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Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 - Club Hotel Loutraki u. a./Kommission

(Rechtssache T-57/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Club Hotel Loutraki (Loutraki, Griechenland); Vivere Entertainment AE (Athen, Griechenland), Theros International Gaming, Inc. (Patras, Griechenland), Elliniko Casino Kerkyras (Athen), Casino Rodos (Rhodos, Griechenland) und Porto Carras AE (Alimos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung COMP F3/MC/erg*2012/127386 der Kommission vom 29. November 2012 für nichtig zu erklären, mit der die Beschwerde der Kläger vom 4. April 2012 gegen die staatliche Beihilfe, die dem OPAP vom griechischen Staat gewährt worden sein soll, zurückgewiesen wurde;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen das in Art. 108 Abs. 2 AEUV niedergelegte Recht der Kläger auf Anhörung, dadurch dass die Kommission kein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 4 Abs. 4, Art. 6 und Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 eröffnet habe, was einen Ermessensmissbrauch darstelle.

Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und die Art. 4 ff. der Verordnung verstoßen, da sie im Wesentlichen ein förmliches Prüfverfahren durchgeführt habe, ohne dessen formelle Anforderungen einzuhalten, und habe damit den Klägern/Beschwerdeführern sowie weiteren betroffenen Parteien ihr Recht auf Anhörung genommen.

Hilfsweise seien ihre Rechte darauf, an der Sache während des Vorprüfverfahrens beteiligt zu werden, verletzt worden.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und das Recht der Kläger auf eine gute Verwaltung gemäß den Art. 296 AEUV und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Die angefochtene Entscheidung bringe dadurch, dass in ihr alle entscheidenden wirtschaftlichen Daten und Zahlen weggelassen seien, die Argumentation der Kommission nicht so klar und eindeutig zum Ausdruck, dass die Kläger ihr die Gründe entnehmen könnten, die zu der Feststellung geführt hätten, dass die fraglichen Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten. Diese Mängel könnten nicht unter Hinweis auf die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gerechtfertigt werden.

Die Kläger bestreiten auch den vertraulichen Charakter der entscheidenden wirtschaftlichen Größen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht der Kläger auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Das Recht der Kläger auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sei aus denselben Gründen verletzt, die unter dem zweiten Klagegrund angeführt worden seien. Die Kläger hätten Schwierigkeiten, den wesentlichen Inhalt der angefochtenen Entscheidung unmittelbar in Frage zu stellen, da sie ihr in keiner Weise die dahinter stehende Argumentation entnehmen könnten, die einzig und allein auf wirtschaftliche Daten gestützt sei, die allesamt nicht mitgeteilt seien.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Feststellung der Übereinstimmung mit dem VLT Agreement mit Anhang und der Schlussfolgerung, dass diese dem OPAP keinen wirtschaftlichen Vorteil gewährten.

Die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile, eine formelle Voraussetzung für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, sei in einem abgesonderten Markt zu beurteilen und nicht nach gemeinsamer Prüfung mit anderen ähnlichen Maßnahmen, die demselben Empfänger, aber in einem anderen Markt gewährt würden, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Markt mit dem erstgenannten vergleichbar sei. Andernfalls wäre der Wettbewerbsschutz höchst unvollkommen.

Jedenfalls dürfe eine solche gemeinsame Beurteilung nicht bei Maßnahmen vorgenommen werden, die in unterschiedlichen Zeiträumen anzuwenden seien.

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