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Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juni 2023 von der Compagnie industrielle de la matière végétale (CIMV) gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. März 2023 in der Rechtssache T-26/22, CIMV/Kommission

(Rechtssache C-366/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Compagnie industrielle de la matière végétale (CIMV) (vertreten durch Rechtsanwälte B. Le Bret, R. Rard und P. Renié)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs endgültig in der Sache zu entscheiden und, als Hauptantrag, den von CIMV im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, oder, hilfsweise, Art. 3 des Beschlusses der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als er die Zwangsvollstreckung vorsieht,

höchst hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe:

Erstens habe das Gericht bei seiner Beurteilung des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Rechtsfehler begangen und Tatsachen verfälscht, da es angesichts der berechtigten Erwartung, die bei CIMV durch die Antwort der Europäischen Kommission geweckt worden sei, einen Verstoß der Kommission gegen diesen Grundsatz hätte feststellen müssen.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und Tatsachen verfälscht, da es hätte feststellen müssen, dass der Beschluss in Anbetracht des erheblichen Zeitraums, der zwischen der Prüfung der Akte, der letzten Kommunikation mit der Rechtsmittelführerin und dem Erlass des Beschlusses verstrichen sei, unter Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör erlassen worden sei.

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