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Klage, eingereicht am 23. Januar 2006 - B / Kommission

(Rechtssache F-7/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: B (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Jaume)

Beklagte: Kommission

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 10. Oktober 2005, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. April 2005, mit der der Klägerin die Auslandszulage verweigert wurde;

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Auslandszulage an die Klägerin ab ihrem Dienstantritt;

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der zu erlassenden Entscheidung;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Beamtin der Kommission, wendet sich gegen die Entscheidung über die endgültige Festsetzung ihrer Ansprüche, mit der die Beklagte ihr die Auslandszulage verweigert hat.

Zur Begründung ihrer Klage beruft sie sich in erster Linie auf einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts. Sie macht außerdem eine Einrede der Rechtswidrigkeit dahin geltend, dass die Anwendung der unter dem ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung aufgeführten Voraussetzung der Staatsangehörigkeit auf Beamte, die sowohl die Staatsangehörigkeit des Beschäftigungsmitgliedstaats als auch die eines anderen Mitgliedstaats besitzen, die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verletze.

Jedenfalls erfülle sie die unter dem zweiten Gedankenstrich der fraglichen Bestimmung genannte Voraussetzung des ständigen Wohnsitzes.

Hilfsweise rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts insofern, als die angefochtene Entscheidung nicht berücksichtige, dass sie sowohl das Kriterium der Staatsangehörigkeit als auch das des ständigen Wohnsitzes erfülle, die beide in dieser Bestimmung erwähnt seien.

Weiter hilfsweise macht die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts geltend und führt zur Begründung aus, dass diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden könne, dass danach ein Beamter mit doppelter Staatsangehörigkeit auf die Staatsangehörigkeit seines Beschäftigungsmitgliedstaats verzichten müsse, um Anspruch auf die Auslandszulage zu haben.

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