Language of document : ECLI:EU:T:2011:217

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

17. Mai 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Natriumchloratmarkt – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen – Unschuldsvermutung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Grundsatz der Rechtssicherheit – Ermessensmissbrauch – Geldbußen – Erschwerender Umstand – Abschreckung – Mildernder Umstand – Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens – Erheblicher Mehrwert“

In der Rechtssache T‑299/08

Elf Aquitaine SA mit Sitz in Courbevoie (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt É. Morgan de Rivery und Rechtsanwältin S. Thibault-Liger,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch X. Lewis, É. Gippini Fournier und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 2626 endg. der Kommission vom 11. Juni 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.695 – Natriumchlorat), soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen sie verhängten Geldbußen,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2010

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit der Entscheidung K(2008) 2626 endg. vom 11. Juni 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.695 – Natriumchlorat) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) belegte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften neben anderen Unternehmen die Klägerin Elf Aquitaine SA, die bis 2006 die Muttergesellschaft von Arkema France (früher Atochem SA, dann Elf Atochem SA, dann Atofina SA und Arkema SA) war, wegen ihrer Beteiligung an einer Reihe von Absprachen und abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Markt für Natriumchlorat im EWR für den Zeitraum vom 11. Mai 1995 bis zum 9. Februar 2000, soweit es die Klägerin und Arkema France betrifft, mit Sanktionen (Erwägungsgründe 12 bis 15 und Art. 1 der angefochtenen Entscheidung).

2        Natriumchlorat ist ein hochwirksames Oxidationsmittel, das durch Elektrolyse einer Natriumchlorid-Wasserlösung in einer membranlosen Zelle hergestellt wird. Natriumchlorat kann wahlweise in Form von Kristallen oder als Lösung hergestellt werden. Die wichtigste Anwendung besteht in der Herstellung von Chlordioxid. Chlordioxid wird in der Zellstoff- und Papierindustrie zum Bleichen von Zellstoff benötigt. Daneben wird Natriumchlorat in weit geringerem Umfang zur Trinkwasseraufbereitung, zum Bleichen von Textilien, bei der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln und in der Uranraffination eingesetzt (zweiter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

3        Die wichtigsten Wettbewerber auf dem Natriumchloratmarkt des EWR waren 1999 folgende Unternehmen: in erster Linie EKA Chemicals AB (im Folgenden: EKA), deren Gesellschaftskapital insgesamt der Gruppe Akzo Nobel gehörte und die 49 % dieses Markts innehatte; Finnish Chemicals Oy, deren Gesellschaftskapital insgesamt und mittelbar der Erikem Luxembourg SA (im Folgenden: ELSA) gehörte und die 30 % dieses Markts innehatte; außerdem Arkema France, deren Gesellschaftskapital von 1992 bis 2000 zu 97,55 % der Klägerin gehörte und die einen Marktanteil von 9 % innehatte; und schließlich Aragonesas Industrias y Energia SAU (im Folgenden: Aragonesas), deren Gesellschaftskapital sich zwischen 1992 und 2000 vollständig oder mehrheitlich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz von Uralita SA befand und die wie Solvay SA/NV einen Marktanteil von 5 % innehatte, während die übrigen Hersteller zusammen nur einen Marktanteil von 2 % aufwiesen (Erwägungsgründe 13, 14, 25 bis 30, 42 und 46 der angefochtenen Entscheidung).

4        Am 28. März 2003 reichte EKA bei der Kommission einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung nach der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45, S. 3, im Folgenden: Kronzeugenregelung von 2002) wegen des Vorliegens eines Kartells auf dem Markt für Natriumchlorat (im Folgenden: Kartell) ein. EKA untermauerte diesen Antrag durch schriftliche Beweisangebote und eine mündliche Aussage (Erwägungsgründe 54 und 55 der angefochtenen Entscheidung).

5        Am 30. September 2003 erließ die Kommission eine Entscheidung, mit der EKA ein bedingter Erlass der Geldbuße gemäß Randnr. 15 der Kronzeugenregelung von 2002 gewährt wurde (55. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

6        Am 10. September 2004 richtete die Kommission Auskunftsverlangen an Finnish Chemicals, Arkema France und Aragonesas gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) (56. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

7        Am 18. Oktober 2004 reichte Arkema France in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, einen Antrag nach der Kronzeugenregelung von 2002 ein (57. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

8        Am 29. Oktober 2004 reichte Finnish Chemicals bei der Kommission einen Antrag nach der Kronzeugenregelung von 2002 ein und übermittelte ihr mündlich Angaben zu dem Kartell. Finnish Chemicals bestätigte diesen Antrag mit Schreiben vom 2. November 2004 und übergab zugleich schriftliche Beweisstücke über ihre Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung (58. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

9        Ab dem 4. November 2004 richtete die Kommission Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 insbesondere an Arkema France, Aragonesas, EKA und Finnish Chemicals. Außerdem traf sie sich mit den beiden letztgenannten Unternehmen. Was die Klägerin betrifft, so richtete die Kommission erstmals am 11. April 2008 ein Auskunftsverlangen an sie (Erwägungsgründe 59 bis 65 der angefochtenen Entscheidung).

10      Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 teilte die Kommission Arkema France ihre Absicht mit, deren Antrag auf Kronzeugenbehandlung nach der Kronzeugenregelung von 2002 abzulehnen (563. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

11      Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Kommission zugleich Finnish Chemicals ihre Absicht mit, ihr nach der Kronzeugenregelung von 2002 einen Erlass von 30 % bis 50 % der ihr drohenden Geldbuße zuzubilligen (583. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

12      Am 27. Juli 2007 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die neben der Klägerin an EKA, Akzo Nobel NV, Finnish Chemicals, ELSA, Arkema France, Aragonesas und Uralita gerichtet war. Diese nahmen fristgerecht dazu Stellung (Erwägungsgründe 66 und 67 der angefochtenen Entscheidung).

13      Am 20. November 2007 nahmen Arkema France und die Klägerin ihr Recht auf mündliche Anhörung in einer Sitzung beim Anhörungsbeauftragten wahr (68. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

14      Am 11. Juni 2008 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin am 16. Juni 2008 zugestellt wurde.

15      In der angefochtenen Entscheidung legte die Kommission im Wesentlichen dar, Arkema France, EKA, Finnish Chemicals und Aragonesas hätten eine auf die Stabilisierung des Natriumchloratmarkts gerichtete Strategie verfolgt, die letztlich darauf abgezielt habe, Liefermengen untereinander aufzuteilen, die Preispolitik gegenüber den Kunden abzustimmen und auf diese Weise die Margen zu maximieren. Die Arbeitsweise des Kartells habe auf häufigen Kontakten zwischen den Wettbewerbern in der Form bi- oder multilateraler Sitzungen und telefonischer Unterredungen beruht, ohne allerdings einem festen Schema zu folgen. Der Kommission zufolge haben diese abgesprochenen Verhaltensweisen ab dem 21. September 1994 für EKA und Finnish Chemicals, ab dem 17. Mai 1995 für Arkema France, ab dem 16. Dezember 1996 für Aragonesas und ab dem 13. Februar 1997 für ELSA stattgefunden. Diese Praktiken seien bis zum 9. Februar 2000 zumindest von Arkema France, EKA, Finnish Chemicals und Aragonesas fortgesetzt worden (Erwägungsgründe 69 bis 71 der angefochtenen Entscheidung).

16      Was insbesondere das beanstandete Verhalten von Arkema France angeht, verweist die Kommission darauf, dass die in der angefochtenen Entscheidung verlautbarten Tatsachen zeigten, dass diese unmittelbar an den fraglichen wettbewerbswidrigen Praktiken teilgenommen habe. Während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung habe die Klägerin außerdem mehr als 97 % des Gesellschaftskapitals von Arkema France gehalten. Aus diesem Grund müsse vernünftigerweise angenommen werden, dass Arkema France sich an die von ihrer Muttergesellschaft festgelegte Politik habe halten müssen und daher nicht selbständig habe handeln können. Mithin könne vermutet werden, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf Arkema France ausgeübt habe, was durch zusätzliche, von ihr aufgezählte Indizien bekräftigt werde (Erwägungsgründe 384 und 386 der angefochtenen Entscheidung).

17      Bei der Bemessung der insbesondere gegen Arkema France und die Klägerin verhängten Geldbuße stützte sich die Kommission auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) (498. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

18      Zunächst verweist die Kommission darauf, dass bei der Festsetzung des Grundbetrags der gegen Arkema France verhängten Geldbuße ein Betrag in Höhe von 19 % der Umsätze mit den kartellbetroffenen Produkten berücksichtigt werden müsse. Zum einen ist die Kommission der Auffassung, da Arkema France mindestens vier Jahre und acht Monate an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, müsse dieser Betrag verfünffacht werden, um der Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen. Zum anderen hält es die Kommission für notwendig, einen zusätzlichen Betrag von 19 % dieser Umsätze festzulegen, um die betreffenden Unternehmen und insbesondere Arkema France von der Beteiligung an horizontalen Preisabsprachen abzuschrecken. Sie kommt damit zu dem Ergebnis, dass Arkema France und der Klägerin als Gesamtschuldnerinnen eine Geldbuße von 22 700 000 Euro aufzuerlegen sei (Erwägungsgründe 510 und 521 bis 523 der angefochtenen Entscheidung).

19      Soweit es ferner um die Anpassungen des Grundbetrags der Geldbuße geht, verweist die Kommission wegen der erschwerenden Umstände darauf, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung Arkema France bereits in drei Entscheidungen mit Sanktionen belegt habe, in denen diese als verantwortlich für frühere abgesprochene Verhaltensweisen behandelt worden sei. Zum einen ist die Kommission alles in allem der Auffassung, dass das Verhalten von Arkema France als Wiederholungstäterin es rechtfertige, eine Erhöhung von 90 % des Grundbetrags gegen sie zu verhängen. Zum anderen habe sie keinen mildernden Umstand zugunsten von Arkema France oder der Klägerin feststellen können, der eine Ermäßigung der Geldbuße ermöglicht hätte. Insbesondere vertritt die Kommission die Auffassung, dass bei Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen „kein außergewöhnlicher Umstand“ es rechtfertigen könne, Arkema France eine Ermäßigung der Geldbuße außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung von 2002 zuzugestehen (Erwägungsgründe 525, 526, 538 und 544 der angefochtenen Entscheidung).

20      Sodann stellt die Kommission im Wesentlichen fest, dass zur Sicherstellung einer hinreichend abschreckenden Wirkung der Geldbußen und bei Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin, abgesehen von den Umsätzen an Gütern, auf die sich die Zuwiderhandlung beziehe, einen besonders hohen Umsatz aufweise, der in absoluten Zahlen den Umsatz der anderen beteiligten Unternehmen bei Weitem übersteige, gegen sie eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 70 % festgesetzt werden müsse (Erwägungsgründe 545, 548 und 559 der angefochtenen Entscheidung).

21      Ferner stellt die Kommission fest, dass die Geldbußen, die u. a. gegen Arkema France und die Klägerin zu verhängen seien, niedriger als 10 % des jeweiligen Gesamtjahresumsatzes für 2007 seien und dass die Geldbußen, die vor Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002 gegen sie verhängt werden könnten, sich zum einen für Arkema France auf 43 130 000 Euro und zum anderen für die Klägerin auf 38 590 000 Euro beliefen (Erwägungsgründe 551 und 552 der angefochtenen Entscheidung).

22      Schließlich vertritt die Kommission den Standpunkt, dass Arkema France keine Ermäßigung nach der Kronzeugenregelung von 2002 erhalten solle, weil die Angaben, die sie gemacht habe, keinen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 dieser Regelung gehabt hätten. Demgegenüber ist die Kommission der Meinung, dass Finnish Chemicals ihr Beweismittel mit erheblichem Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 dieser Regelung geliefert habe. Sie billigt ihr daher eine Ermäßigung von 50 % des Betrags der Geldbuße zu, die sonst gegen sie verhängt worden wäre (Erwägungsgründe 580, 588 und 591 der angefochtenen Entscheidung).

23      Die Art. 1 und 2 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung lauten wie folgt:

„Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich in den jeweils angegebenen Zeiträumen an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beteiligten, deren Gegenstand die Aufteilung von Liefermengen, die Festsetzung von Preisen, der Austausch sensibler Geschäftsinformationen über Preise und Liefermengen und die Überwachung der Durchführung wettbewerbswidriger Absprachen in Verbindung mit Natriumchlorat im EWR waren:

a) [EKA], vom 21. September 1994 bis zum 9. Februar 2000;

b) Akzo Nobel …, vom 21. September 1994 bis zum 9. Februar 2000;

c) Finnish Chemicals …, vom 21. September 1994 bis zum 9. Februar 2000;

d) [ELSA], vom 13. Februar 1997 bis zum 9. Februar 2000;

e) Arkema France …, vom 17. Mai 1995 bis zum 9. Februar 2000;

f) [die Klägerin], vom 17. Mai 1995 bis zum 9. Februar 2000;

g) Aragonesas …, vom 16. Dezember 1996 bis zum 9. Februar 2000;

h) Uralita …, vom 16. Dezember 1996 bis zum 9. Februar 2000.

Artikel 2

Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a) EKA … und Akzo Nobel …, gesamtschuldnerisch: 0 EUR

b) Finnish Chemicals …: 10 150 000 EUR; davon gesamtschuldnerisch mit [ELSA] (in Liquidation befindlich): 50 900 EUR

c) Arkema France … und [die Klägerin], gesamtschuldnerisch: 22 700 000 EUR

d) Arkema France …, gesamtschuldnerisch: 20 430 000 EUR

e) [die Klägerin]: 15 890 000 EUR

f) Uralita … und Aragonesas …, gesamtschuldnerisch: 9 900 000 EUR

…“

24      In Art. 3 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung gibt die Kommission den in Art. 1 genannten Unternehmen auf, die in jenem Artikel genannte Zuwiderhandlung einzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und künftig von der Wiederholung der in Art. 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

25      Art. 4 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung zählt die Adressaten der angefochtenen Entscheidung auf; es sind die in Art. 1 dieser Entscheidung angeführten Unternehmen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

26      Mit Klageschrift, die am 1. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

27      Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Das Gericht hat bestimmte Fragen an die Klägerin und die Kommission gerichtet. Außerdem hat es die Kommission um Vorlage bestimmter Dokumente ersucht. Abgesehen davon, dass die Kommission die Vorlage der Niederschrift des mündlichen Antrags von EKA auf Kronzeugenbehandlung verweigert hat, haben die Parteien fristgerecht geantwortet.

28      In der Sitzung vom 2. Juni 2010 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

29      Mit Beschluss vom 11. Juni 2010, Elf Aquitaine/Kommission (T‑299/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat das Gericht einerseits der Kommission aufgegeben, die Niederschrift des mündlichen Antrags auf Kronzeugenbehandlung von EKA vorzulegen, und andererseits gestattet, dass dieses Dokument von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Kanzlei des Gerichts eingesehen werden kann. Die Kommission hat dieses Dokument, das die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Kanzlei des Gerichts eingesehen haben, fristgerecht vorgelegt. In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Klägerin erklärt, sie sei zwar nicht in der Lage, zu bestätigen, dass dieses Dokument mit dem Dokument identisch sei, zu welchem ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission Zugang gewährt worden sei, doch habe sie keinerlei Anlass, zu bezweifeln, dass es sich um das gleiche Dokument handle.

30      Das mündliche Verfahren ist am 16. Juli 2010 abgeschlossen worden.

31      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung, soweit diese sie betrifft, gemäß Art. 230 EG für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die gegen sie mit Art. 2 Buchst. c und e der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen gemäß Art. 229 EG aufzuheben oder herabzusetzen;

–        jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

33      Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit diese sie betrifft, auf zehn Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zurechnung einer Zuwiderhandlung innerhalb von Unternehmensgruppen geltend. Mit dem zweiten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen sechs fundamentale Grundsätze geltend, der sich daraus ergebe, dass ihr die fragliche Zuwiderhandlung zugerechnet worden sei. Der dritte Klagegrund stützt sich auf eine Verfälschung des von der Klägerin vorgelegten Bündels von Indizien. Der vierte Klagegrund stützt sich auf eine widersprüchliche Begründung der angefochtenen Entscheidung. Der fünfte Klagegrund stützt sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Der sechste Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Der siebte Klagegrund stützt sich auf einen Ermessensmissbrauch. Der achte Klagegrund stützt sich auf die Unbegründetheit der Festsetzung einer gegen die Klägerin verhängten individuellen Geldbuße. Der neunte Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen die Grundsätze und Bestimmungen über die Berechnung der gegen Arkema France und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße gestützt. Der zehnte Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Kronzeugenregelung von 2002.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zurechnung einer Zuwiderhandlung innerhalb von Unternehmensgruppen

34      Der erste Klagegrund, mit dem die Klägerin geltend macht, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen die Bestimmungen über die Zurechnung einer Zuwiderhandlung innerhalb von Unternehmensgruppen verstoßen, gliedert sich in fünf Teile.

 Zum ersten Teil: rechtsfehlerhafte Zurechnung der fraglichen Zuwiderhandlung an die Klägerin

–       Vorbringen der Parteien

35      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe im 369. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sie nicht dazu verpflichtet sei, durch konkrete Umstände die Vermutung zu untermauern, dass eine Muttergesellschaft, die das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochter halte, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausübe (im Folgenden: Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses).

36      Erstens gehe sowohl aus einer umfangreichen Rechtsprechung als auch aus der früheren Entscheidungspraxis der Kommission hervor, dass es der Kommission obliege, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch konkrete, einen solchen Einfluss belegende Indizien zu untermauern. Aus diesen Indizien müsse sich ergeben, dass die Muttergesellschaft entweder an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei oder davon Kenntnis gehabt habe oder aufgrund der internen Organisation der Unternehmensgruppe in der Lage gewesen sei, konkret in die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft einzugreifen. Die Klägerin weist insbesondere darauf hin, dass sich die Kommission bis zum Erlass der Entscheidung K(2004) 4876 endg. vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Rechtssache COMP/E-1/37.773 – MCE) (ABl. 2006, L 353, S. 12, im Folgenden: MCE-Entscheidung) fast vierzig Jahre lang auf konkrete Indizien gestützt habe, die die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses bestätigten. Die Kommission habe ferner im 574. Erwägungsgrund der Entscheidung vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/C.39181 – Kerzenwachse) (ABl. C 295, S. 17, im Folgenden: Entscheidung Kerzenwachse) anerkannt, dass sie vor 2005 einer Muttergesellschaft eine Zuwiderhandlung nicht zugerechnet habe, ohne konkrete Indizien darzulegen, die diese Vermutung bestätigten.

37      Zweitens habe die Kommission in ihrer Entscheidung vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 – Organische Peroxide) (ABl. 2005, L 110, S. 44, im Folgenden: Entscheidung Organische Peroxide) die in dieser Entscheidung sanktionierte Zuwiderhandlung nicht der Klägerin zugerechnet, da Arkema France völlig eigenständig auf dem Markt aufgetreten sei.

38      Drittens werde die Verpflichtung der Kommission, zusätzliche Indizien darzulegen, die die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses im Rahmen der Anwendung von Art. 81 EG untermauerten, durch die Rechtsprechung zur Zurechnung der Maßnahme eines staatlichen Unternehmens an den Staat im Beihilferecht bestätigt. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C‑482/99, Slg. 2002, I‑4397), und das Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission (T‑442/03, Slg. 2008, II‑1161). Gemäß Art. 295 EG dürfe ein privater Anteilseigner einer Unternehmensgruppe im Rahmen des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht schlechter gestellt werden als ein öffentlicher Anteilseigner.

39      Viertens macht die Klägerin geltend, die Beurteilung der Kommission im 369. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, wonach es nicht der Kommission obliege, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch zusätzliche Indizien, welche die Kontrolle einer Tochtergesellschaft durch das Mutterunternehmen bewiesen, zu untermauern, widerspreche den von der Mehrzahl der Unionsmitgliedstaaten − z. B. Belgien, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich − sowie den Vereinigten Staaten, deren Einfluss auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nicht geleugnet werden könne, vertretenen Lösungen. Erstens griffen die nationalen Wettbewerbsbehörden in all diesen Staaten auf ein Bündel von Indizien zurück, die darauf gerichtet seien, das eigenständige Auftreten einer Tochtergesellschaft gegenüber ihrem Mutterunternehmen nachzuweisen. Zweitens sei die Kommission zwar nicht an die Lösungen gebunden, die die nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten verträten, doch in Anbetracht der Mechanismen der verstärkten Zusammenarbeit, die ihre Beziehungen zu den genannten Behörden innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes prägten, müsse sie diese jedenfalls berücksichtigen.

40      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

41      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, nachdem sie in den Erwägungsgründen 369 bis 372 der angefochtenen Entscheidung die Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihr Mutterunternehmen in Erinnerung gerufen hat, in den Erwägungsgründen 386 und 387 der angefochtenen Entscheidung Folgendes feststellt:

„(386) Während der Dauer der Zuwiderhandlung hielt [die Klägerin] über 97 % der Anteile an [Arkema France]. Da unter diesen Umständen Grund zu der Annahme besteht, dass die Tochtergesellschaft die von der Muttergesellschaft festgelegte Politik befolgen muss (und folglich ihr Verhalten nicht selbständig bestimmt) und dass die Muttergesellschaft diese Politik für ihre Tochtergesellschaft ohne weiteres festlegen kann, kann davon ausgegangen werden, dass [die Klägerin] bestimmenden Einfluss auf [Arkema France] ausübte. Außerdem wird die Annahme, dass [die Klägerin] tatsächlich bestimmenden Einfluss ausübte, durch weitere Elemente bestätigt. Erstens wurden alle Mitglieder des Conseil d’administration von [Arkema France] von [der Klägerin] ernannt. Zweitens war Herr [P.] von 1994 bis 1999 gleichzeitig Mitglied des Comité de direction générale von [Arkema France] und des Comité de direction générale [der Klägerin] und Mitglied des Conseil d’administration von [Arkema France]. Ebenso war Herr [I.] von 1994 bis 1998 Mitglied des Conseil d’administration von [Arkema France] und von 1994 bis 1997 Mitglied des Comité de direction générale [der Klägerin]. Auch Herr [W.] war von 1994 bis 1999 Mitglied des Conseil d’administration von [Arkema France] und wurde 1999 in das Comité de direction générale [der Klägerin] berufen. Im Übrigen waren noch weitere Personen wie z. B. Herr [D.] (1994‑2000) und Herr [R.] (1994-1997) gleichzeitig Mitglieder des Conseil d’administration von [Arkema France] und des Conseil d’administration [der Klägerin]. Angesichts der personellen Überschneidungen in der Leitung und Beaufsichtigung der Geschäfte von [Arkema France] sowie der Tatsache, dass die Direktoren von [der Klägerin] eingesetzt wurden und – aller Wahrscheinlichkeit nach – auch hätten abgesetzt werden können, muss [die Klägerin] über alle von [Arkema France] geplanten Entscheidungen informiert gewesen sein und hätte diese jederzeit beeinflussen können. Außerdem gab es keinen anderen Anteilseigner mit größerer Beteiligung, der Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft hätte nehmen können.

(387) Angesichts der aus der Beteiligung [der Klägerin] an [Arkema France] während der Dauer der Zuwiderhandlung (über 97 %) folgenden Vermutung sowie der organisatorischen Verbindungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass [die Klägerin] bestimmenden Einfluss auf das Verhalten [ihrer] Tochtergesellschaft [Arkema France] hatte.“

42      Ferner weist die Kommission in den Erwägungsgründen 396 bis 415 der angefochtenen Entscheidung die Argumente zurück, die Arkema France und die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vortrugen und die sich gegen die Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Klägerin richteten.

43      Aus der oben in den Randnrn. 41 und 42 dargelegten Begründung der angefochtenen Entscheidung geht somit hervor, dass die Kommission der Klägerin die fragliche Zuwiderhandlung aufgrund der Vermutung zugerechnet hat, dass eine Muttergesellschaft, die mehr als 97 % des Gesellschaftskapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausübt. Die Kommission stellte außerdem fest, dass erstens diese Vermutung durch zusätzliche Indizien, die sie in der angefochtenen Entscheidung dargelegt habe, bestätigt werde und zweitens das Vorbringen von Arkema France und der Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Widerlegung dieser Vermutung nicht zulasse.

44      Daher ist zu prüfen, ob die Kommission, wie die Klägerin geltend macht, einen Rechtsfehler beging, indem sie feststellte, der Umstand, dass die Klägerin mehr als 97 % des Gesellschaftskapitals von Arkema France halte, reiche für sich genommen aus, um ihr die fragliche Zuwiderhandlung zuzurechnen.

45      In seinem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 54), hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Wettbewerbsrecht die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 112, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, Slg. 2006, I‑289, Randnr. 107, und vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C‑205/03 P, Slg. 2006, I‑6295, Randnr. 25).

