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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013 - Pilkington Group/Kommission

(Rechtssache T-462/12 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Veröffentlichung eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung von Daten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen sollen - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Dringlichkeit - Fumus boni iuris - Interessenabwägung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Pilkington Group Ltd (St Helens, Merseyside, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Scott, S. Wisking und K. Fountoukakos-Kyriakakos, Solicitors)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer, P. Van Nuffel und G. Meeßen)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2012) 5718 final der Kommission vom 6. August 2012, mit dem ein von der Pilkington Group Ltd nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren gestellter Antrag auf vertrauliche Behandlung abgelehnt wurde (Sache COMP/39.125 - Carglass), sowie auf einstweilige Anordnungen zwecks Aufrechterhaltung der für bestimmte Angaben zur Antragstellerin hinsichtlich der Entscheidung C(2008) 6815 final der Kommission vom 12. November 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.125 - Carglass) gewährten vertraulichen Behandlung

Tenor

Die Streithilfeanträge von HUK-Coburg, LVM, VHV und der Württembergischen Gemeinde-Versicherung werden abgelehnt.

Der Vollzug des Beschlusses C(2012) 5718 final der Kommission vom 6. August 2012, mit dem ein von der Pilkington Group Ltd nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren gestellter Antrag auf vertrauliche Behandlung abgelehnt wurde (Sache COMP/39.125 - Carglass), wird in Bezug auf zwei der in Randnr. 6 des Beschlusses C(2012) 5718 final genannt werden Informationskategorien ausgesetzt, die zum einen die Kundennamen, die Namen und Beschreibungen von Produkten sowie andere Informationen, aufgrund deren bestimmte Kunden identifiziert werden können, und zum anderen die Zahl der von der Pilkington Group gelieferten Teile, den Anteil eines bestimmten Automobilherstellers, die Preiskalkulationen, die Preisänderungen usw. betreffen.

Der Europäischen Kommission wird aufgegeben, keine Fassung ihrer Entscheidung C(2008) 6815 final vom 12. November 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.125 - Carglass) zu veröffentlichen, die in Bezug auf die Informationen der oben unter Punkt 2 genannten zwei Kategorien ausführlicher ist als die im Februar 2010 auf ihrer Website veröffentlichte Fassung.

Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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