Language of document : ECLI:EU:F:2015:23

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

26. März 2015(*)

[Berichtigt durch Beschluss vom 3. Dezember 2015]

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Aufhebungsklage – Art. 12a des Statuts – Interne Regelung für den Beratenden Ausschuss ‚Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz‘ – Art. 24 des Statuts – Antrag auf Beistand – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Fehlen – Rolle und Befugnisse des Beratenden Ausschusses ‚Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz‘ – Fakultative Befassung durch den Beamten – Schadensersatzklage“

In der Rechtssache F‑124/13

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

CW, Beamtin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch E. Taneva und M. Dean als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Barents sowie der Richter E. Perillo und J. Svenningsen (Berichterstatter),

Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2014,

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 19. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt CW, zum einen die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 8. April 2013 aufzuheben, mit der ihr Antrag auf Beistand wegen Mobbings, dem sie seitens ihrer Vorgesetzten ausgesetzt gewesen sei, abgelehnt worden war, und zum anderen das Parlament zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 31 („Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen“) Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lautet:

„Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.“

3        Art. 12a Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Als ‚Mobbing‘ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.“

4        Art. 24 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

„Die Union leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.“

5        Am 21. Februar 2006 erließ das Parlament zur Durchführung von Art. 12a des Statuts eine neue „Interne Regelung für den Beratenden Ausschuss ‚Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz‘“ (im Folgenden: Interne Regelung). Nach Art. 9 der Internen Regelung können sich alle Bediensteten dieses Organs, die persönlich mit einem Problem konfrontiert sind, das als Mobbing gewertet werden kann, oder die der Ansicht sind, dass ein solches Problem in ihrem Arbeitsumfeld existiert, an den Beratenden Ausschuss „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“ wenden (im Folgenden: Ausschuss oder Beratender Ausschuss „Mobbing“). Art. 11 der Internen Regelung sieht vor, dass Bedienstete, die sich als Opfer von Mobbing fühlen, vom Ausschuss binnen zehn Werktagen nach Eingang der Beschwerde dieser Person gehört werden müssen. Nach den Art. 12 bis 14 der Internen Regelung kann der Ausschuss, wenn er es für angebracht hält, Empfehlungen zur Lösung des Problems an die Vorgesetzten richten; um die Weiterbehandlung sicherzustellen, hat der Ausschuss mit den Betroffenen und gegebenenfalls ihren Vorgesetzten in Verbindung zu bleiben; besteht das Problem weiter fort, übermittelt der Ausschuss einen vertraulichen Bericht an den Generalsekretär des Parlaments mit Vorschlägen für die zu ergreifende Maßnahme oder die zu ergreifenden Maßnahmen; gegebenenfalls kann ihn der Ausschuss ersuchen, ihn mit einer eingehenden Untersuchung zu betrauen.

 Sachverhalt

6        Am 6. Oktober 2003 wurde die Klägerin als Hilfskraft im Parlament eingestellt. Sie wurde ursprünglich im Referat Dolmetschen – Slowakisch der Direktion Dolmetschen der Generaldirektion (GD) „Infrastruktur und Dolmetschen“, jetzt GD „Dolmetschen und Konferenzen“, eingesetzt. Ab 8. Oktober 2004 war sie in diesem Referat als Zeitbedienstete beschäftigt.

7        Am 1. Oktober 2008 wurde die Klägerin zur Beamtin auf Probe im Parlament ernannt und dem Referat Dolmetschen – Tschechisch (im Folgenden: Referat) zugeteilt. Am 1. Juli 2009 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

8        Von 2008 bis 2010 waren die Klägerin und Frau H. Kolleginnen im Referat. Als die Referatsleiterstelle frei wurde, reichten beide ihre Bewerbung ein. Nach dem Abschluss des Auswahlverfahrens wurde die Bewerbung der Klägerin zugunsten von Frau H. (im Folgenden: Referatsleiterin), die am 17. Mai 2010 auf diese Stelle ernannt wurde, abgelehnt.

9        Die Beziehungen zwischen der Klägerin und der Referatsleiterin verschlechterten sich insbesondere nach einer Referatsbesprechung vom 23. Mai 2011 (im Folgenden: Besprechung vom 23. Mai 2011).

10      Im Mai 2011 kam es, nachdem das Referat eine Liste mit Fragen für eine für den 13. Mai 2011 vorgesehene Besprechung mit den Vorgesetzten erstellt hatte, zu einem Streit zwischen der Klägerin und mehreren anderen Mitgliedern des Referats einerseits und der Referatsleiterin und den sie unterstützenden Mitgliedern des Referats andererseits. Im Wesentlichen wurden die Fragen, die unter der Leitung einer Kollegin der Klägerin, CQ, vorbereitet worden waren, dem Direktor der Direktion Dolmetschen (im Folgenden: Direktor) durch die Referatsleiterin unverändert vorgelegt. Der Direktor reagierte per E‑Mail heftig auf den Inhalt der geplanten Fragen und bezweifelte, dass sie den Standpunkt aller Mitglieder des Referats darstellten. Daher sandte die Referatsleiterin am 12. Mai 2011 an jeden der Bediensteten des Referats eine E‑Mail mit folgendem Wortlaut: „… Die Fragen im Namen der Dolmetscher der [Sprachkabine des Referats] wurden für die morgige Besprechung mit der Direktion vorbereitet. Wusstest du von diesen Fragen und spiegeln sie auch deine Meinung vollständig wider? …“

11      In der Besprechung vom 23. Mai 2011 soll die Referatsleiterin insbesondere gebeten worden sein, den Grund anzugeben, weshalb sie diese E‑Mail am 12. Mai 2011 an die Mitglieder des Referats geschickt habe. Daraus ergab sich ein mehrere Monate dauernder Streit wegen der Endfassung des Protokolls der Besprechung vom 23. Mai 2011. Die Klägerin und mehrere ihrer Kollegen, darunter CQ, beanstandeten insoweit mehrmals den Inhalt dieses Protokolls und ersuchten die Referatsleiterin in einer an das ganze Referat geschickten E‑Mail, ihnen die Rechtsgrundlage zu nennen, die ihr gestatte, in letzter Instanz über den Inhalt des Protokolls der betreffenden Besprechung zu entscheiden. Am 13. September 2011 sandte die Referatsleiterin, obwohl sie einräumte, dass es keine schriftliche Vorschrift in diesem Bereich gebe, nach Beratung mit dem Direktor an die Mitglieder des Referats eine E‑Mail, in der sie die Grundsätze für die Annahme von Protokollen darlegte und insbesondere geltend machte, dass sie es als Referatsleiterin ablehnen könne, das Protokoll einer Besprechung zu berichtigen, wenn die verlangte Berichtigung nicht die Äußerungen in der Besprechung wiedergebe. Am 6. Oktober 2011 schickte die Klägerin erneut eine das Protokoll der Besprechung vom 23. Mai 2011 betreffende E‑Mail an das ganze Referat einschließlich der Referatsleiterin.

12      Am 17. Februar 2012 sandte der Direktor eine E‑Mail an die Klägerin mit der Aufforderung, seinen Anweisungen nachzukommen, die er ihr in einem ihr persönlich übergebenen Schreiben vom 1. Februar 2012 erteilt hatte, nämlich sich in einer E‑Mail an die Mitglieder des Referats einschließlich der Referatsleiterin für ihre Unterstellung zu entschuldigen, dass die Referatsleiterin gegen die Regeln betreffend die Auswahlkriterien für die Kandidaten der im Sommer abgehaltenen Sprachkurse verstoßen habe.

13      Am 19. Februar 2012 legte die Klägerin per E‑Mail dem Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses „Mobbing“ (im Folgenden: Vorsitzender des Ausschusses) dar, dass „[sie s]eit 1. Februar 2012 einem enormen Druck seitens [ihrer] beiden Vorgesetzten ausgesetzt [ist], [dass sie] in einer sehr schwierigen Situation [ist] und [dass sie] insoweit professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen wünscht“. Obwohl die Klägerin mit dieser E‑Mail den Vorsitzenden des Ausschusses ersucht hatte, ihr mitzuteilen, ob ein zeitnahes Treffen möglich sei, antwortete dieser nicht schriftlich auf diese E‑Mail. Mit E‑Mail vom 21. Februar 2012 setzte sich die Klägerin sodann mit Frau W., der Sekretärin des Ausschusses, in Verbindung, die ihr mit E‑Mail vom folgenden Tag antwortete, dass der Vorsitzende des Ausschusses gerade in ein neues Büro umziehe, was erklären könne, dass er seine E‑Mails nicht erhalte, und ihr vorschlug, mit Frau E.-H. oder Frau R. Kontakt aufzunehmen, beide Mitglieder des Beratenden Ausschusses „Mobbing“, denen diese E‑Mail des Sekretariats in Kopie auch übermittelt wurde. Ohne mit einem dieser Mitglieder unmittelbar Kontakt aufgenommen zu haben, antwortete die Klägerin Frau W. mit E‑Mail vom 22. Februar 2012, das in Kopie auch an den Vorsitzenden des Ausschusses gerichtet war, dass sie sich so schnell wie möglich beim Vorsitzenden des Ausschusses Rat holen wolle. Frau W. bestätigte ihr daraufhin, dass ihre Nachricht dem Vorsitzenden des Ausschusses so bald wie möglich übermittelt werde. Laut der Klägerin blieben diese E‑Mails seitens des Vorsitzenden des Ausschusses unbeantwortet.

14      Am 29. März 2012 erhielt die Klägerin ein Schreiben des Direktors, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund ihres jüngsten Gesundheitszustandes von den mit ihrer Verwendung als Dolmetscherin verbundenen Nebenaufgaben befreit werde. Seitdem erfüllt die Klägerin nur mehr ihre Hauptaufgaben, nämlich das Dolmetschen in Brüssel (Belgien) sowie an den beiden anderen Arbeitsorten des Parlaments. Sie nahm auch weiterhin u. a. an einem Polnischkurs teil. Infolge einer Besprechung Anfang Juni 2013 bestätigte der Direktor außerdem mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 11. Juni 2013 mit Kopie an die Referatsleiterin, dass die Klägerin nunmehr an beruflichen Fortbildungen im dienstlichen Interesse teilnehmen könne.

15      Am 4. Juli 2012 wurde ein neuer Vorsitzender des Beratenden Ausschusses „Mobbing“ (im Folgenden: neuer Vorsitzender des Ausschusses) ernannt. Nach den Angaben des Parlaments wurde die Klägerin in der Folge mehrmals aufgefordert, sich mit dem Ausschuss in Verbindung zu setzen.

16      Am 5. Februar 2013 richtete die Klägerin nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts (im Folgenden: Antrag auf Beistand) an das Parlament. Zur Begründung legte die Klägerin eine genaue Beschreibung von 14 Vorfällen oder Ereignissen vor, die ihrer Ansicht nach einzeln oder zusammen ein Mobbing durch ihre Referatsleiterin und ihren Direktor darstellten. Die Klägerin wies auch darauf hin, dass diese Liste von Vorfällen nicht abschließend sei und dass dem „Organ, bei dem ein formeller Antrag auf Beistand und eine Beschwerde [von CQ] eingereicht [worden sind], die Situation zur Gänze bekannt [ist] und es den Generaldirektor [der GD ‚Dolmetschen und Konferenzen‘] beauftragt ha[t], die Sache zu untersuchen“. Sie wies außerdem darauf hin, dass sie in unterschiedlicher Weise gemobbt worden sei: durch „irreführende Mitteilungen [‚deceptive or misleading communications‘], Kommunikationsverweigerung, erniedrigende Bemerkungen, Versuche öffentlicher Demütigung, Verleumdungen, Druck, Einschüchterungen und Drohungen oder ungerechtfertigten Entzug von beruflichen Aufgaben“. Alle diese Ereignisse hätten zu einem „Burn-out“ mit einem längeren Krankheitsurlaub als Folge geführt.

17      Mit ihrem Antrag auf Beistand, in dem sie bedauerte, dass trotz ihrer Ersuchen und Erinnerungen weder der Vorsitzende des Ausschusses noch ein anderes Ausschussmitglied sich auf ihre E‑Mail vom 19. Februar 2012 mit ihr in Verbindung gesetzt habe, bat die Klägerin das Parlament, zum einen ihre Referatsleiterin und/oder ihren Direktor auf einen anderen Dienstposten umzusetzen oder eine Entscheidung mit gleicher Wirkung zu erlassen, um sie vor deren Übergriffen zu schützen, und zum anderen eine groß angelegte Untersuchung über die Managementmethoden und das Verhalten ihrer Vorgesetzten einzuleiten.

18      In einem Schreiben vom 5. März 2013 bedauerte der Generaldirektor der GD „Personal“ (im Folgenden: Generaldirektor Personal) als Anstellungsbehörde zwar, dass der erste Kontakt, den die Klägerin mit dem Beratenden Ausschuss „Mobbing“ im Februar 2012 erfolglos herzustellen versucht hatte, „nicht zu einer umfassenden Prüfung [ihrer] Beschwerden geführt hat“, empfahl der Klägerin jedoch, den Beratenden Ausschuss „Mobbing“ zu befassen, der über weite Befugnisse zur eingehenden Prüfung aller potenziellen Fälle von Mobbing und zur Abgabe von Empfehlungen verfüge und daher am besten in der Lage sei, zu prüfen, ob die von ihr beschriebenen Tatsachen als Mobbing anzusehen seien. Um ihr die Anrufung dieses Ausschusses zu erleichtern, waren in diesem Schreiben die Kontaktdaten seines neuen Vorsitzenden angegeben. In einem Antwortschreiben ihres Rechtsanwalts vom 11. März 2013 wies die Klägerin jedoch zunächst darauf hin, dass sie „diese Möglichkeit [bereits] ausgeschöpft“ habe, da sie „versucht [hatte] sich beim [Beratenden] Ausschuss [‚Mobbing‘] zu beschweren“, und erklärte dann, sie habe einen Antrag auf Beistand nach Art. 24 des Statuts eingereicht, gerade weil der Ausschuss, an den sie sich zuerst gewandt habe, seine Aufgabe gemäß der Internen Regelung nicht erfüllt habe. Der Rechtsanwalt der Klägerin gab an, dass er in diesem Kontext „die Empfehlung [des Generaldirektors Personal] empörend und unannehmbar [fand]“.

19      Mit einer Entscheidung vom 8. April 2013, die der Klägerin am darauffolgenden 10. April zugestellt wurde, lehnte der Generaldirektor Personal im Namen der Anstellungsbehörde nach einer Prüfung des Antrags auf Beistand und im Licht der Informationen über die Situation im Referat, von der die Anstellungsbehörde im Rahmen der Prüfung einer Beschwerde wegen Mobbings Kenntnis erlangt hatte, die von einer Kollegin aus diesem Referat, nämlich CQ (vgl. Urteil CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214), eingelegt worden war, den Antrag der Klägerin auf Beistand ab (im Folgenden: Entscheidung über die Ablehnung des Beistands).

20      Die Anstellungsbehörde führte aus, dass sie die Weigerung der Klägerin, den Beratenden Ausschuss „Mobbing“ anzurufen, bedauere, da der Anstellungsbehörde dadurch eine für sie „wertvolle Stellungnahme zu den Vorwürfen [der Klägerin genommen wird, denn der Beratende Ausschuss ‚Mobbing‘ ist] am besten in der Lage, um die von [der Klägerin] verlangte groß angelegte Untersuchung [durchzuführen]“.

21      Obwohl der Beratende Ausschuss „Mobbing“ nicht mit der Sache befasst worden war, entschied die Anstellungsbehörde, nachdem sie die von der Klägerin vorgelegten umfangreichen Unterlagen geprüft und Informationen über die Situation im Referat aus einer anderen vom Ausschuss in diesem Referat durchgeführten Untersuchung erhalten hatte, den Antrag der Klägerin auf Beistand abzulehnen. Die Anstellungsbehörde gelangte nämlich bei der Prüfung jedes der von der Klägerin dargelegten fraglichen Ereignisse zu der Auffassung, dass sie entweder geringfügig seien oder von der Klägerin bereits im Rahmen der Anfechtung ihrer Beurteilung für das Jahr 2011 (im Folgenden: Beurteilung für 2011) in Frage gestellt worden seien oder dass die Entscheidungen oder Handlungen der Anstellungsbehörde oder der Vorgesetzten gegenüber dem Verhalten der Klägerin rechtmäßig gewesen seien.