46      Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht muss eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können, und die Mitteilung der Beschwerdepunkte muss an diese gerichtet werden. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Dies liegt darin begründet, dass in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne der oben in den Randnrn. 45 und 46 angeführten Rechtsprechung bilden. Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden muss (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      In dem besonderen Fall, in dem eine Muttergesellschaft 100 % des Gesellschaftskapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, kann zum einen die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegbare Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925, Randnrn. 28 und 29), neben der hundertprozentigen Kapitalbeteiligung an dem Tochterunternehmen weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des vom Mutterunternehmen auf die Geschäftspolitik seines Tochterunternehmens ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren, angeführt, doch wurden diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Nach alledem besteht bei einer hundertprozentigen Kapitalbeteiligung einer Muttergesellschaft an ihrer Tochtergesellschaft eine widerlegbare Vermutung, dass diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichts hervor, dass, wenn eine Muttergesellschaft nahezu das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochtergesellschaft hält, daraus vernünftigerweise gefolgert werden kann, dass die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt und daher mit ihrer Muttergesellschaft ein und dasselbe Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T‑203/01, Slg. 2003, II‑4071, Randnr. 290 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      In der vorliegenden Rechtssache ist erstens festzustellen, dass die Klägerin – wie die Kommission im 386. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat – nicht bestreitet, dass sie im entscheidungserheblichen Zeitraum mehr als 97 %, und zwar 97,55 % − wie im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung dargelegt − des Gesellschaftskapitals von Arkema France hielt. Zweitens macht die Klägerin zwar geltend, die Tatsache, dass es neben ihr keinen anderen Anteilseigner am Gesellschaftskapital von Arkema France gegeben habe, könne die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht untermauern, doch trägt sie kein Argument vor, das geeignet wäre, die im 396. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung dargelegte Beurteilung der Kommission zu widerlegen, der zufolge eine nahezu hundertprozentige Beteiligung einer Muttergesellschaft am Gesellschaftskapital ihrer Tochtergesellschaft einer hundertprozentigen Beteiligung gleichkomme, da „den Minderheitsaktionären in diesem Fall über ihr finanzielles Interesse an der Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft hinaus keine besonderen Rechte zustehen“.

57      Folglich hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und in Übereinstimmung mit der oben in den Randnrn. 45 bis 55 dargelegten Rechtsprechung auf der Grundlage der Feststellung, dass die Klägerin nahezu das gesamte Gesellschaftskapital von Arkema France hielt, vermutet, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf Arkema France ausübte.

58      Keines der Argumente der Klägerin kann dieses Ergebnis in Frage stellen.

59      Was erstens das Vorbringen angeht, sowohl aus der Rechtsprechung als auch aus der Entscheidungspraxis der Kommission vor dem Erlass der MCE-Entscheidung gehe hervor, dass es der Kommission obliege, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch konkrete Indizien zu untermauern, so ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen. Wie nämlich aus den Randnrn. 45 bis 55 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat der Gerichtshof in Übereinstimmung mit ständiger Rechtsprechung in seinem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 45 angeführt) darauf hingewiesen, dass es der Kommission nicht obliegt, diese Vermutung durch zusätzliche Indizien zu untermauern. Auch wenn die Entscheidungspraxis der Kommission, wie diese in ihrer Entscheidung Kerzenwachse feststellte, vor dem Erlass der MCE-Entscheidung darin bestand, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch zusätzliche Indizien zu untermauern, kann sich eine solche Feststellung nicht auf das oben in Randnr. 57 dargelegte Ergebnis auswirken, wonach die Kommission zu Recht in der angefochtenen Entscheidung ihre Vermutung, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf Arkema France ausübte, allein darauf stützte, dass die Klägerin nahezu das gesamte Gesellschaftskapital von Arkema France hielt.

60      Zweitens ist das Vorbringen, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie der Klägerin die fragliche Zuwiderhandlung zugerechnet habe, wohingegen sie in der Entscheidung Organische Peroxide keine solche Zurechnung vorgenommen habe, als unbegründet zurückzuweisen. Zum einen kann, soweit die Kommission – wie aus den Randnrn. 45 bis 55 des vorliegenden Urteils hervorgeht − auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung des Unternehmensbegriffs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG der Klägerin die fragliche Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung zugerechnet hat, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in dieser Hinsicht nicht allein dadurch in Frage gestellt werden, dass die Kommission eine solche Zurechnung in einer früheren Entscheidung, in der Arkema France mit Sanktionen belegt wurde, nicht vornahm. Da zum anderen für die Kommission die Möglichkeit, jedoch nicht die Verpflichtung besteht, der Muttergesellschaft eine Zuwiderhandlung zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Randnr. 82, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnr. 331), impliziert der bloße Umstand, dass die Kommission eine solche Zurechnung in der Entscheidung Organische Peroxide nicht vornahm, keine Verpflichtung der Kommission, in einer späteren Entscheidung die gleiche Beurteilung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, genannt „PVC II“, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnr. 990).

61      Drittens ist das Vorbringen der Klägerin, das Urteil Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt (Randnrn. 50 bis 52, 55 und 56), und das Urteil SIC/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt (Randnrn. 94, 95, 98, 99, 101 bis 105 und 107), sprächen für eine Verpflichtung der Kommission zur Beibringung zusätzlicher Indizien zwecks Untermauerung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses, auf die sich die Kommission im Rahmen der Anwendung von Art. 81 EG stütze, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Denn die betreffenden Randnummern, die sich auf die Frage beziehen, ob die Maßnahme eines staatlichen Unternehmens dem Staat zuzurechnen ist und ob eine solche Maßnahme daher als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG eingestuft werden kann, weisen zum einen keinen Zusammenhang mit den Voraussetzungen auf, unter denen ein Verstoß gegen Art. 81 EG einer Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, und stehen zum anderen der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 81 EG, deren Rechtmäßigkeit − wie aus der in den Randnrn. 45 bis 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht − die Unionsgerichte ausdrücklich anerkannt haben, nicht entgegen.

62      Viertens ist das Vorbringen, nach der Rechtsprechung mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten müsse die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft durch konkrete Indizien untermauert werden, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung der genannten Staaten für die Kommission nicht verbindlich ist und keinen maßgeblichen rechtlichen Rahmen darstellt, anhand dessen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu untersuchen ist, würde die fehlende Anerkennung einer solchen Vermutung durch die Rechtsprechung der genannten Staaten, selbst wenn sie erwiesen wäre, jedenfalls keine Rechtswidrigkeit nach dem Gemeinschaftsrecht implizieren.

63      Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der erste Teil als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verstoß gegen die Grundsätze der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit von Unternehmen

–       Vorbringen der Parteien

64      Die Klägerin macht geltend, wenn die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht, wie dies in der Entscheidungspraxis der Kommission vor dem Erlass der MCE-Entscheidung der Fall gewesen sei, durch zusätzliche Indizien untermauert werde, die eine Einmischung der Muttergesellschaft in das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt bestätigten, sei eine solche Vermutung mit dem Grundsatz der Selbständigkeit der juristischen Person nicht vereinbar, da sie eine automatische Haftung der Muttergesellschaft für Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaft auslöse.

65      Erstens könne eine Muttergesellschaft nur ausnahmsweise, wenn dies im Hinblick auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Selbständigkeit der juristischen Person angemessen begründet werde, als zum Bereich eines Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG gehörend angesehen werden. In einem solchen Ausnahmefall könnte einer Muttergesellschaft somit die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet werden, und sie könnte als Gesamtschuldnerin zur Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße verurteilt werden. Allerdings könne gegen sie keine individuelle Geldbuße verhängt werden.

66      Der Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit juristischer Personen, einschließlich Tochterunternehmen, deren Gesellschaftskapital sich vollständig im Besitz ihrer Muttergesellschaft befinde, sei im Gesellschaftsrecht der Unionsmitgliedstaaten verankert. Dieser Grundsatz leite sich aus den Attributen der juristischen Person ab und begründe u. a. die volle Rechtsfähigkeit und das selbständige Vermögen jeder Gesellschaft, die als solche uneingeschränkt für ihre eigenen Handlungen hafte, einschließlich der Folgen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Markt. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbständigkeit eines Tochterunternehmens, der sich aus ihrer rechtlichen Selbständigkeit ableite, sei von der Rechtsprechung anerkannt. Dieser Grundsatz sei darüber hinaus eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren moderner Volkswirtschaften. Da es sich bei der Klägerin und Arkema France um verschiedene juristische Personen handle, verfügten sie beide über eine eigene rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit.

67      Zweitens sei der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbständigkeit einer Tochtergesellschaft der konkrete Ausdruck dessen, dass diese sämtliche rechtlichen Attribute ihrer juristischen Persönlichkeit in Anspruch nehme. Zum einen ergebe eine Analyse des Rechts der Mehrzahl der Unionsmitgliedstaaten, dass der Grundsatz der Selbständigkeit juristischer Personen zu den fundamentalen Rechtsgrundlagen gehöre, die ihren Gesellschaftsordnungen zugrunde lägen, und dass nur in Ausnahmefällen von diesem Grundsatz abgewichen werden dürfe, wie aus den Entscheidungen der nationalen Gerichte hervorgehe. Zum anderen sei die Kommission bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts verpflichtet, die Rechtsprechung der Gerichte der Unionsmitgliedstaaten nicht zu ignorieren, da andernfalls die notwendige Konvergenz der verschiedenen Wettbewerbsrechtsordnungen innerhalb der europäischen und internationalen Wettbewerbsnetze gefährdet sei.

68      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

69      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen die Grundsätze der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit von Unternehmen verstoßen, als sie ihr die fragliche Zuwiderhandlung zugerechnet habe.

70      Ohne dass über die Tragweite der Grundsätze der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit von Unternehmen und die Frage, ob es den zweiten Grundsatz überhaupt gibt, entschieden werden muss, genügt die Feststellung, dass diese Grundsätze jedenfalls nicht implizieren können, dass eine Gesellschaft, deren Gesellschaftskapital vollständig oder nahezu vollständig von einer anderen Gesellschaft gehalten wird, allein deshalb notwendigerweise selbständig auf dem Markt auftritt, weil sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit oder eigene finanzielle Mittel verfügt. Eine solche Annahme würde nämlich völlig die zahlreichen Möglichkeiten außer Acht lassen, die einer das gesamte oder nahezu das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochter haltenden Muttergesellschaft in der Praxis offenstehen, wenn sie das Verhalten der Tochter formell oder informell beeinflussen möchte.

71      Daher hat die Kommission nicht gegen die in der vorliegenden Rechtssache von der Klägerin geltend gemachten Grundsätze der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit verstoßen.

72      Das entsprechende Vorbringen der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Erstens ist das Vorbringen, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses widerspreche dem geltenden Recht einiger Mitgliedstaaten der Union, aus den oben in Randnr. 62 dargelegten Gründen als unbegründet zurückzuweisen, insbesondere weil das Recht dieser Staaten keinen maßgeblichen rechtlichen Rahmen darstellt, anhand dessen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu würdigen wäre. Soweit die Klägerin zweitens vorträgt, dass die Kommission das in den Unionsmitgliedstaaten geltende Gesellschaftsrecht und somit das Subsidiaritätsprinzip verletzt habe, als sie ihr die fragliche Zuwiderhandlung zugerechnet habe, ist festzustellen, dass nach Art. 81 Abs. 1 EG eine wirtschaftliche Einheit, die gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, für diesen Verstoß, den die Kommission gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ahnden darf, einzustehen hat.

73      Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der zweite Teil als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil: Fehler gestützt auf das Vorbringen, durch die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Indizien werde die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht bestätigt

–       Vorbringen der Parteien

74      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, als sie festgestellt habe, dass die im 386. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung (vgl. oben, Randnr. 41) dargelegten drei zusätzlichen Gesichtspunkte die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses bestätigten. Hierzu trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass erstens der Umstand, dass sie Mitglieder des Comité de direction générale ihrer Tochtergesellschaft ernannt habe, und zweitens der Umstand, dass fünf Mitglieder des Comité de direction générale bzw. des Conseil d’administration von Arkema France auch Mitglieder des Comité de direction générale bzw. des Conseil d’administration der Klägerin gewesen seien, eine Bestätigung der Vermutung nicht zuließen.

75      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

76      Nach der oben in den Randnrn. 52 bis 55 dargelegten Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses, die sie aufstellen darf, wenn eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochter hält, durch zusätzliche Umstände zu bestätigen, sondern es obliegt vielmehr der Klägerin, diese Vermutung zu widerlegen, indem sie Beweise vorlegt, die für den Nachweis ausreichen, dass ihr Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftrat.

77      Selbst wenn daher davon auszugehen wäre, dass sich die Kommission, wie die Klägerin geltend macht, im 386. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht auf Indizien stützte, die nicht geeignet waren, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu untermauern, könnte ein solcher Fehler jedenfalls nicht den Umstand in Frage stellen, dass sich die Kommission für die Vermutung, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausübte, zu Recht allein auf die Feststellung stützen konnte, dass die Klägerin nahezu das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochtergesellschaft hielt.

78      Folglich ist der dritte Teil als ins Leere gehend zurückzuweisen, ohne dass das Vorbringen der Klägerin, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, die Maßgeblichkeit der Indizien zu bestreiten, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zur Bestätigung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses berücksichtigte, geprüft werden muss.

 Zum vierten Teil: fehlerhafte Feststellung der Kommission, die Klägerin habe kein Bündel von Indizien zur Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgelegt

–       Vorbringen der Parteien

79      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass sie kein Bündel übereinstimmender Indizien vorgelegt habe, welche die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses widerlegten sowie erstens die Selbständigkeit von Arkema France auf dem Markt und zweitens die fehlende Einmischung der Klägerin in die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft nachwiesen. Entgegen dem Vorbringen der Kommission beschränke sich das von ihr vorgelegte Bündel an Indizien nicht auf den Nachweis, dass sie nicht am Kartell beteiligt gewesen sei und davon keine Kenntnis gehabt habe.

80      Die Klägerin trägt als Erstes vor, sie habe mit einem Bündel übereinstimmender Indizien die Selbständigkeit von Arkema France auf dem Markt nachgewiesen.

81      Erstens macht die Klägerin − wie bereits im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes (siehe oben, Randnr. 37) − geltend, dass die Kommission in der Entscheidung Organische Peroxide die Selbständigkeit von Arkema France auf dem Markt anerkannt habe. Außerdem habe die Kommission in ihrer Entscheidung vom 3. Mai 2006, Wasserstoffperoxid und Perborat (Sache COMP/F/C.38.620) (ABl. L 353, S. 54, im Folgenden: Entscheidung Wasserstoffperoxid), zu keiner Zeit versucht, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch einen konkreten Umstand zu untermauern, weil sie damals der Ansicht gewesen sei, dass keine Indizien vorlägen, die eine Bestätigung dieser Vermutung zuließen. Da Natriumchlorat der gleichen Produktfamilie angehöre wie die Produkte, auf die sich die Entscheidung Organische Peroxide und die Entscheidung Wasserstoffperoxid bezögen, und es innerhalb der Gruppe Elf Aquitaine genauso behandelt werde wie die Produkte, die Gegenstand der beiden genannten Entscheidungen seien, könne die Kommission in der vorliegenden Rechtssache nicht geltend machen, dass sich die Klägerin in die Geschäftsstrategie von Arkema France eingemischt habe.

82      Zweitens habe Arkema France einer Unternehmensgruppe angehört, die durch eine dezentrale Führung der Tochtergesellschaften gekennzeichnet sei, und folglich habe die Klägerin lediglich als nicht-operative Holdinggesellschaft, die in keiner Weise in die operative Führung ihrer Tochtergesellschaft eingegriffen habe, an der Spitze der Unternehmensgruppe fungiert. Daher habe die Kommission ihr die fragliche Zuwiderhandlung nicht zurechnen dürfen, ebenso wie sie aus dem gleichen Grund in ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2, Rohtabak − Spanien) (ABl. 2007, L 102, S. 14, im Folgenden: Entscheidung Rohtabak Spanien) im Hinblick auf eine der in jener Entscheidung mit einer Sanktion belegten Muttergesellschaften keine solche Zurechnung vorgenommen habe.

83      Drittens habe Arkema France ihre Geschäftsstrategie stets selbständig festgelegt.

84      Zum einen habe die Klägerin – entgegen dem Vorbringen der Kommission in Randnr. 324 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und wie die Kommission in der Sitzung beim Anhörungsbeauftragten anerkannt habe – nie den Geschäftsplan und das Budget für die speziell mit Natriumchlorat verbundenen Geschäftstätigkeiten von Arkema France festgelegt oder genehmigt. Vielmehr habe Arkema France im entscheidungserheblichen Zeitraum über alle Möglichkeiten und organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Ressourcen verfügt, die für die Festlegung der Geschäftsstrategie hinsichtlich der mit Natriumchlorat verbundenen Aktivitäten sowie für die Leitung dieser Aktivitäten erforderlich gewesen seien.

85      Zum anderen trägt die Klägerin eine Reihe von Argumenten vor, die den Nachweis erbringen sollen, dass Arkema France selbständig auf dem Markt aufgetreten sei. Arkema France sei uneingeschränkt befugt gewesen, ohne vorherige Zustimmung ihrer Muttergesellschaft Verträge abzuschließen, was ihr die Möglichkeit eröffnet habe, ihre Geschäfte völlig unabhängig zu führen. Darüber hinaus habe Arkema France das Spektrum der Waren und Dienstleistungen, die sie auf dem Natriumchloratmarkt vertrieben habe, stets frei festgelegt, da die Klägerin ihr niemals eine Anweisung oder Richtlinie im Hinblick auf ihre Produktion, Preisfestsetzung oder Absatzmöglichkeiten erteilt habe. Ferner habe es Arkema France völlig freigestanden, ihre Verkaufsziele und Bruttomargen ohne Intervention ihrer Muttergesellschaft festzulegen, da es keinem Mitarbeiter der Klägerin möglich gewesen sei, sich in derartige Entscheidungen einzumischen. Im Übrigen sei die Klägerin niemals auf den Märkten – einschließlich vor- und nachgelagerter Märkte − tätig gewesen, auf denen ihre Tochtergesellschaft operiert habe. Schließlich sei Arkema France im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf dem Natriumchloratmarkt aufgetreten und nicht als Vertreterin oder Handelsvertreterin der Klägerin.

86      Viertens sei Arkema France finanziell völlig unabhängig gewesen. Diese Feststellung ergebe sich aus den oben in den Randnrn. 81 bis 85 dargelegten Erwägungen sowie aus dem zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt sehr bescheidenen Umfang ihrer Natriumchlorataktivitäten innerhalb der Unternehmensgruppe. Die finanzielle Kontrolle, die die Klägerin über Arkema France ausgeübt habe, sei sehr allgemein gewesen und habe sich daher nicht auf die Natriumchlorataktivitäten beziehen können.

87      Fünftens habe Arkema France die Klägerin nicht über ihre Aktivitäten auf dem Markt informiert, und der einzige Geschäftsbericht, den Arkema France für die Klägerin erstellt habe, sei nicht über die Pflichten hinausgegangen, die einer Holdinggesellschaft im Hinblick auf die einschlägigen Rechnungslegungs- und Finanzregulierungsvorschriften oblägen. Daher sei dieser Geschäftsbericht sehr allgemein gehalten gewesen und habe sich nicht auf die Geschäftspolitik von Arkema France bezogen.

88      Die Klägerin macht sechstens im Licht aller in den Randnrn. 81 bis 87 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen geltend, zum einen hätte die Kommission feststellen müssen, dass die Tätigkeit von Arkema France keinen Anweisungen ihrer Muttergesellschaft unterlegen habe. Zum anderen gehe sowohl aus der Rechtsprechung als auch aus der Entscheidungspraxis der Kommission hervor, dass die Gesamtheit der Indizien, die die Klägerin zur Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgetragen habe, für den Nachweis der Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft maßgeblich sei. Indem die Kommission die von der Klägerin beigebrachten Indizien zurückgewiesen habe, habe sie ihr de facto diese Art der Beweisführung für die Widerlegung der Vermutung verwehrt.

89      Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Kommission habe im 370. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf einen Ausschluss der Haftung der Klägerin zu Unrecht die Beweiskraft ihrer fehlenden Beteiligung an der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft sowie ihrer fehlenden Kenntnis der Zuwiderhandlung verneint, obwohl sie in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich anerkannt habe, dass die Klägerin niemals unmittelbar oder mittelbar an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Die Beteiligung an einer Zuwiderhandlung oder deren Kenntnis würden jedoch von der Kommission und den Unionsgerichten im Rahmen der Zurechnung dieser Zuwiderhandlung an eine Muttergesellschaft als maßgebliches Indiz berücksichtigt.

90      Als Drittes trägt die Klägerin vor, die Kommission habe im 403. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt, der Umstand, dass die Klägerin weder auf dem Natriumchloratmarkt des EWR noch auf den vor- und nachgelagerten Märkten für dieses Produkt tätig sei, sei kein Beweis für ihre Unabhängigkeit. Diese Auffassung sei mit der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission (T‑30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), ergebe, nicht vereinbar.

91      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

92      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, sie habe der Kommission ein Indizienbündel vorgelegt, das die Selbständigkeit von Arkema France auf dem Natriumchloratmarkt und die fehlende Einmischung der Klägerin in die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft nachweise.

93      Hierzu ist festzustellen, dass es zum einen, wie aus der insbesondere in den Randnrn. 52 bis 55 des vorliegenden Urteils dargelegten Rechtsprechung hervorgeht, wenn sich die Kommission auf die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses stützt, um einer Muttergesellschaft eine Zuwiderhandlung zuzurechnen, der Muttergesellschaft obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, indem sie Beweise vorlegt, die für den Nachweis ausreichen, dass ihr Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt. Zum anderen obliegt es der Muttergesellschaft, für den Nachweis der Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft auf dem Markt und somit für die Widerlegung der genannten Vermutung jeglichen Umstand darzulegen, der sich auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und juristischen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft bezieht und sich für den Nachweis eignet, dass sie nicht ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit bilden.

94      In der vorliegenden Rechtssache ist daher zu prüfen, ob die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass das von der Klägerin vorgelegte Indizienbündel den Nachweis der Selbständigkeit von Arkema France auf dem Markt und die Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht zulasse.

95      Erstens ist das Vorbringen der Klägerin, aus der von der Kommission in der Entscheidung Organische Peroxide und der Entscheidung Wasserstoffperoxid vertretenen Auffassung gehe hervor, dass Arkema France auf dem Markt selbständig auftrete, als unbegründet zurückzuweisen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Klägerin die genannten Entscheidungen falsch auslegt, da die Kommission in ihnen keineswegs zu dem Schluss kam, dass Arkema France – weder speziell auf dem Natriumchloratmarkt noch allgemein auf den anderen Märkten der von ihr vertriebenen Produkte − selbständig aufgetreten sei. Wie nämlich insbesondere aus Art. 1 der Entscheidung Organische Peroxide hervorgeht, beschränkte sich die Kommission darauf, Arkema France (vormals Atofina) mit Sanktionen zu belegen, ohne über die Frage zu befinden, ob die Zuwiderhandlung der Klägerin zuzurechnen sei. Zum anderen kam die Kommission in der Entscheidung Wasserstoffperoxid im Wesentlichen, insbesondere im 427. Erwägungsgrund der genannten Entscheidung, zu dem Ergebnis, dass die in jener Entscheidung streitige Zuwiderhandlung der Klägerin zuzurechnen sei. Somit lässt keine dieser Entscheidungen den Schluss zu, dass die Kommission unter Bedingungen, die der vorliegenden Rechtssache vergleichbar wären, der Auffassung war, dass Arkema France selbständig auf dem Markt aufgetreten sei.

96      Da für die Kommission außerdem, wie oben in Randnr. 60 dargelegt, die Möglichkeit, jedoch nicht die Verpflichtung besteht, eine Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft zuzurechnen, und sie in der vorliegenden Rechtssache der Klägerin die fragliche Zuwiderhandlung auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung von Art. 81 EG zurechnete, lässt die eventuelle Feststellung, dass die Kommission in früheren Rechtssachen entweder der Auffassung war, dass eine solche Zurechnung nicht vorzunehmen sei, oder die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch zusätzliche Indizien untermauerte, in der vorliegenden Rechtssache jedenfalls nicht den Schluss zu, dass die Kommission einen Rechtsfehler beging, als sie der Klägerin die fragliche Zuwiderhandlung zurechnete.

97      Was zweitens das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Selbständigkeit von Arkema France werde durch die dezentrale Führung der Unternehmensgruppe Elf Aquitaine und durch den Umstand bestätigt, dass die Klägerin lediglich eine „nicht-operative Holdinggesellschaft“ gewesen sei, die nicht in die operative Führung ihrer Tochtergesellschaft eingegriffen habe, und folglich habe die Kommission ihr die Zuwiderhandlung nicht zurechnen dürfen, wie sie dies im Übrigen ebenso wenig in der Entscheidung Rohtabak Spanien im Hinblick auf eine andere Muttergesellschaft getan habe, so ist auch dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

98      Zunächst ist zum einen das Vorbringen, die Klägerin sei eine „nicht-operative Holdinggesellschaft“, auf keine konkreten Umstände gestützt, die nachweisen können, dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübte. Zum anderen kann, wie aus der oben in Randnr. 60 dargelegten Rechtsprechung hervorgeht, der Umstand, dass die Kommission in der Entscheidung Rohtabak Spanien einer Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung nicht zurechnete, jedenfalls nicht die Feststellung entkräften, dass die Voraussetzungen für eine solche Zurechnung in der angefochtenen Entscheidung vorlagen.

