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Klage, eingereicht am 11. Februar 2011 - Antrax It /HABM - Heating Company(Heizkörper)

(Rechtssache T-83/11)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Antrax It Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gazzola)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Heating Company BVBA (The) (Dilsen, Belgien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 2. November 2010, soweit mit ihr das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000593959-0001 für nichtig erklärt wurde, aufzuheben;

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 2. November 2010, soweit mit ihr der Antrax It s.r.l die Kosten der The Heating Company BVBA in dem Verfahren vor dem HABM auferlegt wurden, aufzuheben;

dem HABM und der The Heating Company die Kosten aufzuerlegen, die der Antrax It s.r.l für das Verfahren in diesem Rechtszug entstehen;

der The Heating Company die Kosten aufzuerlegen, die der Antrax It s.r.l im Verfahren vor dem HABM entstanden sind.

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000593959/0001 (Heizkörper).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: The Heating Company BVBA.

Begründung des Nichtigkeitsantrags: Das angefochtene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfülle nicht die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, da es gegenüber dem deutschen Geschmacksmuster Nr. 5, das in der Sammeleintragung Nr. 401 10 481.8 enthalten und am 10. September 2002 bekannt gemacht worden sei, keine Eigenart besitze und das Gleiche gelte für das internationale Geschmacksmuster Nr. DM/060899 in Frankreich, Italien und den Benelux-Ländern.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Klagegründe: Die Eigenart des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000593959-0001.

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