22      Am 9. Juli 2013 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Beistands ein. Mit Entscheidung vom 23. Oktober 2013 wies der Generalsekretär des Parlaments im Namen der Anstellungsbehörde die Beschwerde als verfrüht zurück (im Folgenden: ablehnende Beschwerdeentscheidung). Dazu führte die Anstellungsbehörde u. a. aus, dass sie Maßnahmen nach Art. 24 des Statuts nur zu erlassen habe, wenn die dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen festgestellt worden seien, und dass es im Parlament gerade dem Beratenden Ausschuss „Mobbing“ obliege, Untersuchungen bei einem behaupteten Mobbing durchzuführen. Die Klägerin habe jedoch darauf verzichtet, ihren Fall dem Ausschuss zur Prüfung vorzulegen.

23      Die Anstellungsbehörde wies die Klägerin darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der Umstand, dass ein Beamter schwierige oder sogar konfliktträchtige Beziehungen zu seinem Vorgesetzten habe, als solcher kein Beweis für ein Mobbing sei, und teilte ihr mit, dass sie den neuen Vorsitzenden des Ausschusses, der seit 4. Juli 2012 diese Aufgabe wahrnehme, gebeten habe, sich mit der Klägerin in Verbindung zu setzen, um ihr das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss „Mobbing“ zu erläutern, damit sie anhand der erhaltenen Informationen entscheiden könne, ob sie das Verfahren fortsetzen wolle oder nicht.

24      Am 15. Januar 2014, d. h. nach der Erhebung der vorliegenden Klage, setzte sich der neue Vorsitzende des Ausschusses mit der Klägerin in Verbindung. Sie trafen sich am darauffolgenden 20. Januar. In einer E‑Mail vom selben Tag bestätigte der neue Vorsitzende des Ausschusses, dass die Klägerin den Beratenden Ausschuss „Mobbing“ informell und „jederzeit, wenn [sie] es für angebracht hält“, anrufen könne.

 Anträge der Parteien und Verfahren

25      Die Klägerin beantragt,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        die Entscheidung über die Ablehnung des Beistands aufzuheben;

–        soweit erforderlich, die ablehnende Beschwerdeentscheidung aufzuheben;

–        ihr zum einen einen Betrag von 50 000 Euro als Ersatz des von ihr erlittenen immateriellen Schadens zu gewähren und zum anderen ihr ein Viertel der Krankheitskosten, die in Zusammenhang mit der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands entstanden seien, als Ersatz des erlittenen materiellen Schadens zu erstatten, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen auf den Gesamtbetrag bis zur vollständigen Zahlung;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

26      Das Parlament beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

27      Im vorbereitenden Sitzungsbericht, der den Parteien am 21. September 2014 zugestellt worden ist, hat das Gericht den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen Fragen gestellt. Die Parteien sind der Aufforderung zur Beantwortung der Fragen ordnungsgemäß nachgekommen und konnten zu ihren jeweiligen Antworten in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2014 Stellung nehmen.

28      In diesem Zusammenhang hat die Klägerin u. a. bestätigt, dass sie über einen Fernzugang zu ihrem E‑Mail-Postfach beim Parlament verfüge und dass sie vier Kurse an Sommeruniversitäten besucht habe, darunter ein englischer Sprachkurs im Jahr 2004. Das Parlament hat u. a. zu der Tatsache, dass der Vorsitzende des Ausschusses die E‑Mail der Klägerin vom 19. Februar 2012 nicht beantwortete, vorgetragen, dass diesem am 25. Januar 2012 neue Aufgaben in einer anderen Generaldirektion zugewiesen worden seien, betonte aber, dass er dennoch versucht habe, sich mit der Klägerin nach ihrer E‑Mail vom 19. Februar 2012 in Verbindung zu setzen. Hinsichtlich der Verwendung der Klägerin im tschechischen Referat, obwohl sie davor dem Referat Dolmetschen – Slowakisch angehört hatte, hat das Parlament darauf hingewiesen, dass es die Unterlagen zu der damaligen Beschwerde der Klägerin wegen Mobbings nicht aufbewahrt habe und dass die Änderung ihrer Verwendung bei der Ernennung zur Beamtin auf Probe erfolgt sei. Was den Beratenden Ausschuss „Mobbing“ betreffe, so sei dieser Ausschuss in keiner Weise befugt, im Namen der Anstellungsbehörde über einen Antrag auf Beistand nach Art. 24 des Statuts zu entscheiden, und habe folglich nicht entscheiden können, einen solchen Antrag abzulehnen.

29      Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 reichte die Klägerin zum einen Anmerkungen zusammen mit drei neuen Anlagen zum vorbereitenden Sitzungsbericht ein und legte zum anderen nach Art. 57 der Verfahrensordnung ein neues Beweisangebot insbesondere im Zusammenhang mit zwei der Klagebeantwortung beigefügten eidesstattlichen Versicherungen zweier ihrer Kollegen vor. Das Gericht hat entschieden, diese Unterlagen zu den Akten zu nehmen und das mündliche Verfahren am Ende der mündlichen Verhandlung nicht zu schließen, um dem Parlament Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls zu diesen neuen Unterlagen Stellung zu nehmen, was dieses am 17. Dezember 2014 getan hat.

30      Außerdem hat die Klägerin in diesem Schreiben vom 5. Dezember 2014 beantragt, das Gericht möge, falls es die in tschechischer Sprache verfassten E‑Mails – die nach dem Vortrag der Klägerin in ihrer Erwiderung vom Parlament nicht richtig ins Englische übersetzt worden sind – für die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache für relevant halte, die Übersetzung dieser E‑Mails durch einen unabhängigen Übersetzer anordnen.

31      Am 18. Dezember 2014 hat das Gericht das mündliche Verfahren geschlossen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zum Gegenstand der Klage

32      Ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, bewirkt, wenn er als solcher keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 69).

33      Im vorliegenden Fall unterscheidet sich jedoch die Begründung in der ablehnenden Beschwerdeentscheidung von der in der Entscheidung über die Ablehnung des Beistands, so dass der Antrag auf Aufhebung der ablehnenden Beschwerdeentscheidung einen eigenständigen Gehalt hat und daher auch über seine Begründetheit zu entscheiden ist. Außerdem führt die ablehnende Beschwerdeentscheidung gewisse Aspekte der Begründung der Entscheidung über die Ablehnung des Beistands näher aus. Folglich wird unter Berücksichtigung des evolutiven Charakters des Vorverfahrens auf die Begründung der ablehnenden Beschwerdeentscheidung auch bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Ablehnung des Beistands abzustellen sein, da davon auszugehen ist, dass diese Begründung für den ursprünglichen Rechtsakt gilt (vgl. Urteil Mocová/Kommission, F‑41/11, EU:F:2012:82, Rn. 21).

2.     Zu den Anträgen auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Beistands und der ablehnenden Beschwerdeentscheidung

34      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin formal zwei Gründe für die Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Beistands und der ablehnenden Beschwerdeentscheidung geltend. Der erste Klagegrund besteht aus drei Teilen: Der erste Teil betrifft offensichtliche Beurteilungsfehler und einen damit verbundenen Verstoß gegen Art. 12a Abs. 3 des Statuts, der zweite einen Missbrauch von Befugnissen und der dritte eine Verletzung der Fürsorgepflicht und der Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts sowie einen Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 der Charta. Der zweite Klagegrund umfasst zwei Teile: Der erste betrifft eine Verletzung der Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts, der zweite einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Fürsorgepflicht und gegen Art. 31 Abs. 1 der Charta.

35      Allerdings hat die Klägerin in den Rn. 112 und 113 ihrer Klageschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der erste Klagegrund die materielle Rechtmäßigkeit der Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Beistand betreffe, wie sie sich aus dieser Entscheidung ergäben, während sich der zweite Klagegrund auf den in der ablehnenden Beschwerdeentscheidung genannten Grund der angeblich verfrüht eingelegten Beschwerde beziehe. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, ist somit der erste Klagegrund dahin zu verstehen, dass er offensichtliche Beurteilungsfehler, einen Missbrauch von Befugnissen und den damit verbundenen Verstoß gegen Art. 12a Abs. 3 des Statuts sowie Art. 31 Abs. 1 der Charta betrifft, während der zweite Klagegrund eine Verletzung der Fürsorgepflicht und der Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts betrifft.

 Vorbemerkungen zum Umfang der Beistandspflicht bei Mobbingvorwürfen

36      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 24 des Statuts konzipiert worden ist, um die Beamten der Europäischen Union vor jeder Art von Mobbing oder herabwürdigender Behandlung nicht nur von Seiten Dritter, sondern auch seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen zu schützen (Urteile V./Kommission, 18/78, EU:C:1979:154, Rn. 15, Schmit/Kommission, T‑144/03, EU:T:2005:158, Rn. 96, und Lo Giudice/Kommission, T‑154/05, EU:T:2007:322, Rn. 135).

37      Die Verwaltung muss aufgrund der Beistandspflicht beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit der Ordnung und Ruhe des Dienstbetriebs unvereinbar ist, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge reagieren, um die Tatsachen festzustellen und daraus in Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen. Dazu genügt es, wenn der Beamte, der den Schutz durch sein Organ verlangt, einen Beweis des ersten Anscheins dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er angeblich ausgesetzt war, wirklich stattgefunden haben. Liegen solche Anhaltspunkte vor, so hat das Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (Urteile Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, Tallarico/Parlament, T‑5/92, EU:T:1993:37, Rn. 31, Campogrande/Kommission, T‑136/98, EU:T:2000:281, Rn. 42, Schochaert/Rat, T‑136/03, EU:T:2004:229, Rn. 49, und Lo Giudice/Kommission, EU:T:2007:322, Rn. 136).

38      Bei Mobbingvorwürfen umfasst die Beistandspflicht insbesondere die Pflicht der Verwaltung, Beschwerden im Bereich des Mobbings ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Beschwerdeführer über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteil Klug/EMEA, F‑35/07, EU:F:2008:150, Rn. 74).

39      Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer unter Art. 24 des Statuts fallenden Situation zu ergreifen sind, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels. Die Kontrolle des Unionsrichters beschränkt sich daher auf die Frage, ob sich das betreffende Organ innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und sein Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Urteile Haas u. a./Kommission, T‑3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54, Schmit/Kommission, EU:T:2005:158, Rn. 98, und Lo Giudice/Kommission, EU:T:2007:322, Rn. 137).

40      Das Organ kann gegen Beamte, gegen die sich eine Beschwerde wegen Mobbings richtet, unabhängig davon, ob es sich um Vorgesetzte des mutmaßlichen Opfers handelt oder nicht, nur dann Disziplinarstrafen verhängen oder eine Änderung ihrer Verwendung vornehmen, wenn aufgrund der angeordneten Ermittlungen mit Sicherheit feststeht, dass die betreffenden Beamten durch ihr Verhalten dem geordneten Dienstbetrieb oder der Würde und dem Ruf eines anderen Beamten geschadet haben (Urteile Katsoufros/Gerichtshof, 55/88, EU:C:1989:409, Rn. 16, Dimitriadis/Rechnungshof, T‑294/94, EU:T:1996:24, Rn. 39, und Schmit/Kommission, EU:T:2005:158, Rn. 108).

41      Der Begriff „Mobbing“ wird als „ungebührliches Verhalten“ definiert, das erstens in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“ erfolgen, so dass unter Mobbing ein Vorgang zu verstehen ist, der notwendigerweise eine gewisse Zeitspanne umfasst und wiederholte oder andauernde Handlungen voraussetzt, die „vorsätzlich“ und nicht „zufällig“ sind. Zweitens müssen diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zur Folge haben, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angegriffen wird (vgl. Urteil CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Nicht erforderlich ist also, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten in der Absicht vorgenommen wurden, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen. Mit anderen Worten: Mobbing kann vorliegen, ohne dass nachgewiesen ist, dass derjenige, der es betreibt, auch die Absicht hatte, das Opfer mit seinen Handlungen in Misskredit zu bringen oder dessen Arbeitsbedingungen zu verschlechtern. Es genügt, dass seine Handlungen, sofern sie willentlich begangen wurden, objektiv derartige Folgen haben (vgl. Urteile Cantisani/Kommission, F‑71/10, EU:F:2012:71, Rn. 89, und CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Da schließlich die fraglichen Handlungen nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts ungebührlich sein müssen, hängt die Einstufung als „Mobbing“ davon ab, dass das Mobbing eine ausreichend objektive Realität in dem Sinne darstellt, dass ein in derselben Lage befindlicher neutraler und vernünftiger Beobachter von normaler Sensibilität das fragliche Verhalten oder die fragliche Handlung als unangemessen und kritikwürdig ansehen würde (Urteil Skareby/Kommission, F‑42/10, EU:F:2012:64, Rn. 65).

44      Im Licht dieser Erwägungen sind die Klagegründe der Klägerin zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler und ein damit verbundener Verstoß gegen Art. 12a Abs. 3 des Statuts und Art. 31 Abs. 1 der Charta

 Vorbringen der Parteien

45      Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Anstellungsbehörde, indem sie es abgelehnt habe, anzuerkennen, dass die von der Klägerin angeführten Handlungen, insbesondere, wenn sie in einem weiteren Kontext geprüft würden, ein Mobbing durch die Referatsleiterin und den Direktor darstellten, mehrere offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Handlungen begangen habe und daher zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass kein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts vorgelegen habe. Dadurch habe sie gegen diese Bestimmung und gegen Art. 31 Abs. 1 der Charta verstoßen.

46      Zur Begründung führt die Klägerin eine Reihe von „einzelnen Vorfällen“ an, die sie sowohl getrennt als auch zusammengenommen als Mobbing ihr gegenüber qualifiziert.

47      Diese verschiedenen „einzelnen Vorfälle“, die als die Grundlage von ebenso vielen im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebrachten Rügen zu prüfen sind, sind laut der Klägerin in dem allgemeinen Kontext zu betrachten und zu prüfen, in dem das behauptete Mobbing zum Ausdruck gekommen sei. Die Klägerin führt zur Beschreibung dieses Kontexts im Wesentlichen folgende Fakten an: erstens die Ereignisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Vorlage der „Fragen an die Direktion“ und der Annahme des Protokolls der Besprechung vom 23. Mai 2011; zweitens die Ereignisse im Zusammenhang mit der Anwendung der Kriterien für die Auswahl der Kandidaten für einen Sprachkurs im Sommer in Irland und der Anweisung ihres Direktors, sich zu entschuldigen; drittens das Schreiben des Direktors vom 29. März 2012, mit dem ihr gewisse Aufgaben entzogen worden seien, und viertens ihren allgemeinen Gesundheitszustand, wie er in mehreren vom 15. Februar 2012 bis zum 13. Dezember 2013 erstellten ärztlichen Attesten beschrieben worden sei.

48      Das Parlament beantragt die Zurückweisung des ersten Klagegrundes als unbegründet und macht geltend, dass der beschriebene Sachverhalt keineswegs unter den Begriff des Mobbings falle, sondern nur die schwierigen und konfliktträchtigen Beziehungen zwischen der Klägerin und ihren Vorgesetzten zeige. Daher erlaube es dieser Sachverhalt nicht, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Anstellungsbehörde festzustellen.

 Würdigung durch das Gericht

49      Das Gericht wird im Rahmen des ersten Klagegrundes zunächst chronologisch jedes von der Klägerin vorgebrachte Ereignis im Hinblick auf Art. 12a des Statuts einzeln untersuchen, bevor es anschließend diese Ereignisse in einer Gesamtschau prüft.