99      Zudem und auf jedem Fall soll eine Holding im Rahmen einer Unternehmensgruppe die Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften bündeln, und sie fungiert insofern als deren Leitungsinstanz. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin vor allem bei der Koordinierung der Finanzanlagen innerhalb der Gruppe Elf Aquitaine einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübte. Darüber hinaus ist die interne Aufteilung der verschiedenen Tätigkeiten der Klägerin, die einer dezentralen Führung ähnelt, zwischen verschiedenen Abteilungen oder Einheiten ein übliches Phänomen innerhalb von Unternehmensgruppen wie derjenigen, an deren Spitze die Klägerin steht. Folglich widerlegt dieses Vorbringen in keiner Weise die Vermutung, dass die Klägerin und Arkema France ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten.

100    Was drittens das Vorbringen der Klägerin betrifft, zum einen habe Arkema France ihre Geschäftsstrategie auf dem Natriumchloratmarkt stets eigenständig definiert, da die Klägerin den Geschäftsplan und das Budget für die speziell mit Natriumchlorat verbundenen Geschäftstätigkeiten von Arkema France nie festgelegt oder genehmigt habe und Arkema France im Wesentlichen befugt gewesen sei, eigenständig auf dem Markt aufzutreten, und zum anderen sei Arkema France finanziell völlig unabhängig gewesen, da die Kontrolle, die die Klägerin im Hinblick auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe, sehr allgemein gewesen sei, so ist auch dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

101    Abgesehen nämlich von der Tatsache, dass die Klägerin ihr Vorbringen auf keine konkreten Umstände stützt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Klägerin den Geschäftsplan und das Budget für die Geschäftstätigkeiten von Arkema France nie festlegte oder genehmigte, nicht als Nachweis dafür dienen kann, dass die Klägerin den Geschäftsplan und das Budget nicht ändern, ablehnen oder deren Umsetzung kontrollieren konnte.

102    Außerdem lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin vor allem bei der Koordinierung der Finanzanlagen innerhalb der Gruppe Elf Aquitaine einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübte.

103    Wenn die Klägerin, wie sie im Übrigen in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte (vgl. S. 71 der Stellungnahme) darlegte und wie aus dem 392. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, die wichtigsten vertraglichen Verpflichtungen ihrer Tochtergesellschaft kontrollierte, so bestätigt dieser Umstand nur das Ergebnis der Kommission, dass die Tochtergesellschaft gegenüber der Klägerin nicht selbständig war.

104    Viertens ist das Vorbringen der Klägerin, Arkema France habe sie nicht über ihre Aktivitäten auf dem Markt informiert und in Übereinstimmung mit französischem Recht und ihrer Satzung nur einen sehr allgemein gehaltenen Geschäftsbericht für die Klägerin erstellt, als unbegründet zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass die Klägerin ihr Argument nicht auf konkrete Umstände stützt, spricht es gegen ihr Argument, dass sie, wie oben in Randnr. 103 dargelegt, anerkannt hat, die wichtigsten vertraglichen Verpflichtungen ihrer Tochtergesellschaft kontrolliert zu haben.

105    Soweit die Klägerin fünftens geltend macht, sie sei niemals an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen, habe von ihr keine Kenntnis gehabt und sei weder auf dem vor- oder nachgelagerten Markt für Natriumchlorat noch auf dem Natriumchloratmarkt selbst, der für sie von geringer Bedeutung sei, tätig gewesen, so sind diese Umstände nicht geeignet, die Selbständigkeit von Arkema France nachzuweisen. Zunächst geht aus der Rechtsprechung hervor, dass nicht ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern vielmehr der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen bilden, der Kommission die Befugnis gibt, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an das Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe zu richten (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 290). Sodann kann aus dem Umstand, dass die Klägerin und Arkema France auf unterschiedlichen Märkten tätig waren und der Natriumchloratmarkt für die Klägerin von geringer Bedeutung war, keinerlei Schlussfolgerung gezogen werden. Innerhalb einer Unternehmensgruppe wie derjenigen, an deren Spitze die Klägerin steht, stellt nämlich die Aufgabenteilung ein übliches Phänomen dar, das die Vermutung, dass die Klägerin und Arkema France ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellten, nicht widerlegen kann. Daher ist dieses Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen.

106    Was sechstens das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Kommission habe ihr de facto das Recht auf Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses verwehrt, indem sie festgestellt habe, dass die von der Klägerin beigebrachten Indizien den Nachweis der Selbständigkeit von Arkema France nicht zuließen, so ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen. In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission nämlich das Recht der Klägerin zur Beibringung von Indizien, die geeignet sind, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen, nicht nur nicht bestritten, sondern sie hat vielmehr nach Prüfung des von der Klägerin vorgelegten Indizienbündels zu Recht festgestellt, wie aus den Randnrn. 95 bis 105 dieses Urteils hervorgeht, dass die Bestandteile des Indizienbündels eine Widerlegung der Vermutung nicht zuließen.

107    Nach alledem stellte die Kommission zu Recht fest, dass die Klägerin keine Beweise vorgelegt hatte, die geeignet waren, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen.

108    Folglich ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil: Umwandlung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses in eine unwiderlegbare Vermutung

–       Vorbringen der Parteien

109    Die Klägerin führt aus, die Kommission habe, indem sie das von der Klägerin vorgelegte Indizienbündel zurückgewiesen habe, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses, bei der es sich um eine widerlegbare Vermutung handeln müsse, in eine unwiderlegbare Vermutung umgewandelt.

110    Als Erstes macht die Klägerin geltend, die Umwandlung einer widerlegbaren in eine unwiderlegbare Vermutung sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Ergebnis der Umwandlung sei eine probatio diabolica, d. h. ein Beweis, der nicht in Frage gestellt werden könne, und somit ein nach der Rechtsprechung unzulässiger Beweis. Ferner hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, eine solche Vermutung verstoße gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, der zum einen in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK), und in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in dessen Urteil Salabiaku/Frankreich vom 7. Oktober 1988 (Serie A, Nr. 141-A, § 28) und zum anderen in der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1), die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV den Verträgen rechtlich gleichrangig sei, verankert sei. Schließlich hat die Klägerin in Beantwortung der Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie halte das oben in Randnr. 45 angeführte Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission für mit den genannten Bestimmungen unvereinbar.

111    Als Zweites führt die Klägerin aus, die Kommission habe bewirkt, dass die von ihr in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses unwiderlegbar geworden sei.

112    Erstens gehe aus den Erwägungsgründen 396 und 412 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sogar die Kommission die Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses in der Praxis für fast unmöglich halte, denn sie stelle u. a. fest, dass „diese Vermutung in fast allen Fällen zutrifft“.

113    Zweitens habe sich die Kommission geweigert, die Indizien, die die Klägerin für die Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses beigebracht habe, zu berücksichtigen, obwohl derartige Indizien, wenn sie von der Kommission geltend gemacht würden, ihr die Untermauerung der Vermutung ermöglichten.

114    Drittens gehe aus dem 401. Erwägungsgrund a. E. der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission zu Unrecht der Auffassung gewesen sei, einer Muttergesellschaft müsse eine Zuwiderhandlung zugerechnet werden, unabhängig davon, ob sie in die Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaft eingegriffen habe oder nicht, ob sie deren freies Handeln zugelassen habe oder nicht und ob sie von deren Zuwiderhandlungen Kenntnis gehabt habe oder nicht.

115    Viertens habe die Kommission es unterlassen, aus ihrer – von ihr in der Sitzung beim Anhörungsbeauftragten anerkannten − fehlerhaften Auslegung der Stellungnahme, die Arkema France am 18. Oktober 2004 auf das an sie gerichtete Auskunftsverlangen der Kommission vom 10. September 2004 verfasst habe und in der sie Elf Atochem und die Klägerin verwechselt habe, angemessene Schlussfolgerungen zu ziehen.

116    Fünftens habe sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht auf konkrete Umstände gestützt, die die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf die kaufmännische Geschäftsführung von Arkema France nachwiesen, sondern auf bloße Behauptungen, die nicht untermauert worden seien und die weitere Vermutungen und Annahmen darstellten, die sie niemals verifiziert habe.

117    Sechstens müsse aus der Zurückweisung der Gesamtheit der Bestandteile des von der Klägerin vorgelegten Indizienbündels gefolgert werden, dass die Kommission negative Urkundenbeweise für die fehlende Einmischung einer Muttergesellschaft in die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft verlange.

118    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

119    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe, indem sie die ihr von der Klägerin vorgelegten Indizien zurückgewiesen habe, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses in eine unwiderlegbare Vermutung umgewandelt. Eine solche Vermutung sei jedoch nach der EMRK und der Grundrechtecharta der Europäischen Union sowie der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte rechtswidrig.

120    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in Übereinstimmung mit der oben in Randnr. 52 angeführten Rechtsprechung von der Klägerin nicht verlangt wurde, einen Beweis für ihre Nichteinmischung in die Leitung ihrer Tochtergesellschaft zu erbringen, sondern nur, Beweise vorzulegen, die als Nachweis dafür ausreichen, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem fraglichen Markt eigenständig auftrat.

121    Der Umstand, dass die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache keine Beweise vorgelegt hat, die geeignet sind, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen, wie aus der Prüfung des vierten Teils des ersten Klagegrundes hervorgeht (siehe oben, Randnrn. 95 bis 106), bedeutet nicht, dass die Vermutung in keinem Fall widerlegt werden kann.

122    Daher ist erstens das oben in Randnr. 110 dargelegte Vorbringen der Klägerin, wonach die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung aufstellte und deren Rechtmäßigkeit der Gerichtshof im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, anerkannt hat, mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar sei, so wie er zum einen in der Grundrechtecharta der Europäischen Union und der EMRK anerkannt werde und zum anderen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und die Gerichte der Union ausgelegt worden sei, als nicht stichhaltig zurückzuweisen. Zweitens ist das oben in den Randnrn. 111 bis 117 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin, wonach die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, dass die von der Klägerin vorgelegten Indizien nachwiesen, dass sie auf Arkema France keinen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe, als unbegründet zurückzuweisen, da die Kommission, wie im Rahmen der Prüfung des vierten Teils des ersten Klagegrundes (siehe oben, Randnrn. 95 bis 106) festgestellt worden ist, aufgrund des Umstands, dass keines der von der Klägerin vorgelegten Indizien in der vorliegenden Rechtssache die Feststellung eines eigenständigen Auftretens von Arkema France auf dem Markt zuließ, der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung die Zuwiderhandlung zurechnete.

123    Folglich ist der fünfte Teil des ersten Klagegrundes und somit der erste Klagegrund insgesamt als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen sechs fundamentale Grundsätze durch Zurechnung der fraglichen Zuwiderhandlung an die Klägerin

124    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen sechs fundamentale Grundsätze verstoßen, als sie ihr die Zuwiderhandlung von Arkema France zugerechnet habe. Dieser Klagegrund gliedert sich daher in sechs Teile.

 Zum ersten Teil: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin

–       Vorbringen der Parteien

125    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden, bevor und nachdem ihr die Mitteilung der Beschwerdepunkte zugestellt worden sei.

126    Als Erstes führt sie aus, die Beurteilung, die die Kommission im 406. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung vorgenommen habe und wonach sie nicht verpflichtet gewesen sei, vor der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte besondere Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber der Klägerin zu ergreifen, werde durch die Rechtsprechung entkräftet, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission (C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10921), und vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission (C‑105/04 P, Slg. 2006, I‑8725), ergebe. Nach Auffassung der Klägerin hätte die Kommission nämlich vor dem Versand der Mitteilung der Beschwerdepunkte von ihren Untersuchungsbefugnissen Gebrauch machen müssen, um bei der Klägerin Indizien zu erheben, welche die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses bestätigten, anstatt sich auf die Indizien zu beschränken, die Arkema France beigebracht habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, eine solche Verpflichtung ergebe sich auch aus dem Urteil vom 8. Juli 2008, AC‑Treuhand/Kommission (T‑99/04, Slg. 2008, II‑1501), und dem Verhaltenskodex der Kommission betreffend die Art. 101 und 102 AEUV (im Folgenden: Verhaltenskodex), der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf der Website der Kommission abrufbar gewesen sei.

127    Außerdem sei der Klägerin, da ihr gegenüber keine Untersuchungsmaßnahmen ergriffen worden seien, das Recht verwehrt worden, vor dem Erlass der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erklären, wie die Gruppe Elf Aquitaine funktioniert habe, wie ihre Beziehungen zu Arkema France ausgestaltet gewesen seien und dass sie bei der Leitung der Natriumchloratgeschäfte eine rein passive Rolle eingenommen habe. Ferner habe sie die Richtigkeit der von Arkema France gelieferten Informationen, deren vertrauliche Behandlung Arkema France erbeten habe, nicht überprüfen können, z. B. Informationen zu den Umsätzen der Klägerin, welche Arkema France der Kommission in Beantwortung eines Auskunftsverlangens übermittelt habe.

128    Darüber hinaus habe die Kommission keine vollständigen Antworten auf die Fragen, die sie an Arkema France gerichtet habe, erhalten können, da die Untersuchung den Zeitraum nach dem Ausscheiden von Arkema France aus der Gruppe Elf Aquitaine am 18. Mai 2006 betreffe. Insofern sei der Klägerin die Gelegenheit entgangen, erstens schon zum Zeitpunkt der Untersuchung nachzuweisen, dass ihr die Zuwiderhandlung von Arkema France nicht zugerechnet werden könne, und somit eine Änderung der gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte zu bewirken, und zweitens zu verhindern, dass gegen sie zwei verschiedene Geldbußen verhängt würden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzt, sie habe zum Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, da sie diese erst zu einem Zeitpunkt erhalten habe, zu dem Arkema France der Gruppe Elf Aquitaine nicht mehr angehört habe und der Untersuchungsbeginn bereits vier Jahre zurückgelegen habe, nicht mehr über die Beweise verfügt, die ihr eine erfolgreiche Verteidigung ermöglicht hätten.

129    Die eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten der Klägerin seien durch die inkohärente und widersprüchliche Position der Kommission in der MCE-Entscheidung, der Entscheidung K(2006) 2098 endg. vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und nach Artikel 53 [EWR-Abkommen] (Sache COMP/F/38.645 − Methacrylat) (ABl. 2006, L 322, S. 20, im Folgenden: Entscheidung Methacrylat), der Entscheidung Wasserstoffperoxid und der angefochtenen Entscheidung weiter beeinträchtigt worden.

130    Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass erstens der Gerichtshof den Strafcharakter von Geldbußen in Wettbewerbssachen in seinen Urteilen vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission (C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287), vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission und Rat (C‑266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck (C‑45/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), anerkannt habe und zweitens die am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Grundrechtecharta der Europäischen Union auf alle bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten unmittelbar anwendbar sei. Die Grundrechte der Klägerin seien verletzt worden, da die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, dass „die Grundrechte dem Unternehmen und nicht den einzelnen, isoliert betrachteten juristischen Personen zugute kommen müssen“.

131    Als Zweites macht die Klägerin geltend, aus den Erwägungsgründen 402 bis 406 der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass die Kommission es − unter Verstoß gegen die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen − bei der Prüfung aller Bestandteile des Indizienbündels, das die Klägerin zur Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgelegt habe, an Sorgfalt habe mangeln lassen, da sie sich darauf beschränkt habe, die genannten Bestandteile mit nicht begründeten Behauptungen und rein theoretischen Annahmen und Vermutungen, die der wirklichen Funktionsweise der Gruppe Elf Aquitaine zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht entsprächen, zurückzuweisen.

132    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

133    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie zum einen vor der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin keine Untersuchungsmaßnahmen im Hinblick auf die Klägerin ergriffen habe und zum anderen nach der Zustellung dieser Mitteilung es bei der Prüfung aller Bestandteile des Indizienbündels, das die Klägerin zur Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgelegt habe, an Sorgfalt habe mangeln lassen.

134    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert es die Wahrung der Verteidigungsrechte, dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 10, und vom 6. April 1995, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, C‑310/93 P, Slg. 1995, I‑865, Randnr. 21).

135    Wie die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, 13, S. 204), aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung Nr. 1/2003, sieht die zuletzt genannte Verordnung in Art. 27 Abs. 1 vor, dass den Beteiligten eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt, klar angegeben werden müssen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 67), damit die Beteiligten tatsächlich Kenntnis davon erlangen können, welche Verhaltensweisen ihnen von der Kommission zur Last gelegt werden, und sich wirksam verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt. Eine solche Mitteilung der Beschwerdegründe stellt eine Verfahrensgarantie dar, die Ausdruck eines tragenden Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts ist, dem zufolge die Verteidigungsrechte in allen Verfahren beachtet werden müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, Slg. 2009, I‑7191, Randnr. 35)

136    Dieser Grundsatz verlangt vor allem, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das gegen es eingeleitet worden ist, sachgerecht äußern kann (vgl. Urteil Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Randnr. 135 angeführt, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

137    Insbesondere muss die Mitteilung der Beschwerdepunkte eindeutig angeben, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, sie muss an diese Person gerichtet sein, und sie muss angeben, in welcher Eigenschaft dieser Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Randnr. 135 angeführt, Randnrn. 37 und 38).

138    Durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte wird das betreffende Unternehmen nämlich über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt. Folglich kann das betroffene Unternehmen seine Verteidigungsrechte erst nach Übersendung der Mitteilung umfassend geltend machen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, Slg. 2007, I‑829, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil AC‑Treuhand/Kommission, oben in Randnr. 126 angeführt, Randnr. 48).

139    Was die erste Rüge der Klägerin betrifft, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie vor der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin dieser gegenüber keine Untersuchungsmaßnahmen ergriffen habe, ist festzustellen, dass die Parteien dem Gericht die Mitteilung der Beschwerdepunkte zwar nicht vorgelegt haben, jedoch aus der Stellungnahme, die die Klägerin am 27. September 2007 auf die Mitteilung abgab, eindeutig hervorgeht, dass die Kommission die Klägerin darüber informiert hatte, dass sie beabsichtigte, ihr die Zuwiderhandlung von Arkema France auf der Grundlage der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses zuzurechnen. Der Klägerin waren somit die Beschwerdepunkte bekannt, die ihr in der Mitteilung zur Last gelegt wurden, und sie hatte Gelegenheit erhalten, auf die Mitteilung zu antworten, was sie auch tatsächlich schriftlich getan hatte. Außerdem bestreitet sie nicht, dass sie Gelegenheit erhielt, in der Sitzung beim Anhörungsbeauftragten eine Stellungnahme zur Mitteilung abzugeben, und dass sie tatsächlich eine solche Stellungnahme abgab.

140    Der Umstand, dass die Kommission vor der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin dieser gegenüber keine Untersuchungsmaßnahmen ergriffen hatte oder dass sie, wie die Klägerin weiter vorträgt, ihr in früheren Entscheidungen andere Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet oder nicht zugerechnet hat, kann das Ergebnis, dass die Kommission die Klägerin über die ihr vorgehaltenen Beschwerdepunkte erstmals in der Mitteilung informieren konnte, nicht in Frage stellen. Die Klägerin hatte nämlich Gelegenheit, sich im Verwaltungsverfahren zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Tatsachen und Umstände sowohl durch ihre Stellungnahme zur Mitteilung als auch in der Sitzung beim Anhörungsbeauftragten sachgerecht zu äußern.

141    Daher hat die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht dadurch verletzt, dass sie vor Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte dieser gegenüber keine Untersuchungsmaßnahmen durchführte.

142    Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet.

143    Erstens ist das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument, die Kommission habe ihre Grundrechte, wie sie von den Gemeinschaftsgerichten und der Grundrechtecharta der Europäischen Union anerkannt seien, dadurch verletzt, dass sie zu Unrecht festgestellt habe, dass diese Grundrechte dem Unternehmen und nicht den einzelnen, isoliert betrachteten juristischen Personen zugute kommen müssten, als unbegründet zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass eine solche Feststellung weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus den Schriftsätzen der Kommission hervorgeht, richtete die Kommission nämlich, wie im 66. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und Art. 4 des verfügenden Teils der Entscheidung dargelegt, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die angefochtene Entscheidung jeweils gesondert sowohl an die Klägerin als auch an Arkema France, so dass sie im Verwaltungsverfahren und nach dessen Abschluss die Verteidigungsrechte jeweils beider Unternehmen gewahrt hat.

144    Zweitens ist das Vorbringen, aus der oben in Randnr. 126 angeführten Rechtsprechung gehe hervor, dass die Kommission in der vorliegenden Rechtssache zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, sie sei nicht verpflichtet, besondere Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber der Klägerin zu ergreifen, ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

145    Zunächst hat der Gerichtshof im Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 126 angeführt (Randnr. 31), festgestellt, dass die Kommission die Verteidigungsrechte eines Unternehmens verletzt, wenn aufgrund eines von ihr begangenen Fehlers die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiter hat der Gerichtshof in der genannten Randnummer festgestellt, dass ein Unternehmen zum Nachweis eines solchen Verstoßes nicht darzutun braucht, dass die Entscheidung der Kommission einen anderen Inhalt gehabt hätte, sondern nur hinreichend dartun muss, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil es zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte heranziehen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde. In der vorliegenden Rechtssache hat die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen, dass die Kommission aufgrund des Umstands, dass sie vor Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte keine Untersuchungsmaßnahmen gegenüber der Klägerin durchgeführt hatte, in der angefochtenen Entscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Entgegen ihrem Vorbringen hatte die Klägerin nämlich Gelegenheit, auf der Grundlage der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Funktionsweise der Gruppe Elf Aquitaine, zu ihren Beziehungen zu Arkema France und zur rein passiven Rolle, die sie bei der Leitung der Natriumchloratgeschäfte von Arkema France eingenommen haben will, Stellung zu nehmen.

146    Sodann hat der Gerichtshof im Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 126 angeführt (Randnrn. 48 bis 50 und 56), u. a. festgestellt, dass verhindert werden muss, dass die Verteidigungsrechte aufgrund überlanger Dauer der Ermittlungsphase in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden und dass die Verfahrensdauer der Erbringung von Beweisen dafür entgegensteht, dass keine Verhaltensweisen vorlagen, die die Verantwortung der betroffenen Unternehmen auslösen könnten. In der vorliegenden Rechtssache hat die Klägerin jedoch keinen konkreten Umstand zum Nachweis dafür vorgetragen, dass die Ermittlungsphase des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führte, von überlanger Dauer war und daher der Erbringung von Indizien zur Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses entgegenstand.

147    Schließlich hat das Gericht im Urteil AC‑Treuhand/Kommission, oben in Randnr. 126 angeführt (Randnr. 56), festgestellt, dass die Kommission verpflichtet war, das betroffene Unternehmen im Stadium der ersten gegen es ergriffenen Maßnahme – auch in den Auskunftsverlangen, die sie nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 an das Unternehmen richtete –, insbesondere über Gegenstand und Zweck der Ermittlungen zu informieren. In Randnr. 58 des genannten Urteils hat das Gericht außerdem daran erinnert, dass nach der Rechtsprechung die von der Kommission begangene Unregelmäßigkeit nur dann, wenn sie konkret die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens im Verwaltungsverfahren beeinträchtigt hat, zur Nichtigerklärung der endgültigen Entscheidung der Kommission führen kann. Abgesehen davon, dass aus dem genannten Urteil nicht gefolgert werden kann, dass die Kommission, wie die Klägerin geltend macht, verpflichtet ist, vor der Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte gegenüber einem Unternehmen Untersuchungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn sie der Ansicht ist, dass sie im Übrigen über Informationen verfügt, die die Übermittlung einer solchen Mitteilung rechtfertigen, ist jedoch in der vorliegenden Rechtssache festzustellen, dass die Klägerin keinen konkreten Umstand zum Nachweis dafür vorgetragen hat, dass ihr so die Möglichkeit genommen wurde, zu beweisen, dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf Arkema France ausübte.

148    Drittens ist zum Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe gegen den Verhaltenskodex verstoßen, indem sie ihr gegenüber keine Untersuchungsmaßnahme ergriffen habe, zum einen festzustellen, dass der Verhaltenskodex, der gemäß Nr. 5 nur auf Verfahren anwendbar ist, die zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union liefen oder danach eingeleitet werden, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung verabschiedet wurde und folglich auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar ist. Zum anderen bestimmt jedenfalls Nr. 14 des Verhaltenskodex unter Verweis auf das Urteil AC‑Treuhand/Kommission, oben in Randnr. 126 angeführt (Randnr. 56), dass „die Unternehmen ab dem Zeitpunkt der ersten Untersuchungsmaßnahme (üblicherweise ein Auskunftsverlangen oder eine Inspektion) davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie Gegenstand einer Voruntersuchung sind, und über Gegenstand und Zweck der Ermittlung informiert werden“. Ohne dass daher über die rechtliche Tragweite des Verhaltenskodex entschieden werden muss, ist auf jeden Fall festzustellen, dass der Verhaltenskodex keine Verpflichtung der Kommission begründet, vor dem Erlass einer Mitteilung über die Beschwerdepunkte Untersuchungsmaßnahmen gegenüber den Unternehmen zu ergreifen.

