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Rechtsmittel, eingelegt am 13. November 2008 von Paul Lafili gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 in der Rechtssache F-22/07, Lafili/Kommission

(Rechtssache T-485/08 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Paul Lafili (Genk, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 4. September 2008 in der Rechtssache F-22/07 aufzuheben, soweit es die Klagegründe zurückgewiesen hat, mit denen ein Verstoß gegen die Art. 44 und 46 des Statuts sowie Art. 7 des Anhangs XIII des Statuts und ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wurden;

demzufolge seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und somit

die in einem Schreiben der GD ADMIN vom 11. Mai 2006 und in seiner Gehaltsmitteilung vom Juni 2006 sowie in den folgenden Gehaltsmitteilungen enthaltene Entscheidung, ihn in die Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 5, einzustufen, aufzuheben;

demzufolge

º    ihn mit Wirkung vom 1. Mai 2006 wieder in die Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 2, einzustufen, unter Beibehaltung des Multiplikationsfaktors 1,1172071;

º    seine Laufbahn rückwirkend zum 1. Mai 2006 bis zum Zeitpunkt seiner in dieser Weise berichtigten Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe vollständig wiederherzustellen (einschließlich der Bewertung seiner Erfahrung bei der in dieser Weise berichtigten Einstufung, seiner Beförderungs- und seiner Ruhegehaltsansprüche), einschließlich der Zahlung von Verzugszinsen auf der Grundlage des während des betreffenden Zeitraums von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes aus dem gesamten Differenzbetrag zwischen den Bezügen, die seiner in der Einstufungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die er Anspruch gehabt hätte, bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über seine ordnungsgemäße Einstufung ergeht;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen;

der Kommission sämtliche Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer beantragt mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 in der Rechtssache Lafili/Kommission (F-22/07), mit dem dieses Gericht die Entscheidung des Leiters des Referats A 6 "Laufbahnstruktur, Bewertung und Beförderungen" der Generaldirektion "Personal und Verwaltung" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Mai 2006 aufgehoben hat, insoweit aufzuheben, als es die von ihm geltend gemachten Klagegründe, mit denen ein Verstoß gegen die Art. 44 und 46 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) sowie Art. 7 des Anhangs XIII des Statuts und einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wurden, zurückweist.

Der Rechtsmittelführer macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem er einen Verstoß gegen die Art. 44 und 46 des Statuts sowie Art. 7 des Anhangs XIII des Statuts, einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts und die Begründungspflicht sowie eine Verfälschung der Beweise im ersten Rechtszug rügt.

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