–       Zum Vorfall im Zusammenhang mit einem Antrag auf Teilnahme an einem Englisch-Auffrischungskurs an der Universität Bath (Vereinigtes Königreich) im Sommer 2011

50      Nach Aussage der Klägerin wurde in ihrer Beurteilung für das Jahr 2010 ein Englisch-Auffrischungskurs als Fortbildungsziel für das Jahr 2011 angegeben. Unter diesem Aspekt habe ihr die Referatsleiterin am 7. April 2011 ein Empfehlungsschreiben übergeben, um den Antrag der Klägerin beim zuständigen Dienst des Parlaments zu unterstützen. Nachdem die Klägerin jedoch die erforderlichen Schritte für die Teilnahme an dieser Fortbildung unternommen und auch Reservierungsgebühren für Beförderung und/oder Unterbringung gezahlt hatte, erfuhr sie am 20. April 2011, dass die Verwaltungsbestimmungen des Parlaments ihrer Anmeldung zu einem solchen Kurs entgegenstanden. Unter diesen Umständen wirft die Klägerin ihrer Referatsleiterin vor, ihr nicht mitgeteilt zu haben, dass individuelle Fortbildungskurse niemals gewährt würden, und sie ermuntert zu haben, sich für einen solchen Kurs zu bewerben, „obwohl sie genau wusste, dass ihre Bewerbung abgelehnt würde“.

51      Dazu ist festzustellen, dass die Prüfung der Anträge auf Teilnahme an Sprachkursen, die ganz oder teilweise während der Arbeitszeit, aber nicht am Arbeitsplatz stattfinden und die vom Organ finanziert werden, im Parlament wie in den anderen Organen Sache der für die berufliche Fortbildung zuständigen Dienststelle ist, die die Antragsunterlagen prüft, um im Hinblick auf die verfügbaren Haushaltsmittel diejenigen Personen auszuwählen, die die vom Organ mit Blick auf das dienstliche Interesse festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

52      Auch wenn bei verständiger Betrachtung von einem Referatsleiter erwartet werden kann, dass ihm generell die hierfür geltenden Vorschriften bekannt sind, kann jedoch nicht von ihm verlangt werden, dass er bestimmen oder vorhersagen kann, ob ein Fortbildungsantrag eines seiner Mitarbeiter die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Insbesondere gibt es im vorliegenden Fall in der Akte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Referatsleiterin, wie die Klägerin geltend macht, genau wusste, als sie ihr ein Empfehlungsschreiben übergab, dass die im Parlament geltenden einschlägigen Vorschriften die Finanzierung eines Kurses wie des von der Klägerin geplanten nicht zuließen.

53      Jedenfalls stellt das Gericht fest, dass die Klägerin, wie sich aus ihrer E‑Mail vom 17. Mai 2011 an einen Bediensteten des für die berufliche Fortbildung zuständigen Referats in der GD „Dolmetschen und Konferenzen“ ergibt, zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung darüber unterrichtet war, dass die Annahme ihres Antrags auf Schwierigkeiten stoßen könnte.

54      Folglich können die angeführten Ereignisse in keiner Weise als Mobbing angesehen werden.

–       Zu den Vorfällen im Zusammenhang mit einer Dienstreise nach Baku

55      Nach Ansicht der Klägerin ist die Anstellungsbehörde in der Entscheidung über die Ablehnung des Beistands zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin beschriebenen Ereignisse im Zusammenhang mit einer Dienstreise nach Baku (Aserbaidschan) am 20. und 21. Juni 2011 (im Folgenden: Dienstreise nach Baku) nur „Probleme von geringer Bedeutung“ darstellten. Da nämlich die Probleme im Zusammenhang mit dieser Dienstreise ihr ein kritisches Schreiben des Direktors vom 14. September 2011 und negative Bemerkungen in ihrer Beurteilung für 2011 eingebracht hätten, habe die Anstellungsbehörde zwangsläufig einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie diese Probleme als gering eingestuft habe.

56      Die Vorfälle, auf die sich die Klägerin im Rahmen dieser zweiten Rüge bezieht, betreffen zum einen den Umstand, dass sie als Teamleiterin im Teamleiterbericht nicht auf ein Problem hingewiesen hatte, das sich vor Ort wegen der Größe der dem Team bei der Dienstreise nach Baku zur Verfügung gestellten Dolmetscherkabinen ergeben hatte.

57      Zum anderen teilte die Klägerin, als sie am 7. Juni 2011 gebeten wurde, ihren Pass in der zuständigen Dienststelle des Parlaments abzugeben, damit diese ihr rechtzeitig ein Visum für diese Dienstreise beschaffen konnte ‒ trotz ihrer Entdeckung, dass sie am Wochenende davor, nämlich am 4. und 5. Juni 2011, ihren Pass in der Wohnung ihrer Eltern in der Tschechischen Republik gelassen hatte ‒, der Referatsleiterin ohne nähere Einzelheiten lediglich mit, dass der Protokolldienst nicht in der Lage sein könnte, ihr rechtzeitig ein Visum zu beschaffen. Die Referatsleiterin bedauerte mit E‑Mail vom 8. Juni 2011, dass die Klägerin ihr nicht schon am 7. Juni 2011, als sie Jahresurlaub für den 10. Juni 2011 beantragt habe, mitgeteilt habe, dass sie nicht in der Lage sei, ihren Pass zur Erfüllung der Formalitäten für die Erlangung eines Visums vorzulegen. Mit einer weiteren E‑Mail, ebenfalls vom 8. Juni 2011, entgegnete die Klägerin, dass das aufgetretene Problem nichts mit ihrem Urlaubsantrag zu tun habe. In diesem Zusammenhang erklärte sie in dieser E‑Mail: „… auch wenn das nicht deine Sache ist, teile ich dir informationshalber mit, dass ich meinen Pass diesen Freitag [, den 10. Juni 2011,] nicht werde vorlegen können, mit oder ohne [Antrag auf] Jahresurlaub. …“ Am 10. Juni 2011 übermittelte die Klägerin schließlich ihren Pass dem Protokolldienst. Daher konnte sie an der Dienstreise nach Baku wie ursprünglich vorgesehen teilnehmen. Nach Aussage der Klägerin sind die Referatsleiterin und sie selbst bei einem Gespräch, das am 4. Juli 2011 stattgefunden habe, in dieser Angelegenheit übereingekommen, die „Sache mit dem Pass“ gütlich beizulegen.

58      Mit Schreiben vom 14. September 2011 warf der Direktor der Klägerin vor, hinsichtlich der Möglichkeit ihrer Teilnahme an der Dienstreise nach Baku Verwirrung gestiftet und aufrechterhalten zu haben, insbesondere durch eine diesbezügliche E‑Mail an die Delegation in den Parlamentarischen Kooperationsausschüssen Europäische Union-Armenien, Europäische Union-Aserbaidschan und Europäische Union-Georgien. Der Direktor warf ihr auch vor, ihre Vorgesetzten nicht früher über die etwaige Nichtverfügbarkeit ihres Passes informiert zu haben, was der mit den Dienstreisen befassten Dienststelle gegebenenfalls erlaubt hätte, die Klägerin zu ersetzen. Sie habe somit den Protokolldienst gezwungen, das Erforderliche zu unternehmen, um binnen vier Tagen für sie ein Visum zu erlangen. Dieses Vorkommnis im Zusammenhang mit dem Pass brachte der Klägerin in ihrer Beurteilung für 2011 den Hinweis ein: „[h]at eine weniger starre Haltung gegenüber ihren Vorgesetzten einzunehmen (vgl. Schreiben vom [14. September 2011])“.

59      Da die Klägerin hierzu keine weiteren Tatsachen vorgetragen hat, wiederholt das Gericht, was es in Rn. 84 des Urteils CW/Parlament (F‑48/13, EU:F:2014:186) festgestellt hat, in dem es über die Klage gegen die Beurteilung für 2011 entschieden hat: Ungeachtet dessen, dass sie ihre Referatsleiterin mündlich informiert hatte, vermerkte die Klägerin im Bericht des Teamleiters jedenfalls nicht das Problem der Enge der Dolmetscherkabinen in Baku, obwohl dies einen Verstoß vor Ort gegen Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 3. Januar 2006 zur Festlegung der Bestimmungen für die beamteten Dolmetscher, die Dolmetscher auf Zeit und Hilfsdolmetscher dieses Organs darstellte. Folglich fällt die Erhebung dieses Vorwurfs – auch in der Beurteilung für 2011 – in das weite Ermessen, über das die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der Qualität der Leistungen ihrer Beamten verfügt, zeugt aber nicht von irgendeiner Form von Mobbing. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl negative als auch positive Benotungen und Bewertungen in einer Beurteilung für sich nicht als Indizien dafür gewertet werden können, dass die Beurteilung zum Zwecke des Mobbings erstellt wurde (vgl. Urteil Faita/EWSA, F‑92/11, EU:F:2013:130, Rn. 90).

60      Ebenso ergibt sich aus der E‑Mail-Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Referatsleiterin, dass die Klägerin tatsächlich weder Flexibilität noch Weitblick an den Tag legte, als sie ihre Vorgesetzten nicht darüber informierte, dass sie ihren Pass möglicherweise nicht rechtzeitig für ihre Teilnahme an der Dienstreise nach Baku würde vorlegen können.

61      Die diesbezüglichen Vorhaltungen des Direktors in seinem Schreiben vom 14. September 2011 und der Anstellungsbehörde in der Beurteilung für 2011 können von einem in derselben Lage befindlichen neutralen und vernünftigen Beobachter von normaler Sensibilität bei verständiger Betrachtung nicht als unangemessen und kritikwürdig ausgelegt werden. Folglich können sie vernünftigerweise nicht als eine Form von Mobbing ausgelegt werden.

–       Zum Vorfall betreffend die Koordinierung der Freiwilligen für die Dienstreisen

62      Die Klägerin wirft der Anstellungsbehörde vor, es nicht als Beweis für eine Herabwürdigung ihrer Person angesehen zu haben, dass ihre Referatsleiterin, ohne die Klägerin zu verständigen, in einer Referatsbesprechung vom 15. Juni 2011 plötzlich angekündigt habe, die Klägerin werde nicht mehr mit der Organisation der Dienstreisen, insbesondere der Koordinierung der Freiwilligen und der Erstellung von Statistiken über die Teilnahmen des Referats, befasst sein, obwohl die Referatsleiterin gewusst habe, dass die Klägerin diese ihr vom vorigen Referatsleiter übertragene Aufgabe geschätzt habe. Ursprünglich habe die Referatsleiterin ihre Entscheidung nicht begründet und in der Folge nacheinander verschiedene Gründe angeführt, nämlich dass sie als Referatsleiterin über die Wünsche der Mitglieder des Referats bezüglich der Dienstreisen Bescheid wissen wolle, sodann, dass eine neue Statistiksoftware verfügbar sei, und schließlich in einer gemeinsamen Besprechung der beamteten Dolmetscher und der Vertrags-Konferenzdolmetscher („Joint staff – AIC meeting“), dass praktische Überlegungen für ihre Entscheidung maßgebend gewesen seien.

63      Insoweit kann das Gericht nur daran erinnern, dass angesichts des weiten Ermessens, über das die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügen, weder Verwaltungsentscheidungen in Fragen der Organisation der Dienststellen, selbst solche, die schwer zu akzeptieren sind, noch Meinungsverschiedenheiten mit der Verwaltung zu diesen Fragen für sich genommen einen Beweis für das Vorliegen von Mobbing erbringen, erst recht, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Position, die der Vorgesetzte vertritt, gerade Ausdruck seiner Aufgabe der Koordinierung und Leitung des Referats ist (Urteil CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Selbst wenn es unter Berücksichtigung des gespannten Klimas im Referat ‒ und auch um die Verstimmung der Klägerin wegen der Schwierigkeiten in den Beziehungen der Beteiligten nicht zu verstärken ‒, ratsamer gewesen wäre, dass die Referatsleiterin der Klägerin unter vier Augen ihre Entscheidung mitgeteilt hätte, sie nicht mehr an der Organisation der Dienstreisen zu beteiligen und diese Aufgabe nunmehr als Referatsleiterin selbst in die Hand zu nehmen, ist das Gericht der Ansicht, dass eine solche Entscheidung in einer Referatsbesprechung angekündigt werden kann, ohne dass dies als solches eine Handlung darstellt, die als Mobbing eingestuft werden könnte. Außerdem kann eine solche Umstrukturierung der Aufgaben, zumal sie von einer Referatsleiterin am Ende ihres ersten Jahrs im neuen Amt beschlossen wurde, in den Augen eines neutralen und vernünftigen Beobachters als die legitime Ausübung der Befugnisse erscheinen, die mit diesem Amt verbunden sind.

–       Zur Besprechung am 23. Mai 2011 und den darauffolgenden Vorfällen im Zusammenhang mit der Annahme des Protokolls dieser Besprechung

65      Selbst wenn die Klägerin, wie das Parlament betont, nur in dem Teil ihrer Klageschrift, der die „[Darstellung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts]“ betrifft, die Streitigkeiten dargelegt hat, die zwischen ihr und insbesondere auch CQ einerseits und der Referatsleiterin andererseits wegen der Frage der Abfassung des Protokolls der Besprechung vom 23. Mai 2011 bestanden, ist festzustellen, dass die Klägerin letztlich geltend macht, dass die Tatsachen im Zusammenhang mit dieser Frage, die in der Entscheidung über die Ablehnung des Beistands geprüft wurden, den Beweis für ein Mobbing darstellten.

66      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwar nicht ausgeschlossen ist, dass die Referatsleiterin in der Besprechung vom 23. Mai 2011 unbeabsichtigt einen unangemessenen Ton angeschlagen haben könnte, dass aber zufällige Äußerungen oder Gesten, selbst wenn sie unangebracht erscheinen können, vom Anwendungsbereich des Art. 12a Abs. 3 des Statuts ausgeschlossen sind (vgl. Urteil CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 95).

67      Zu den allgemeinen Modalitäten der Änderung der Entwürfe von Besprechungsprotokollen führte die Referatsleiterin in einer E‑Mail vom 29. Juli 2011 auf eine E‑Mail der Klägerin vom 28. Juli 2011, die auch an alle Mitglieder des Referats geschickt worden war und die diesbezügliche Zuständigkeit der Referatsleiterin in Zweifel zog, aus, dass üblicherweise der Referatsleiter über die Endfassung eines Protokolls entscheide, und dass sie nach ihrer Rückkehr aus dem Sommerurlaub versuchen werde, etwaige schriftliche Bestimmungen hierzu zu finden.

68      In der Folge legte die Referatsleiterin die Grundsätze für die Annahme der Protokolle von Referatsbesprechungen in einer an das Referat gerichteten E‑Mail vom 13. September 2011 dar. Mit E‑Mail vom 6. Oktober 2011 wiederholte die Klägerin jedoch ihr Ersuchen, die von mehreren Teilnehmern der Besprechung vom 23. Mai 2011, auch ihr selbst, gebilligten Anmerkungen im Anhang des Protokolls der Besprechung anzuführen. Mit E‑Mail vom 7. Oktober 2011 wies die Referatsleiterin sie darauf hin, dass sie bereits die Gründe für ihre Weigerung, diese Anmerkungen einzufügen, dargelegt habe, und ersuchte die Klägerin, ihre Entscheidung zu respektieren und jeden Schriftwechsel zu dieser Frage einzustellen.

69      In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, dass die vom Direktor mit E‑Mail vom 19. Oktober 2011 an sie gerichtete Aufforderung, zu einer für den darauffolgenden 24. Oktober vorgesehenen Besprechung in seinem Büro zu erscheinen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt dabei gewesen sei, in einer nächtlichen Parlamentssitzung zu dolmetschen, eine weitere Manifestation von Mobbing gewesen sei, da sie von ihrem vorigen Gespräch mit dem Direktor über die Dienstreise nach Baku bereits sehr mitgenommen gewesen sei. Zwar bestätigte die Klägerin mit E‑Mail vom 19. Oktober 2011 dem Direktor, dass sie zu diesem Gespräch erscheinen werde, bat ihn jedoch um Mitteilung der Gründe für dieses, wobei sie darauf hinwies, dass ihr voriges Gespräch für sie ein traumatisches Erlebnis gewesen sei. Am nächsten Tag teilte der Direktor ihr mit, dass er mit ihr über ihre Beziehungen zur Referatsleiterin und zu ihren Kollegen im Referat sprechen wolle.