149    Folglich ist die erste Rüge der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

150    Zur zweiten Rüge der Klägerin, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie es bei der Prüfung aller Bestandteile des Indizienbündels, das die Klägerin zur Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgelegt habe, an Sorgfalt habe mangeln lassen, ist festzustellen, dass erstens, wie die Kommission vorgetragen hat, die Klägerin keinen in der angefochtenen Entscheidung angeführten tatsächlichen oder rechtlichen Umstand benannt hat, zu dem sie sich in ihrer Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht hätte äußern können. Zweitens ist auf die Erwägungsgründe 397 bis 415 der angefochtenen Entscheidung zu verweisen und festzustellen, dass die Kommission auf die Argumente, die Arkema France und die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgetragen hatten, erschöpfend und unter Angabe von Gründen einging. Der Kommission kann daher nicht vorgeworfen werden, die Verteidigungsrechte der Klägerin in dieser Hinsicht verletzt zu haben.

151    Folglich ist die zweite Rüge der Klägerin und damit der erste Teil insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit

–       Vorbringen der Parteien

152    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen. Der Verstoß ergebe sich in der vorliegenden Rechtssache daraus, dass sich die Kommission darauf beschränkt habe, neue Annahmen und Vermutungen aufzustellen, statt konkrete Umstände vorzutragen, die eine andere Sicht auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache, wie er sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Indizienbündel ergebe, ermöglichten, obwohl die Klägerin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung eine andere plausible Erklärung des Sachverhalts geliefert habe, die derjenigen der Kommission widerspreche.

153    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, der Umstand, dass die Kommission die Durchführung einer Untersuchung betreffend die Klägerin unterlassen habe, habe zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit geführt, da sie die Möglichkeit gehabt hätte, „die Beweise aufzubewahren“ und „sich gegen den Vorwurf der Einmischung bei ihrer Tochtergesellschaft zu wappnen“.

154    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 – Würdigung durch das Gericht

155    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen, da es, nachdem die Klägerin ein Indizienbündel vorgelegt habe, das plausibel erkläre, dass Arkema France ihre Geschäfte eigenständig wahrgenommen habe, der Kommission oblegen habe, konkrete Umstände zur Untermauerung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorzutragen.

156    Der Grundsatz der Waffengleichheit ist ebenso wie der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nur eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C‑305/05, Slg. 2007, I‑5305, Randnr. 31, vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50, und vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C‑197/09 RX‑II, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 39 und 40). Er verlangt, dass jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit geboten wird, ihren Standpunkt unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine deutlich nachteilige Position im Verhältnis zu ihrem Gegner versetzen (vgl. EGMR, Urteile Dombo Beheer BV/Niederlande vom 27. Oktober 1993, Serie A Nr. 274, § 33, Ernst u. a./Belgien vom 15. Juli 2003, § 60, und Vezon/Frankreich vom 18. April 2006, § 31).

157    Entgegen ihrem Vorbringen befand sich die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache im Verhältnis zur Kommission nicht aufgrund des Umstands, dass die Kommission ihr die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf der Grundlage von Kapitalverflechtungen mit Arkema France vorhielt, in einer deutlich nachteiligen Position.

158    Da die Kommission nämlich zum einen, wie oben in Randnr. 57 festgestellt, zu Recht vermutete, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf Arkema France ausübte, weil sie nahezu das gesamte Gesellschaftskapital von Arkema France hielt, und es zum anderen, wie aus den Randnrn. 139 und 140 dieses Urteils hervorgeht, der Klägerin freistand, in ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Sitzung beim Anhörungsbeauftragten alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, die diese Vermutung widerlegen, hat die Kommission in der vorliegenden Rechtssache nicht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen.

159    Das in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument der Klägerin, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen, da die Klägerin, wenn eine sie betreffende Untersuchung durchgeführt worden wäre, die Möglichkeit gehabt hätte, „die Beweise aufzubewahren“, die nachwiesen, dass Arkema France eigenständig aufgetreten sei, und „sich gegen den Vorwurf der Einmischung bei ihrer Tochtergesellschaft zu wappnen“, ist als unbegründet zurückzuweisen. Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, die am 10. September 2004, als die Kommission ein Auskunftsverlangen an Arkema France richtete, die Muttergesellschaft von Arkema France war, ab diesem Zeitpunkt etwaige Beweise für die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zusammenstellen konnte. Ferner stützt die Klägerin ihr Vorbringen hierzu nicht auf einen konkreten Umstand zum Nachweis dafür, dass Beweise, die ihr eine sachgerechte Verteidigung ermöglicht hätten, verschwunden seien oder die angefochtene Entscheidung hätte anders ausfallen können, wenn vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Untersuchungsmaßnahme an sie gerichtet worden wäre. Schließlich entkräftet dieses Vorbringen jedenfalls nicht das oben in Randnr. 158 dargelegte Ergebnis, dass es der Klägerin freistand, im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Sitzung beim Anhörungsbeauftragten alle sachdienlichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände vorzutragen, um die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen.

160    Folglich ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil: Verstoß gegen die Unschuldsvermutung

–       Vorbringen der Parteien

161    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, die als Grundrecht durch den EG-Vertrag und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantiert werde.

162    Als Erstes führt sie aus, die Kommission habe sie in den Erwägungsgründen 409 bis 411 der angefochtenen Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 EG mit einer Sanktion belegt und sich dabei auf eine Vermutung gestützt, die nicht durch einen konkreten Umstand untermauert werde und dazu geführt habe, dass die Kommission die von der Klägerin beigebrachten entgegenstehenden Beweise ignoriert habe. Eine solche förmliche Feststellung der Verantwortlichkeit beruhe auf bloßen Anspielungen, die das Gericht in seinem Urteil vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission (T‑22/02 und T‑23/02, Slg. 2005, II‑4065, Randnr. 106), verworfen habe.

163    Zunächst sei die Kommission verpflichtet gewesen, das Verschulden von Arkema France und das der Klägerin jeweils gesondert und für sich genommen nachzuweisen. Sodann sei jedenfalls das Verschulden der Klägerin nicht nachgewiesen worden, da ihre Verantwortlichkeit unter Verstoß gegen zum einen die Bestimmungen über die Zurechnung einer Zuwiderhandlung an eine Muttergesellschaft und zum anderen ihre Verteidigungsrechte festgestellt worden sei.

164    Schließlich verdeutliche der Umstand, dass gegenüber der Klägerin keine Untersuchung durchgeführt worden sei, dass die Kommission voreingenommen gehandelt habe. Die angefochtene Entscheidung beruhe auf dieser Voreingenommenheit, die „wegen des Verfahrens vor der Kommission andauerte, was heutzutage im Hinblick auf die zwingenden Bestimmungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union völlig inakzeptabel wäre“, da die endgültige Entscheidung von einem Organ erlassen werde, das gleichzeitig „für die Untersuchung, die Verfolgung und die Entscheidung zuständig ist“.

165    Als Zweites trägt die Klägerin vor, die Kommission habe zu ihren Lasten, als sie ihr gegenüber automatisch die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses angewandt habe, eine unwiderlegbare Verschuldensvermutung aufgestellt, was einer probatio diabolica gleichkomme und unzulässig sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müsse jede Vermutung die Schranken einhalten, die eine Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglichten (vgl. Urteil des EGMR Salabiaku/Frankreich, oben in Randnr. 110 angeführt, § 28, und Urteil vom 23. Juli 2002, Janosevic/Schweden, Nr. 34619/97, § 101). Nach der Gemeinschaftsrechtsprechung müsse jeder systematische Rückgriff auf Verschuldensvermutungen ausgeschlossen werden, und jede Verschuldensvermutung müsse von der Person, auf die sie angewandt werde, wirksam widerlegt werden können.

166    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

167    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es liege ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor, da sie von der Kommission wegen der Zuwiderhandlung von Arkema France mit einer Sanktion belegt worden sei und die Kommission dabei zum einen die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht untermauert und das von der Klägerin vorgelegte Indizienbündel, das zur Widerlegung der Vermutung geeignet gewesen sei, ignoriert habe und zum anderen die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt habe.

168    Nach der Rechtsprechung bedeutet die Unschuldsvermutung, dass jede beschuldigte Person bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Sie verbietet damit jede förmliche Feststellung und selbst jede Anspielung auf die Verantwortlichkeit einer eines bestimmten Verstoßes beschuldigten Person in einer verfahrensbeendenden Entscheidung, wenn diese Person nicht alle im Rahmen eines normalen, mit einer Sachentscheidung abzuschließenden Verfahrensablaufs zur Ausübung der Verteidigungsrechte erforderlichen Garantien in Anspruch nehmen konnte (Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T‑474/04, Slg. 2007, II‑4225, Randnr. 76).

169    In der vorliegenden Rechtssache steht fest, dass die Tochtergesellschaft der Klägerin die fragliche Zuwiderhandlung anerkannt hat. Ferner stellte die Kommission, wie oben in Randnr. 57 dargelegt, in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Vermutung auf, dass die Klägerin für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich ist, weil sie mehr als 97 % des Gesellschaftskapitals ihrer Tochter hielt. Da die Klägerin, wie oben in Randnr. 107 festgestellt, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht widerlegt hat, hat die Kommission ihr zu Recht die fragliche Zuwiderhandlung zugerechnet.

170    Wie außerdem im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin geltend gemacht wird (siehe oben, Randnrn. 139 und 140), dargelegt worden ist, hatte die Klägerin Gelegenheit, sich im Verwaltungsverfahren zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Tatsachen und Umstände sowohl durch ihre Stellungnahme zur Mitteilung als auch in der Sitzung beim Anhörungsbeauftragten sachgerecht zu äußern, so dass sie alle im Rahmen eines normal ablaufenden, mit einer Sachentscheidung abzuschließenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigungsrechte erforderlichen Garantien in Anspruch nehmen konnte.

171    Wie im Rahmen der Prüfung des fünften Teils des ersten Klagegrundes (siehe oben, Randnr. 121) dargelegt worden ist, bedeutet der Umstand, dass die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache keine Beweise vorgelegt hat, die geeignet sind, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen, nicht, dass die Vermutung in keinem Fall widerlegt werden kann und dass, wie die Klägerin ferner geltend gemacht hat, die Kommission zulasten der Klägerin eine unwiderlegbare Verschuldensvermutung in Form einer probatio diabolica aufgestellt oder sie nur aufgrund ihrer „Voreingenommenheit“ mit einer Sanktion belegt hätte und ihr keine Gelegenheit gegeben worden wäre, diese Voreingenommenheit aufzulösen.

172    Somit hat die Kommission die Unschuldsvermutung nicht missachtet, als sie eine bestimmende Einflussnahme der Klägerin auf ihre Tochtergesellschaft vermutete.

173    Soweit die Klägerin im Übrigen in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die in der Grundrechtecharta der Europäischen Union verankerte Unschuldsvermutung vorliege, da die Kommission ein Organ sei, das „für die Untersuchung, die Verfolgung und die Entscheidung zuständig ist“, so ist festzustellen, dass, wie die Kommission mündlich vorgetragen hat, diese Rüge verspätet ist, da sie erstmals im Stadium der mündlichen Verhandlung geäußert worden ist und nicht als Erweiterung des vorliegenden Klagegrundes, wie er in der Klageschrift dargelegt worden ist und wonach die von der Kommission der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses gegen die Unschuldsvermutung verstoße, angesehen werden kann. Daher ist diese Rüge nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts als unzulässig zurückzuweisen.

174    Folglich ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Tatverantwortung und der individuellen Zumessung von Strafen

–       Vorbringen der Parteien

175    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der persönlichen Tatverantwortung und den sich daraus logischerweise ergebenden Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen verstoßen, indem sie zum einen das Vorliegen und die Verantwortlichkeit eines angeblich von der Klägerin und Arkema France gebildeten Unternehmens festgestellt habe und zum anderen die Klägerin zur Zahlung erstens einer gegen sie und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße und zweitens einer gegen sie verhängten individuellen Geldbuße verurteilt habe, obwohl die Kommission verpflichtet gewesen sei, das Vorliegen von zwei verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten anzuerkennen, da keine konkreten Umstände vorgelegen hätten, die geeignet gewesen seien, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu untermauern. In den Erwägungsgründen 313 und 315 der angefochtenen Entscheidung, die auf die Begriffe des Mittäters und des Urhebers der Zuwiderhandlung Bezug nähmen, werde der Verstoß gegen die genannten Grundsätze bestätigt. Somit habe die Kommission die Klägerin zu Unrecht als Mittäterin der fraglichen Zuwiderhandlung eingestuft.

176    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

177    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen die Grundsätze der persönlichen Tatverantwortung und der individuellen Zumessung von Strafen verstoßen, als sie ihr die fragliche Zuwiderhandlung zugerechnet habe.

178    Nach dem Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen darf eine natürliche oder juristische Person nur für ihr individuell zur Last gelegte Handlungen mit Sanktionen belegt werden (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T‑45/98 und T‑47/98, Slg. 2001, II‑3757, Randnr. 63); dieser Grundsatz gilt in allen Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen gemäß den Wettbewerbsregeln führen können (Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T‑304/02, Slg. 2006, II‑1887, Randnr. 118).

179    Wie aus der oben in den Randnrn. 45 bis 50 dargelegten Rechtsprechung hervorgeht, ist dieser Grundsatz jedoch mit dem Unternehmensbegriff im Sinne von Art. 81 EG in Einklang zu bringen. Daher muss eine solche wirtschaftliche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einstehen.

180    Wie bereits oben in Randnr. 105 dargelegt, gibt jedoch nicht ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, der Kommission die Befugnis, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an das Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe zu richten (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 292). Somit wurde die Klägerin persönlich für eine Zuwiderhandlung zur Rechnung gezogen, die ihr aufgrund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verflechtungen zur Last gelegt wird, die sie mit Arkema France verbanden und die es ihr ermöglichten, das Marktverhalten von Arkema France festzulegen.

181    Mithin stellt der Umstand, dass die fragliche Zuwiderhandlung der Klägerin zugerechnet wurde, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen dar.

182    In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin, aus den Erwägungsgründen 313 bis 315 der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass die Kommission sie zu Unrecht als Mittäterin oder Urheberin der Zuwiderhandlung angesehen habe, als unbegründet zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass die Kommission in den genannten Erwägungsgründen keine solche Einstufung der Klägerin vornahm, geht nämlich aus der Gesamtheit der Erwägungsgründe 367 bis 375, 386, 387, 396 und 415 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sie der Auffassung war, die Zuwiderhandlung sei, da die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf Arkema France ausgeübt habe und sie folglich ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten, diesen Gesellschaften, die das Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten, das eine Zuwiderhandlung begangen habe, zuzurechnen.

183    Folglich ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen

–       Vorbringen der Parteien

184    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen verstoßen, indem sie gegen die Grundsätze der persönlichen Tatverantwortung und der individuellen Zumessung von Strafen verstoßen habe. Sie sei verurteilt worden, obwohl es keine Rechtsvorschrift gebe, die eine Zuwiderhandlung ahnde, die gegenüber einem Unternehmen nicht nachgewiesen sei. Zum einen sei die Kommission gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nur befugt, „an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen“ mit einer Sanktion zu belegen. Zum anderen sähen die Leitlinien vor, dass die Sanktionsbefugnis der Kommission nur „in dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gesetzten Rahmen“ ausgeübt werden dürfe.

185    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

186    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen verstoßen, als sie die Klägerin mit einer Sanktion belegt habe, obwohl Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Leitlinien eine solche Sanktion nicht vorsähen.

187    Nach der Rechtsprechung folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen, dass das Gesetz die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen klar definieren muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (vgl. Urteil Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 39).

188    Gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission gegen Unternehmen, die u. a. gegen Art. 81 EG verstoßen, durch Entscheidung Geldbußen verhängen.

189    Angesichts der oben in Randnr. 188 angeführten Bestimmungen und soweit festgestellt worden ist, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft Arkema France ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten, konnte die Kommission in der vorliegenden Rechtssache im Einklang mit der oben in Randnr. 50 dargelegten Rechtsprechung eine Geldstrafe gegen die diesem Unternehmen angehörenden juristischen Personen verhängen, ohne gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen zu verstoßen.

190    Folglich ist der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

–       Vorbringen der Parteien

191    Die Klägerin macht geltend, in der vorliegenden Rechtssache sei in zweifacher Hinsicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden, der nach der Rechtsprechung gebiete, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürften.

192    Als Erstes führt sie aus, die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie der Klägerin in der Entscheidung Organische Peroxide die Zuwiderhandlung, an der Arkema France beteiligt gewesen sei, nicht zugerechnet habe, obwohl die Gruppe Elf Aquitaine in dem Zeitraum, der für den der Entscheidung Organische Peroxide zugrunde liegenden Sachverhalt maßgeblich gewesen sei, auf die gleiche Weise geführt worden sei wie in dem Zeitraum, der für den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt maßgeblich sei. Darüber hinaus habe die Kommission auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

193    Das Vorbringen der Kommission, der Umstand, dass sie der Klägerin zuvor die fragliche Zuwiderhandlung nicht zugerechnet habe, hindere sie nicht daran, in der angefochtenen Entscheidung eine solche Zurechnung vorzunehmen, da sie im Bereich der Geldbußen über ein weites Ermessen verfüge und nicht an ihre eigene Entscheidungspraxis gebunden sei, ist nach Auffassung der Klägerin zurückzuweisen. Zum einen sei es inkohärent, dass die Kommission ihr eine Zuwiderhandlung in identischen Sachverhalten sowohl zurechnen als auch nicht zurechnen könne. Zum anderen entspringe eine solche Möglichkeit nicht dem Ermessen, das der Kommission eingeräumt sei, damit sie eine wirksame Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sicherstellen könne, sondern es handle sich um reine Willkür, die von den Unionsgerichten nicht kontrolliert werden könne.

194    Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen ihr einerseits sowie Akzo Nobel und ELSA andererseits verletzt sei. Während die Kommission für die Bestätigung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses im Hinblick auf EKA und ELSA ein Bündel konkreter Indizien berücksichtigt habe, habe sie in den Erwägungsgründen 378 bis 382 und 481 bis 483 der angefochtenen Entscheidung darauf verzichtet, konkrete Indizien in Bezug auf die Klägerin beizubringen, um ihr die Zuwiderhandlung von Arkema France zuzurechnen. Diese Ungleichbehandlung sei durch nichts gerechtfertigt.

195    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

196    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C‑303/05, Slg. 2007, I‑3633, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

197    Die erste Rüge der Klägerin, wonach die Kommission sowohl gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung als auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, soweit sie der Klägerin in der Entscheidung Organische Peroxide die fragliche Zuwiderhandlung nicht zugerechnet habe, ist als unbegründet zurückzuweisen. Zum einen mussten der Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Zurechnung nämlich bekannt sein, da die Kommission zwischen der Entscheidung Organische Peroxide und der angefochtenen Entscheidung bereits in drei Entscheidungen die dort festgestellten Zuwiderhandlungen der Klägerin zugerechnet hatte, und zwar in der MCE-Entscheidung, der Entscheidung Wasserstoffperoxid und der Entscheidung Methacrylat. Zum anderen ist, wie oben in Randnr. 60 dargelegt, darauf hinzuweisen, dass, da für die Kommission die Möglichkeit, jedoch nicht die Verpflichtung besteht, eine Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft zuzurechnen, und die Voraussetzungen für eine solche Zurechnung in der vorliegenden Rechtssache vorlagen, der bloße Umstand, dass die Kommission eine solche Zurechnung in der Entscheidung Organische Peroxide nicht vornahm, keine Verpflichtung der Kommission implizierte, in der angefochtenen Entscheidung die gleiche Beurteilung vorzunehmen.

198    Auch das Vorbringen der Klägerin, bei dem Umstand, dass die Kommission über einen Ermessensspielraum verfüge, der sie ermächtige, die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft deren Muttergesellschaft zuzurechnen, handle es sich um Willkür, ist als unbegründet zurückzuweisen. Zwar verfügt die Kommission, wie oben in Randnr. 60 dargelegt, bei der Entscheidung, ob eine Zuwiderhandlung einer Muttergesellschaft zuzurechnen ist, über einen Ermessensspielraum, doch ihre Entscheidung, eine solche Zurechnung vorzunehmen, ist – wie in der vorliegenden Rechtssache − der Kontrolle durch die Unionsgerichte nicht entzogen, da diese zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine solche Zurechnung vorliegen.

199    Demnach ist die erste Rüge der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

200    Die zweite Rüge der Klägerin, sie sei in der angefochtenen Entscheidung gegenüber Akzo Nobel und ELSA benachteiligt worden, da die Kommission im Hinblick auf die Klägerin und anders als gegenüber Akzo Nobel und ELSA darauf verzichtet habe, konkrete Indizien beizubringen, um ihr die fragliche Zuwiderhandlung zuzurechnen, ist als unbegründet zurückzuweisen.

201    Zum einen beruht diese Rüge auf einem verfehlten Verständnis der angefochtenen Entscheidung. Die Kommission hat nämlich in der gleichen Weise, wie sie zur Untermauerung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Akzo Nobel auf ihre Tochtergesellschaft EKA (378. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und von ELSA auf ihre Tochtergesellschaft Finnish Chemicals (481. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) zusätzliche Indizien vorgebracht hat, auch Indizien vorgetragen, die die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf Arkema France untermauern sollen (386. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

202    Zum anderen würde, selbst wenn die Kommission die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses in der angefochtenen Entscheidung nur in Bezug auf Akzo Nobel und ihre Tochtergesellschaft EKA sowie ELSA und ihre Tochtergesellschaft Finnish Chemicals, jedoch nicht in Bezug auf die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft untermauert hätte, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung dadurch nicht in Frage gestellt werden. Wie nämlich aus der Würdigung in Randnr. 77 des vorliegenden Urteils hervorgeht, war die Kommission nicht verpflichtet, die Vermutung zu untermauern, da Elf Aquitaine nahezu das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochter hielt. Selbst wenn man daher davon ausginge, dass sich die genannten Unternehmen in einer vergleichbaren Lage befunden hätten, könnte der Umstand, dass die Kommission entschied, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nur im Hinblick auf bestimmte Unternehmen zu untermauern, nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen.

203    Folglich ist die zweite Rüge der Klägerin und damit der sechste Teil insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

204    Da die sechs Teile des zweiten Klagegrundes als teilweise unbegründet, teilweise unzulässig und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen sind, ist dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verfälschung des von der Klägerin vorgelegten Indizienbündels

 Vorbringen der Parteien

205    Die Klägerin macht geltend, aus der Begründung, welche die Kommission in den Erwägungsgründen 400 bis 404 der angefochtenen Entscheidung für die Zurückweisung der Bestandteile des von der Klägerin beigebrachten Indizienbündels angegeben habe, gehe hervor, dass die Kommission bestimmte Indizien verfälscht habe, indem sie sich auf nicht nachgewiesene Ableitungen, Annahmen und Vermutungen gestützt habe. Die Verfälschung der Indizien durch die Kommission werde außerdem durch ihre Behauptung im 404. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung bestätigt, wonach die Fakten in der vorliegenden Sache solchen Mutmaßungen entsprächen.

206    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

207    Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes keine konkreten Umstände dargelegt hat, die ihr Vorbringen bestätigen, dass die Kommission das Indizienbündel verfälscht habe, das von der Klägerin vorgelegt worden sei, um die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen. Soweit die Klägerin sodann im Wesentlichen vorträgt, die Kommission sei zu Unrecht der Auffassung gewesen, dass das von der Klägerin vorgelegte Indizienbündel die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht widerlege, ist festzustellen, dass dieser Klagegrund eine Umformulierung des vierten Teils des ersten Klagegrundes darstellt und somit aus den oben in den Randnrn. 95 bis 107 dargelegten Gründen zurückzuweisen ist, da – wie bereits ausgeführt − das von der Klägerin beigebrachte Indizienbündel die Vermutung nicht widerlegen kann.

208    Folglich ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: widersprüchliche Begründung der angefochtenen Entscheidung

209    Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung enthalte drei Widersprüche, die zu ihrer Nichtigkeit führten. In Beantwortung der Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestätigt, dass sie in diesem Zusammenhang einen Begründungsmangel geltend mache. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen.

 Zum ersten Teil: widersprüchliche Begründung im Hinblick auf die Anwendung des Unternehmensbegriffs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG

–       Vorbringen der Parteien

210    Die Klägerin beruft sich auf eine widersprüchliche Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Anwendung des Unternehmensbegriffs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG.

211    Als Erstes macht sie geltend, zwar gehe aus den Erwägungsgründen 1 und 320 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission der Auffassung gewesen sei, die Adressaten der Entscheidung würden aufgrund ihrer Beteiligung an der fraglichen Zuwiderhandlung mit einer Sanktion belegt, doch gleichzeitig stelle die Kommission im Widerspruch dazu in den Erwägungsgründen 69, 384 und 385 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Klägerin nie an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

212    Als Zweites trägt sie vor, die angefochtene Entscheidung enthalte eine widersprüchliche Begründung in Bezug auf den von der Kommission herangezogenen „Bereich“ eines Unternehmens im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG.

