Language of document : ECLI:EU:C:2011:369

Rechtssache C‑383/09

Europäische Kommission

gegen

Französische Republik

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Habitatrichtlinie – Unzulänglichkeit der zum Schutz der Art Cricetus cricetus (Feldhamster) getroffenen Maßnahmen – Verschlechterung der natürlichen Lebensräume“

Leitsätze des Urteils

Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchst. a genannten Tierarten

(Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 12 Abs. 1 Buchst. d, und Anhang IV Buchst. a)

Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchst. a der Richtlinie genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen, das jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verbietet.

Die Umsetzung dieser Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten nicht nur die Schaffung eines vollständigen gesetzlichen Rahmens auf, sondern auch die Durchführung konkreter und besonderer Schutzmaßnahmen. Desgleichen setzt das strenge Schutzsystem den Erlass kohärenter und koordinierter vorbeugender Maßnahmen voraus. Ein solches strenges Schutzsystem muss also im Stande sein, tatsächlich die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in diesem Anhang IV Buchst. a genannten Tierarten zu verhindern.

Somit hat die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/43 verstoßen, dass sie kein Programm von Maßnahmen aufgestellt hat, die einen strengen Schutz der Art Feldhamster (Cricetus cricetus) erlauben.

(vgl. Randnrn. 18-21, 37, 40 und Tenor)