70      In der Besprechung vom 24. Oktober 2011, die in Gegenwart der Referatsleiterin stattfand und in der Personalakte der Klägerin vermerkt wurde, ersuchte der Direktor die Klägerin, den Entscheidungen der Referatsleiterin nachzukommen, nicht per E‑Mail für interne Diskussionen im Referat zu sorgen, sondern statt dessen den bilateralen Dialog mit ihrer Referatsleiterin zu suchen und die Frage der Abfassung des Protokolls der Besprechung vom 23. Mai 2011 nicht mehr aufzugreifen.

71      Insoweit kann das Gericht nur erneut darauf hinweisen, dass angesichts des weiten Ermessens, über das die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügen, weder Verwaltungsentscheidungen in Fragen der Organisation der Dienststellen, selbst solche, die schwer zu akzeptieren sind, noch Meinungsverschiedenheiten mit der Verwaltung zu diesen Fragen für sich genommen einen Beweis für das Vorliegen von Mobbing erbringen (Urteil CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, dass die Position, die die Referatsleiterin zur Frage der Endfassung des Protokolls der Besprechung vom 23. Mai 2011 vertreten hat, gerade Ausdruck ihrer Aufgabe der Koordinierung und Leitung des Referats ist.

72      Was die Besprechung vom 24. Oktober 2011 betrifft, so kann diese vom Standpunkt eines vernünftigen und neutralen Beobachters aus ohne weiteres als letzter Versuch der Vorgesetzten verstanden werden, der wachsenden Zahl von E‑Mails der Klägerin, die im Wesentlichen zu Zeiten verschickt wurden, zu denen normalerweise gedolmetscht oder an der Vorbereitung der zu dolmetschenden Sitzungen gearbeitet wurde, und den verschiedenen Streitigkeiten zur Frage der Abfassung des Protokolls der Besprechung vom 23. Mai 2011 Einhalt zu gebieten.

73      Zu der Behauptung der Klägerin, der Direktor habe ihr gegenüber geäußert, dass ein Referatsleiter immer Recht habe und auf ihn gehört werden müsse, stellt das Gericht fest, dass die Klägerin keine Beweise vorgelegt hat, die eine Einschätzung des tatsächlichen Geschehens, des Tons und des Gehalts dieser Aussage ermöglichen. Jedenfalls ist für das Funktionieren einer Verwaltung auch Voraussetzung, dass die Vorgesetzten über Fragen wie die im Zusammenhang mit der Annahme von Sitzungsprotokollen oder den von den Mitgliedern eines Verwaltungsreferats vorrangig anzuwendenden Kommunikationswegen entscheiden können (vgl. in diesem Sinne Urteil CW/Parlament, EU:F:2014:186, Rn. 123), insbesondere in offensichtlich ausufernden Situationen, die in persönliche Auseinandersetzungen münden.

74      Nach alledem stellt das Gericht fest, dass die Ereignisse im Zusammenhang mit der Annahme des Protokolls der Besprechung vom 23. Mai 2011 nicht die Definition des Mobbings erfüllen, sondern in Wirklichkeit eine interne Konfliktsituation in einem Verwaltungsdienst widerspiegeln, zu der die Klägerin beigetragen hat und die ihre Vorgesetzten zu lösen versucht haben, wobei sie sowohl den dienstlichen Erfordernissen als auch den Empfindlichkeiten der Klägerin Rechnung trugen.

–       Zum Vorfall im Zusammenhang mit der Arbeitsgruppe für die berufliche Fortbildung

75      Nach ihrer auf eigenen Antrag erfolgten Bestellung zur Vertreterin der Sprachkabine Tschechisch in einer Arbeitsgruppe für die Fortbildung („Training Working Party“) wurde die Klägerin von ihrer Referatsleiterin am 30. August 2011 gebeten, sie nach jeder Sitzung über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zu informieren. Nach Ansicht der Klägerin lief dies praktisch darauf hinaus, dass die Zusammenfassung der Ergebnisse der Sitzungen der Arbeitsgruppe von der Referatsleiterin vorab kontrolliert wurde, bevor sie von der Klägerin den anderen Kollegen des Referats mitgeteilt werden konnte.

76      Nach Ansicht der Klägerin hat die Referatsleiterin insoweit ihre Aufsichtsbefugnis missbraucht, da weder die Kollegin, die vor ihr diese Aufgabe gehabt habe, nämlich CQ, noch diejenige, die diese Aufgabe nach ihr übernommen habe, die vorherige Zustimmung der Referatsleiterin zur Weitergabe der in den Sitzung der Arbeitsgruppe erhaltenen Informationen sowie der Ergebnisse dieser Gruppe an den Rest des Referats hätten einholen müssen. Dies sei daher eine weitere Manifestation des Mobbings ihr gegenüber.

77      Dazu stellt das Gericht fest, dass allgemein die Entscheidung des Referatsleiters, sich vom Vertreter der Sprachkabine Tschechisch über die Informationen, die dieser bei den Sitzungen der Arbeitsgruppe für die Fortbildung erlangt hat, unterrichten zu lassen, bevor diese Informationen an das gesamte Referat weitergegeben werden, zu den Befugnissen eines Referatsleiters gehört und im vorliegenden Fall absolut nachvollziehbar war angesichts der Gefahr, die sich in der Vergangenheit gezeigt hatte, dass durch die Weitergabe unzutreffender Informationen das reibungslose Funktionieren des Referats beeinträchtigt werden kann (vgl. Urteil CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 102 bis 104). Diese Gefahr ist umso größer, wenn der Vertreter des Referats wie im Fall der Klägerin erst kürzlich ernannt wurde und die Aufgabe neu für ihn ist.

78      Die Tatsache, dass der Nachfolger der Klägerin in der Arbeitsgruppe für die Fortbildung die Informationen nicht vorher kontrollieren lassen musste und sie nach den Sitzungen der Arbeitsgruppe unmittelbar an das Referat weiterleiten durfte, ist nicht relevant, da diese Arbeitsgruppe, wie das Parlament vorgetragen hat, nunmehr ein Protokoll seiner Sitzungen annimmt, was, unabhängig von dem etwaigen Bericht des Referatsvertreters in dieser Arbeitsgruppe, für sich genommen eine verlässliche und eindeutige Informationsquelle darstellt.

79      Daraus ergibt sich, dass die Referatsleiterin mit ihrer Forderung, die Informationen, die die Klägerin im Zusammenhang mit den Diskussionen innerhalb der Arbeitsgruppe für die Fortbildung an die Mitglieder des Referats weitergeben wollte, vorab kontrollieren zu können, innerhalb ihres Beurteilungsermessens geblieben ist. Jedenfalls stellt eine solche Entscheidung, selbst wenn sie der Klägerin missfallen konnte, keineswegs ein Mobbing dar.

–       Zu den Tatsachen im Zusammenhang mit dem Fortbildungsseminar vom 24. November 2011

80      Nachdem die Klägerin aufgefordert worden war, als Teamleiterin an einem Fortbildungsseminar teilzunehmen, fragte sie ihre Referatsleiterin, worin genau ihre Rolle und ihre Verantwortung bei diesem Seminar bestehen würden. Mit E‑Mail vom 23. November 2011 antwortete die Referatsleiterin der Klägerin, sie solle den entsprechenden Abschnitt auf der Intranetsite „EPIweb“ einsehen. Nachdem die Klägerin von diesem Kenntnis genommen hatte, fragte sie die Referatsleiterin erneut, welche Aufgaben sie als Teamleiterin im Seminar habe, da die Anweisungen auf der Intranetsite EPIweb dazu keine Angaben enthielten. Aus dem anschließenden E‑Mail-Wechsel zwischen der Klägerin und der Referatsleiterin ergibt sich im Wesentlichen, dass es keine besondere Anweisung hierzu auf der Intranetsite EPIweb gab und dass die Referatsleiterin es begrüßte, dass die Klägerin Kenntnis von den die Aufgaben des Teamleiters betreffenden Regeln genommen habe, während die Klägerin der Referatsleiterin vorwarf, ihr nicht von Anfang an gesagt zu haben, dass es keine einschlägigen Regeln gebe, und sie dadurch veranlasst habe, unnötig die Intranetsite EPIweb aufzusuchen.

81      Was den Inhalt der angeführten E‑Mails der Referatsleiterin betrifft, die der Klageschrift als Anlage beigefügt wurden, so kann das Gericht nicht erkennen, inwiefern diese ein Handeln oder Verhalten darstellen könnten, das der Definition des Mobbings im Statut entsprechen könnte. Abgesehen davon, dass der Ton der Referatsleiterin angemessen war, ist das Gericht der Ansicht, dass jedenfalls die Referatsleiterin die Klägerin zu Recht auffordern konnte, den die Teamleiter betreffenden Abschnitt auf der Intranetsite EPIweb einzusehen, insbesondere in Anbetracht der Unkenntnis der einschlägigen Regeln, die die Klägerin davor an den Tag gelegt hatte und die Gegenstand von Bemerkungen in ihrer Beurteilung für 2011 war. Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, dass ein vernünftiger und neutraler Beobachter in den Antworten der Klägerin auf die E‑Mails der Referatsleiterin eine gewisse Neigung der Klägerin erkennen könnte, Auseinandersetzungen mit ihrer Vorgesetzten zu suchen.

–       Zu den Tatsachen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Teilnahme an einem Kurs an der Sommeruniversität im Jahr 2012

82      Am 16. September 2011 teilte die Referatsleiterin dem Personal des Referats die von den Vorgesetzten festgelegten Kriterien für die Auswahl der Kandidaten für einen Kurs für Englisch als passive Sprache („C‑Sprache“) mit, der in Irland im Sommer 2012 stattfinden sollte. Aus der Mitteilung geht hervor, dass der Kurs für die „neuen Kollegen oder die Kollegen, die jüngst [Englisch als passive Sprache zu ihrer Sprachkombination] hinzugefügt [hatten]“, abgehalten werde.

83      Am 22. September 2011 teilte die Klägerin ihrer Referatsleiterin mit, dass sie an diesem Englischkurs interessiert sei. In ihrer Antwort vom selben Tag führte die Referatsleiterin unter Verweis auf die bereits mitgeteilten Kriterien aus, dass der Kurs für die „neuen Kollegen oder die Kollegen, die jüngst [Englisch als passive Sprache zu ihrer Sprachkombination] hinzugefügt [haben]“, bestimmt sei, während für die Klägerin Englisch eine aktive Sprache („B-Sprache“) sei und sie nicht mehr als neue Kollegin anzusehen sei.

84      Durch das von der Referatsleiterin weitergegebene Protokoll einer Besprechung vom 21. November 2011 erfuhr die Klägerin, dass zwei ihrer Kollegen, die wie sie Englisch als aktive Sprache hatten, für die Sommeruniversität berücksichtigt worden waren. Mit E‑Mail vom 14. Dezember 2011 ersuchte die Klägerin die Referatsleiterin um eine Erklärung und wollte insbesondere wissen, ob sich die Regeln für die Teilnahme an den Kursen der Sommeruniversitäten geändert hätten. Mit E‑Mail vom 15. Dezember 2011 bestätigte die Referatsleiterin der Klägerin, dass alle zu den Sommeruniversitäten zugelassenen Personen die vom Generaldirektor der GD „Dolmetschen und Konferenzen“ (im Folgenden: Generaldirektor) festgelegten Kriterien erfüllten, die unverändert geblieben seien, und dass die Liste der Teilnehmer für den Sommer 2012 vom Generaldirektor genehmigt worden sei. In einer E‑Mail vom selben Tag antwortete die Klägerin u. a., dass ihre Entscheidung, zu einem Sommeruniversitätskurs für Französisch als passive Sprache überzugehen, darauf zurückzuführen sei, dass die Referatsleiterin es abgelehnt habe, sie für die Sommeruniversität auf Englisch einzuschreiben. Außerdem wiederholte sie ihr Ersuchen an die Referatsleiterin um eine Erläuterung der Auswahl der Teilnehmer an Kursen der Sommeruniversitäten. Mit E‑Mail vom 16. Dezember 2011 führte die Referatsleiterin u. a. aus, dass sie zwar bedauere, dass die Klägerin ihre Äußerungen falsch verstanden habe, sie jedoch, was ihren Antrag auf Teilnahme an einem Englischkurs der Sommeruniversität betreffe, weder das Kriterium des erst vor kurzem erfolgten Dienstantritts noch das der Aufnahme der fraglichen Sprache als zusätzliche Sprache erfülle. Mit dem Hinweis, dass dem nichts hinzuzufügen sei, forderte die Referatsleiterin die Klägerin auf, sich an den Direktor zu wenden, falls sie mit der Situation nicht zufrieden sei. In ihrer Antwort vom selben Tag teilte die Klägerin der Referatsleiterin mit, dass sie sich „[a]nders als [sie] nicht allein deshalb [an den Direktor] wenden [wird], weil [sie] mit dem, was [sie tut], und der Art, wie [sie] es [tut], nicht einverstanden [ist]“, und dass „[sie sie] einmal mehr ersuchen [möchte], [ihre] Behauptung, dass die [beiden anderen] Kollegen … die vom Generaldirektor festgelegten Kriterien erfüllen, obwohl deren Situation dieselbe [ist] wie [ihre], näher zu erläutern“. Da eine Antwort der Referatsleiterin ausblieb, ersuchte die Klägerin mit einer E‑Mail vom 11. Januar 2012 erneut um eine Erläuterung der angewandten Kriterien.

85      In einer Besprechung des Referats vom 13. Januar 2012, an der die Mehrheit der Mitglieder des Referats einschließlich der Klägerin teilnahm, erklärte die Referatsleiterin, dass ein Mitglied des Referats bezweifle, dass sie die Auswahlkriterien für die Sommeruniversitäten ordnungsgemäß angewandt habe. Sie sah sich daher zu einer Rechtfertigung ihrer Meinung veranlasst, dass die beiden für den Englischkurs berücksichtigten Kollegen des Referats, die 2009 den Dienst angetreten hatten, das Kriterium des erst vor kurzem erfolgten Dienstantritts erfüllten. Die Klägerin meldete sich in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis zu Wort, dass die Frage, ob ein Dienstantritt im Jahr 2009 als „vor kurzem erfolgt“ anzusehen sei, diskutiert werden könne. Sie führte aus, dass sie den Standpunkt der Referatsleiterin zu dieser Frage jedoch akzeptieren könne, brachte aber ihre Zweifel hinsichtlich der Auslegung anderer Kriterien zum Ausdruck.

86      Mit E‑Mail vom 17. Januar 2012 an alle Mitglieder des Referats wollte die Referatsleiterin mehrere Punkte nach der Referatsbesprechung vom 13. Januar 2012 klarstellen. In diesem Kontext betonte sie insbesondere, dass sie entgegen dem, was die Klägerin zu verstehen gegeben habe, dass sie nämlich die Kriterien für die Teilnahme an den Kursen der Sommeruniversitäten verkannt habe, diese Kriterien völlig ordnungsgemäß angewandt habe, als sie die Bewerbung der beiden im Jahr 2009 neu hinzugekommenen Kollegen des Referats berücksichtigt habe. Jedenfalls könne die Klägerin aufgrund dieser Kriterien nicht an einem Englischkurs einer Sommeruniversität teilnehmen. Mit E‑Mail vom 18. Januar 2012, ebenfalls an alle Mitglieder des Referats, nahm die Klägerin zu dieser E‑Mail der Referatsleiterin Stellung.

87      Mit E‑Mail an die Klägerin und in Kopie an den Direktor widersprach die Referatsleiterin am 19. Januar 2012 der Interpretation der Ereignisse durch die Klägerin und erinnerte sie insbesondere an ihre Dienstpflicht, die Entscheidungen ihrer Vorgesetzten zu respektieren, insbesondere in Anbetracht ihrer Stellung als höhere Beamtin. Mit E‑Mail vom 20. Januar 2012 an die Referatsleiterin und in Kopie an den Direkter räumte die Klägerin ein, dass sie „einen Fehler begangen [hatte]“, da sie „wirklich geglaubt [hatte], dass [sie] in Bezug auf die Bewerbungen für die Sommeruniversitäten in Irland in derselben Situation wie die zwei anderen Kollegen, die Englisch als [aktive Sprache] haben, [war]“. Die Klägerin teilte der Referatsleiterin mit, dass sie „[s]ich dafür entschuldigen [wollte]“.

