Language of document :

Klage, eingereicht am 27. Juni 2011 - Italien/Kommission

(Rechtssache T-358/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Marchini, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

folgende Handlungen für nichtig zu erklären: den Durchführungsbeschluss K (2011) 2517 der Europäischen Kommission vom 15. April 2011 über den Ausschluss der von Italien zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, getätigten Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union betreffend die öffentliche Lagerhaltung - Zucker für die Wirtschaftsjahre 2006 (pauschale Berichtigung von 10 % für einen Betrag von 171 418,00 Euro), 2007 (pauschale Berichtigung von 10 % für einen Betrag von 182 006,00 Euro), 2008 (pauschale Berichtigung von 10 % für einen Betrag von 111 062,00 Euro) und 2009 (pauschale Berichtigung von 10 % für einen Betrag von 34 547,00 Euro) wegen eines "Anstiegs der Lagerhaltungskosten um 35 %", sowie für das Wirtschaftsjahr 2006 (pauschale Berichtigung von 5 % für einen Betrag von 781 044,00 Euro) wegen "verspätet durchgeführter Bestandskontrollen" mit der Begründung, dass es sich um wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union ausgeschlossene Ausgaben im Sinne des in Art. 1 dieses Beschlusses genannten Anhangs handelt; des Schreibens Nr. ARES (2011) 2287 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Direktion J - Audit der Agrarausgaben vom 3. Januar 2001 und des Punkts 2 der Anlage zu diesem Schreiben, in dem die abschließende Begründung für den endgültigen Standpunkt im Anschluss an den Bericht der Schlichtungsstelle in der Sache 10/IT/435 gegeben wird, da der Beschluss auf diesem Schreiben beruht; des Schreibens Nr. ARES (2010) 57525 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Direktion J - Audit der Agrarausgaben vom 3. Februar 2010 und der Anlage zu diesem Schreiben, in dem die Begründung für den Ausschluss von der Finanzierung gegeben wird, da der Beschluss auf diesem Schreiben beruht;

inzidenter: der Einrede der Nichtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 915/2006 stattzugeben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Art. 296 AEUV [ex-Art. 253 EG]) durch unzureichende Prüfung der finanziellen Berichtigung der Ausgaben "Anstieg der Lagerhaltungskosten um 35 %" für die Wirtschaftsjahre 2006, 2007, 2008 und 2009.

Nach Ansicht der italienischen Regierung hat die Kommission die durch die A. g. e. a. (Agenzia per le erogazioni in agricoltura [Agentur für Agrarzahlungen]) vorgelegten Beweise dafür, dass die genannte Marktstudie durchgeführt worden und der eigentliche Grund für den Anstieg der Mietpreise für die Silos die seit 2005 andauernde schwierige Marktsituation bei der Vermietung von Speicherplätzen für den zu lagernden Zucker sei, nicht hinreichend geprüft.

Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Art. 296 AEUV [ex-Art. 253 EG]) aufgrund fehlender Begründung der finanziellen Berichtigung der Ausgaben "Anstieg der Lagerhaltungskosten um 35 %" für die Wirtschaftsjahre 2006, 2007, 2008 und 2009.

Die Kommission habe nicht dargelegt, warum sie die Bescheinigungen der Beamten der A. g. e. a. und der Preisliste eines der größten Lagerhaltungsbetriebe nicht als Dokumente angesehen habe, durch die die von den Zuckergesellschaften im Allgemeinen vorgenommenen Preiserhöhungen von bis zu 50 % nachgewiesen werden könnten.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen und falsche Auslegung von Art. 8 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2148/1996 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 915/2006 der Kommission geänderten Fassung sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Bezug auf die pauschale finanzielle Berichtigung von 5 % für das Wirtschaftsjahr 2006, "verspätet durchgeführte Bestandskontrollen".

