Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007 – Enercon / HABM (Windenergiekonverter)
(Rechtssache T‑71/06)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke in Form der Gondelverkleidung eines Windenergiekonverters – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 31)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. November 2005 (Sache R 179/2005‑2), mit der die Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke (Teil eines Windenergiekonverters mit der Form eines „American Football“) zurückgewiesen wurde |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Enercon GmbH |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Dreidimensionale Marke in Form der Gondelverkleidung eines Windenergiekonverters für Waren der Klasse 7 – Nr. 2496743 |
Entscheidung des Prüfers: | Zurückweisung der Anmeldung |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Enercon GmbH trägt die Kosten. |