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Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2023 von Ungarn gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. Juli 2023 in der Rechtssache T-491/21, Ungarn/Kommission

(Rechtssache C-587/23 P)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ungarn (vertreten durch M. Z. Fehér und G. Koós)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Ungarn beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2023 in der Rechtssache T-491/21 aufzuheben;

den Teil des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/988 der Kommission vom 16. Juni 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union1 , der Ungarn betrifft und wegen des Mangels der Schlüsselkontrolle in Bezug auf „Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen“ für die Haushaltsjahre 2016 bis 2019 die Finanzierung eines Betrags in Höhe von 1 887 692,57 Euro durch die Union zulasten des ELER ausschließt, für teilweise nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem Rechtsmittel rügt die ungarische Regierung den in Art. 30 der Verordnung 1306/2013 festgelegten Umfang des allgemeinen Verbots der Doppelförderung. Das Urteil des Gerichts sei insoweit fehlerhaft, als es feststellt, dass das Verbot in allen Fällen anzuwenden sei, in denen derselbe Begünstigte für ein und dieselbe Parzelle andere Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt erhalten kann, unabhängig davon, ob die in Rede stehende Finanzhilfe eine Entschädigung oder einen Anreiz darstellt. Das Verbot betreffe aber in Wirklichkeit nur Fälle, in denen die zwei Beihilfearten dieselben Kosten decken. Zur Deckung welcher Kosten eine bestimmte Beihilfe dient, unterliege dem im Normtext verankerten Beihilfeziel, den Gewährungsvoraussetzungen und den Bestimmungen über die Berechnung des Beihilfebetrags.

Nach Ansicht der ungarischen Regierung versucht das Urteil des Gerichts, unter Hinweis auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union und den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung das Verbot der Doppelförderung auch auf Fälle (mögliche Abdeckung von Beihilfen zur Aufforstung und Ökologisierung) auszudehnen, in denen dieses unter Berücksichtigung der im Normtext zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers in Wirklichkeit nicht verlangt wird.

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1 ABl. 2021, L 218, S. 9.