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Klage, eingereicht am 20. Juni 2007 - Prana Haus/HABM (PRANAHAUS)

(Rechtssache T-226/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Prana Haus GmbH (Freiburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 18. April 2007 in der Sache R 1611/2006-1 aufzuheben;

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt anzuweisen, die Markenanmeldung 4 839 916 "PRANAHAUS" in das Gemeinschaftsmarkenregister einzutragen und

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "PRANAHAUS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 35 (Anmeldung Nr. 4 839 916).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da kein absolutes Eintragungshindernis für die Eintragung der angemeldeten Marke bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).