Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 11. September 2023 – T – 2 družba za ustvarjanje, razvoj in trženje elektronskih komunikacij in opreme d.o.o./Agencija za komunikacijska omrežja in storitve Republike Slovenije

(Rechtssache C-562/23, T – 2)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Upravno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: T – 2 družba za ustvarjanje, razvoj in trženje elektronskih komunikacij in opreme d.o.o.

Beklagte: Agencija za komunikacijska omrežja in storitve Republike Slovenije

Vorlagefragen

Ist Art. 49 Abs. 1 und 2 der EECC-Richtlinie1 klar, unbedingt und hinreichend genau, damit sich Einzelne im Verfahren vor einer nationalen Behörde und einem nationalen Gericht darauf berufen können?

Ist Art. 49 Abs. 1 und 2 der EECC-Richtlinie auch auf die Verlängerung jener individuellen Frequenznutzungsrechte anzuwenden, die vor Inkrafttreten der EECC-Richtlinie erteilt wurden, und welche allgemeinen Kriterien werden in diesem Fall bei der Beurteilung, ob ein individuelles Recht verlängert werden soll, angewandt?

Falls die zweite Frage verneint wird, stellt sich die Frage, ob für die Beurteilung der angemessenen Geltungsdauer der individuellen Frequenznutzungsrechte, die während des Gültigkeitszeitraums der Genehmigungsrichtlinie1 und daher im Zusammenhang mit der Möglichkeit ihrer Verlängerung erteilt wurden, die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie bzw. des Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie zur Änderung der Genehmigungsrichtlinie2 anzuwenden ist und ob diese für diesen Zweck hinreichend klar, unbedingt und genau ist, damit auf deren Grundlage die Angemessenheit der Geltungsdauer des individuellen Frequenznutzungsrechts beurteilt werden kann?

Falls die vorstehende Frage bejaht wird, welche Kriterien sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Geltungsdauer des individuellen Frequenznutzungsrechts bzw. der Verpflichtung zu seiner Verlängerung anzuwenden?

Falls die erste, zweite oder dritte Frage bejaht wird: Ist für die Entscheidung über die Verlängerung zu berücksichtigen, dass von den zum Zeitpunkt des Erlöschens des Rechts geltenden nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer Verlängerung über die 15 Jahre hinaus ausdrücklich ausschlossen wurde?

____________

1     Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. 2018, L 321, S. 36).

1     Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. 2002, L 108, S. 21).

1     Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG, der Richtlinie 2002/19/EG und der Richtlinie 2002/20/EG (ABl. 2009, L 337, S. 37).