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Klage, eingereicht am 25. September 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-383/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und D. Recchia)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen1 verstoßen hat, dass sie kein Programm von Maßnahmen aufgestellt hat, die einen strengen Schutz der Art Cricetus cricetus (Europäischer Hamster) erlauben;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission rügt mit ihrer Klage, dass die Beklagte nicht, wie es Art. 12 der Richtlinie 92/43/EWG verlange, ein strenges Schutzsystem für die Art Cricetus cricetus (Europäischer Hamster) im Elsass, das das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art in Frankreich darstelle, eingeführt habe.

Die Zählungen der Baue des Tieres hätten einen erheblichen Rückgang der Bestände in den letzten Jahren aufgezeigt, da die Zahl der Baue von 1 167 im Jahr 2001 auf nur 161 im Jahr 2007 zurückgegangen sei. Unter diesen Voraussetzungen sei die Art, die durch für sie nachteilige Landwirtschaftspraktiken und Siedlungsdruck bedroht werde, kurzfristig von völligem Aussterben bedroht.

Die Kommission erkennt in ihrer Klageschrift an, dass die Beklagte die Probleme durch den Erlass von Maßnahmen sowohl in Bezug auf Raumordnung als auch auf die landwirtschaftlichen Praktiken berücksichtigt habe, doch seien diese Maßnahmen völlig unzureichend.

Zum einen deckten die drei vorrangigen Aktionsgebiete, bei denen es sich um die Gebiete handele, auf die sich die Anstrengungen zur Rettung der Art im Wesentlichen konzentriere, nur einen sehr kleinen Teil des Gebiets ab, das den natürlichen Lebensraum dieser Art darstelle, da sich zwei Drittel der bestehenden Baue außerhalb dieser Gebiete befänden, die wiederum nur 2 % der für den Europäischen Hamster günstigen Flächen darstellten. Um eine zweckdienliche gebietsmäßige Abdeckung der Maßnahmen zum Schutz dieser Art zu gewährleisten, müsse zumindest das Vorkommen des Europäischen Hamsters im Jahr 1990 und nicht im Jahr 2000 als Bezugswert genommen werden.

Zum anderen seien die Schutzmaßnahmen selbst sehr unzulänglich. Die Kommission rügt in diesem Zusammenhang insbesondere das Fehlen einer klaren Regelung in Bezug auf den Raum, in dem der Hamster wieder heimisch werden solle. Die nationale Verwaltung verfüge nämlich über einen zu großen Ermessensspielraum bei der Gewährung von Ausnahmen für die Ausarbeitung von Raumordnungsvorhaben in den von den Hamstern bewohnten Gebieten, und es herrsche große Unsicherheit in Bezug auf die für den Schutz dieser Art ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

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1 - ABl. L 206, S. 7.