GSS GALILEO SISTEMAS Y SERVICIOS)

(Rechtssache T-488/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Galileo International Technology LLC (Bridgetown, Barbados) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, K. Gilbert und M. Blair, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Galileo Sistemas y Servicios, SL (Tres Cantos, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 28. August 2008 in der Sache R 403/2006-4 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Galileo Sistemas y Servicios, SL.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "GSS GALILEO SISTEMAS Y SERVICIOS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Angemeldete Gemeinschaftswortmarke "GALILEO" (Nr. 170 167) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 39, 41 und 42, Gemeinschaftswortmarke "GALILEO" (Nr. 2 157 501) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 39, 41 und 42, eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "powered by Galileo" (Nr. 516 799) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 39, 41 und 42, eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "GALILEO INTERNATIONAL" (Nr. 330 084) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 39, 41 und 42 und eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "GALILEO INTERNATIONAL" (Nr. 2 159 069) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 39, 41 und 42; in verschiedenen Mitgliedstaaten geschützte ältere Zeichen, nämlich eine nicht eingetragene Marke, ein Handelsname und ein weiteres Zeichen, die alle im geschäftlichen Verkehr für bestimmte Waren und Dienstleistungen benutzt würden.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde hinsichtlich aller angegriffenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) keine umfassende Beurteilung des Verhältnisses der betreffenden Gemeinschaftsmarke zu den Wortmarken "GALILEO" vorgenommen habe, (ii) das Verhältnis der betreffenden Gemeinschaftsmarke zu den älteren zusammengesetzten Marken, die das Wort "GALILEO" enthielten, rechtsfehlerhaft beurteilt habe und (iii) die Ähnlichkeit der Waren rechtsfehlerhaft beurteilt habe; Verstoß gegen Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da es die Beschwerdekammer versäumt habe, die Sache zur Entscheidung über Art. 8 Abs. 4 und 5 wieder an die Widerspruchsabteilung zurückzuverweisen.

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