213    Zunächst habe die Kommission in den Erwägungsgründen 16 und 385 der angefochtenen Entscheidung Arkema France als für die Zuwiderhandlung allein verantwortliches Unternehmen definiert, während sie in den Erwägungsgründen 375 und 415 der Entscheidung festgestellt habe, dass die von Arkema France begangene Zuwiderhandlung der Klägerin zuzurechnen sei.

214    Ferner enthalte die angefochtene Entscheidung widersprüchliche Begründungen im Hinblick auf die Berechnung der zwei gegen die Klägerin verhängten Geldbußen. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung eine individuelle Geldbuße gegen sie verhängt, obwohl sie nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei und von ihr keine Kenntnis gehabt habe und die Berechnung der zwei ihr auferlegten Geldbußen auf spezifischen Parametern von Arkema France beruhe, auf die die Klägerin keinen Einfluss habe nehmen können.

215    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

216    Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Hoek Loos/Kommission, oben in Randnr. 178 angeführt, Randnr. 58).

217    Ferner muss nach der Rechtsprechung eine Entscheidung zur Anwendung von Art. 81 EG, wenn sie wie im vorliegenden Fall eine Mehrzahl von Adressaten betrifft und sich die Frage stellt, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, im Hinblick auf jeden der Adressaten hinreichend begründet sein, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zugerechnet wird (Urteil des Gerichts vom 28. April 1994, AWS Benelux/Kommission, T‑38/92, Slg. 1994, II‑211, Randnr. 26). Daraus folgt, dass die Entscheidung der Kommission, soll sie in Bezug auf Muttergesellschaften von Tochtergesellschaften, die eine Zuwiderhandlung begangen haben, ausreichend begründet sein, eine eingehende Darstellung der Gründe enthalten muss, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, den Muttergesellschaften die Zuwiderhandlung zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T‑327/94, Slg. 1998, II‑1373, Randnr. 80).

218    Ohne dass alle von der Klägerin angeführten Erwägungsgründe der angefochtenen Entscheidung geprüft werden müssen, ist in der vorliegenden Rechtssache festzustellen, dass aus den oben in den Randnrn. 41 und 42 wiedergegebenen Erwägungsgründen 386 und 387 der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass die Kommission auf der Grundlage der Feststellung, die Klägerin und Arkema France seien als ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG anzusehen, entschied, der Klägerin die von Arkema France begangene Zuwiderhandlung zuzurechnen und ihr Geldbußen aufzuerlegen.

219    Selbst wenn die von der Klägerin geltend gemachten Widersprüche in der Begründung der angefochtenen Entscheidung erwiesen wären, konnte doch zum einen die Klägerin der in der Entscheidung enthaltenen Begründung die Gründe für die Verhängung der Sanktion und für die ihr auferlegten Geldbußen entnehmen, was dadurch nachgewiesen ist, dass sie u. a. in ihren ersten beiden Klagegründen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestreitet, soweit die Kommission ihr die fragliche Zuwiderhandlung zugerechnet hat, und sie im achten und im neunten Klagegrund den Umstand beanstandet, dass eine Geldbuße gegen die Klägerin und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen sowie eine individuelle Geldbuße gegen die Klägerin verhängt worden sei, und konnte zum anderen das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen.

220    Soweit die Klägerin im Übrigen geltend macht, die Widersprüchlichkeit der Begründung ergebe sich daraus, dass die Berechnung der ihr in Art. 2 Buchst. c und e der angefochtenen Entscheidung auferlegten Geldbußen auf „spezifischen Parametern“ von Arkema France beruhe, ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, inwiefern die Berechnung der Geldbußen widersprüchlich sein soll, ergibt sich nämlich die Verhängung einer individuellen Geldbuße und der Umstand, dass diese auf der Grundlage spezifischer Parameter von Arkema France berechnet wurde, unmittelbar aus der Anwendung der Leitlinien, so dass in der angefochtenen Entscheidung keine besondere Begründung erforderlich ist. Folglich ist der erste Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: widersprüchliche Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Kenntnis der Klägerin von der fraglichen Zuwiderhandlung

–       Vorbringen der Parteien

221    Die Klägerin macht geltend, in Bezug auf die Kenntnis, die sie von der Zuwiderhandlung von Arkema France habe erlangen können, sei die Begründung der angefochtenen Entscheidung widersprüchlich. Zum einen habe die Kommission nämlich in der angefochtenen Entscheidung behauptet, dass die Klägerin notwendigerweise über die Tätigkeiten von Arkema France informiert gewesen sei, da bei der Klägerin und Arkema France die gleichen Personen beschäftigt gewesen seien, und zum anderen habe sie im Widerspruch dazu im 401. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt, die Klägerin habe sich in Unkenntnis hinsichtlich der wettbewerbswidrigen Handlungen ihrer Tochtergesellschaft befinden können.

222    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

223    Soweit die Klägerin geltend macht, einige in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründungen in Bezug auf den Umstand, dass ihr die fragliche Zuwiderhandlung bekannt gewesen sei, seien widersprüchlich, ist festzustellen, dass, selbst wenn solche Widersprüche erwiesen wären, sich dies nicht auf den Umstand auswirken würde, dass die Kommission, da Arkema France und die Klägerin ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG bildeten, der Klägerin die fragliche Zuwiderhandlung im Einklang mit der oben in den Randnrn. 45 bis 55 dargelegten Rechtsprechung unabhängig davon zurechnen konnte, ob die Klägerin von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder unmittelbar an ihr beteiligt war, und ohne dass der Kommission ein solcher Nachweis oblag. Somit würde sich eine etwaige widersprüchliche Begründung in der angefochtenen Entscheidung in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auswirken.

224    Folglich ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil: widersprüchliche Begründung in Bezug auf die Kontrolle, die eine Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaft ausüben muss, damit ihr eine Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft zugerechnet werden kann

–       Vorbringen der Parteien

225    Die Klägerin macht geltend, die Begründung der angefochtenen Entscheidung enthalte zwei Widersprüche.

226    Als Erstes weist sie darauf hin, dass die Kommission im 407. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt habe, dass die Zurechnung einer Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft von dem Nachweis abhänge, dass die Muttergesellschaft die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft wirksam kontrolliere. Aus der Prüfung des von der Klägerin beigebrachten Indizienbündels durch die Kommission in den Erwägungsgründen 403 und 404 der angefochtenen Entscheidung gehe jedoch hervor, dass die Kommission den Anwendungsbereich dieser wirksamen Kontrolle der Klägerin über die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft hinaus ausgedehnt habe.

227    Als Zweites führt sie aus, die Erwägungsgründe 403 und 404 der angefochtenen Entscheidung stünden im Widerspruch zum 413. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, in dem die Kommission darlege, sie habe sich in der Entscheidung Wasserstoffperoxid nur auf die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch die Klägerin im Hinblick auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft gestützt.

228    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

229    Die Klägerin macht mit ihren beiden Rügen im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung sei widersprüchlich begründet in Bezug auf die Kontrolle, die eine Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaft ausüben müsse, damit die Kommission ihr eine Zuwiderhandlung zurechnen könne.

230    In der vorliegenden Rechtssache ist festzustellen, dass, selbst wenn die widersprüchliche Begründung der angefochtenen Entscheidung erwiesen wäre, sich dies nicht auf das Ergebnis auswirken würde, dass die Kommission in diesem Zusammenhang nicht gegen ihre Begründungspflicht verstoßen hat, da zum einen, wie aus der Prüfung des vierten Teils des ersten Klagegrundes hervorgeht (siehe oben, Randnrn. 95 bis 107), die Klägerin Gelegenheit hatte, die Gründe zu erfahren, die die Kommission zu der Feststellung bewogen hatten, dass die von der Klägerin beigebrachten Indizien keine Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses zuließen, und die Klägerin folglich auch Gelegenheit hatte, die Rechtmäßigkeit dieser Feststellung zu bestreiten, und zum anderen das Gericht die Möglichkeit hatte, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

231    Folglich ist der dritte Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet und damit der vierte Klagegrund insgesamt als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

 Vorbringen der Parteien

232    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

233    Als Erstes führt sie aus, die Kommission habe nicht alle relevanten tatsächlichen Kriterien und insbesondere die Informationen, die die Klägerin ihr in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt habe, sorgfältig und objektiv geprüft, obwohl sie klar und eindeutig die wirtschaftliche Selbständigkeit von Arkema France auf dem Markt bewiesen. Außerdem habe die Kommission die Lage der Klägerin nicht individuell und konkret geprüft.

234    Als Zweites trägt sie vor, der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichte die Kommission, auf Unternehmen die gleichen Bestimmungen anzuwenden, die sie für sich selbst anwende. Im 358. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission jedoch ausgeführt, dass sie berechtigt sei, sich auf ein Indizienbündel zu stützen, um eine Zuwiderhandlung nachzuweisen, während sie der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache diese Art der Beweisführung de facto verwehrt habe. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf den vierten und fünften Teil des ersten Klagegrundes.

235    Als Drittes macht sie geltend, entgegen dem Vorbringen der Kommission im 314. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gebiete der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt habe, dass die Kommission den Erlass der angefochtenen Entscheidung aussetze, bis das Gericht über die Klagen entschieden habe, die die Klägerin gegen die MCE-Entscheidung, die Entscheidung Wasserstoffperoxid und die Entscheidung Methacrylat eingelegt habe. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 21. Oktober 2004, Lenzig/Kommission (T‑36/99, Slg. 2004, II‑3597), entschieden habe, könne es dem Erfordernis der Verfahrensökonomie zuwiderlaufen, wenn eine Klägerin eine neue, gegen eine Entscheidung der Kommission gerichtete Nichtigkeitsklage erheben müsse.

236    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

237    Nach ständiger Rechtsprechung hat in den Fällen, in denen den Organen der Union ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können, die Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, eine besonders fundamentale Bedeutung. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T‑44/90, Slg. 1992, II‑1, Randnr. 86, und vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T‑31/99, Slg. 2002, II‑1881, Randnr. 99).

238    In der vorliegenden Rechtssache ist jede der drei Rügen zu prüfen, die die Klägerin erhoben hat, um einen Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nachzuweisen.

239    Als Erstes ist die Rüge der Klägerin, die Kommission habe die Indizien, die die Klägerin zur Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses beigebracht habe, nicht sorgfältig und objektiv geprüft, und sie habe die konkrete Lage der Klägerin nicht untersucht, als unbegründet zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin nicht auf spezielle Argumente oder Beweise zur Untermauerung dieser Rüge berufen hat, geht nämlich aus den Erwägungsgründen 396 bis 415 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission die Argumente, die die Klägerin zur Widerlegung dieser Vermutung geltend gemacht hatte, geprüft und ausdrücklich zurückgewiesen hat.

240    Als Zweites ist die Rüge der Klägerin, die Kommission habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie im vorliegenden Fall die Beweisführung mittels Indizienbündel im Hinblick auf die Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses de facto zurückgewiesen habe, obwohl die Kommission auf diese Art der Beweisführung zurückgegriffen habe, als unbegründet zurückzuweisen. Wie nämlich im Rahmen des vierten Teils des ersten Klagegrundes dargelegt worden ist (siehe oben, Randnrn. 95 bis 107), hat die Kommission erst nach Prüfung der Bestandteile des von der Klägerin beigebrachten Indizienbündels festgestellt, dass sie nicht geeignet seien, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen. Daher hat die Kommission in diesem Zusammenhang nicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

241    Als Drittes ist die Rüge der Klägerin, die Kommission sei nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verfahrensökonomie verpflichtet gewesen, das im vorliegenden Fall gegen sie eingeleitete Verfahren auszusetzen, bis das Gericht über die Klagen entschieden habe, die die Klägerin gegen die MCE-Entscheidung, die Entscheidung Wasserstoffperoxid und die Entscheidung Methacrylat erhoben habe, als unbegründet zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass für Entscheidungen der Kommission eine Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen worden sind (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, Slg. 1994, I‑2555, Randnr. 48), gibt es keine Rechtsvorschrift, die die Kommission verpflichtet, den Erlass von Entscheidungen in Rechtssachen auszusetzen, die unterschiedliche Sachverhalte betreffen. Ebenso wenig geht − entgegen dem Vorbringen der Klägerin − aus dem Urteil Lenzing/Kommission, oben in Randnr. 235 angeführt (Randnr. 56), hervor, dass die Kommission in der vorliegenden Rechtssache verpflichtet gewesen wäre, aus Gründen der Verfahrensökonomie den Erlass der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, bis das Gericht über die Klagen entschieden hat, die die Klägerin gegen die übrigen Entscheidungen, die sie mit Sanktionen belegen, erhoben hat. In Randnr. 56 des genannten Urteils hat das Gericht nämlich im Wesentlichen festgestellt, dass die Parteien, wenn eine Entscheidung geändert wurde, die Gegenstand einer Klage ist, aufgrund dieser neuen Tatsache befugt sein können, ihre Anträge zu ändern, denn in einem solchen Fall „würde [es] nämlich einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Verfahrensökonomie zuwiderlaufen, wenn die Klägerin vor dem Gericht eine neue … Nichtigkeitsklage erheben müsste“.

242    Folglich ist die dritte Rüge der Klägerin und damit der fünfte Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

 Vorbringen der Parteien

243    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, durch die angefochtene Entscheidung sei die Rechtssicherheit, die sie angesichts der von ihr im Rahmen des ersten Klagegrundes dargelegten ständigen Rechtsprechung berechtigterweise habe erwarten dürfen, schwer gefährdet.

244    Als Erstes führt sie aus, ihr die fragliche Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung zuzurechnen, beruhe auf einem Kriterium, das sowohl neu als auch unverständlich sei und vom Belieben der Kommission abhänge, da kein konkreter Beweis für eine etwaige Einmischung der Muttergesellschaft in die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft vorliege.

245    Als Zweites meint die Klägerin, die Kommission habe sie in der angefochtenen Entscheidung erstmals und ohne jegliche Rechtsgrundlage mit zwei verschiedenen, jedoch kumulativen Geldbußen − darunter eine gegen die Klägerin verhängte individuelle Geldbuße − für den gleichen Sachverhalt belegt.

246    Drittens macht die Klägerin − wie bereits im Rahmen des ersten Teils des vierten Klagegrundes − geltend, es sei, da die zwischen ihr und Arkema France bestehenden Verbindungen in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache, in der die Kommission die Entscheidung Organische Peroxide erlassen habe, identisch seien, nicht nachvollziehbar, dass die Kommission in diesen zwei Rechtssachen zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sei.

247    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

248    Als Erstes ist die Rüge der Klägerin, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, da sie entschieden habe, der Klägerin die fragliche Zuwiderhandlung auf der Grundlage eines „neuen“ und „unverständlichen“ Kriteriums zuzurechnen, als unbegründet zurückzuweisen. Zum einen hat die Kommission der Klägerin nämlich, wie oben in Randnr. 197 festgestellt, vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung Zuwiderhandlungen zugerechnet, die in drei Entscheidungen, und zwar der MCE-Entscheidung, der Entscheidung Wasserstoffperoxid und der Entscheidung Methacrylat, mit Sanktionen belegt worden waren. Daher kann die Klägerin nicht mit Recht geltend machen, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwiderhandlung einer Muttergesellschaft zugerechnet wird, ihr unbekannt gewesen seien. Zum anderen ist jedenfalls, wie aus der oben in den Randnrn. 45 bis 55 dargelegten Rechtsprechung hervorgeht, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung für die Sanktionierung der Klägerin stützte, weder „neu“ noch „unverständlich“.

249    Als Zweites ist zur Rüge der Klägerin, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, als sie die Klägerin erstmals und ohne jegliche Rechtsgrundlage mit zwei verschiedenen, jedoch kumulativen Geldbußen − darunter eine gegen die Klägerin verhängte individuelle Geldbuße − für den gleichen Sachverhalt belegt habe, zunächst festzustellen, dass die Kommission im Einklang mit den Sanktionen, die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen sind, gegen Unternehmen, die gegen Art. 81 EG verstoßen, durch Entscheidung Geldbußen verhängen kann. Es steht fest, dass die in Art. 15 der Verordnung Nr. 17 und in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Sanktionen sowohl dazu dienen, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden, als auch dazu, ihrer Wiederholung vorzubeugen (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, Slg. 2006, II‑497, Randnr. 218 und die dort angeführte Rechtsprechung).

250    Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C‑279/98 P, Slg. 2000, I‑9693, Randnr. 78).

251    Für die Anwendung und den Vollzug der Entscheidungen, die gemäß Art. 81 EG erlassen werden, müssen diese jedoch an Einheiten mit Rechtspersönlichkeit adressiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 59, und PVC II, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 978). Somit muss die Kommission, wenn sie eine Entscheidung nach Art. 81 Abs. 1 EG erlässt, die Person oder die Personen – natürliche oder juristische – namhaft machen, die für das Verhalten des fraglichen Unternehmens verantwortlich gemacht werden kann oder können und gegen die deswegen Sanktionen verhängt werden können; gegen diese Personen ist die Entscheidung zu richten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11).

252    Außerdem schaffen die Leitlinien, die die Kommission für die Berechnung der Höhe der Geldbußen erlässt, Rechtssicherheit für die Unternehmen, da sie eine Regelung des Verfahrens enthalten, das sich die Kommission zur Festsetzung der Geldbußen auferlegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, im Folgenden: Urteil Danone des Gerichtshofs, Randnr. 23). Die Verwaltung kann von ihnen im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnr. 91).

253    Gemäß den Ziff. 9 bis 11 der Leitlinien erfolgt die Bestimmung der Höhe der Geldbußen in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe legt die Kommission gemäß den Ziff. 12 bis 26 der Leitlinien einen Grundbetrag der Geldbuße fest, für dessen Berechnung ein bestimmter Prozentsatz des Umsatzes der fraglichen Unternehmen mit der Dauer der Beteiligung am Kartell multipliziert wird, ergänzt um einen Zusatzbetrag, der einem bestimmten Prozentsatz des Umsatzes entspricht und die Unternehmen von der Beteiligung an Kartellen abschrecken soll. Auf der zweiten Stufe kann die Kommission nach den Ziff. 27 bis 29 der Leitlinien Umstände berücksichtigen, die zu einer Erhöhung oder Ermäßigung der Geldbuße führen. Gemäß Ziff. 28 der Leitlinien kann eine Wiederholungstat mit einer Erhöhung des Grundbetrags um 100 % für jede zuvor festgestellte gleichartige oder ähnliche Zuwiderhandlung sanktioniert werden. Außerdem sehen die Ziff. 30 und 31 der Leitlinien unter bestimmten Umständen einen zusätzlichen Aufschlag vor. Insbesondere bestimmt Ziff. 30 der Leitlinien: „Die Kommission wird besonders darauf achten, dass die Geldbußen eine ausreichend abschreckende Wirkung entfalten; zu diesem Zweck kann sie die Geldbuße gegen Unternehmen erhöhen, die besonders hohe Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen, die nicht mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, erzielt haben.“ In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass, soweit ein Unternehmen aufgrund seines im Verhältnis zu den übrigen Kartellmitgliedern eindeutig höheren Gesamtumsatzes die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann, die Kommission berechtigt ist, die Geldbuße entsprechend zu erhöhen, um deren hinreichend abschreckende Wirkung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Randnr. 241).

254    In der vorliegenden Rechtssache ist zum einen festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung, wie aus den Randnrn. 18 bis 23 des vorliegenden Urteils hervorgeht, im Einklang mit den Bestimmungen der Leitlinien, deren Inhalt oben in Randnr. 253 zusammengefasst ist, erstens eine Geldbuße in Höhe von 22 700 000 Euro gegen Arkema France und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängte, was dem Grundbetrag der Geldbuße entspricht (vgl. Art. 2 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung), zweitens eine Geldbuße in Höhe von 20 430 000 Euro nur gegen Arkema France verhängte, was einer Erhöhung des Grundbetrags um 90 % wegen Wiederholungstat entspricht (vgl. Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung), und drittens eine Geldbuße in Höhe von 15 890 000 Euro nur gegen die Klägerin verhängte (vgl. Art. 2 Buchst. e der angefochtenen Entscheidung), was einer Erhöhung des Grundbetrags um 70 % entspricht und der Höhe der Umsätze geschuldet ist, die die Klägerin mit Waren erzielt hat, die nicht mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen.

255    Zum anderen ist hervorzuheben, dass die Klägerin und Arkema France zwar zum Zeitpunkt der fraglichen Zuwiderhandlung ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten, dieses Unternehmen jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht mehr existierte, weil Arkema France, wie oben in Randnr. 1 dargelegt, seit 2006 nicht mehr der Kontrolle der Klägerin unterstand.

256    Unter diesen Umständen konnte die Kommission gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zum einen der Klägerin und Arkema France als den zwei Gesellschaften, die zur Zeit der streitigen Ereignisse das Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten und für die fragliche Zuwiderhandlung einstehen mussten, als Gesamtschuldnerinnen eine Geldbuße auferlegen und zum anderen, um den oben in Randnr. 255 dargelegten Umstand zu berücksichtigen, die Klägerin gesondert gemäß Ziff. 30 der Leitlinien mit einem Aufschlag auf den Grundbetrag der Geldbuße belegen, da der Umsatz der Klägerin, wie die Kommission zu Recht in den Erwägungsgründen 548 und 549 der angefochtenen Entscheidung feststellte, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung im Verhältnis zu den übrigen mit einer Sanktion belegten Einheiten besonders hoch war und es ihr ermöglichte, die zur Zahlung der Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufzubringen.

257    Folglich handelte die Kommission, als sie Arkema France und der Klägerin als Gesamtschuldnerinnen eine Geldbuße auferlegte, die sie anschließend nur für die Klägerin um 70 % erhöhte, im Einklang mit ihrer Befugnis, die Höhe der Geldbußen festzulegen, die ihr nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zusteht und die sie nach den Bestimmungen der Leitlinien anzuwenden hat. Die Rüge der Klägerin, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, als sie ihr ohne jegliche Rechtsgrundlage zwei verschiedene, jedoch kumulative Geldbußen auferlegt habe, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

258    Als Drittes ist die Rüge der Klägerin, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, da sie der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung Wasserstoffperoxid eine „Argumentation der fallweisen Anpassung“ zugrunde gelegt habe, als unbegründet zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass die Kommission der Klägerin in den beiden Entscheidungen die fraglichen Zuwiderhandlungen auf die gleiche Weise aufgrund der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses zurechnete, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass, wie aus der oben in Randnr. 60 dargelegten Rechtsprechung hervorgeht, selbst wenn die Kommission keine solche Zurechnung in einer früheren Entscheidung vorgenommen haben sollte, dieser Umstand sie keineswegs daran hindern würde, in einer späteren Entscheidung eine solche Zurechnung vorzunehmen.

259    Folglich ist der sechste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

 Vorbringen der Parteien

260    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe das Ermessen, das ihr nach der Verordnung Nr. 1/2003 zustehe, dadurch missbraucht, dass sie der Klägerin die fragliche Zuwiderhandlung zugerechnet und ihr zwei kumulative Geldbußen auferlegt habe. Die Sanktionen, die gegen die Klägerin verhängt worden seien, seien nämlich ihrem rechtmäßigen Zweck nach der genannten Verordnung entfremdet worden, da die Kommission versucht habe, die Sanktion eines anderen Unternehmens als der Klägerin − in diesem Fall ihre Tochtergesellschaft, die die Verantwortung für die fragliche Zuwiderhandlung übernommen habe − zu maximieren.

261    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

262    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. September 1998, IECC/Kommission, T‑133/95 und T‑204/95, Slg. 1998, II‑3645, Randnr. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

263    Soweit die Klägerin zum einen im Wesentlichen geltend macht, die Kommission habe ihr Ermessen missbraucht, indem sie ihr die fragliche Zuwiderhandlung zugerechnet habe, ist auf die im Rahmen der fünf Teile des ersten Klagegrundes getroffene Feststellung zu verweisen, dass die Kommission eine solche Zurechnung mit Recht vornehmen konnte, weil Arkema France und die Klägerin ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten.

264    Soweit die Klägerin zum anderen im Wesentlichen geltend macht, die Kommission habe ihr Ermessen missbraucht, indem sie gegen die Klägerin eine individuelle Geldbuße nach Art. 2 Buchst. e der angefochtenen Entscheidung verhängt habe, ist auf die im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des sechsten Klagegrundes getroffene Feststellung zu verweisen (siehe oben, Randnrn. 249 bis 257), dass die Kommission eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und im Einklang mit Ziff. 30 der Leitlinien nur gegenüber der Klägerin vornahm.

265    Folglich ist der siebte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum achten Klagegrund: Unbegründetheit der Festsetzung einer individuellen Geldbuße gegen die Klägerin

 Vorbringen der Parteien

266    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, für die Verhängung der Geldbuße gemäß Art. 2 Buchst. e der angefochtenen Entscheidung gegen sie gebe es keinen Rechtsgrund.

