Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juni 2011 - Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-383/09)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Habitatrichtlinie - Unzulänglichkeit der zum Schutz der Art Cricetus cricetus [Feldhamster] getroffenen Maßnahmen - Verschlechterung der natürlichen Lebensräume)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und D. Recchia)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und S. Menez)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichterlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) nachzukommen - Unzulänglichkeit der für den Schutz der der Art Cricetus cricetus (Europäischer Hamster) getroffenen Maßnahmen - Verschlechterung der Lebensräume

Tenor

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung verstoßen, dass sie kein Programm von Maßnahmen aufgestellt hat, die einen strengen Schutz der Art Feldhamster (Cricetus cricetus) erlauben.

Die Französische Republik trägt die Kosten.

____________

1 - ABl. C 312 vom 19.12.2009.