Die Kommission habe gegen die in Anhang I Punkt A/II/5 der Verordnung Nr. 884/2006 vorgesehene Übergangsbestimmung verstoßen. Die A. g. e. a sei entsprechenden Verpflichtungen bereits im Rahmen der gemäß den nationalen Vorschriften durchgeführten internen Kontrolle nachgekommen und habe dies gegenüber den Diensten der Kommission anhand der Verzeichnisse von Warenein- und -ausgängen und des anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle von Mai 2007 erstellten Protokolls auch nachgewiesen, so dass die Übergangsbestimmung dahin hätte angewandt werden müssen, dass der italienische Staat, von dem wegen objektiver organisatorischer Schwierigkeiten bei der Abstimmung mit Agecontrol habe angenommen werden können, dass er befugt gewesen sei, nur die Zusammenfassung von Februar 2007 vorzulegen, nicht mit einer Sanktion belegt werde. Die italienische Regierung macht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Rückwirkungsverbot und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geltend, da dadurch gegen diese Grundsätze verstoßen werde, dass die Verpflichtung, Bestandsverzeichnisse von bereits lange vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnungen am 23. und 24. Juni 2006 (insbesondere des Anhangs zur Verordnung Nr. 915/2006) und kurz vor dem Rechnungsabschluss für das Geschäftsjahr (30. September 2006) abgerechneten Umsätzen zu erstellen, für unmittelbar anwendbar erklärt worden sei.

Vierter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Art. 296 AEUV [ex-Art. 253 EG]) wegen fehlender Begründung der pauschalen finanziellen Berichtigung um 5 % für das Wirtschaftsjahr 2006, "verspätet durchgeführte Bestandskontrollen".

Die Kommission habe nicht ausreichend begründet, warum sie dem Vorschlag der Schlichtungsstelle, die durch die Verordnung Nr. 915/2006 eingeführte neue Regelung über die Fristen für die Bestandsverzeichnisse erst ab dem Inkrafttreten der Verordnung und nicht rückwirkend auf alle Zuckerbewegungen im gesamten Wirtschaftsjahr 2006 anzuwenden, nicht gefolgt sei, obwohl sich dadurch die finanzielle Berichtigung auf einen vergleichsweise kürzeren Verspätungszeitraum (von etwa acht Monaten) bezogen hätte.

Fünfter Klagegrund: Nichtigkeit der Verordnung Nr. 915/2006.

Die Verordnung sei nichtig, soweit sie zum Erstellen von Verzeichnissen darüber verpflichte, welche Bestände am Ende des Wirtschaftsjahrs 2004/2005 (30. September 2005), zu Beginn des Wirtschaftsjahrs 2005/2006 (1. Oktober 2005) und am Ende des Wirtschaftsjahrs 2005/2006 (30. September 2006) vorhanden waren, wobei diese Bestandsverzeichnisse während des Wirtschaftsjahrs 2006 und nur rund drei Monate vor der hierfür neu eingeführten Frist hätten erstellt werden müssen. Durch Verordnung Verhaltensweisen zu regeln, die bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte beträfen, und entsprechend die Nichteinhaltung durch die finanzielle Berichtigung zu ahnden, verstoße gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.

Sechster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund fehlender Begründung und fehlender Beweise (Art. 296 AEUV [ex-Art. 253 EG]).

Die Kommission verfälsche den Sachverhalt, da sie aufgrund der unzutreffenden Annahme der GD AGRI, dass die A. g. e. a. die Zuckerein- und -ausgänge nicht kontrolliert habe und dass "(ohne offizielle Überprüfung des Gewichts) mit rund 127 000 Tonnen Zucker gehandelt worden sei", eine finanzielle Berichtigung vornehme. Außerdem sei nicht bewiesen, dass "nach Abschluss der Lagervorgänge ... keine jährliche Kontrolle der Bestandsverzeichnisse erfolgt sei" und "zwischen dem 30. September 2006 (Datum, zu dem das Bestandsverzeichnis hätte erstellt sein müssen) und Februar 2007 (ohne offizielle Überprüfung des Gewichts) rund 127 000 Tonnen Zucker bewegt worden seien". Im Hinblick auf die den Diensten der Kommission durch die A. g. e. a. vorgelegten Beweise, nämlich die Buchhaltungsunterlagen, aus denen die bewegten und als Vorräte eingelagerten Zuckermengen hervorgehen, hätte die Kommission nicht ohne Vorlage von Beweisen das Gegenteil behaupten dürfen.

Siebter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund fehlender Begründung und fehlender Beweise (Art. 296 AEUV [ex-Art. 253 EG]) wegen der Gefahr eines Schadens zum Nachteil des Fonds.

Der Beschluss leide an einem Begründungsmangel, da er die praktische Wirksamkeit der von der A. g. e. a. durchgeführten Kontrollen der Lagerzuckerein- und -ausgänge und der monatlich eingelagerten Zuckermengen außer Acht lasse.

____________