267    Als Erstes trägt die Klägerin vor, die gegen sie verhängte Geldbuße in Höhe von 15 890 000 Euro entbehre einer Rechtsgrundlage und verstoße gegen mehrere Bestimmungen und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.

268    Erstens verstoße die gegen die Klägerin verhängte individuelle Geldbuße gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003. Zum einen sei wegen der fehlenden wirtschaftlichen Einheit mit Arkema France die gegen sie verhängte individuelle Geldbuße nicht gerechtfertigt, da sie an der fraglichen Zuwiderhandlung nicht beteiligt gewesen sei. Zum anderen sei es widersprüchlich, wenn geltend gemacht werde, dass die Klägerin und Arkema France ein und dasselbe Unternehmen bildeten und gleichzeitig eine individuelle Geldbuße gegen die Klägerin verhängt werde, was einer Anerkennung des Bestehens von zwei Unternehmen innerhalb derselben Unternehmensgruppe gleichkomme. Im Übrigen werde die Verantwortlichkeit, die eine individuelle Sanktion erforderlich mache, nur durch unmittelbare Beteiligung an einer Zuwiderhandlung impliziert. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner vorgetragen, eine solche Geldbuße führe dazu, dass sie zweimal für dieselbe Zuwiderhandlung bestraft werde, was mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union unvereinbar sei.

269    Zweitens verstoße eine gegen die Klägerin verhängte individuelle Geldbuße gegen Ziff. 30 der Leitlinien, da diese Ziffer nur auf die Möglichkeit verweise, die „Geldbuße gegen Unternehmen“ zu erhöhen, und in der vorliegenden Rechtssache Arkema France das einzige „maßgebliche“ Unternehmen innerhalb der Gruppe Elf Aquitaine sei.

270    Drittens verstoße die gegen die Klägerin verhängte individuelle Geldbuße mangels Rechtsgrundlage gegen die Unschuldsvermutung und gegen die Grundsätze der Selbständigkeit der juristischen Person, der Gesetzmäßigkeit, der persönlichen Tatverantwortung und der individuellen Zumessung von Strafen. Außerdem habe die Kommission in diesem Zusammenhang einen zweiten Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit begangen, da Ziff. 30 der Leitlinien keine genauen Parameter für die Berechnung der „spezifischen Erhöhung der Geldbuße im Hinblick auf ihren Abschreckungscharakter“ enthalte. Die gegen die Klägerin verhängte Erhöhung des Geldbußenbetrags um 70 % entbehre daher jeglicher Rechtsgrundlage und verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, wonach eine Strafnorm hinreichend genau formuliert sein müsse. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin außerdem geltend gemacht, die Leitlinien hätten jedenfalls nicht die Geltungskraft einer Rechtsvorschrift.

271    Als Zweites trägt die Klägerin vor, die Kommission habe in zweifacher Hinsicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, indem sie die gegen Arkema France verhängte individuelle Geldbuße in den Erwägungsgründen 545 bis 549 der angefochtenen Entscheidung darauf gestützt habe, dass es „wegen der Höhe des Gesamtumsatzes des Unternehmens in Bezug auf andere als die von der Zuwiderhandlung betroffenen Waren und Dienstleistungen“ notwendig sei, eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten.

272    Erstens sei es zum einen ungerecht, zwecks Abschreckung eine individuelle Geldbuße gegen die Klägerin zu verhängen, wenn diese Geldbuße nach Maßgabe des Grundbetrags der gegen Arkema France verhängten Geldbuße berechnet werde und dieser Grundbetrag bereits einen besonderen Aufschlag zur Abschreckung enthalte. Zum anderen sei die Verhängung einer individuellen Geldbuße gegenüber der Klägerin nicht zweckdienlich, da das Unternehmen, das Arkema France und die Klägerin nach Auffassung der Kommission bildeten, seit 2006 nicht mehr existiere. Im Übrigen sei die Abschreckung zwar ein Kriterium, das die Kommission bei der Berechnung des Geldbußenbetrags berücksichtigen könne, doch sei sie keine Rechtsgrundlage für die Geldbuße selbst.

273    Zweitens könne sich die Kommission nicht allein auf den Gesamtumsatz der Klägerin stützen, um gegen sie eine individuelle Geldbuße zu verhängen, sondern hätte bei der Festsetzung des Geldbußenbetrags nur den geringen Anteil, den der Umsatz des fraglichen Produkts am Gesamtumsatz des Unternehmens ausmache, berücksichtigen dürfen. Nach der Rechtsprechung sei die Höhe des Gesamtumsatzes eines Unternehmens für die Festsetzung des Geldbußenbetrags nur ein unvollständiger Annäherungswert. Da die Klägerin auf dem Natriumchloratmarkt des EWR nicht aktiv sei, sei sie wirtschaftlich nicht in der Lage, den Wettbewerb zu schädigen.

274    Als Drittes trägt die Klägerin vor, die Kommission könne sich nicht auf die Entscheidung Methacrylat berufen, um die Notwendigkeit der gegen die Klägerin verhängten individuellen Geldbuße zu rechtfertigen, da die genannte Entscheidung derzeit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht sei.

275    Als Viertes macht die Klägerin geltend, es sei ungerecht, die gegen sie verhängte individuelle Geldbuße anhand der in den Erwägungsgründen 511 bis 523 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Faktoren, d. h. Schwere, Dauer und abschreckende Wirkung, zu berechnen, deren Parameter sich der Klägerin entzögen, da ihr die fragliche Zuwiderhandlung nicht bekannt gewesen sei und sie keinen Einfluss auf diese Parameter habe nehmen können.

276    Als Fünftes trägt die Klägerin vor, die Kommission habe bei der Berechnung der gegen sie verhängten individuellen Geldbuße vier Faktoren nicht genügend berücksichtigt. Zunächst sei sie verpflichtet gewesen, den Umstand zu berücksichtigen, dass Arkema France während eines kürzeren Zeitraums als EKA und Finnish Chemicals an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Sodann habe die Kommission den im 401. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung dargelegten mildernden Umstand berücksichtigen müssen, der die etwaige Fahrlässigkeit betreffe, die sie in Bezug auf ihre Tochtergesellschaft an den Tag gelegt haben solle. Außerdem seien die Verfahrensverstöße zu berücksichtigen, die eine Verletzung der im zweiten Klagegrund angeführten Grundrechte darstellten. Schließlich hätte die Kommission die Kooperationsbereitschaft von Arkema France während des Verwaltungsverfahrens berücksichtigen müssen.

277    Als Sechstes macht die Klägerin geltend, durch die Festsetzung einer individuellen Geldbuße gegen sie werde in zweifacher Hinsicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

278    Erstens sei die Klägerin die einzige der von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Muttergesellschaften, d. h. neben der Klägerin außerdem Akzo Nobel, ELSA und Uralita, gegen die zwecks Abschreckung eine individuelle Geldbuße verhängt worden sei, obwohl diese Geldbuße auf einer ungerechten doppelten Berücksichtigung der abschreckenden Wirkung beruhe.

279    Zweitens gehe aus dem 524. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße, die sie gegen Arkema France und die Klägerin verhängt habe, nur um 54 000 Euro abgerundet habe, während sie die gegen Finnish Chemicals und EKA festgesetzten Grundbeträge der Geldbußen um 660 000 Euro bzw. 213 500 Euro abgerundet habe. Die gegen die Klägerin verhängte individuelle Geldbuße sei jedoch auf der Grundlage des erstgenannten Grundbetrags berechnet worden.

280    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

281    Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Geldbuße in Höhe von 15 890 000 Euro, die die Kommission gemäß Art. 2 Buchst. e der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängt hat. In diesem Zusammenhang führt sie sechs Rügen an.

282    Mit ihrer ersten Rüge trägt die Klägerin drei Argumente vor, mit denen sie geltend macht, es fehle an einer Rechtsgrundlage, die es der Kommission erlaube, eine individuelle Geldbuße gegen die Klägerin zu verhängen.

283    Soweit die Klägerin erstens vorträgt, die Geldbuße in Höhe von 15 890 000 Euro, die gemäß Art. 2 Buchst. e der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängt worden sei, entbehre jeglicher Rechtsgrundlage und verstoße gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, da keine wirtschaftliche Einheit mit Arkema France vorliege, und die Festsetzung der Geldbuße verstoße gegen Ziff. 30 der Leitlinien, weil Ziff. 30 nur auf die Möglichkeit verweise, die „Geldbuße gegen Unternehmen“ zu erhöhen, und in der vorliegenden Rechtssache Arkema France das einzige „maßgebliche“ Unternehmen innerhalb der Gruppe Elf Aquitaine sei, ist festzustellen, dass dieses Argument eine Umformulierung der zweiten Rüge des sechsten und des siebten Klagegrundes darstellt und somit aus den oben in den Randnrn. 249 bis 257 und 264 dargelegten Gründen zurückzuweisen ist. Die Erhöhung der Geldbuße der Klägerin um 70 % des Grundbetrags unter Berücksichtigung des Umstands, dass der sehr hohe Umsatz der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung es dieser ermöglichte, die zur Zahlung der Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufzubringen, nahm die Kommission nämlich im Einklang mit ihrer Befugnis zur Festsetzung der Höhe der Geldbußen vor, die ihr nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zusteht und die sie nach den Bestimmungen der Leitlinien anzuwenden hat.

284    Was zweitens das Argument der Klägerin betrifft, die gegen sie verhängte Geldbuße in Höhe von 15 890 000 Euro verstoße gegen die Unschuldsvermutung und gegen die Grundsätze der Selbständigkeit der juristischen Person, der persönlichen Tatverantwortung und der individuellen Zumessung von Strafen, so ist dieses Argument − abgesehen davon, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Verstöße nicht substantiiert dargelegt hat − aus den Gründen zurückzuweisen, die im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes (siehe oben, Randnrn. 69 bis 73) sowie im Rahmen des dritten (siehe oben, Randnrn. 167 bis 174), vierten (siehe oben, Randnrn. 177 bis 183) und fünften (siehe oben, Randnrn. 186 bis 190) Teils des zweiten Klagegrundes dargelegt worden sind. Da Arkema France und die Klägerin nämlich ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten, war die Kommission berechtigt, aufgrund des besonders hohen Umsatzes der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nur ihr gegenüber den Grundbetrag der Geldbuße zu erhöhen, ohne dass dies gegen die Grundsätze der Selbständigkeit der juristischen Person, der Unschuldsvermutung, der persönlichen Tatverantwortung und der individuellen Zumessung von Strafen verstieß.

285    Was drittens das Argument der Klägerin betrifft, der Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit sei in der vorliegenden Rechtssache umso deutlicher, als Ziff. 30 der Leitlinien nicht hinreichend genau bestimme, dass in einem solchen Fall ein Aufschlag von 70 % auf den Grundbetrag der Geldbuße festgesetzt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Leitlinien nicht die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße darstellen, sondern nur die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 erläutern (vgl. entsprechend Danone-Urteil des Gerichtshofs, oben in Randnr. 252 angeführt, Randnr. 28), und dass zum anderen zwar der Grundbetrag der Geldbuße anhand der Zuwiderhandlung festgelegt wird, deren Schwere jedoch unter Heranziehung zahlreicher anderer Faktoren zu ermitteln ist, in Bezug auf die die Kommission über ein Ermessen verfügt (Danone-Urteil des Gerichtshofs, oben in Randnr. 252 angeführt, Randnr. 25). Folglich konnte die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und gemäß Ziff. 30 der Leitlinien, zu deren Anwendung im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens sie sich verpflichtet hat, aufgrund des Umstands, dass der sehr hohe Umsatz der Klägerin es dieser ermöglichte, die zur Zahlung der Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufzubringen als die anderen im vorliegenden Fall mit einer Sanktion belegten Einheiten, einen Aufschlag von 70 % des Grundbetrags der Geldbuße gegen die Klägerin verhängen.

286    Somit hat die Kommission in der vorliegenden Rechtssache nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit verstoßen. Folglich ist die erste Rüge der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

287    Mit ihrer zweiten Rüge wendet sich die Klägerin im Wesentlichen gegen die Höhe der individuellen Geldbuße, die in Art. 2 Buchst. e der angefochtenen Entscheidung gegen sie festgesetzt wurde.

288    Was erstens das Argument der Klägerin betrifft, es sei „ungerecht“, zwecks Abschreckung eine individuelle Geldbuße gegen sie zu verhängen, wenn diese Geldbuße nach Maßgabe des Grundbetrags der gegen Arkema France und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße berechnet werde und dieser Grundbetrag bereits einen besonderen Aufschlag zwecks Abschreckung enthalte, ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus dem 523. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, die Geldbuße in Höhe von 22 700 000 Euro, die gegen die Klägerin und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen verhängt wurde, dem Grundbetrag der Geldbuße entspricht, der einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 19 % der Umsätze von Arkema France enthält (siehe oben, Randnr. 18), der gemäß Ziff. 25 der Leitlinien dazu dienen soll, „die Unternehmen von vornherein [von] der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung von Märkten oder Mengeneinschränkungen abzuschrecken“. Dagegen entspricht die Geldbuße in Höhe von 15 890 000 Euro, die nur gegen die Klägerin verhängt wurde, 70 % des Grundbetrags und ist gemäß Ziff. 30 der Leitlinien darauf gerichtet, „dass die Geldbußen eine ausreichend abschreckende Wirkung entfalten“ in Bezug auf Unternehmen, die besonders hohe Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen erzielt haben, die nicht mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen.

289    Somit ist festzustellen, dass der zusätzliche Betrag in Höhe von 19 % der Umsätze von Arkema France, der gemäß Ziff. 25 der Leitlinien bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße berücksichtigt wurde, und der besondere Aufschlag, der gemäß Ziff. 30 der Leitlinien gegen die Klägerin verhängt wurde, zwei unterschiedlichen Abschreckungszielen dienen, die die Kommission mit Recht bei der Festsetzung der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße berücksichtigen konnte. Folglich ist das hierzu von der Klägerin vorgetragene Argument als unbegründet zurückzuweisen.

290    Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe bei der Festsetzung der Höhe der gegen sie verhängten individuellen Geldbuße nur den geringen Anteil berücksichtigen dürfen, den der Umsatz des fraglichen Produkts am Gesamtumsatz des Unternehmens ausmache, als unbegründet zurückzuweisen. Wie nämlich aus Ziff. 30 der Leitlinien hervorgeht, ist die Kommission gerade in Fällen, in denen der Gesamtumsatz des fraglichen Unternehmens gegenüber den Umsätzen, die mit den vom Kartell erfassten Waren erzielt werden, „besonders hohe“ Summen erreicht, zur Festsetzung eines zusätzlichen Betrags zwecks Abschreckung berechtigt.

291    Folglich ist die zweite Rüge der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

292    Mit ihrer dritten Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission könne sich nicht auf die Entscheidung Methacrylat berufen, um die Notwendigkeit der gegen die Klägerin verhängten individuellen Geldbuße zu rechtfertigen, da die genannte Entscheidung derzeit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht sei. Hierzu ist hervorzuheben, dass zum einen, wie aus der oben in Randnr. 241 dargelegten Rechtsprechung hervorgeht, für Entscheidungen der Kommission eine Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen worden sind. Daher steht keine Rechtsvorschrift einer Bezugnahme der Kommission auf die Entscheidung Methacrylat zur Untermauerung ihrer Argumentation in der angefochtenen Entscheidung entgegen. Zum anderen ist festzustellen, dass, selbst wenn die Unionsgerichte die Entscheidung Methacrylat für nichtig erklären sollten, sich dies jedenfalls nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auswirken würde, da, wie oben in den Randnrn. 256 und 257 dargelegt worden ist, die Kommission der Klägerin die individuelle Geldbuße im vorliegenden Fall gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und im Einklang mit Ziff. 30 der Leitlinien auferlegte.

293    Demnach ist die dritte Rüge der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

294    Mit ihrer vierten Rüge macht die Klägerin geltend, es sei ungerecht, die gegen sie verhängte individuelle Geldbuße anhand der Faktoren Schwere, Dauer und abschreckende Wirkung, die Arkema France eigen seien und deren Parameter sich der Klägerin entzögen, zu berechnen, obwohl ihr die fragliche Zuwiderhandlung nicht bekannt gewesen sei und sie keinen Einfluss auf diese Parameter habe nehmen können.

295    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin keine Argumente oder Beweise geltend gemacht hat, die in Frage stellen, dass die Kommission, wie oben in den Randnrn. 256 und 257 festgestellt, die individuelle Geldbuße gegen die Klägerin gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und im Einklang mit Ziff. 30 der Leitlinien verhängte. Die Frage, ob die Klägerin Kenntnis von der betreffenden Zuwiderhandlung hatte und ob die gegen sie verhängte individuelle Geldbuße auf speziellen Gegebenheiten beruhte, die Arkema France eigen waren, ist nicht geeignet, dieses Ergebnis zu widerlegen.

296    Folglich ist die vierte Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

297    Mit ihrer fünften Rüge macht die Klägerin geltend, dass die Kommission bei der Berechnung der gegen sie verhängten individuellen Geldbuße vier Faktoren außer Acht gelassen habe. Die Kommission hätte erstens den Umstand, dass Arkema France während eines kürzeren Zeitraums als EKA und Finnish Chemicals an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, zweitens den im 401. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung dargelegten mildernden Umstand, der die etwaige Fahrlässigkeit betreffe, welche die Klägerin im Hinblick auf ihre Tochtergesellschaft an den Tag gelegt habe, drittens die Verfahrensverstöße, die eine Verletzung der im zweiten Klagegrund angeführten Grundrechte darstellten, und viertens die Kooperationsbereitschaft von Arkema France während des Verwaltungsverfahrens berücksichtigen müssen.

298    Hierzu ist hervorzuheben, dass es sich, wie oben in Randnr. 254 dargelegt, bei der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße in Höhe von 15 890 000 Euro ausschließlich um den in Ziff. 30 der Leitlinien vorgesehenen Aufschlag in Höhe von 70 % des Grundbetrags handelt. Selbst wenn die oben in Randnr. 297 aufgeführten Umstände jedoch erwiesen wären, wäre die Kommission keineswegs verpflichtet, sie bei diesem Aufschlag zu berücksichtigen.

299    Folglich ist die fünfte Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

300    Mit ihrer sechsten Rüge macht die Klägerin geltend, die Festsetzung der gegen sie verhängten individuellen Geldbuße verstoße in zweifacher Hinsicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

301    Die Klägerin sieht erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darin, dass nur gegen sie und nicht gegen die anderen von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Muttergesellschaften, d. h. Akzo Nobel, ELSA und Uralita, eine individuelle Geldbuße zwecks Abschreckung gemäß Ziff. 30 der Leitlinien verhängt worden sei, die auf einer ungerechten doppelten Berücksichtigung der abschreckenden Wirkung beruhe.

302    Nach der Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil Advocaten voor de Wereld, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

303    In der vorliegenden Rechtssache war jedoch − wie die Kommission in den Erwägungsgründen 548 und 549 der angefochtenen Entscheidung darlegte, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte − der Umsatz der Klägerin sehr viel höher als der Umsatz der anderen Unternehmen, die in der angefochtenen Entscheidung mit einer Geldbuße belegt wurden, denn der Umsatz der Klägerin belief sich auf 139 389 Mio. Euro, während die Umsätze von EKA, ELSA und Uralita 550 Mio. Euro, 509 000 Euro bzw. 1 095 Mio. Euro betrugen. Da der Umsatz der Klägerin folglich deutlich höher war als die Umsätze der anderen sanktionierten Unternehmen, befand sich die Klägerin nicht in einer Lage, die der Lage der anderen Unternehmen vergleichbar war, was eine unterschiedliche Behandlung der Unternehmen durch die Kommission rechtfertigt.

304    Somit hat die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, als sie gemäß Ziff. 30 der Leitlinien die Geldbuße erhöhte, die sie gegen die Klägerin verhängt hatte. Demnach ist das erste Argument der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

305    Was zweitens das Argument der Klägerin betrifft, aus dem 524. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße, die sie gegen Arkema France und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängt habe, nur um 54 000 Euro abgerundet habe, während sie die gegen Finnish Chemicals und EKA festgesetzten Geldbußen um 666 000 Euro bzw. 213 500 Euro abgerundet habe, ist zunächst zu beachten, dass es in Ziff. 26 der Leitlinien heißt: „Bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission gerundete Werte.“

306    Sodann ist zum einen, wie aus den Antworten der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichts und dem internen Dokument hervorgeht, das sie hierzu vorgelegt hat und das die Methode erläutert, die sie bei der Abrundung der gegen die fraglichen Einheiten verhängten Geldbußen in der angefochtenen Entscheidung verwendete, festzustellen, dass die Kommission die Geldbuße von EKA und Akzo Nobel von 116 243 541 Euro auf 116 000 000 Euro, die von Finnish Chemicals von 68 773 445 Euro auf 68 000 000 Euro, die von ELSA von 42 322 120 Euro auf 42 000 000 Euro, die von Arkema France und der Klägerin von 22 754 400 Euro auf 22 700 000 Euro sowie die von Aragonesas und Uralita von 9 969 300 Euro auf 9 900 000 Euro abrundete. Zum anderen geht aus diesen Abrundungen hervor, dass die Kommission, wie sie im Wesentlichen in dem genannten Dokument erläutert, den Betrag der jeweiligen Geldbuße auf den nächstniedrigeren vollen Millionenbetrag abrundete, wenn die Abrundung nicht zu einer Verringerung um mehr als 2 % der jeweiligen Geldbuße führte, und auf den nächstniedrigeren vollen Hunderttausendbetrag, wenn die Abrundung auf den nächstniedrigeren Millionenbetrag zu einer Verringerung um mehr als 2 % der jeweiligen Geldbuße geführt hätte.

307    Auch wenn daher infolge der Anwendung von Ziff. 26 der Leitlinien die Geldbußen von EKA und Akzo Nobel, Finnish Chemicals und ELSA um 243 541 Euro, 773 445 Euro bzw. 322 120 Euro gesenkt wurden und diese Beträge in absoluten Zahlen höher waren als die Beträge, um die die Geldbußen von erstens Arkema France und der Klägerin sowie zweitens Aragonesas und Uralita gesenkt wurden, nämlich um 54 400 Euro bzw. 69 300 Euro, hat die Kommission dennoch die von ihr verwendete Methode einheitlich auf alle sanktionierten Unternehmen angewandt, und die Methode ist objektiv gerechtfertigt, da die Kommission im Einklang mit ihrem Ermessensspielraum im Rahmen der Festsetzung der Höhe der Geldbußen der Ansicht sein durfte, dass eine Abrundung der Geldbußen jedenfalls nicht zu einer Verringerung der Geldbuße um mehr als 2 % führen dürfe.

308    Folglich hat die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, als sie die gegen die Klägerin und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße abrundete. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der achte Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze und Bestimmungen über die Berechnung der gegen Arkema France und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße

309    Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Höhe der Geldbuße, die in Art. 2 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung gegen sie und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen festgesetzt wird. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

 Zum ersten Teil: fehlerhafte Berechnung der Höhe der gegen Arkema France und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße

–       Vorbringen der Parteien

310    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe bei der Bemessung der Geldbuße, die in Art. 2 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung gegen sie und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen verhängt werde, bestimmte Umstände nicht berücksichtigt.

311    Als Erstes beanstandet die Klägerin die Höhe der Geldbuße, die in Art. 2 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung gegen sie und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen verhängt wird, indem sie auf die vier Argumente verweist, die sie im Rahmen der fünften Rüge des achten Klagegrundes geltend gemacht hat und mit denen sie sich gegen die Geldbuße wendet, die in Art. 2 Buchst. e der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängt wird (siehe oben, Randnr. 297). Sie trägt erstens vor, die Kommission sei verpflichtet gewesen, den Umstand zu berücksichtigen, dass Arkema France während eines kürzeren Zeitraums als EKA und Finnish Chemicals an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Zweitens habe die Kommission den von ihr im 401. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung dargelegten mildernden Umstand berücksichtigen müssen, der die etwaige Fahrlässigkeit betreffe, die die Klägerin in Bezug auf ihre Tochtergesellschaft an den Tag gelegt habe. Drittens habe die Kommission die Verfahrensverstöße berücksichtigen müssen, die eine Verletzung der im zweiten Klagegrund angeführten Grundrechte darstellten. Viertens habe die Kommission der Kooperationsbereitschaft von Arkema France während des Verwaltungsverfahrens Rechnung tragen müssen.

312    Sodann verweist die Klägerin auf das erste Argument, das sie im Rahmen der sechsten Rüge des achten Klagegrundes geltend gemacht hat (siehe oben, Randnr. 278), wonach die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, indem nur gegen die Klägerin eine individuelle Geldbuße verhängt worden sei, während die anderen Muttergesellschaften in der angefochtenen Entscheidung nur mit ihren Tochtergesellschaften als Gesamtschuldnerinnen mit Geldbußen belegt worden seien.