88      Mit oben in Rn. 12 des vorliegenden Urteils angeführtem Schreiben vom 1. Februar 2012, das der Klägerin persönlich übergeben wurde, teilte ihr der Direktor seine Unzufriedenheit über ihr Verhalten mit. Insbesondere wies er darauf hin, dass sie seinen Anweisungen, die er in einer E‑Mail vom 24. Oktober 2011 formalisiert und in Erinnerung gerufen habe, nicht nachgekommen sei, nämlich u. a. ihm im Fall von Meinungsverschiedenheiten mit ihrer Referatsleiterin zu berichten und keine E‑Mails an das gesamte Referat zu versenden. Unter Hinweis auf die Art. 12, 12a und 21 des Statuts vertrat der Direktor in diesem Schreiben die Ansicht, dass das Verhalten der Klägerin einen klaren Beweis ihrer mangelnden Loyalität gegenüber ihren Vorgesetzten darstelle. Insoweit gab er ihr die förmliche Weisung, eine E‑Mail an das Referat zu schicken, um sich bei der Referatsleiterin dafür zu entschuldigen, dass sie erstens die E‑Mail vom 18. Januar 2012 geschickt habe, zweitens zu Unrecht behauptet habe, dass die Referatsleiterin die Auswahlkriterien für die Teilnahme an Kursen der Sommeruniversitäten nicht ordnungsgemäß angewandt habe, und drittens behauptet habe, die Referatsleiterin habe ihre E‑Mails nicht beantwortet. Der Direktor wies sie auch darauf hin, dass es sich von selbst verstehe, dass die Klägerin zum einen ihre Kollegen nicht erneut in ihre Streitigkeiten mit der Referatsleiterin hineinziehen und zum anderen nicht wieder E‑Mails an das gesamte Referat versenden dürfe.

89      In ihrer Antwort in der E‑Mail vom 4. Februar 2012 nahm die Klägerin auf vier Seiten zum Schreiben vom 1. Februar 2012 Stellung. Sie warf der Referatsleiterin darin vor, dass diese die große Zahl von E‑Mails nicht zu vermeiden verstanden habe, was insbesondere darauf beruhe, dass ihre Mitteilungen mehrdeutig und unklar gewesen seien, was die Klägerin veranlasst habe, um weitere Erläuterungen zu ersuchen, selbst wenn das als ein Zeichen von Starrsinn ihrerseits habe wahrgenommen werden können. Die Klägerin begann ihre Stellungnahme, indem sie „nochmals wiederhol[t], wie leid [ihr] die ganze Situation [tut] …, die ein unverhältnismäßiges Ausmaß angenommen ha[t[“, und betonte, dass „[sie] die [Referatsleiterin] nicht beschuldigt [hat], ihre Pflicht verletzt oder die Kriterien für einen Kurs an einer Sommeruniversität [für Englisch] [als C(-Sprache)] nicht ordnungsgemäß angewandt zu haben“. Mit einem sechsseitigen Schreiben vom 10. Februar 2012 antwortete der Direktor auf die Stellungnahme der Klägerin, insbesondere auf ihre Ausführungen zur Richtigkeit der Übersetzungen der tschechischen E‑Mails zwischen der Klägerin und der Referatsleiterin ins Englische. Es folgte ein Austausch von E‑Mails zwischen der Klägerin und dem Direktor insbesondere zu dem Ersuchen der Klägerin, ihre eigene Übersetzung dieser E‑Mails ins Englische vorlegen zu können, dem der Direktor schließlich stattgab. Mit E‑Mail vom 15. Februar 2012 erklärte der Direktor gegenüber der Klägerin, dass ihre Ausführungen ihn nicht überzeugten, und bedauerte, dass dieser umfangreiche elektronische Schriftwechsel sowohl die Klägerin als auch ihre Referatsleiterin und nun ihn als Direktor viel Arbeitszeit gekostet habe. Er wiederholte daher die Anweisungen aus seinem Schreiben vom 1. Februar 2012.

90      Nach der Rückkehr aus einem Krankheitsurlaub antwortete die Klägerin dem Direktor mit E‑Mail vom 16. Februar 2012. Sie kam auf die Frage der Richtigkeit der Übersetzungen der tschechischen E‑Mails zwischen ihr und der Referatsleiterin zurück und kritisierte die Anweisung des Direktors, sich zu entschuldigen. Mit E‑Mail vom nächsten Tag wiederholte der Direktor seine Anweisungen an die Klägerin, sich in einer E‑Mail an alle Mitglieder des Referats, an die Referatsleiterin und an ihn selbst zu entschuldigen, und wies sie darauf hin, dass er, falls sie sich weigerte, den Anweisungen nachzukommen, unverzüglich ein Disziplinarverfahren einleiten werde. Am darauffolgenden 20. Februar verordnete der die Klägerin behandelnde Arzt ihr einen Krankheitsurlaub bis zum 2. März 2012. Am 29. Februar 2012 schickte der Direktor eine E‑Mail an die Klägerin, in der er mit drohenden Worten seine Anweisungen wiederholte und ausführte, dass die Klägerin, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt im Krankheitsurlaub gewesen sei, am 20. und 22. Februar 2012 im Parlament gesehen worden sei, so dass sie in der Lage gewesen sei, seinen Anweisungen betreffend den Versand einer sich auf drei Zeilen beschränkenden E‑Mail mit ihrer Entschuldigung nachzukommen. Der Direktor wies darauf hin, dass er ein Disziplinarverfahren einleiten werde, falls er die verlangte E‑Mail nicht am selben Tag erhalte.

91      Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Klägerin insbesondere in ihrer E‑Mail vom 20. Januar 2012 eingeräumt hat, nicht verstanden zu haben, dass sie nicht in der gleichen Situation war wie die zwei Kollegen, die für die Teilnahme an einem Kurs der Sommeruniversität in Irland ausgewählt worden waren, und sich im Wesentlichen dafür entschuldigt hat. Sodann ergibt sich aus der Akte, dass die Klägerin zu Unrecht die Autorität und die Glaubwürdigkeit ihres unmittelbaren Vorgesetzten, d. h. der Referatsleiterin, während der Referatsbesprechung vom 13. Januar 2012 öffentlich in Frage stellte und sich in einer E‑Mail vom 18. Januar 2012 an die Referatsleiterin, die in Kopie an das gesamte Referat gerichtet war, erneut über sie beschwerte. Angesichts dieser Umstände, die zeigen, dass die Klägerin die Anweisung des Direktors, sich nicht mehr durch an zahlreiche Adressaten gerichtete E‑Mails mitzuteilen und sich im Fall von Streitigkeiten mit ihrer Referatsleiterin an ihn zu wenden, klar missachtet hat, stellt das Gericht fest, dass der Direktor mit der Anordnung gegenüber der Klägerin, sich gegenüber demselben Adressatenkreis zu entschuldigen, die Grenzen seines Ermessens bei der Verwaltung seiner Dienststellen grundsätzlich nicht überschritten hat. Insbesondere konnte der Direktor angesichts der grundlosen Anschuldigungen, die die Klägerin im Kreis des Referats und ihm gegenüber gegen die Referatsleiterin erhoben hatte, von der Klägerin verlangen, die Entschuldigung, die sie der Referatsleiterin bereits übermittelt hatte, in gleicher Weise an das gesamte Referat zu richten (vgl. in diesem Sinne Urteil Nanopoulos/Kommission, F‑30/08, EU:F:2010:43, Rn. 247).

92      Zu der Tatsache, dass der Direktor seine Anweisung, eine E‑Mail mit einer Entschuldigung an das gesamte Referat zu verschicken, in dem Zeitraum wiederholte, in dem die Klägerin im Krankheitsurlaub war, und dass er in diesem Zusammenhang damit drohte, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn sie dieser Anweisung nicht sogleich nachkomme, stellt das Gericht fest, dass diese E‑Mail vom 29. Februar 2012 um 8.03 Uhr an die dienstliche E‑Mail-Adresse der Klägerin geschickt worden war, zu der Letztere von ihrer Wohnung aus Zugang hatte, dass die Klägerin sich während dieses Krankheitsurlaubs an ihren Arbeitsplatz begeben hatte, dass das Vorgehen des Direktors klar auf der Idee beruhte, dass die Klägerin diese E‑Mail an ihrem Arbeitsplatz oder zu Hause öffnen werde, wenn sie es für angezeigt halte, ihr E‑Mail-Postfach einzusehen, und dass es den Zweck verfolgte, ihr unabhängig davon, dass sie in Krankheitsurlaub war, Gelegenheit zu geben, sich in einer kurzen E‑Mail für die Vorfälle im Zusammenhang mit der Auswahl für die Sommeruniversitäten zu entschuldigen und einen Schlussstrich unter diesen Vorfall im Referat zu ziehen. Jedenfalls hat der Direktor, obwohl eine Antwort der Klägerin ausblieb, seine Drohung nicht wahr gemacht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, die somit offensichtlich nur ein weiterer von vielen Versuchen war, den zahlreichen erläuternden E‑Mails der Klägerin, die das reibungslose Funktionieren des Referats beeinträchtigten, Einhalt zu gebieten.

93      Was außerdem die Tatsache betrifft, dass der Direktor in seiner E‑Mail vom 17. Februar 2012 zwar in Bezug auf den Wortlaut der Entschuldigungsmail einen Vorschlag gemacht, es aber der Klägerin überlassen hat, ihre Entschuldigung zu formulieren, so ist das Gericht der Auffassung, dass angesichts des Starrsinns der Klägerin und ihrer Neigung, die Entscheidungen ihrer Referatsleiterin in Frage zu stellen, ein neutraler und vernünftiger Beobachter von normaler Sensibilität, der sich in derselben Lage befindet, das Vorgehen des Direktors nicht als unangemessen und kritikwürdig betrachten und darin keine unter den Begriff des Mobbings fallende Handlung sehen würde, sondern vielmehr den Versuch, einen Mitarbeiter, dessen Verhalten das reibungslose Funktionieren des Dienstes beeinträchtigen kann, wieder auf den rechten Pfad zu bringen. Im Übrigen zeugt die Tatsache, dass die Klägerin die Begründetheit der Teilnahme ihrer zwei in einem kleinen Referat neu in den Dienst getretenen Kollegen an einem Kurs der Sommeruniversitäten in Frage stellt, nicht von großem Teamgeist.

94      Schließlich müssen, selbst wenn der Ton bestimmter E‑Mails ziemlich hart erscheinen mag, die möglicherweise gereizten Reaktionen ihrer Vorgesetzten angesichts des Verhaltens der Klägerin jedenfalls als zumindest entschuldbar angesehen werden (vgl. Urteil Fonzi/Kommission, 27/64 und 30/64, EU:C:1965:73, S. 677).

–       Zu den Tatsachen im Zusammenhang mit der Annahme des Protokolls der Besprechung vom 13. Januar 2012

95      Nach der in Rn. 85 des vorliegenden Urteils angeführten Referatsbesprechung vom 13. Januar 2012 wurde den Mitgliedern des Referats am 13. Februar 2012 ein Entwurf des Protokolls dieser Besprechung übermittelt. Mit E‑Mail vom darauffolgenden 20. Februar fragte die Klägerin die Referatsleiterin, ob eine Frist für eine Stellungnahme festgelegt sei. Mit E‑Mail vom selben Tag wies die Referatsleiterin sie darauf hin, dass sie bereits seit einer Woche Gelegenheit gehabt habe, ihre Anmerkungen zu machen, gewährte ihr aber gleichzeitig eine Frist bis zum darauffolgenden 24. Februar, um ihr ihre etwaige Stellungnahme zu übermitteln.

96      Die Klägerin bedauert, dass die Referatsleiterin sich nicht damit begnügt habe, ihr eine Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Protokolls der fraglichen Besprechung zu setzen, sondern vielmehr die Gelegenheit genutzt habe, ihr „eine Moralpredigt zu halten“, obwohl nach den von der Referatsleiterin mitgeteilten Grundsätzen für die Annahme von Protokollen der Besprechungen des Referats diese bei der folgenden Besprechung genehmigt würden, wenn kein Einwand erhoben worden sei.

97      Insoweit erkennt das Gericht in der angeführten E‑Mail der Referatsleiterin nichts, was der Definition des Mobbings im Statut entsprechen könnte. Selbst wenn die Referatsleiterin eine Wendung gebraucht haben sollte, die die Klägerin als sarkastisch empfinden konnte, hat sie damit zumindest nicht die Grenze zur unverhältnismäßigen Kritik überschritten, insbesondere wenn man die Streitsüchtigkeit der Klägerin und ihre Neigung zum Widerspruch berücksichtigt, die sie in Bezug auf die Annahme eines anderen Protokolls, nämlich des der Besprechung vom 23. Mai 2011, an den Tag gelegt hatte.

–       Zu den Tatsachen im Zusammenhang mit dem Entzug von mit der Verwendung als Dolmetscher verbundenen Nebenaufgaben

98      Mit dem in Rn. 14 des vorliegenden Urteils angeführten Schreiben vom 29. März 2012 teilte der Direktor der Klägerin mit, dass es aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der letzten Zeit besser wäre, wenn sie sich nunmehr auf ihre Dolmetscheraufgaben in Brüssel und Straßburg (Frankreich), d. h. die Arbeit in der Sprachkabine, die Vorbereitung der Sitzungen und die Teilnahme an den Sprachkursen, konzentriere. Dagegen entschied der Direktor bezüglich der anderen Aufgaben wie insbesondere derjenigen im Zusammenhang mit Dienstreisen außerhalb der drei Arbeitsorte des Parlaments und der Teilnahme an einem Fortbildungskurs für Ausbilder („Training the Trainers“), dass sie diese zunächst aussetzen solle.

99      Mit E‑Mail vom 13. April 2012 brachte die Klägerin ihre Überraschung zum Ausdruck und ersuchte den Direktor, seinen Standpunkt zu überdenken, insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme ihres behandelnden Arztes, wonach sie ihre Arbeitsfähigkeit vollständig wiedererlangt habe und daher ihren beruflichen Aufgaben ab 29. März 2012 nachkommen könne. Der Direktor antwortete ihr mit E‑Mail vom 20. April 2012, dass er seine Entscheidung im Interesse der Klägerin und nach Konsultation des ärztlichen Dienstes des Parlaments und im Einklang mit diesem getroffen habe. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass die Situation nach sechs Monaten überprüft werde.

100    Als die Klägerin den ärztlichen Dienst des Parlaments um Erläuterungen hierzu ersuchte, teilte ihr dieser im Wesentlichen mit, dass er den Vorgesetzten keine Informationen oder Ratschläge im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Beamten erteile. Mit E‑Mail vom 23. Oktober 2012 ersuchte die Klägerin den Direktor erneut, seine Entscheidung über ihre mit ihrer Verwendung als Dolmetscherin verbundenen Nebenaufgaben zu überprüfen. Aus den Akten geht im Wesentlichen hervor, dass der Direktor nach einem Gespräch mit der Klägerin am 27. November 2012 die erneute Wahrnehmung der Nebenaufgaben durch die Klägerin von ihrer Entschuldigung gegenüber der Referatsleiterin durch eine E‑Mail an das gesamte Referat, wie er es im Schreiben vom 1. Februar 2012 verlangt hatte, abhängig machte. Mit E‑Mail vom 25. Januar 2013 teilte die Klägerin dem Direktor mit, dass sie aus denselben Gründen, die sie bereits mehrfach sowohl ihm als auch der Referatsleiterin dargelegt habe, nicht in der Lage sei, seine Anweisung zu befolgen. Der Direktor antwortete der Klägerin in seiner E‑Mail vom 31. Januar 2013, dass es genüge, wenn sie sich entschuldige, um einen Schlussstrich unter die von ihr als erniedrigend und unhaltbar beschriebene Situation zu ziehen. Außerdem warf er der Klägerin vor, die Delegation der beamteten Dolmetscher (DELINT – Staff Interpreters’ Delegation) bei einer Besprechung dieser Delegation im März 2012 ersucht zu haben, „[ihre] Besorgnis über die von der [Referatsleiterin] angewandten Kriterien für die Auswahl der Kandidaten für die Sommeruniversitäten zum Ausdruck zu bringen“. Nach einer Besprechung am 10. Juni 2013 beschloss der Direktor, der Klägerin die Nebentätigkeiten wieder zu übertragen, jedoch unter der Bedingung, dass sie die geltenden Regeln beachte, da Reisen im Rahmen der vom Parlament genehmigten Dienstreisen ein gegenseitiges Vertrauen und daher eine Beachtung der in diesem Organ geltenden Regeln voraussetzten. Diese Entscheidung wurde auf Antrag der Klägerin in einem Schreiben des Direktors vom 11. Juni 2013 förmlich niedergelegt, in dem es heißt, dass es der Klägerin „wie allen anderen Kollegen der Direktion gestattet ist, an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen im dienstlichen Interesse teilzunehmen“.

