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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2007 - Bavarian Lager / Kommission

(Rechtssache T-194/04)1

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein Vertragsverletzungsverfahren - Entscheidung, den Zugang zu verweigern - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 - Begriff ‚Privatsphäre')

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The Bavarian Lager Co. Ltd (Clitheroe, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Pearson und C. Bright, sodann J. Webber und M. Readings, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Docksey und P. Aalto)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (Bevollmächtigter: H. Hijmans)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. März 2004, mit dem sie einen Antrag der Klägerin auf Gewährung des vollständigen Zugangs zum Protokoll eines Treffens, das im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens stattgefunden hatte, abgelehnt hat, und Feststellung, dass die Kommission das gegen die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach Art. 169 EG-Vertrag (jetzt Art. 226 EG) eingeleitete Verfahren zu Unrecht beendet hat

Tenor

Die Entscheidung der Kommission vom 18. März 2004 über die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu dem alle Namen enthaltenden, vollständigen Protokoll des Treffens vom 11. Oktober 1996 wird für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt die Kosten von The Bavarian Lager Co. Ltd.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 201 vom 7.8.2004.