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Rechtsmittel, eingelegt am 29. Februar 2024 von Vadim Nikolaevich Moshkovich gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 20. Dezember 2023 in der Rechtssache T-283/22, Moshkovich/Rat

(Rechtssache C-162/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Vadim Nikolaevich Moshkovich (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa, M. Moretto und V. Villante)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die folgenden Rechtsakte für nichtig zu erklären:

Beschluss (GASP) 2022/3971 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 2022/3962 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014;

Beschluss (GASP) 2022/15301 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 2022/15292 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014);

Beschluss (GASP) 2023/5721 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 2023/5712 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014;

Beschluss (GASP) 2023/8111 des Rates vom 13. April 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 2023/8062 des Rates vom 13. April 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014.

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Rechtsmittelführers für den ersten Rechtszug und für das vorliegende Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf die folgenden sechs Gründe:

Das Gericht habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu gewähren – Verstoß gegen Art. 275 AEUV – Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Falsche Auslegung des Kriteriums (g) für die Aufnahme in die Liste dahingehend, dass es Wirtschaftssektoren und nicht Unternehmer seien, die eine wesentliche Einnahmequelle darstellen müssten – hilfsweise Einrede der Rechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit des Kriteriums (g) für die Aufnahme in die Liste gemäß Art. 277 AEUV.

Das Gericht habe den Umfang seiner Kontrolle überschritten – damit zusammenhängender Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV.

Rechtsverstoß und falsche Auslegung der Begriffe „Einnahmequelle“ und „wesentlich“ im Rahmen des Kriteriums (g) für die Aufnahme in die Liste – Verfälschung von Tatsachen und Beweisen – Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV – falsche Anwendung des Kriteriums (g) für die Aufnahme in die Liste auf die Zahlung von Steuern.

Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln in Bezug auf einen Zusammenhang zwischen der Benennung des Rechtsmittelführers und den Zielen der restriktiven Maßnahmen – Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV.

Verletzung und falsche Auslegung allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

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1 Beschluss (GASP) 2022/397 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 31).

1 Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 1).

1 Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).

1 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).

1 Beschluss (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75I, S. 134).

1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75I, S. 1).

1 Beschluss (GASP) 2023/811 des Rates vom 13. April 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 101, S. 67).

1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/806 des Rates vom 13. April 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 101, S. 1).