101    Die Klägerin beanstandet, dass ihr aus dem vorgeschobenen Grund ihres Gesundheitszustandes ihre Nebentätigkeiten als Vergeltungs- und Einschüchterungsmaßnahme entzogen worden seien. Der Entzug ihrer Nebentätigkeiten sei daher ein Missbrauch von Amtsgewalt und Befugnissen, der ein Mobbing darstelle.

102    Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass die Verwaltung zwar jedes Interesse daran hat, die Beamten oder Bediensteten nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und ihrer persönlichen Präferenzen zu verwenden, doch kann ihnen deswegen nicht das Recht zuerkannt werden, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder beizubehalten (Urteile Campoli/Kommission, T‑100/00, EU:T:2001:75, Rn. 71, und DH/Parlament, F‑4/14, EU:F:2014:241, Rn. 68). Folglich kann die zuständige Stelle des Organs beschließen, ihren Beamten bestimmte Aufgaben zu entziehen.

103    Die der Klägerin entzogenen Aufgaben waren ihrer Hauptaufgabe, nämlich dem Dolmetschen, untergeordnet. Sie waren auch begrenzt, da es sich im Wesentlichen um die Teilnahme an Dienstreisen außerhalb der drei Arbeitsorte des Parlaments – eine Gelegenheit, die sich Dolmetschern für Tschechisch nicht oft bietet –, die Teilnahme an der Arbeitsgruppe für die Fortbildung und die Teilnahme an einem Fortbildungskurs für Ausbilder handelte.

104    Selbst wenn die Klägerin diese Nebentätigkeiten, die eine Abwechslung sein können, schätzte, waren doch die Aufgaben, von denen sie nicht entbunden wurde, diejenigen, die ihre Arbeit als Dolmetscherin ausmachen. Sodann wurde der Entzug der Nebentätigkeiten nur vorübergehend beschlossen. Was die Tatsache betrifft, dass der Direktor die Wiederaufnahme dieser Nebentätigkeiten durch die Klägerin von ihrer Verpflichtung abhängig machte, ihr Verhalten stärker am dienstlichen Interesse auszurichten, was die verlangte Entschuldigung einschloss, so hat er nach Ansicht des Gerichts mit dieser Entscheidung unter Berücksichtigung der von der Klägerin teilweise verursachten Schwierigkeiten in den Beziehungen sein Beurteilungsermessen nicht überschritten.

105    Somit kann die Entscheidung des Direktors, der Klägerin vorübergehend einige ihrer dienstlichen Nebenaufgaben, die im Wesentlichen Dienstreisen und Fortbildung betrafen, zu entziehen, an und für sich kein Beweis für Mobbing sein (vgl. Urteil K/Parlament, F‑15/07, EU:F:2008:158, Rn. 38) und ist nicht als Missbrauch von Befugnissen einzustufen. Der Umstand, dass der Direktor insoweit die Legitimität seiner Entscheidung verstärken wollte, indem er wegen dieser Frage mit dem ärztlichen Dienst des Parlaments Kontakt aufnahm, ist nicht relevant.

–       Zu den Tatsachen im Zusammenhang mit der Aktualisierung eines Glossars

106    Was die Ansicht der Referatsleiterin betrifft, die Klägerin habe die einfache Aufgabe der Aktualisierung des Glossars zur gemeinsamen konsolidierten Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage, die ihr am 31. August 2011 übertragen worden sei, verspätet erledigt, weist das Gericht erneut darauf hin, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin die diesbezüglichen Bemerkungen der Referatsleiterin, wie bereits in den Rn. 114 bis 117 des Urteils CW/Parlament (EU:F:2014:186) festgestellt, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweisen. Außerdem kann das Gericht nicht erkennen, inwieweit der Hinweis eines Vorgesetzten, dass die Leistungen eines Beamten schwach gewesen seien, ein Mobbing darstellen soll, insbesondere wenn die fragliche Leistung offensichtlich schwach war.

–       Zu den Tatsachen im Zusammenhang mit der Reise der Klägerin in die Tschechische Republik während eines Krankheitsurlaubs

107    Die Klägerin verließ Brüssel, um ihre Familie in Prag (Tschechische Republik) vom 2. bis zum 5. März 2012 zu besuchen, obwohl sie in Krankheitsurlaub war. Der Generaldirektor fragte die Klägerin am 4. Juni 2012, ob sie am Freitag, den 2. März 2012, von Brüssel nach Prag gereist und am darauffolgenden Montag, den 5. März, zurückgereist sei. Da die Klägerin diese Information bestätigte, fragte sie der Generaldirektor, ob sie für diese Reise eine vorherige Zustimmung eingeholt habe. Am 6. Juni 2012 erklärte die Klägerin Folgendes: „Die Antwort auf Ihre Frage ist nein, ich habe nicht vorher die Zustimmung nach [Art.] 60 des Statuts eingeholt, weil ich nicht dachte, sie beantragen zu müssen.“ Daraufhin teilte der Generaldirektor der Klägerin in einer E‑Mail vom 7. Juni 2012 u. a. mit, dass sie die Vorschriften des Statuts zum Aufenthalt an einem anderen Ort als dem Ort der dienstlichen Verwendung während eines Krankheitsurlaubs nicht beachtet habe, obwohl diese insbesondere zum Schutz des Beamten im Hinblick auf seinen Versicherungsschutz vorgesehen seien, und dass ihr, wenn sie einen Antrag auf vorherige Zustimmung gestellt hätte, sogar hätte gestattet werden können, länger bei ihren Angehörigen zu bleiben.

108    Dazu trägt die Klägerin vor, dass aufgrund der detaillierten Kenntnisse der Verwaltung von ihren Flügen nach Prag und anschließend zurück nach Brüssel klar sei, dass sie in diesem Zeitraum von ihrer Verwaltung streng überwacht worden sei, was dazu beigetragen habe, den Stress, den Druck und die Einschüchterungen, denen sie ausgesetzt sei, zu verstärken.

109    Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen unter dem Deckmantel des Mobbingvorwurfs versucht, die Tragweite ihres offenkundigen Verstoßes gegen den Wortlaut von Art. 60 des Statuts herunterzuspielen.

110    Was die Tatsache betrifft, dass die Verwaltung von einem der Kollegen der Klägerin darüber unterrichtet wurde, dass sie die Flüge am 2. und 5. März 2012 nahm, so weist die Klägerin in keiner Weise nach, dass dieser Kollege die Anweisung erhalten habe, ihre Ortswechsel während ihres Krankheitsurlaubs zu verfolgen. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass manche ihrer Kollegen, insbesondere an den Wochenenden, dieselben Flugverbindungen nutzen, um in ihr Herkunftsland zurückzukehren.

–       Zu den Tatsachen im Zusammenhang mit der Erstattung der mit einer Dienstreise verbundenen Ausgaben

111    Die Klägerin bezieht sich auf den Umstand, dass die Referatsleiterin, als sie dabei war, in ein anderes Büro umzuziehen, ihr nicht mitgeteilt habe, dass ihr Formular mit dem Antrag auf Erstattung von Ausgaben im Rahmen einer Dienstreise in ihrem alten Büro abgegeben werden könne. Außerdem habe die Referatsleiterin auf die Frage nach der Nummer ihres neuen Büros ihr mit E‑Mail vom 2. Mai 2012 geantwortet, dass diese Information im Intranet des Parlaments verfügbar sei, sie sie jedoch, um es ihr leichter zu machen, darauf hinweise, dass sie diese Nummer in der elektronischen Signatur der E‑Mail finden könne.

112    Insoweit ist festzustellen, dass das Verhalten der Referatsleiterin bei diesem Vorkommnis in keiner Weise, weder der Form noch dem Inhalt nach, mit einem Mobbing gleichzusetzen ist. Dass die Klägerin es als solches empfindet, ist offenkundig eine subjektive Wahrnehmung.

–       Zu den Tatsachen im Zusammenhang mit der Polnischprüfung

113    Nachdem die Klägerin die schriftlichen Erklärungen von vier ihrer Kollegen, darunter die von Herrn G., zur Kenntnis nehmen konnte, die vom Parlament für die Zwecke seiner Verteidigung im Rahmen des mit dem Urteil CW/Parlament (EU:F:2014:186) abgeschlossenen Verfahrens vorgelegt worden waren, beantragte sie am 15. November 2013 insbesondere, dass Herr G. dem Ausschuss zur Prüfung ihrer Fähigkeiten in der polnischen Sprache, um die sie ihre Dolmetscherkenntnisse erweitern wollte, nicht angehöre. Laut der Klägerin wies nämlich Herr G. aufgrund seiner ihr gegenüber besonders negativen Aussage nicht die erforderliche Neutralität auf.

114    Insoweit ist festzustellen, dass der Umstand, dass Herr G. das Verhalten der Klägerin in seinen Äußerungen negativ darstellte, ihn für sich genommen für die objektive Beurteilung der Sprachkenntnisse der Klägerin nicht ungeeignet machen. Wenn nämlich der Argumentation der Letzteren zu folgen wäre, würde dies bedeuten, dass allein auf der Grundlage der Erklärungen und subjektiven Wahrnehmungen hinsichtlich ihres beruflichen Umfelds fast die Hälfte des Referats sowie die Leiterin dieses Referats und der Direktor von der Beurteilung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen der Klägerin in Bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden müssten.

115    Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Klägerin die Polnischprüfung mit Erfolg abgelegt hat, was ihrem diesbezüglichen Vorbringen jede Plausibilität und Glaubwürdigkeit nimmt.

116    Nach alledem ist das Gericht der Ansicht, dass die angeführten Tatsachen und Vorgänge im Zusammenhang mit den von der Klägerin angeführten Vorfällen jeweils für sich allein genommen nicht als Ausdruck von Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts angesehen werden können.

–       Zur Gesamtprüfung der streitigen Ereignisse

117    Das Gericht ist der Ansicht, dass die von der Klägerin genannten Vorfälle, die soeben für sich allein geprüft wurden (im Folgenden: streitige Ereignisse), zwar, in der Gesamtschau betrachtet, eine konfliktträchtige Beziehung in einem schwierigen Verwaltungsumfeld erkennen lassen, sich aber nicht als ungebührliche oder vorsätzliche Handlungen darstellen, da sich die Äußerungen und das Verhalten, wie sie hier dokumentiert wurden, höchstens als ungeschickter Umgang der Vorgesetzten mit der Konfliktsituation erweisen, aber nicht die Absicht eines ungebührlichen Verhaltens gegenüber der Klägerin zeigen (vgl. in diesem Sinne Urteil CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 128).

118    Insbesondere kann die Klägerin angesichts ihres Verhaltens, das durch Starrsinn und Uneinsichtigkeit geprägt ist und sich manchmal nahe an der Grenze zur Gehorsamsverweigerung bewegt, nicht geltend machen, sie verstehe die Gründe der Entscheidungen ihrer Vorgesetzten nicht. Die Bedeutung der Begriffe „Mobbing“ und „Beistandspflicht“ im Sinne der Art. 12a und 24 des Statuts kann nicht so weit gehen, dass es dem angeblichen Opfer erlaubt wäre, jegliche Dienstaufsicht in Frage zu stellen oder sich gar von den im Statut ausdrücklich vorgesehenen Verpflichtungen für befreit zu halten, etwa in Bezug auf die Urlaubsregelung oder die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten.

119    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Kritik eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen an der Erfüllung seiner Arbeit oder Aufgabe nicht für sich genommen ein unangemessenes Verhalten ist, da sonst, wenn dies der Fall wäre, die Leitung eines Dienstes praktisch unmöglich wäre (Urteile Tzirani/Kommission, F‑46/11, EU:F:2013:115, Rn. 97, und CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 87). Ebenso ist entschieden worden, dass negative Bemerkungen gegenüber einem Bediensteten nicht zwangsläufig seine Persönlichkeit, seine Würde oder seine Integrität angreifen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, maßvoll formuliert werden und nicht auf falschen Anschuldigungen beruhen, die mit den objektiven Tatsachen nichts zu tun haben (vgl. Urteile Menghi/ENISA, F‑2/09, EU:F:2010:12, Rn. 110, und CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 87).

120    Es ist zwar nicht zu bestreiten, dass die Tatsachen, die die „Fragen an die Direktion“ und die Besprechung vom 23. Mai 2011 betreffen, dazu beigetragen haben, die Arbeitsbeziehungen im Referat zu verschlechtern, doch zum einen erbringt der Umstand, dass ein Beamter schwierige oder sogar konfliktträchtige Beziehungen zu seinen Kollegen oder seinen Vorgesetzten hat, als solcher keinen Beweis für ein Mobbing (vgl. in diesem Sinne Urteil CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 86, 87 und 98 und die dort angeführte Rechtsprechung), selbst wenn diese Schwierigkeiten zu einer Reihe von Zurechtweisungen durch die Vorgesetzten führen. Zum anderen hat die Klägerin mit ihrem wiederholten Versand von E‑Mails kaum nach einer Beruhigung des dienstlichen Klimas im Referat gesucht und auch nicht dazu beigetragen.

121    Was außerdem den Streit über die Anwendung der Auswahlkriterien für die Englischkurse im Rahmen der im Jahr 2012 vorgesehenen Sommeruniversitäten betrifft, so hat der Direktor ohne offensichtliche Beurteilungsfehler entschieden, von der Klägerin zu verlangen, sich mit einer E‑Mail an denselben Adressatenkreis wie den, an den sie gewöhnlich ihren umfangreichen Schriftwechsel betreffend die Referatsleiterin gerichtet hatte, d. h. mit einer E‑Mail an alle Mitglieder des Referats für ihre Unterstellung zu entschuldigen, dass die Referatsleiterin die Kriterien für die Teilnahme an diesen Kursen nicht ordnungsgemäß angewandt habe (vgl. auch Urteil CW/Parlament, EU:F:2014:186, Rn. 71, 72 und 74). Die Klägerin hatte sich im Übrigen bereits entschuldigt, aber nur mit einer an die Referatsleiterin und in Kopie an den Direktor gerichteten E‑Mail vom 20. Januar 2012. Da die Klägerin es wahrscheinlich als weitere Form des Mobbings wahrgenommen hätte, wenn einer ihrer Vorgesetzten diese E‑Mail an die Mitglieder des Referats weitergeleitet hätte, war es umso berechtigter, dass ihre Vorgesetzten zur Wiederherstellung der Glaubwürdigkeit der Referatsleiterin, die durch die Haltung der Klägerin beeinträchtigt worden war, von Letzterer verlangten, die Entschuldigung, die sie der Referatsleiterin übermitteln wollte, an dieselben Adressaten zu richten wie diejenigen, an die sie ihre Mitteilungen mit der Kritik an dieser Referatsleiterin gesandt hatte.

122    Hierzu ist festzustellen, dass der Versand von Mitteilungen durch Vorgesetzte, die ehrverletzende oder bösartige Formulierungen enthalten, erst recht wenn diese ohne besondere Rechtfertigung an andere Personen als den Betroffenen gerichtet sind, als ein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts angesehen werden kann (vgl. im Umkehrschluss Urteile Lo Giudice/Kommission, EU:T:2007:322, Rn. 104 und 105, sowie Tzirani/Kommission, EU:F:2013:115, Rn. 97), aber die in Art. 11 des Statuts genannte Loyalitätspflicht sowie im Übrigen die Verpflichtung jedes Beamten nach Art. 12 des Statuts, sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten, zu enthalten, auch für jeden Untergebenen die Pflicht mit sich bringen, nicht grundlos die Autorität seiner Vorgesetzten in Frage zu stellen und jedenfalls beim Versenden von E‑Mails in diesem Zusammenhang und bei der Auswahl des entsprechenden Adressatenkreises maßvoll und vorsichtig zu sein.