313    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

314    Was als Erstes die vier Argumente betrifft, mit denen die Klägerin die Bemessung der in Art. 2 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Geldbuße beanstandet, ist erstens das Argument, wonach die Geldbuße reduziert werden müsse, da die Klägerin während eines kürzeren Zeitraums als EKA und Finnish Chemicals an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, als unbegründet zurückzuweisen. Wie nämlich ausdrücklich aus dem 522. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, verwendete die Kommission im Einklang mit Ziff. 24 der Leitlinien bei Arkema France und der Klägerin entsprechend ihrer Beteiligung an dem Kartell während eines Zeitraums von vier Jahren und acht Monaten einen Multiplikationsfaktor von 5, während sie bei EKA und ihrem Mutterunternehmen sowie bei Finnish Chemicals und ihrem Mutterunternehmen aufgrund ihrer Beteiligung an der fraglichen Zuwiderhandlung während eines Zeitraums von fünf Jahren und vier Monaten einen Multiplikationsfaktor von 5,5 verwendete. Daher ist das entsprechende Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

315    Soweit sich die Klägerin zweitens auf einen mildernden Umstand beruft, den die Kommission ihr im 401. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zuerkannt habe und der auf einer „etwaigen Fahrlässigkeit“ beruhe, die die Klägerin in Bezug auf ihre Tochtergesellschaft an den Tag gelegt habe, ist zum einen festzustellen, dass dieses Argument auf einem verfehlten Verständnis des genannten Erwägungsgrundes beruht. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin erklärt die Kommission in diesem Erwägungsgrund nämlich nicht, dass die Fahrlässigkeit, die die Klägerin bei der Kontrolle der Handlungen ihrer Tochtergesellschaft an den Tag gelegt habe, ein mildernder Umstand sei, sondern sie stellt vielmehr fest: „Die mangelnde Sorgfalt des höheren Managements von [Arkema France] und [der Klägerin] bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die dazu führte, dass die Satzungs- und Managementorgane von [Arkema France] und [der Klägerin] keine Kenntnis von den Handlungen ihrer Mitarbeiter hatten, kann den beiden Unternehmen nicht als Argument dafür dienen, sich ihrer Verantwortung für diese Handlungen zu entziehen.“ Zum anderen hat die Klägerin jedenfalls kein Argument zur Stützung ihrer Behauptung vorgetragen, die Kommission sei der unzutreffenden Auffassung gewesen, die „etwaige Fahrlässigkeit“ der Klägerin bei der Kontrolle ihrer Tochtergesellschaft könne eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen. Somit ist dieses Argument als unbegründet zurückzuweisen.

316    Was drittens das Argument der Klägerin betrifft, die Kommission hätte die Eingriffe in ihre Grundrechte, die die Klägerin in ihrem zweiten Klagegrund dargelegt habe, berücksichtigen und die ihr mit Arkema France als Gesamtschuldnerin auferlegte Geldbuße herabsetzen müssen, ist hervorzuheben, dass die Kommission, wie bereits im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes festgestellt worden ist (siehe oben, Randnr. 204), keinen der von der Klägerin geltend gemachten Verstöße begangen hat. Somit ist auch dieses Argument als unbegründet zurückzuweisen.

317    Viertens hat die Klägerin zu ihrem Argument, die Kommission habe die von Arkema France im Verwaltungsverfahren geleistete Kooperation berücksichtigen müssen, im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes kein spezielles Argument vorgetragen, mit dem sie die Beurteilungen der Kommission in den Erwägungsgründen 543 und 544 und 561 bis 580 der angefochtenen Entscheidung beanstandet, wonach die von Arkema France angebotene Kooperation es nicht rechtfertige, eine Ermäßigung der Geldbuße im Rahmen oder außerhalb der Kronzeugenregelung von 2002 zu gewähren. Folglich ist dieses Argument als unbegründet zurückzuweisen.

318    Sodann ist das Argument der Klägerin, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da die Klägerin unter den mit einer Sanktion belegten Unternehmen die einzige Gesellschaft sei, gegen die eine individuelle Geldbuße verhängt worden sei, als unbegründet zurückzuweisen. Wie nämlich im Rahmen des sechsten Klagegrundes festgestellt worden ist (siehe oben, Randnr. 254), entspricht die Geldbuße, die in Art. 2 Buchst. e der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerin verhängt wird, einer Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße, die in Art. 2 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerin und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen verhängt wird, um 70 % aufgrund des Umstands, dass der im Verhältnis zu den übrigen mit einer Sanktion belegten Einheiten besonders hohe Umsatz der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung dieser ermöglichte, die zur Zahlung der Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufzubringen. Da feststeht, dass die anderen Muttergesellschaften, die in der angefochtenen Entscheidung mit Sanktionen belegt werden, keine Umsätze erzielten, die eine solche Erhöhung rechtfertigten, befand sich die Klägerin nicht in einer Lage, die der Lage der anderen Muttergesellschaften vergleichbar war und die Kommission dazu verpflichtete, sie in gleicher Weise zu behandeln.

319    Folglich ist der erste Teil des neunten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die gegen Arkema France und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße

–       Vorbringen der Parteien

320    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da es sich bei der gegen sie und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße um die höchste Geldbuße handle, die in der angefochtenen Entscheidung gegen die mit einer Sanktion belegten Unternehmen verhängt werde.

321    Als Erstes führt sie aus, wie sie im Übrigen bereits im Rahmen der sechsten Rüge des achten Klagegrundes geltend gemacht habe (siehe oben, Randnr. 279), sei der Grundbetrag der gegen sie und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße um einen viel geringeren Betrag abgerundet worden als der Grundbetrag der Geldbußen, die gegen Finnish Chemicals und EKA verhängt worden seien.

322    Als Zweites meint sie, bei der gegen die Klägerin und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße seien zwei Faktoren nicht − im Einklang mit den Leitlinien − ausreichend berücksichtigt worden. Erstens habe die Kommission nicht ausreichend berücksichtigt, dass Arkema France auf dem Natriumchloratmarkt des EWR im Verhältnis zu EKA, der ein Geldbußenerlass gewährt worden sei, und Finnish Chemicals, deren Geldbuße nur ein Viertel der Geldbuße von Arkema France ausmache, lediglich geringe Umsätze erziele. Zweitens habe die Kommission nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Marktanteil von Arkema France, der für Natriumchlorat 9 % betrage, im Verhältnis zu EKA, die einen fünfmal höheren Marktanteil erreiche, und Finnish Chemicals, deren Marktanteil das Dreifache betrage, gering sei. Die Differenz zwischen dem Marktanteil von Arkema France und den Marktanteilen von Aragonesas und Solvay belaufe sich auf nur vier Prozentpunkte.

323    Als Drittes führt die Klägerin aus, die gegen sie und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße trage dem Umstand, dass Arkema France im Verhältnis zu EKA und Finnish Chemicals in geringerem Umfang an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, nicht genügend Rechnung.

324    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

325    Was als Erstes die Rüge der Klägerin betrifft, der Grundbetrag der gegen sie und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße sei um einen viel geringeren Betrag abgerundet worden als der Grundbetrag der Geldbußen, die gegen Finnish Chemicals und EKA verhängt worden seien, so ist diese völlig identisch mit der sechsten Rüge des achten Klagegrundes (siehe oben, Randnr. 279). Daher ist diese Rüge aus den gleichen Gründen, die oben in den Randnrn. 305 bis 308 dargelegt worden sind und wonach die Methode zur Abrundung des Geldbußenbetrags einheitlich auf alle in der angefochtenen Entscheidung sanktionierten Unternehmen angewandt wurde und objektiv gerechtfertigt ist, als unbegründet zurückzuweisen.

326    Was als Zweites die Rüge der Klägerin angeht, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie zum einen den geringen Umsatz, den Arkema France auf dem Natriumchloratmarkt des EWR im Vergleich zu EKA und Finnish Chemicals erzielt habe, und zum anderen den geringen Marktanteil von Arkema France in Bezug auf Natriumchlorat nicht ausreichend berücksichtigt habe, so ist diese als unbegründet zurückzuweisen.

327    Zum einen hat die Klägerin weder Argumente noch Beweise dafür vorgetragen, dass die Kommission in Anbetracht der Umstände, die sie bei der Festsetzung der gegen die Klägerin und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße berücksichtigte, die Bestimmungen der Leitlinien in der angefochtenen Entscheidung diskriminierend anwandte. Zum anderen besteht zwar eine große Differenz zwischen dem Betrag der Geldbuße, die gegen Arkema France und die Klägerin verhängt wurde, und dem Betrag der Geldbußen, die gegen EKA und Akzo Nobel sowie gegen ELSA und Finnish Chemicals als Gesamtschuldnerinnen verhängt wurden, obwohl der Marktanteil von Arkema France auf dem Natriumchloratmarkt des EWR geringer war als der Marktanteil von EKA und Finnish Chemicals; dies ist jedoch gerechtfertigt, weil EKA und Akzo Nobel eine völlige Befreiung von der Geldbuße gewährt wurde und die Obergrenze von 10 % des Umsatzes bei Finnish Chemicals, deren Geldbuße im Rahmen der Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002 um 50 % herabgesetzt wurde, um fast die Hälfte niedriger war als bei der Klägerin (vgl. Tabellen in den Erwägungsgründen 524 und 552 der angefochtenen Entscheidung).

328    Was als Drittes die Rüge der Klägerin betrifft, die Kommission habe, als sie gegen die Klägerin und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen eine Geldbuße verhängt habe, nicht ausreichend berücksichtigt, dass Arkema France im Verhältnis zu EKA und Finnish Chemicals in geringerem Umfang an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, ist abgesehen davon, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen keine Argumente oder Beweise zur Stützung dieser Rüge vorgetragen hat, festzustellen, dass sie nicht der Begründung entgegengetreten ist, die die Kommission im 536. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung für die Zurückweisung der von der Klägerin hierzu vorgebrachten Argumente lieferte und wonach u. a. Arkema France „während der gesamten Dauer [ihrer] Beteiligung am Kartell häufig Kontakte zu [ihren] Wettbewerbern“ unterhalten habe, diese „ersten Kontakte … zu Wettbewerbern bereits [ihre] aktive Mitwirkung an den [streitigen] wettbewerbswidrigen Absprachen“ zeigten und das Vorbringen der Klägerin, sie habe aufgrund ihres begrenzten Marktanteils keine vermittelnde Rolle zwischen EKA und Finnish Chemicals spielen können, durch „die in [der angefochtenen Entscheidung] genannten Belege eindeutig [widerlegt]“ werde.

329    Daher ist die dritte Rüge und folglich der neunte Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zehnten Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen der Kronzeugenregelung von 2002

330    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe tatsächliche und rechtliche Fehler begangen, indem sie ihre Geldbuße nicht aufgrund der Kronzeugenregelung von 2002 herabgesetzt habe. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

 Zum ersten Teil: Ablehnung einer Herabsetzung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung von 2002

–       Vorbringen der Parteien

331    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen die Kronzeugenregelung von 2002 verstoßen, indem sie die gegen sie und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße mit der Begründung, dass die von der Klägerin beigebrachten Beweise unzureichend seien, nicht herabgesetzt habe. Da die Kommission an die Bestimmungen der Kronzeugenregelung gebunden sei, dürfe sie eine Herabsetzung der zwei gegen die Klägerin verhängten Geldbußen weder ohne Begründung noch abstrakt und „aus einer Laune heraus“ ablehnen.

332    Wie als Erstes aus den Erwägungsgründen 554, 561, 581 und 584 der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, stehe fest, dass Arkema France nach EKA das erste Unternehmen gewesen sei, das der Kommission Beweise für das Kartell zur Verfügung gestellt habe.

333    Als Zweites gehe aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sich die Kommission entgegen ihren Beurteilungen in den Erwägungsgründen 568 bis 580 der angefochtenen Entscheidung beim Nachweis der fraglichen Zuwiderhandlung auf Beweise gestützt habe, die von Arkema France geliefert worden seien. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Erwägungsgründe 38 und 46 und Fn. 63, Erwägungsgrund 76 und Fn. 116, Erwägungsgrund 94 und Fn. 136, Erwägungsgrund 98 und Fn. 142, die Erwägungsgründe 243 und 251 und Fn. 302, die Erwägungsgründe 254, 255, 259, 260, 273, 314, 344, 355, 589, 593 und 594 und die Fn.  118, 259, 293, 337, 540 und 542 der angefochtenen Entscheidung. Ferner hätten die von Arkema France beigebrachten Beweise es ermöglicht, eine Reihe von Tatsachen zu bestätigen, die mit der fraglichen Zuwiderhandlung verbunden seien, wie aus den Erwägungsgründen 568, 569, 571 bis 573, 575 und 576 der angefochtenen Entscheidung hervorgehe. Im Übrigen gehe aus dem Anfang vom 344. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, dass Aragonesas der Auffassung gewesen sei, den von Arkema France gelieferten Informationen komme ein erheblicher Mehrwert zu.

334    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

335    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen die Kronzeugenregelung von 2002 verstoßen, indem sie die Geldbuße von Arkema France nicht um 30 % bis 50 % herabgesetzt habe, obwohl Arkema France nach EKA, der die Geldbuße erlassen worden sei, das erste Unternehmen gewesen sei, das der Kommission Beweise von erheblichem Mehrwert geliefert habe.

336    Randnr. 20 der Kronzeugenregelung von 2002 bestimmt: „Unternehmen, die die Voraussetzungen [für einen Erlass der Geldbuße] nicht erfüllen, kann eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die andernfalls verhängt worden wäre.“

337    Randnr. 21 der Kronzeugenregelung von 2002 sieht vor: „Um für eine Ermäßigung der Geldbuße [nach Randnr. 20 der Kronzeugenregelung von 2002] in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen.“

338    Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 der Kronzeugenregelung von 2002 sieht für die Ermäßigung der Geldbuße drei Bandbreiten vor. Das erste Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnr. 21 der Kronzeugenregelung von 2002 erfüllt, hat Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße zwischen 30 % und 50 %, das zweite Unternehmen hat Anspruch auf eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 %, und alle weiteren Unternehmen haben Anspruch auf eine Ermäßigung bis zu 20 %.

339    Randnr. 23 Buchst. b Abs. 2 der Kronzeugenregelung von 2002 bestimmt: „Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 [der Kronzeugenregelung von 2002] erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts. Sie kann ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat.“

340    Nach der Rechtsprechung steht der Kommission hinsichtlich der Methode für die Berechnung von Geldbußen ein weites Ermessen zu; sie kann insoweit eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigen, zu denen auch die Kooperationsbeiträge der betroffenen Unternehmen während der von den Dienststellen der Kommission durchgeführten Untersuchungen gehören. In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, Slg. 2007, I‑3921, Randnr. 81, und des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T‑456/05 und T‑457/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 219).

341    Im Übrigen kann im Rahmen der Beurteilung der Zusammenarbeit der an einem Kartell Beteiligten nur ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission beanstandet werden, da diese bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über einen weiten Wertungsspielraum verfügt (Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 340 angeführt, Randnr. 88). Die Kommission ist zwar verpflichtet, anzugeben, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass die von den Unternehmen im Rahmen der Kronzeugenregelung von 2002 gemachten Angaben einen Beitrag darstellen, der eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße rechtfertigt oder auch nicht, demgegenüber haben aber die Unternehmen, die die entsprechende Entscheidung der Kommission anfechten wollen, nachzuweisen, dass diese in Ermangelung derartiger, von diesen Unternehmen freiwillig gelieferter Angaben nicht in der Lage gewesen wäre, die wesentlichen Elemente der Zuwiderhandlung zu beweisen und somit eine Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen zu erlassen (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 297).

342    Außerdem findet die Ermäßigung von Geldbußen im Fall einer Zusammenarbeit von Unternehmen, die an Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt waren, ihre Begründung in der Erwägung, dass eine derartige Zusammenarbeit die Aufgabe der Kommission erleichtert, die darauf abzielt, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen und dieser gegebenenfalls Einhalt zu gebieten (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 399, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission, T‑338/94, Slg. 1998, II‑1617, Randnr. 363). Wegen dieses Geltungsgrundes der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 340 angeführt, Randnr. 220).

343    Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass in Fällen, in denen ein Unternehmen bei der Kooperation nur bestimmte Aufschlüsse bestätigt, die ein anderes Unternehmen bei der Kooperation bereits gegeben hat, und dies zudem weniger genau und weniger explizit geschieht, der Umfang der Mitwirkung dieses Unternehmens, selbst wenn diese nicht eines gewissen Nutzens für die Kommission entbehren mag, nicht dem Umfang der Mitarbeit des Unternehmens gleichstehend angesehen werden kann, das die betreffenden Aufschlüsse als Erstes gegeben hat. Eine Erklärung, die in gewissem Umfang die der Kommission bereits vorliegenden Erklärungen erhärtet, erleichtert nämlich die Aufgabe der Kommission nicht nennenswert. Sie genügt deshalb nicht, um eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnr. 301, vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, im Folgenden: Danone-Urteil des Gerichts, Randnr. 455, und Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 341 angeführt, Randnr. 222).

344    Schließlich verleiht die Mitwirkung eines Unternehmens an der Untersuchung dann kein Recht auf eine Herabsetzung der Geldbuße, wenn diese Mitwirkung nicht über das hinausgegangen ist, wozu das Unternehmen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet war (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T‑12/89, Slg. 1992, II‑907, Randnrn. 341 und 342, und Danone, oben in Randnr. 343 angeführt, Randnr. 451).

345    Im vorliegenden Fall ist vorab darauf hinzuweisen, dass feststeht, dass Arkema France, wie sich aus dem 561. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergibt, nach EKA das zweite Unternehmen ist, das einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung nach der Kronzeugenregelung von 2002 eingereicht hat. Daher ist zu prüfen, ob, wie die Klägerin vorträgt, aus den von ihr aufgezählten und oben in Randnr. 333 dargelegten Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung jeweils hervorgeht, dass Arkema France der Kommission Beweismittel vorlegte, die einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Kronzeugenregelung von 2002 darstellen.

346    Was als Erstes die Rüge der Klägerin betrifft, ihr hätte eine Ermäßigung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung von 2002 gewährt werden müssen, da sie das erste Unternehmen gewesen sei, das die in den Erwägungsgründen 38, 46, 344, 355 und 589 der angefochtenen Entscheidung sowie in der entsprechenden Fn. 63 angeführten Informationen vorgelegt habe, ist festzustellen, dass der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie die Ansicht vertrat, dass diese Informationen keinen erheblichen Mehrwert hätten.

347    Erstens betreffen die Erwägungsgründe 38 und 46 der angefochtenen Entscheidung und die entsprechende Fn. 63 Informationen, die Arkema France im Hinblick auf ihre Produktionskapazitäten sowie die Umsätze und Marktanteile der auf dem Natriumchloratmarkt des EWR tätigen Unternehmen lieferte. Da diese Informationen jedoch nicht über die Verpflichtungen hinausgehen, die Arkema France nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 und im Sinne der oben in Randnr. 344 angeführten Rechtsprechung oblagen, stellen sie keinen erheblichen Mehrwert dar.

348    Zweitens ist zum 344. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorzuheben, dass die Kommission dort ein Argument anführte, das Aragonesas vorgetragen hatte, und feststellte: „Die von der Kommission vorgelegten Beweise stützten sich in erster Linie auf die Anträge von EKA, Finnish Chemicals und [Arkema France] auf [Kronzeugenbehandlung nach der Kronzeugenregelung von 2002].“ Da sich die Kommission in dem genannten Erwägungsgrund darauf beschränkte, ein Argument zu wiederholen, das Aragonesas vorgetragen hatte, kann dieses Argument nicht so verstanden werden, dass die Kommission damit anerkannte, dass Arkema France der Kommission Informationen von erheblichem Mehrwert geliefert hatte, und es kann auch nicht als Nachweis dafür angesehen werden, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlief, als sie einen erheblichen Mehrwert der von Arkema France gelieferten Informationen ausschloss.

349    Drittens stellt die Kommission im 355. Erwägungsgrund im Wesentlichen fest: „Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, sind grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen.“ Eine solche allgemeine Beurteilung der Kommission lässt nicht darauf schließen, dass die Informationen, die Arkema France in der vorliegenden Rechtssache vorlegte, die Aufgabe der Kommission erheblich erleichterten, indem sie ihr die Feststellung des Sachverhalts der Zuwiderhandlung ermöglichten, und folglich einen erheblichen Mehrwert hatten.

350    Viertens hebt die Kommission im 589. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor: „Bei der Beurteilung des Mehrwerts der von Finnish Chemicals vorgelegten Beweismittel ist zu bedenken, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, als Finnish Chemicals an sie herantrat, bereits im Besitz von Beweismitteln von EKA, Finnish Chemicals (aus der Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 10. September 2004, die nicht über das Auskunftsverlangen hinausgingen) und [Arkema France] war.“ Auch wenn der Wortlaut dieses Erwägungsgrundes dahin gehend ausgelegt werden könnte, dass die Kommission der Ansicht war, Arkema France habe „Beweismittel“ geliefert, kommt in der vorliegenden Rechtssache eine solche Auslegung unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem die Kommission diese Beurteilung vornahm, und der Feststellungen, die sie darüber hinaus in der angefochtenen Entscheidung traf, nicht in Betracht. Da diese Beurteilung von der Kommission nämlich im Zusammenhang mit der Bemessung des Mehrwerts der von Finnish Chemicals beigebrachten Informationen vorgenommen wurde, soll sie hervorheben, dass die Kommission im Licht der Informationen, die bereits in den Akten enthalten sind, zu prüfen hat, ob den von Finnish Chemicals gelieferten Informationen ein erheblicher Mehrwert zukommt, und sie ist nicht auf die Feststellung gerichtet, dass Arkema France Informationen von erheblichem Mehrwert geliefert habe. Darüber hinaus stellt diese Beurteilung nicht die Feststellungen in Frage, die die Kommission in den Erwägungsgründen 561 bis 580 der angefochtenen Entscheidung traf und wonach alle Argumente der Klägerin und von Arkema France, die in der angefochtenen Entscheidung dargelegt worden seien und sich darauf richteten, dass Arkema France Informationen von erheblichem Mehrwert geliefert habe, zurückzuweisen seien. Schließlich ist jedenfalls die Beurteilung, die die Kommission im 589. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung vornahm, nicht als Nachweis geeignet, dass der Kommission angesichts der von Arkema France gelieferten Informationen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie der Ansicht war, dass diese Informationen keinen erheblichen Mehrwert hätten.

351    Was als Zweites die Erwägungsgründe 76, 254, 255, 259 und 273 der angefochtenen Entscheidung sowie die darauf bezogenen Fn. 116 und 337 betrifft, auf welche die Klägerin verweist, so ist festzustellen, dass der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie die Ansicht vertrat, diese Informationen hätten keinen erheblichen Mehrwert.

352    Was erstens den 76. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und die entsprechende Fn. 116 betrifft, beschreibt die Kommission dort die allgemeine Arbeitsweise des Kartells u. a. als „häufige Kontakte durch zwei- und mehrseitige Zusammenkünfte sowie durch Telefonate“. Darüber hinaus stellt sie fest: „Eine bestimmte Vorgehensweise war zwar nicht vereinbart, wurde aber eingehalten.“ Weiter führt die Kommission aus: „Nach Auskunft von [Arkema France] wurde in der Anfangszeit des Kartells eine Liste aller belieferten Kunden und der Liefermengen erstellt, die den beteiligten Natriumchlorat-Herstellern für die einzelnen Kunden jeweils zugestanden wurden. [Arkema France] hat der Kommission diese Liste jedoch nicht vorgelegt.“ Abgesehen davon, dass aus dem mündlichen Antrag von EKA auf Erlass der Geldbuße hervorgeht, dass EKA die Kommission bereits über die Art der Kontakte informiert hatte, die zwischen den fraglichen Unternehmen bestanden, hatte diese Information, die Arkema France durch keinerlei schriftliche Beweisstücke bestätigte, keinen erheblichen Mehrwert im Sinne der oben in Randnr. 343 angeführten Rechtsprechung.

353    Was zweitens den 254. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und die dazu gehörende Fn. 305 betrifft, stellt die Kommission dort fest, Arkema France habe erklärt, dass „[ihr Vertreter Herr L.] meine, sich an ein Treffen von Finnish Chemicals und [Arkema France] zu erinnern, in welchem man habe klären wollen, warum der für [den Kunden] MODO geltende Aufteilungsschlüssel nicht mehr eingehalten werde“ und dass „Finnish Chemicals bei diesem Treffen, von dem [Herr L.] glaube, dass es im ersten Quartal 1999 in Finnland stattgefunden habe, erklärt habe, sie sei infolge einer Vereinbarung zwischen ihrem Mutterunternehmen und MODO exklusive Lieferantin von [MODO] geworden, und somit die Absprache zwischen EKA, Finnish Chemicals und [Arkema France] in Bezug auf diesen Kunden verletzt habe“. Im 255. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission weiter aus, dass sie jedoch, „da der Vertrag zwischen MODO und Finnish Chemicals erst im September 1999 geschlossen wurde, der Ansicht ist, dass [Herr L.] die Zeitpunkte und Orte verwechselt hat und sich in Wirklichkeit auf die Besprechung vom 9. November 1999 in Kopenhagen bezieht“. Abgesehen davon, dass die mündlichen Angaben von Arkema France, wie sie selbst eingesteht, ungewiss („[ihr Vertreter Herr L.] meine, sich an ein Treffen von Finnish Chemicals und [Arkema France] zu erinnern“) und zudem ungenau sind, hat die Kommission jedenfalls im 255. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass diese Angaben fehlerhaft seien, was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet. Daher ist der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie ausschloss, dass diese Informationen erheblichen Mehrwert haben könnten.

