Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 7. Februar 2024 - Finanzamt Hamburg-Altona gegen XYRALITY GmbH

(Rechtssache C-101/24, Finanzamt Hamburg-Altona)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: Finanzamt Hamburg-Altona

Revisionsbeklagte: XYRALITY GmbH

Vorlagefragen:

Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen eine deutsche Steuerpflichtige (Entwicklerin) vor dem 1. Januar 2015 eine Dienstleistung auf elektronischem Weg an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige (Endkunden) über einen Appstore einer irischen Steuerpflichtigen erbracht hat, Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG1 anzuwenden mit der Folge, dass die irische Steuerpflichtige so behandelt wird, als ob sie diese Dienstleistungen von der Entwicklerin erhalten und an die Endkunden erbracht hätte, weil der Appstore erst in den – den Endkunden erteilten – Bestellbestätigungen die Entwicklerin als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat?

Bei Bejahung der Frage 1: Liegt der Ort der gemäß Art. 28 der Richtlinie 2006/112 fingierten, von der Entwicklerin an den Appstore erbrachten Dienstleistung gemäß Art. 44 dieser Richtlinie in Irland oder gemäß ihrem Art. 45 in der Bundesrepublik Deutschland?

Falls nach der Antwort auf die Fragen 1 und 2 die Entwicklerin keine Dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht hat: Besteht eine Steuerschuld der Entwicklerin für deutsche Umsatzsteuer gemäß Art. 203 der Richtlinie 2006/112, weil der Appstore sie vereinbarungsgemäß in seinen per E-Mail an die Endkunden übermittelten Bestellbestätigungen als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat, obwohl die Endkunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind?

____________

1     Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).