123    Was den vorübergehenden Entzug bestimmter Aufgaben und Tätigkeiten der Klägerin betrifft, so konnte dieser, unabhängig von der Frage der Konsultation des ärztlichen Dienstes des Parlaments und den Umständen, unter denen diese Konsultation erfolgte, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin wiederholt wegen Krankheit fehlte und sich auf ein „Burn-out“ berief, durch medizinische Gründe gerechtfertigt werden. Aus der Akte ergibt sich jedoch, dass der Klägerin diese Nebentätigkeiten zu ihren Hauptaufgaben vor allem entzogen wurden, um wiederholte Streitigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an Tätigkeiten außerhalb des Referats zu vermeiden. Da der Klägerin diese Hauptaufgaben nicht entzogen wurden, die unter dem Aspekt des dienstlichen Interesses die wichtigsten sind, nämlich die Arbeit als Dolmetscherin, die sie, wie es scheint, zur Zufriedenheit ihres Organs erledigt, erkennt das Gericht nicht, inwiefern die Befreiung von bestimmten Nebenaufgaben, selbst wenn die Klägerin diese geschätzt hat, vor dem Hintergrund der beschriebenen Vorgänge objektiv ein Angriff auf die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der Klägerin sein könnte.

124    Die verschiedenen medizinischen Atteste und das medizinische Gutachten, die die Klägerin ihrer Klage als Anlage beigefügt hat, um zu belegen, dass die streitigen Verhaltensweisen ihrer Referatsleiterin und ihres Direktors ihre Persönlichkeit, ihre Würde oder ihre physische oder psychische Integrität angegriffen haben, offenbaren zwar psychische Beschwerden der Klägerin, erlauben aber nicht die Feststellung, dass diese Störungen die Folge von Mobbing sind, denn die Aussteller dieser Atteste haben sich für die Schlussfolgerung, dass Mobbing vorliege, zwangsläufig ausschließlich auf die Schilderung gestützt, die die Klägerin ihnen von ihren Arbeitsbedingungen beim Parlament geben konnte (vgl. Urteile K/Parlament, EU:F:2008:158, Rn. 41, und CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 127). Jedenfalls können die Stellungnahmen von medizinischen Sachverständigen, auch wenn sie sich auf andere Umstände als die Schilderung stützen, die der betroffene Beamte ihnen von seinen Arbeitsbedingungen gegeben hat, für sich genommen nicht beweisen, dass rechtlich gesehen ein Mobbing oder ein anderer Verstoß des Organs gegen seine Beistandspflicht vorliegt (Urteil BQ/Rechnungshof, T‑7/14 P, EU:T:2015:79, Rn. 49).

125    Zur Rüge der Klägerin bezüglich der angeblichen Gewohnheit des Direktors, sie zur Teilnahme an einer Sitzung aufzufordern, ohne ihr den Grund hierfür anzugeben, weist das Gericht darauf hin, dass die Klägerin ihrem Vorgesetzten zur Verfügung zu stehen hat, wenn dieser sie auffordert, an einer Sitzung teilzunehmen (Urteil CW/Parlament, EU:F:2014:186, Rn. 123). Außerdem ergibt sich aus der Akte, dass der Direktor der Klägerin auf Anfrage jedes Mal den Gegenstand der betreffenden Unterredungen oder Sitzungen mitteilte. Diese Unterredungen waren letztlich Versuche der Vorgesetzten, die Schwierigkeiten in den Beziehungen zwischen der Referatsleiterin und der Klägerin zu überwinden, die sich im Wesentlichen aus dem Verhalten der Letzteren erklären, das geeignet war, die Autorität der Referatsleiterin, zu deren Gunsten die Bewerbung der Klägerin auf diese Stelle seinerzeit abgelehnt worden war, in Frage zu stellen.

126    Nach alledem ist das Gericht der Ansicht, dass das Parlament in der Entscheidung über die Ablehnung des Beistands keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder Missbrauch von Befugnissen begangen hat, als es festgestellt hat, dass die fraglichen Verhaltensweisen im Hinblick auf die ihm insbesondere von der Klägerin zur Kenntnis gebrachten Umstände und die Umstände im Zusammenhang mit ihrer Beurteilung für 2011 nicht als Ausdruck von Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts angesehen werden können. Ebenso erlauben die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht die Feststellung, dass ihre Arbeitsbedingungen ihre Gesundheit und ihre Würde im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Charta verletzen.

127    Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht und der Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts

 Vorbringen der Parteien

128    Zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Anstellungsbehörde trotz des von ihr erbrachten Beweises des ersten Anscheins, dass die Angriffe, denen sie seitens der Referatsleiterin und des Direktors ausgesetzt gewesen sei, wirklich stattgefunden hätten, die von ihr beantragten Maßnahmen nicht erlassen habe, was eine Verletzung ihrer Beistandspflicht und der Fürsorgepflicht darstelle.

129    Zur ablehnenden Beschwerdeentscheidung macht die Klägerin geltend, dass die Anstellungsbehörde ihr zu Unrecht mit der Begründung, dass innerhalb des Sekretariats des Parlaments die Ermittlungen in Angelegenheiten eines behaupteten Mobbings diesem Ausschuss übertragen seien, vorgeworfen habe, den Beratenden Ausschuss „Mobbing“ nicht angerufen zu haben. Folglich sei die Begründung für die Ablehnung ihrer Beschwerde, nämlich dass diese mangels Anrufung des Ausschusses verfrüht eingelegt worden sei, unzutreffend. Sie betont in diesem Zusammenhang, dass sie von sich aus diesen Ausschuss angerufen habe, dass aber sein Vorsitzender ihr nicht geantwortet habe. Die Passivität und Untätigkeit dieses Ausschusses sowie sein Schweigen trotz der Zusicherungen der Anstellungsbehörde hätten bei ihr allgemeine Bedenken geweckt, die ihre Zweifel rechtfertigten, ob diesem Ausschuss in vollem Vertrauen die Behandlung von Mobbingangelegenheiten im Parlament übertragen werden könne.

130    Jedenfalls habe die Anstellungsbehörde entgegen dem Vorbringen des Parlaments dem Beratenden Ausschuss „Mobbing“ nicht die Befugnisse übertragen, über die sie nach Art. 24 des Statuts verfüge. Wenn sie dies getan hätte, wäre es jedenfalls unverständlich, dass sie im vorliegenden Fall die Sache nicht von Amts wegen an diesen Ausschuss verwiesen habe. Die Anstellungsbehörde hätte nach Ansicht der Klägerin auch eine unabhängige Person oder eine unabhängiges Ad-hoc-Gremium mit einer Untersuchung betrauen können.

131    Außerdem hätte das Parlament angesichts der Bedeutung und der Schwere der behaupteten Tatsachen noch vor der Einleitung einer Untersuchung zur Prüfung des Sachverhalts zunächst die Referatsleiterin und/oder den Direktor auf einen anderen Dienstposten umsetzen oder hilfsweise die Verwendung der Klägerin ändern müssen, wie sie es bereits in ihrem Antrag auf Beistand beantragt habe. Die Klägerin rügt auch, dass die Anstellungsbehörde ihren Antrag auf Beistand auf der Grundlage von allgemeinen Informationen über die Situation im Referat abgelehnt habe, die im Rahmen einer auf die Beschwerde ihrer Kollegin, CQ, wegen Mobbings durchgeführten Untersuchung gesammelt worden seien, obwohl zum einen die Klägerin eine groß angelegte Untersuchung beantragt habe und zum anderen ihre Forderungen ohne Bezug zu den Feststellungen gewesen seien, mit denen die von CQ beantragte Untersuchung abgeschlossen worden sei.

132    Das Parlament beantragt die Zurückweisung des zweiten Klagegrundes als unbegründet und bringt vor, dass die Anstellungsbehörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie mit dem Antrag der Klägerin auf Beistand befasst worden sei, nämlich am 5. Februar 2013, deren Vorwürfe bereits genau gekannt habe, insbesondere aufgrund ihrer Beschwerde gegen ihre Beurteilung für 2011, die eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts enthalten habe, aber auch aufgrund des von ihrer Kollegin, CQ, eingeleiteten Verfahrens, das zu einer Stellungnahme des Beratenden Ausschusses „Mobbing“, einer Untersuchung durch den Generaldirektor und dem Erlass von Entscheidungen der Anstellungsbehörde geführt habe, die dann Gegenstand der unter dem Aktenzeichen F‑12/13 in das Register eingetragenen Klage gewesen seien. Der Antrag auf Beistand sei daher in voller Sachkenntnis und anhand der von der Klägerin beigebrachten Beweismittel sowie der bereits durchgeführten Ermittlungen und der bereits verfassten Berichte abgelehnt worden. Dagegen sei die Aufforderung des Generalsekretärs des Parlaments an die Klägerin, erneut den Beratenden Ausschuss „Mobbing“ anzurufen, nur im Geist der Offenheit und der Fürsorge erfolgt, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden sei. Was die Tatsache betrifft, dass die Anstellungsbehörde diesen Ausschuss nicht von Amts wegen mit der Angelegenheit befasst habe, macht das Parlament geltend, dass dieser Schritt der Klägerin aufgrund ihrer Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit ihrem Organ oblegen habe.

 Würdigung durch das Gericht

–       Vorbemerkungen

133    Zunächst ist der Antrag der Klägerin an den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses „Mobbing“ vom Antrag auf Beistand, den sie nach Art. 24 des Statuts bei der Anstellungsbehörde gestellt hat, zu unterscheiden.

134    Der Beratende Ausschuss „Mobbing“ wurde nämlich, wie sich aus der Internen Regelung ergibt, zur Umsetzung von Art. 12a des Statuts geschaffen, und seine wichtigsten Aufgaben bestehen in der Förderung eines unbelasteten und produktiven Arbeitsklimas, der Verhinderung und/oder Beendigung aller Arten von Mobbing eines Bediensteten sowie in der Schlichtung und Mediation sowie in der Fortbildung und Information. Nach den Art. 6 und 7 der Internen Regelung „hört [der Beratende Ausschuss „Mobbing“] alle Personen an, die sich als Mobbing-Opfer fühlen, und gewährt ihnen die erforderliche Zeit und Aufmerksamkeit, wobei er in dem Bewusstsein, in einem multikulturellen Umfeld tätig zu sein, Neutralität und Objektivität wahrt[; d]ie Arbeit des Ausschusses vollzieht sich in der größtmöglichen Autonomie, Unabhängigkeit und Vertraulichkeit“.

135    Was die Anrufung des Ausschusses betrifft, können sich nach den Art. 9 und 11 der Internen Regelung alle Beamten und Bediensteten, die persönlich mit einem Problem konfrontiert sind, das als Mobbing gewertet werden kann, oder die der Ansicht sind, dass ein solches Problem in ihrem Arbeitsumfeld existiert, an den Beratenden Ausschuss „Mobbing“ wenden, der sie binnen zehn Werktagen nach Eingang der Beschwerde hören muss. Nach der Anhörung des mutmaßlichen Opfers sowie der es angeblich belästigenden Person und etwaiger weiterer Beschäftigter in dem Monat, der auf die Anhörung des mutmaßlichen Opfers, also der Person, die den Ausschuss angerufen hat, folgt, kann der Ausschuss nach Art. 12 der Internen Regelung, wenn er es für angebracht hält, Empfehlungen zur Lösung des Problems an die Vorgesetzten des Beschwerdeführers richten. Besteht das Problem fort, ermächtigt Art. 14 der Internen Regelung den Beratenden Ausschuss „Mobbing“, einen vertraulichen Bericht an den Generalsekretär des Parlaments mit Vorschlägen zur Weiterbehandlung der Angelegenheit zu übermitteln; gegebenenfalls ersucht der Ausschuss den Generalsekretär, ihn mit einer eingehenden Untersuchung zu betrauen, nach deren Abschluss er Schlussfolgerungen und etwaige Empfehlungen auszuarbeiten und an den Generalsekretär des Parlaments zu übermitteln hat. In einem solchen Fall hat der Letztere nach Art. 16 der Internen Regelung dem Ausschuss schriftlich zu übermitteln, welche Maßnahmen er zu ergreifen gedenkt.

136    Außerdem ergibt sich aus den Art. 10 und 11 der Internen Regelung, dass die Befassung des Beratenden Ausschusses „Mobbing“ durch einen Beamten oder Bediensteten des Organs nicht von der Erbringung eines Beweises des ersten Anscheins abhängt, der auf Mobbing schließen ließe, und dass dieser Ausschuss, sobald er angerufen wurde, dagegen die vorstehend genannten Aufgaben, die ihm übertragen sind, erfüllen muss, ohne dass die Ausübung seiner Tätigkeit von irgendeiner vorherigen Entscheidung der Anstellungsbehörde abhängt, wenn nicht der Ausschuss selbst die Anstellungsbehörde insbesondere nach Art. 14 der Internen Regelung anruft.

137    Außerdem ist die Anrufung des Beratenden Ausschusses, selbst wenn sie zwar in bestimmten Fällen, insbesondere im Hinblick auf eine Mediation, wünschenswert sein könnte, auch keine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Beamter einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts unter den von den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Bedingungen stellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Faita/EWSA, EU:F:2013:130, Rn. 91). Anders als der Wortlaut und das Ziel von Art. 12a des Statuts sowie der vom Parlament erlassenen Internen Regelung zur Umsetzung dieses Artikels zielt nämlich Art. 24 des Statuts nicht speziell auf die Vorbeugung gegen oder die Bekämpfung von Mobbing ab, sondern erlaubt ganz allgemein jeder Person, auf die das Statut Anwendung findet, das Einschreiten der Anstellungsbehörde zu beantragen, die jede Maßnahme zu ergreifen hat, um „ihren Beamten Beistand [zu leisten], insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie … gerichtet werden“.

138    Daraus folgt, dass es für die Beantragung von Beistand nach Art. 24 des Statuts auch im Fall eines Antrags auf Beistand wegen Mobbings nicht erforderlich ist, dass der Betroffene den auf der Grundlage von Art. 12a des Statuts vom Parlament eingerichteten Beratenden Ausschuss „Mobbing“ anruft, ungeachtet der Möglichkeit der Anstellungsbehörde nach Art. 14 der Internen Regelung in gewissen Fällen den Beratenden Ausschuss „Mobbing“ mit einer Untersuchung über das der Anstellungsbehörde zur Kenntnis gebrachte vermutete Mobbing zu betrauen.

–       Zur Verletzung der Beistandspflicht und der Fürsorgepflicht

139    Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin um die Hilfe des Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses „Mobbing“ ersucht, da „[sie s]eit 1. Februar 2012 einem enormen Druck durch [ihre] beiden Vorgesetzten ausgesetzt [ist]“. Auch wenn dieser Antrag sich nicht ausdrücklich auf den Begriff des Mobbings bezog und keinen Beweis des ersten Anscheins für den von der Klägerin genannten „enormen Druck“ enthält, war der Ausschuss nach der Internen Regelung verpflichtet, die Klägerin binnen zehn Werktagen zu hören, was er offenkundig versäumt hat. Insoweit greift der vom Parlament vorgebrachte Grund zur Rechtfertigung dieses Verstoßes des Ausschusses gegen die Interne Regelung, nämlich dass sein Vorsitzender infolge seiner Umsetzung auf eine neue Führungsstelle in einer anderen Generaldirektion dabei gewesen sei, in ein anderes Büro umzuziehen, nicht durch, da, selbst wenn sich aus den E‑Mails der Klägerin an das Sekretariat des Ausschusses oder seinen Vorsitzenden ergab, dass sie mit dem Vorsitzenden des Ausschusses persönlich sprechen wollte, es dem Ausschuss als beratendem Gremium, das in der Person seines Vorsitzenden angerufen worden war, oblag, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich ein anderes seiner Mitglieder, von denen im Übrigen zwei einen Teil des Schriftwechsels in Kopie erhalten hatten, mit dem Antrag der Klägerin befasst, was offenkundig nicht geschehen ist.