354    Drittens führt die Kommission im 259. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Reisekostenabrechnungen des Vertreters L. von Arkema France an, die den Zeitraum von Oktober bis Dezember 1999 abdecken und ihr von Arkema France zur Verfügung gestellt wurden. In diesem Erwägungsgrund wird auch darauf hingewiesen, dass diese Dokumente den Vermerk „15/12 EKA Roissy“ trügen und dass Arkema France daraus folgere, dass „sich dieser Vermerk auf ein Treffen mit Vertretern von EKA auf dem Flughafen Roissy-Charles de Gaulle in Paris am 15. Dezember 1999 beziehen könnte“. In dem genannten Erwägungsgrund hebt die Kommission hervor, dass EKA sich an ein solches Treffen nicht erinnere. Daher ist der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie die Ansicht vertrat, dass diese Angaben, deren sich Arkema France nicht sicher ist und die nicht bestätigt wurden, keinen erheblichen Mehrwert hätten. Der Umstand, dass die Kommission, da nicht genügend Beweise für die Untermauerung dieser Angaben vorlagen, das Treffen, das auf dem Flughafen Roissy-Charles de Gaulle stattgefunden haben soll, in der Liste der mit dem Kartell verbundenen Treffen und Telefonate (vgl. Anhang 1 der angefochtenen Entscheidung) nicht berücksichtigte, bestätigt, dass die Angaben keinen erheblichen Mehrwert hatten.

355    Viertens stellt die Kommission im 273. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass Arkema France ein Treffen zwischen EKA, Finnish Chemicals und Arkema France „im Frühjahr 2000“ anführt. In diesem Erwägungsgrund weist die Kommission jedoch außerdem darauf hin, dass weder EKA noch Finnish Chemicals die Durchführung eines solchen Treffens bestätigt hätten. Außerdem stellt die Kommission dort fest, dass aufgrund der von EKA bereitgestellten Informationen, wie sie im 283. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung dargelegt würden, davon auszugehen sei, dass es sich in Wirklichkeit um das Treffen handle, das am 9. Februar 2000 stattgefunden habe. Abgesehen davon, dass die Angaben von Arkema France ungenau sind, hat die Kommission somit festgestellt, ohne dass die Klägerin dies bestreitet, dass die Angaben nicht durch andere Umstände, die der Kommission als Nachweis dienen könnten, erhärtet worden seien. Daher ist der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie ausschloss, dass diese Angaben erheblichen Mehrwert hätten.

356    Fünftens erläutert die Kommission in Fn. 337 der angefochtenen Entscheidung den Inhalt des 284. Erwägungsgrundes dieser Entscheidung, in der sie u. a. feststellte, dass „auch wenn einige Telefonanrufe und Sitzungen im Januar und Februar 2000 [unter Wettbewerbern] stattgefunden haben …, das übliche Niveau der Zusammenarbeit, zu dem im Wesentlichen Bemühungen um die Aufteilung von Liefermengen und die Festsetzung von Preisen gehörten, aufgrund des wechselseitigen Vertrauensverlustes und aus sonstigen, damit zusammenhängenden Gründen, die von den Wettbewerbern in ihren diversen Erklärungen angegeben worden sind, [im Jahr 2000] nicht wieder hergestellt worden [ist]“. In Fn. 337 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission in Bezug auf den Zeitpunkt der Beendigung des Kartells klar, dass „EKA und [Arkema France] auf ihre internen [wettbewerbsrechtlichen Compliance‑]Programme, die 1999 und 2000 eingeführt wurden, [verweisen]“ und dass „Finnish Chemicals angibt, dass die Kontakte zu Wettbewerbern obsolet wurden, als der Vertrag mit [dem Kunden] MODO abgeschlossen war“. Hierzu hat die Kommission im 575. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Vertreter L. von Arkema France „sich damit begnügt hat, die Erklärung von EKA zur Verabschiedung von Compliance-Programmen zu bestätigen, ohne insoweit neue Beweisstücke beizubringen“. Außerdem weist die Kommission im 593. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und in der Fn. 540 darauf hin, dass „zu dem Zeitpunkt, als sie die Antwort auf das Auskunftsverlangen und den Antrag auf [Zusammenarbeit] von Finnish Chemicals erhielt, ihre Akte bereits Informationen von zwei unabhängigen Quellen [EKA und Arkema France] enthielt, aus denen sich ergab, dass die Zuwiderhandlung nicht vor dem Frühjahr 2000 geendet hatte“. Schließlich stellt die Kommission im 594. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und in Fn. 542 fest, dass sie „bereits aus dem Beitrag von EKA“ gefolgert habe, dass EKA sich im Frühjahr 2000 von dem Kartell distanziert habe.

357    Im Licht der Feststellungen, die die Kommission in den vorstehend in Randnr. 356 dargelegten Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung traf, ergibt sich, dass die hierzu von Arkema France gelieferten Informationen an dem Tag, an dem sie diese der Kommission zur Verfügung stellte, nicht von erheblichem Mehrwert waren. Abgesehen davon, dass es der Angabe von Arkema France, das Kartell sei nach Einführung von Compliance-Programmen beendet worden, im Vergleich zu dem von der Kommission festgehaltenen genauen Zeitpunkt für die Beendigung der Zuwiderhandlung, nämlich der 9. Februar 2000 (Art. 1 Buchst. e der angefochtenen Entscheidung), an Genauigkeit fehlt, hat die Kommission aufgrund der Angaben von EKA, wie dem 290. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, nachweisen können, dass die Zuwiderhandlung mit der Sitzung des Berufsverbands CEFIC, die am 9. Februar 2000 stattgefunden hatte, beendet worden war.

358    Was als Drittes den 94. Erwägungsgrund und Fn. 196, den 98. Erwägungsgrund und Fn. 142, den 243. Erwägungsgrund und Fn. 293, den 251. Erwägungsgrund und Fn. 302, den 260. Erwägungsgrund und den 593. Erwägungsgrund und Fn. 540, den 594. Erwägungsgrund und Fn. 542 sowie die Fn.  118 und 259 der angefochtenen Entscheidung betrifft, verweisen sie entweder auf Informationen, die der angefochtenen Entscheidung zufolge an dem Tag, an dem Arkema France ihren Antrag auf Kronzeugenbehandlung nach der Kronzeugenregelung von 2002 einreichte, bereits im Besitz der Kommission waren, oder auf Informationen, die nicht hinreichend genau oder substantiiert sind, um der Kommission den Nachweis der Zuwiderhandlung zu ermöglichen, oder auf Informationen, welche die Kommission nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 selbst beschaffen konnte.

359    Erstens stellt die Kommission im 94. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und in der dazu gehörenden Fn. 136 fest, dass „Finnish Chemicals zufolge am 17. Mai [1995] ein Treffen im Hotel SAS Royal Kopenhagen stattfand, an dem [EKA, Finnish Chemicals und Arkema France] teilnahmen“. Die Kommission weist an dieser Stelle darauf hin, dass die Reisekostenabrechnungen des Vertreters D. von Arkema France seine Teilnahme an diesem Treffen bestätigen. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass aus den Erwägungsgründen 95 und 96 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die Kommission die Durchführung dieses Treffens nachwies, indem sie die von Finnish Chemicals beigebrachten Beweise berücksichtigte, was die Klägerin nicht bestreitet. Im 96. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission nämlich fest, dass die Aufzeichnungen, die der Vertreter S. von Finnish Chemicals während des Treffens vom 17. Mai 1995 angefertigt habe, „die Beteiligung von [Arkema France] am Kartell beweisen“. Zum anderen stellt jedenfalls die bloße Bereitstellung der Reisekostenabrechnungen des Vertreters von Arkema France, mit denen sich seine Teilnahme an dem fraglichen Treffen bestätigen ließ, eine Zusammenarbeit dar, die nicht über die Verpflichtungen hinausgeht, die Arkema France im Sinne der oben in Randnr. 344 angeführten Rechtsprechung nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 oblagen. Daher ist der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie der Ansicht war, dass Arkema France in diesem Zusammenhang keine Informationen von erheblichem Mehrwert geliefert hätte.

360    Zweitens führt die Kommission im 98. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und der dazu gehörenden Fn. 142 an, dass „EKA auch berichtet, dass um 1995 mit Finnish Chemicals und [Arkema France] beschlossen wurde, ‚eine bedeutende Preiserhöhung vorzunehmen‘, die in Portugal wegen der Entwertung des Escudo erfolgreich gewesen ist“, und dass „die von EKA vorgelegten Beweismittel zeigen, dass das Unternehmen 1995 die Tarife für seine portugiesischen Kunden um 31 % und 44 % im Vergleich zu den 1993 angewandten Preisen erhöht hat“. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass „[Arkema France] ebenfalls von einer erfolgreichen Preiserhöhung berichtet“. Dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung lässt sich somit entnehmen, dass diese Preiserhöhung 1995 aufgrund der von EKA übermittelten mündlichen Informationen und Dokumente nachgewiesen wurde, was die Klägerin auch nicht bestreitet. Daher kann, wie von der Kommission festgestellt, dieser mündlichen Information von Arkema France, selbst wenn sie die von EKA bestätigt, nach der oben in Randnr. 343 angeführten Rechtsprechung kein erheblicher Mehrwert beigemessen werden, weil Arkema France im Hinblick auf die von EKA gelieferten Informationen keine zusätzlichen Einzelheiten zu dieser Preiserhöhung zur Verfügung stellte.

361    Drittens hebt die Kommission im 243. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und der dazu gehörenden Fn. 293 hervor, dass „EKA und [Arkema France] in ihren Erklärungen angegeben haben, dass im Februar oder März 1999 ein Treffen ihrer Vertreter stattgefunden habe“, und dass „[Arkema France] bestätigt hat, dass Herr [W.] bei diesem Treffen EKA vertreten habe“. Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission die mündlichen Angaben von EKA ausdrücklich übernommen hat. Außerdem stellt die Kommission im 245. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest: „Selbst wenn nicht mit völliger Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass das Treffen stattgefunden hat, ist es nach Ansicht der Kommission wahrscheinlich, dass die Gespräche zwischen den Wettbewerbern so abliefen, wie es EKA beschrieben hat.“ Abgesehen davon, dass es der Kommission nur auf der Grundlage der Angaben von EKA möglich war, von dem Treffen und seiner Durchführung zu erfahren, ist die Kommission somit der Ansicht, ohne dass die Klägerin dies bestreitet, dass diese Angaben es nicht ermöglichen, den Sachverhalt der Zuwiderhandlung mit Sicherheit nachzuweisen. Daher ist der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie ausschloss, dass die entsprechenden Angaben von Arkema France erheblichen Mehrwert hätten.

362    Viertens stellt die Kommission im 251. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und in der dazu gehörenden Fn. 302 fest, dass „Finnish Chemicals die Kommission über ein Treffen informiert hat, das am 9. November 1999 in Kopenhagen stattfand“ und an dem Vertreter von Arkema France und Finnish Chemicals teilgenommen hätten. Weiter führt die Kommission aus, dass Arkema France „bestätigt hat, dass dieses Treffen stattfand, und der Kommission die Reisekostenabrechnungen [ihres Vertreters L.] übermittelt hat, aus denen hervorgeht, das er am 9. November 1999 nach Kopenhagen reiste“. Zum einen stellt die bloße Bereitstellung der Reisekostenabrechnungen des Vertreters von Arkema France, mit denen sich seine Teilnahme an dem fraglichen Treffen bestätigen ließ, eine Zusammenarbeit dar, die nicht über die Verpflichtungen hinausgeht, die Arkema France im Sinne der oben in Randnr. 344 angeführten Rechtsprechung nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 oblagen. Zum anderen enthält der 252. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung eine wörtliche Wiedergabe der genauen Angaben von Finnish Chemicals, die den Inhalt der Gespräche während des Treffens beschreiben, während der 254. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf die ungenauen Erklärungen von Arkema France zu diesem Treffen Bezug nimmt. Schließlich geht aus diesen Erwägungsgründen hervor, dass die Angaben von Arkema France es nicht ermöglichten, den Inhalt der Akte der Kommission an dem Tag, an dem sie übermittelt wurden, zu bestätigen, sondern es waren die Angaben von Finnish Chemicals, die der Kommission den Nachweis des Sachverhalts ermöglichten. Daher ist der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie der Ansicht war, dass Arkema France in diesem Zusammenhang keine Informationen von erheblichem Mehrwert geliefert hätte.

363    Fünftens stellt die Kommission im 260. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass „Finnish Chemicals [über ihren Vertreter S.] erklärt hat, dass sich die Vertreter von [Arkema France] und Finnish Chemicals noch einmal am 21. Dezember 1999 … in Stockholm getroffen hätten“ und dass „dieses Treffen auch durch die von [Arkema France] übermittelten Reisekostenabrechnungen von L. bestätigt wird“. Abgesehen davon, dass die Kommission, wie aus dem 260. Erwägungsgrund hervorgeht, dieses Treffen nur anhand der Angaben von Finnish Chemicals nachwies, stellt die bloße Bereitstellung der Reisekostenabrechnungen des Vertreters von Arkema France, mit denen sich seine Teilnahme an dem fraglichen Treffen bestätigen ließ, eine Zusammenarbeit dar, die nicht über die Verpflichtungen hinausgeht, die Arkema France im Sinne der oben in Randnr. 344 angeführten Rechtsprechung nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 oblagen.

364    Sechstens stellt die Kommission in Fn. 118 der angefochtenen Entscheidung fest, dass „[Arkema France] den von EKA beschriebenen Marktaufteilungsmechanismus und die Ausgleichsregelung bestätigt hat“. Abgesehen davon, dass aus diesem Erwägungsgrund hervorgeht, dass die Kommission sich für den Nachweis der die Zuwiderhandlung begründenden Tatsachen auf die mündlichen Erklärungen von EKA stützte, was die Klägerin nicht bestreitet, kann der bloßen mündlichen und ungenauen Untermauerung dieser Information, wie aus der oben in Randnr. 343 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, kein erheblicher Mehrwert beigemessen werden.

365    Siebtens erklärt die Kommission im 207. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und der dazu gehörenden Fn. 259, dass „festzuhalten ist, dass während der Erörterungen zwischen Finnish Chemicals und [Arkema France] über [den Kunden] MODO Herr [L., Vertreter von Arkema France] Herrn [B.] (den Vertreter von Quadrimex, des Importeurs von Finnish Chemicals in Frankreich) angerufen hat, um über die [Arkema France] entgangenen Liefermengen zu sprechen“, und dass „bei diesen Anrufen am 2. und 5. Oktober 1998 Herr [L.] die skandinavische Aggressivität beklagt und einen Ausgleich der Liefermenge für [Arkema France] verlangt hat“. Hierzu ergibt sich aus den in Fn. 257 der angefochtenen Entscheidung angeführten Dokumenten und aus Nr. 4.3.1.20 dieser Entscheidung mit der Überschrift „1998 – Konflikt in Verbindung mit dem Kunden MODO“ und den entsprechenden Erwägungsgründen 205 bis 216, dass die Kommission sich für die Ermittlung der genauen Natur der Fühlungnahmen zwischen den Wettbewerbern wegen der Belieferung des Kunden MODO, der Zeitpunkte dieser Kontakte und der aufgeteilten Liefermengen ausschließlich auf die genauen Angaben stützte, die Finnish Chemicals geliefert hatte. Daher ist der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie ausschloss, dass Arkema France in diesem Zusammenhang Informationen von erheblichem Mehrwert geliefert haben könnte.

366    Was als Viertes die Erwägungsgründe 568, 569, 571 bis 573, 575 und 576 der angefochtenen Entscheidung betrifft, auf die sich die Klägerin beruft, so geht aus diesen Erwägungsgründen hervor, dass die Kommission über diese „aus zwei Quellen stammenden“ Informationen zu dem Zeitpunkt, als Arkema France sie bereitstellte, verfügte (568. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), dass diese „das Vorhandensein eines Aufteilungssystems allgemein bestätigt hat, jedoch keine schriftlichen Beweise geliefert hat, die aus dem Zeitraum stammen, auf den sich der Sachverhalt bezieht, und die es der Kommission erleichtert hätten, den fraglichen Sachverhalt nachzuweisen“ (569. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), dass die Angaben von Arkema France in Bezug auf ihre Kontakte zu ihren Wettbewerbern „rudimentär waren und ihr nicht ermöglichten, den fraglichen Sachverhalt nachzuweisen“ (571. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), dass die Angaben zu den Preiserhöhungen zwischen 1993 und 1995 „sehr allgemein“ die Informationen bestätigten, die der Kommission bereits vorlagen (572. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), dass die Informationen über die Belieferung des Kunden MODO „bereits durch die von EKA bereitgestellten Unterlagen bestätigt waren“ (573. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), dass Arkema France sich „darauf beschränkt hat, die Erklärung von EKA in Bezug auf die Auswirkung der verabschiedeten Compliance-Programme zu bestätigen, ohne hierzu neue Beweise beizubringen“ (575. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und dass die Kommission der Ansicht war, „dass [Arkema France] zwar bestimmte Gesichtspunkte der Arbeitsweise des Kartells sehr allgemein bestätigen konnte, sie dies jedoch nicht in einer Art und Weise getan hat, die der Kommission den Nachweis der Zuwiderhandlung erleichtern konnte“ (579. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Somit wird in keinem dieser Erwägungsgründe festgestellt, dass die Angaben von Arkema France einen erheblichen Mehrwert hatten.

367    Nach alledem ist festzustellen, dass der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie Arkema France keine Ermäßigung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung von 2002 gewährte. Somit ist der erste Teil des zehnten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

–       Vorbringen der Parteien

368    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie Arkema France im Gegensatz zu Finnish Chemicals keinen „Kredit“ für die der Kommission bereitgestellten Informationen gewährt habe, obwohl die Kommission in den Erwägungsgründen 568, 569, 571, 572, 573, 575 und 576 der angefochtenen Entscheidung anerkannt habe, dass sie eine Bestätigung des Sachverhalts der Zuwiderhandlung zuließen. Diese unterschiedliche Behandlung habe dazu geführt, dass die gegen die Klägerin verhängten Geldbußen übermäßig hoch gewesen seien, obwohl die Klägerin mit Arkema France einen Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße in Höhe von 30 % bis 50 % im Verhältnis zu den Geldbußen, die gegen die fraglichen Unternehmen und insbesondere Finnish Chemicals verhängt worden seien, gehabt habe.

369    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

370    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da sie Finnish Chemicals, nicht jedoch Arkema France eine Ermäßigung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung von 2002 gewährt habe.

371    Nach der oben in Randnr. 196 dargelegten Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine derartige Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.

372    Da in der vorliegenden Rechtssache zum einen, wie bei der Prüfung des ersten Teils des zehnten Klagegrundes festgestellt worden ist (siehe oben, Randnr. 367), der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie der Ansicht war, dass die von Arkema France beigebrachten Beweise keinen erheblichen Mehrwert darstellten, und zum anderen die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht die Beurteilung der Kommission bestreitet, wonach die Angaben von Finnish Chemicals dagegen von erheblichem Mehrwert gewesen seien, ist festzustellen, dass sich Arkema France und Finnish Chemicals im Hinblick auf die Gewährung einer Geldbußenermäßigung nach der Kornzeugenregelung von 2002 nicht in einer identischen Situation befanden.

373    Folglich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat, als sie Arkema France keine Ermäßigung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung von 2002 gewährte.

374    Daher sind der zweite Teil des zehnten Klagegrundes und somit der zehnte Klagegrund insgesamt sowie der erste Klageantrag der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zum Hilfsantrag auf Abänderung der Höhe der Geldbußen

 Vorbringen der Parteien

375    Im Rahmen ihres elften Klagegrundes macht die Klägerin geltend, falls das Gericht die angefochtene Entscheidung nicht, soweit diese sie betreffe, für nichtig erkläre, seien die gegen sie verhängten Geldbußen für nichtig zu erklären oder herabzusetzen.

376    Erstens sei es ungerecht, der Klägerin die höchste aller gegen die von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Unternehmen verhängten Geldbußen aufzuerlegen, obwohl Arkema France in deutlich geringerem Maße als EKA und Finnish Chemicals für die Zuwiderhandlung verantwortlich sei. Die beiden Hauptakteure des Kartells seien EKA und Finnish Chemicals gewesen, wie aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, und insbesondere die Verteilungskämpfe um die nordischen Märkte dieser beiden Wettbewerber hätten die anderen Beteiligten des Kartells − z. B. Arkema France − veranlasst, darauf zu reagieren und ihre Märkte in ihren Gebieten zu schützen.

377    Zweitens müsse das Gericht im Rahmen seines allgemeinen Wertungsspielraums zum einen berücksichtigen, dass Arkema France für die fragliche Zuwiderhandlung in geringerem Maße als EKA und Finnish Chemicals verantwortlich sei, und zum anderen den Faktoren Rechnung tragen, die die Klägerin im Rahmen der ersten und zweiten Rüge des achten Klagegrundes (siehe oben, Randnrn. 267 bis 273), des ersten und zweiten Teils des neunten Klagegrundes (siehe oben, Randnrn. 310 bis 312 und 320 bis 323) und im zehnten Klagegrund (siehe oben, Randnrn. 331 bis 333 und 368) dargelegt habe.

378    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

379    Hinsichtlich der Nachprüfung wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen der Kommission durch den Unionsrichter ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, die nach Art. 229 EG dem Gericht durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 erteilte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung dieses ermächtigt, den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und z. B. die Höhe der Geldbuße anders festzusetzen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, Slg. 2009, I‑7415, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

380    Erstens ist dem Antrag, die Höhe der gegen die Klägerin und Arkema France als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße abzuändern, da er dem Umstand, dass Arkema France im Verhältnis zu EKA und Finnish Chemicals in geringerem Umfang an dem Kartell beteiligt gewesen sei, nicht genügend Rechnung trage, nach Auffassung des Gerichts nicht stattzugeben, da, wie oben in Randnr. 328 dargelegt, die Klägerin keine Argumente oder Beweise vorgebracht hat, aus denen hervorgeht, dass Arkema France bei dem Kartell eine unbedeutende Rolle spielte, die eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße rechtfertigt.

381    Was zweitens den Antrag auf Abänderung der gegen Arkema France und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße sowie der gegen die Klägerin verhängten individuellen Geldbuße unter Berücksichtigung des Vorbringens zur ersten und zur zweiten Rüge des achten Klagegrundes, zum ersten und zum zweiten Teil des neunten und zum zehnten Klagegrund betrifft, ist das Gericht nach alledem und mangels neuer Argumente der Klägerin der Ansicht, dass eine solche Herabsetzung nicht gerechtfertigt ist.

382    Daher ist der zweite Klageantrag der Klägerin zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

383    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Elf Aquitaine SA trägt die Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Mai 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zurechnung einer Zuwiderhandlung innerhalb von Unternehmensgruppen

Zum ersten Teil: rechtsfehlerhafte Zurechnung der fraglichen Zuwiderhandlung an die Klägerin

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen die Grundsätze der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit von Unternehmen

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Teil: Fehler gestützt auf das Vorbringen, durch die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Indizien werde die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht bestätigt

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Teil: fehlerhafte Feststellung der Kommission, die Klägerin habe kein Bündel von Indizien zur Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgelegt

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum fünften Teil: Umwandlung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses in eine unwiderlegbare Vermutung

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen sechs fundamentale Grundsätze durch Zurechnung der fraglichen Zuwiderhandlung an die Klägerin

Zum ersten Teil: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit

–  Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Teil: Verstoß gegen die Unschuldsvermutung

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Tatverantwortung und der individuellen Zumessung von Strafen

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum fünften Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum sechsten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Klagegrund: Verfälschung des von der Klägerin vorgelegten Indizienbündels

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Klagegrund: widersprüchliche Begründung der angefochtenen Entscheidung

Zum ersten Teil: widersprüchliche Begründung im Hinblick auf die Anwendung des Unternehmensbegriffs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Teil: widersprüchliche Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Kenntnis der Klägerin von der fraglichen Zuwiderhandlung

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Teil: widersprüchliche Begründung in Bezug auf die Kontrolle, die eine Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaft ausüben muss, damit ihr eine Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft zugerechnet werden kann

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum siebten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum achten Klagegrund: Unbegründetheit der Festsetzung einer individuellen Geldbuße gegen die Klägerin

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze und Bestimmungen über die Berechnung der gegen Arkema France und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße

Zum ersten Teil: fehlerhafte Berechnung der Höhe der gegen Arkema France und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die gegen Arkema France und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum zehnten Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen der Kronzeugenregelung von 2002

Zum ersten Teil: Ablehnung einer Herabsetzung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung von 2002

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

2.  Zum Hilfsantrag auf Abänderung der Höhe der Geldbußen

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.