Language of document :

Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 – British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-226/09 und T-230/09)1

(Staatliche Beihilfen – Teilweise Befreiung von der Verpflichtung, einen Beitrag an den Rentensicherungsfonds zu entrichten – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Staatliche Mittel – Vorteil – Selektiver Charakter – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Berechtigtes Vertrauen – Begründungspflicht – Gewährung der Beihilfe)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: British Telecommunications (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: G. Robert, M. Newhouse, T. Castorina, Solicitors, J. Holmes, Barrister, und H. Legge, QC) (Rechtssache T-266/09), und BT Pension Scheme Trustees Ltd (London) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne und A. Müller-Rappard) (Rechtssache T-230/09)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und N. Khan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/703/EG der Kommission vom 11. Februar 2009 zu der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland durchgeführten staatlichen Beihilfe C 55/07 (ex NN 63/07, CP 106/06) – staatliche Garantie für B[ritish ] T[elecommunications] (ABl. L 242, S. 21)

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

In der Rechtssache T-226/09 trägt die British Telecommuncations plc die Kosten.

In der Rechtssache T-230/09 trägt die BT Pension Scheme Trustees Ltd die Kosten.

____________

____________

1     ABl. C 193 vom 15.8.2009.