140    Unabhängig von der Frage der Anrufung des Beratenden Ausschusses war die Klägerin, wie bereits festgestellt, jedenfalls berechtigt, einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts bei der Anstellungsbehörde zu stellen, ohne vorher diesen Ausschuss mit der Angelegenheit befassen oder eine etwaige Antwort dieses Ausschusses abwarten zu müssen.

141    Insoweit war es, wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils dargelegt, Sache der Klägerin, zur Stützung ihres Antrags auf Beistand einen Beweis des ersten Anscheins dafür zu erbringen, dass die Angriffe, denen sie seitens ihrer Referatsleiterin und ihres Direktors ausgesetzt gewesen zu sein behauptet, wirklich stattgefunden hatten.

142    Im vorliegenden Fall hätte die Anstellungsbehörde, selbst wenn die von der Klägerin in ihrem Antrag auf Beistand dargelegten Umstände das Mobbing nicht bewiesen, im Geist der Offenheit, angeregt durch ihre Fürsorgepflicht, davon ausgehen können, dass diese Umstände in gewissem Umfang einen Beweis des ersten Anscheins für ein solches Mobbing darstellen könnten. Daher hatte das Parlament grundsätzlich die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen. Bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse kann die Verwaltung zu diesem Zweck und unter Bereitstellung der geeigneten logistischen und personellen Mittel entscheiden, die Durchführung einer solchen Untersuchung den Vorgesetzten des Organs, wie einem Generaldirektor, einem Ad-hoc-Untersuchungsausschuss oder auch einer Persönlichkeit oder einem Gremium außerhalb dieses Organs zu übertragen.

143    In Bezug auf die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Ablehnung eines auf Art. 24 des Statuts gestützten Antrags auf Beistand, dem keine Verwaltungsuntersuchung voranging, muss der Unionsrichter jedoch die Begründetheit dieser Entscheidung anhand der Umstände prüfen, die der Verwaltung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung insbesondere vom Betroffenen in seinem Antrag auf Beistand zur Kenntnis gebracht worden waren (Urteil Faita/EWSA, EU:F:2013:130, Rn. 98).

144    Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass erstens die Klägerin in ihrem Antrag auf Beistand eine umfangreiche Dokumentation vorgelegt hatte, die insbesondere mittels E‑Mails die behaupteten Tatsachen stützte. Zweitens wies die Klägerin in ihrem Antrag auf Beistand darauf hin, dass „[der Anstellungsbehörde], bei de[r] ein formeller Antrag auf Beistand und eine Beschwerde [von CQ] eingereicht [worden sind], die Situation vollkommen bekannt [ist] und [sie] den Generaldirektor beauftragt ha[t], die Sache zu untersuchen“.

145    Folglich war die Anstellungsbehörde entgegen dem Vorbringen der Klägerin berechtigt, bei der Entscheidung über den Antrag auf Beistand das Beweismaterial zu berücksichtigen, von dem sie bereits Kenntnis hatte und auf das die Klägerin unmittelbar und/oder mittelbar in ihrem Antrag Bezug genommen hatte, nämlich insbesondere die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses „Mobbing“ und die vom Generaldirektor aufgrund der Beschwerde von CQ wegen Mobbings geführte Untersuchung, zumal der Antrag der Letzteren auf Beistand die gleichen Beteiligten betraf, die, einschließlich der Klägerin, manchmal mehrmals vom Ausschuss und der Anstellungsbehörde angehört worden waren. Hinzukommt, dass die streitigen Ereignisse teilweise von der Klägerin in ihren Einsprüchen gegen ihre Beurteilungen für 2011 und 2012 beanstandet worden waren.

146    Aufgrund der Beweise, die von der Klägerin vorgelegt worden waren, und der Beweise, die dem Parlament im Zusammenhang mit der Beurteilung für 2011 und der Beschwerde von CQ wegen Mobbings bekannt waren, ist das Gericht der Auffassung, dass die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall in der Entscheidung über die Ablehnung des Beistands davon ausgehen durfte, dass sie in diesem Stadium eine ausreichende Kenntnis des Sachverhalts und der Tragweite der von der Klägerin behaupteten Tatsachen hatte, um zu dem Ergebnis kommen zu können, dass diese kein Mobbing darstellten, was das Gericht im Rahmen der Behandlung des ersten Klagegrundes bestätigt hat.

147    Unter den Umständen des vorliegenden Falls, unter denen die Durchführung einer neuen Untersuchung bedeutet hätte, die gleichen Beteiligten, die bereits im Rahmen der aufgrund der Beschwerde von CQ wegen Mobbings eingeleiteten Untersuchung angehört wurden, zu Sachverhalten zu befragen, von denen manche mit den von CQ wiedergegebenen identisch sind, ohne dass diese Untersuchung jedoch zwangsläufig zusätzliche Erkenntnisse in Bezug auf die der Anstellungsbehörde von der Klägerin selbst vorgelegten hinreichend vollständigen Beweismittel brächte, ist das Gericht der Ansicht, dass das Parlament, indem es von der Eröffnung einer „groß angelegte[n] Untersuchung über die Managementmethoden und das Verhalten [der Referatsleiterin] und [des Direktors] sowie über deren Verhalten gegenüber [der Klägerin]“ abgesehen hat, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung von Art. 24 des Statuts, für die es über ein weites Ermessen verfügt, begangen hat und daher auch nicht gegen diese Vorschrift verstoßen hat.

148    Hinzu kommt, dass die Anstellungsbehörde bei der Festlegung der Maßnahmen, die sie für angemessen hält, um den Sachverhalt und die Tragweite der behaupteten Tatsachen zu ermitteln, auch für den Schutz der Rechte der Personen, die von einer Untersuchung betroffen sein können, Sorge tragen muss, so dass sich die Anstellungsbehörde unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache, bevor sie neuerlich alle Beteiligten einer neuen Untersuchung aussetzte, die für die Vorgesetzten, aber auch für die Mitglieder des Referats unnötig belastend sein kann, zu vergewissern hatte, ob sie über Indizien zur Stützung eines wirklichen Mobbingverdachts verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Nanopoulos, T‑308/10 P, EU:T:2012:370, Rn. 152), und zwar auch in Bezug auf die früheren Feststellungen der Anstellungsbehörde und des Beratenden Ausschusses „Mobbing“ im Rahmen der Beschwerde von CQ wegen Mobbings. Im vorliegenden Fall gab es jedoch keine Anzeichen hierfür.

149    Bezüglich des Antrags der Klägerin, die Referatsleiterin und/oder den Direktor auf einen anderen Dienstposten umzusetzen, um sie vor deren angeblichen Übergriffen zu schützen, ist das Gericht der Ansicht, dass die Anstellungsbehörde diesen Antrag im Hinblick auf die in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung zurückgewiesen hat, ohne gegen Art. 24 des Statuts oder die Fürsorgepflicht zu verstoßen, da die von der Klägerin behaupteten Tatsachen nicht auf eine Verletzung der Verpflichtungen ihrer Vorgesetzten nach Art. 12a des Statuts hinwiesen. Gleiches gilt für den Antrag der Klägerin auf „Erlass einer Maßnahme mit [gleicher] Wirkung“, wie etwa ihre Umsetzung, zumal die Klägerin, die damals Zeitbedienstete in einem anderen Referat für Dolmetschen war, Ende 2007 in ihrem derzeitigen Referat eingestellt wurde und dieser Referatswechsel mit der Erhebung einer anderen Beschwerde der Klägerin wegen Mobbings im Jahr 2005 zusammenhing, die von der Anstellungsbehörde abgelehnt worden war.

150    Was die Tatsache betrifft, dass die Anstellungsbehörde nicht unmittelbar den Beratenden Ausschuss „Mobbing“ angerufen hat, damit er im Rahmen seiner jeweiligen von der Internen Regelung festgelegten Zuständigkeit die Beschwerde der Klägerin prüft, die er seinerzeit nicht behandelt hatte, so ist das Gericht der Ansicht, dass nach dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Antrag auf Beistand, das sie im Übrigen in ihrer Beschwerde und ihrer Klageschrift wiederholt hat, die Anstellungsbehörde schließlich gegen den Willen der Klägerin gehandelt hätte, wenn sie den Ausschuss angerufen hätte, in den die Klägerin nach eigener Aussage jedes Vertrauen verloren hatte. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen beanstandet, dass die Anstellungsbehörde den Ausschuss nicht nach Art. 14 der Internen Regelung mit einer eingehenden Untersuchung betraut hat, stellt das Gericht fest, dass zum einen die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass der Ausschuss den Generalsekretär des Parlaments ersucht, diesen Ausschuss mit einer eingehenden Untersuchung zu betrauen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, und zum anderen, wie zuvor festgestellt wurde, die Anstellungsbehörde zutreffend davon ausgehen konnte, dass sie eine ausreichende Kenntnis des Sachverhalts hatte, um den Antrag auf Beistand als unbegründet ablehnen zu können, und keine Notwendigkeit sah, dem Beratenden Ausschuss „Mobbing“ oder einer anderen Stelle die Durchführung ergänzender Untersuchungen zu übertragen.

151    Gleichwohl weist das Gericht darauf hin, dass zwar der Antrag auf Beistand in der Entscheidung über dessen Ablehnung als unbegründet zurückgewiesen wurde, und zwar nach einer umfassenden Prüfung der von der Klägerin vorgebrachten streitigen Ereignisse, die Beschwerde dagegen hauptsächlich mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass sie verfrüht eingelegt worden sei, da die Klägerin angesichts ihres Wunschs, dass eine groß angelegte Untersuchung durchgeführt werde, sich zuvor an den Beratenden Ausschuss „Mobbing“ hätte wenden müssen, der für die Durchführung einer solchen Untersuchung in Betracht komme.

152    Wie jedoch in den Rn. 134 bis 138 des vorliegenden Urteils festgestellt, ist die Anrufung des Beratenden Ausschusses „Mobbing“ keine Vorbedingung für die Einreichung eines Antrags auf Beistand nach Art. 24 des Statuts und gegebenenfalls einer Beschwerde im Fall der Ablehnung dieses Antrags. Der Umstand, dass die Anstellungsbehörde die Klägerin in der Entscheidung über die Ablehnung des Beistands aufgefordert hat, den Ausschuss über dessen neuen Vorsitzenden anzurufen, ist insoweit nicht relevant. Das Gericht weist außerdem, was den zeitlichen Aspekt angeht, darauf hin, dass die Klägerin, die sich in ihrem Antrag auf Beistand auf Ereignisse stützte, die ab April 2011 stattfanden, insbesondere die, die die Abfassung des Protokolls der Besprechung vom 23. Mai 2011 und ihre Nichtteilnahme an einem Kurs einer Sommeruniversität betrafen, dagegen in ihrer E‑Mail an den Beratenden Ausschuss „Mobbing“ in eher knappen Worten nur einen seit dem 1. Februar 2012 empfundenen beruflichen Druck anführte.

153    Schließlich kann zwar ein Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts als verfrüht zurückgewiesen werden. Das gilt aber nicht bei einer Beschwerde, bei der die Ausschlussfrist von drei Monaten nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts jedenfalls trotz einer etwaigen Anrufung eines Beratenden Ausschusses wie des im Parlament im Bereich Mobbing errichteten weiterläuft.

154    Folglich stützt sich die Anstellungsbehörde, wenn sie die Beschwerde als verfrüht zurückweist, weil die Klägerin sich zuvor an den Beratenden Ausschuss „Mobbing“ hätte wenden müssen, auf eine fehlerhafte Begründung, die zu einer Irreführung der Beamten und Bediensteten in Bezug auf die im Bereich Mobbing jeweils geltende Zuständigkeit und Verantwortung des Beratenden Ausschusses „Mobbing“ und der Anstellungsbehörde führen kann, wie in den Rn. 134 bis 138 des vorliegenden Urteils dargelegt.

155    [Berichtigt durch Beschluss vom 3. Dezember 2015] Gleichwohl kann eine Begründung dieser Art weder die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Beschwerdeentscheidung noch im Übrigen die der Entscheidung über die Ablehnung des Beistands berühren. Indem die Anstellungsbehörde die Klägerin in der ablehnenden Beschwerdeentscheidung darauf hingewiesen hat, dass nach der Rechtsprechung der Umstand, dass ein Beamter schwierige oder sogar konfliktträchtige Beziehungen zu seinen Vorgesetzten habe, als solcher keinen Beweis für ein Mobbing erbringe, wollte sie, wenn auch hilfsweise, die umfassende Prüfung in der Entscheidung über die Ablehnung des Beistands in der Sache bestätigen oder diese Prüfung zumindest nicht in Frage stellen. Das hat im Übrigen das Parlament vor allem in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Darüber hinaus stellt das Gericht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens fest, dass der Beratende Ausschuss „Mobbing“ die Aufgabe der Schlichtung und Mediation hat, die die Schwierigkeiten der Klägerin, selbst wenn diese kein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts darstellen, lösen könnte, um ein „unbelastetes und produktives Arbeitsklima“ im Sinne von Art. 5 der Internen Regelung wiederherzustellen.

156    Nach alledem sind, ohne dass es erforderlich wäre, die Übersetzung bestimmter auf Tschechisch geschriebener E‑Mails ins Englische durch einen unabhängigen Übersetzer anzuordnen, der zweite Klagegrund und somit sämtliche Anträge auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Beistands und der ablehnenden Beschwerdeentscheidung zurückzuweisen.

3.     Zum Antrag auf Schadensersatz

157    Die Klägerin beantragt, das Parlament zu verurteilen, ihr einen Betrag von 50 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, den sie erlitten habe, zu zahlen und ihr ein Viertel der Krankheitskosten, die in Zusammenhang mit der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands entstanden seien, als Ersatz des materiellen Schadens zu erstatten, zuzüglich Verzugszinsen auf den Gesamtbetrag.

158    Das Parlament beantragt die Zurückweisung des Antrags auf Schadensersatz als unzulässig, hilfsweise als unbegründet.

159    Unabhängig von der Frage, ob im Hinblick auf den Grundsatz der Übereinstimmung sich die Klägerin in ihrer Beschwerde, indem sie beantragte, „das Unrecht wiedergutzumachen, das ihr die angefochtene Entscheidung zugefügt hatte oder weiterhin zufügen könnte“, auf den Ersatz eines materiellen Schadens und/oder immateriellen Schadens beziehen wollte, ist darauf hinzuweisen, dass die auf Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens gerichteten Anträge zurückzuweisen sind, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in einem engen Zusammenhang mit Aufhebungsanträgen stehen, die ihrerseits als unbegründet zurückgewiesen wurden (Urteil López Cejudo/Kommission, F‑28/13, EU:F:2014:55, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

160    Aufgrund der Zurückweisung der Aufhebungsanträge und infolgedessen des Fehlens einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Verwaltung ist der Antrag auf Schadensersatz zurückzuweisen.

 Kosten

161    Nach Art. 101 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des achten Kapitels des zweiten Titels der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten und ist auf Antrag zur Tragung der Kosten der Gegenpartei zu verurteilen. Nach Art. 102 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann eine obsiegende Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten und zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten der Gegenpartei verurteilt werden, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint; dies gilt insbesondere, wenn sie der Gegenpartei Kosten ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

162    Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen ist. Außerdem hat das Parlament ausdrücklich beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Allerdings hält das Gericht unter Berücksichtigung zum einen der Pannen im Ausschuss, aufgrund deren unter Verletzung der Internen Regelung insbesondere der an den früheren Vorsitzenden dieses Ausschusses gerichtete Antrag der Klägerin nicht behandelt wurde, und zum anderen der unangemessenen hauptsächlichen Begründung der ablehnenden Beschwerdeentscheidung die Anwendung von Art. 102 Abs. 2 der Verfahrensordnung für gerechtfertigt und entscheidet daher, dass das Parlament seine eigenen Kosten zu tragen hat und verurteilt wird, die Hälfte der Kosten der Klägerin zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der Kosten von CW zu tragen.

3.      CW trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Barents

Perillo

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. März 2015.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

       R. Barents


* Verfahrenssprache: Englisch.