Language of document : ECLI:EU:T:2015:1





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Januar 2015 –
Club Hotel Loutraki u. a./Kommission

(Rechtssache T‑58/13)

„Staatliche Beihilfen − Betrieb von Video Lottery Terminals – Erteilung einer Exklusivlizenz durch die Hellenische Republik – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Verfahrensrechte der Beteiligten – Begründungspflicht – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Vorteil – Gemeinsame Beurteilung der mitgeteilten Maßnahmen“

1.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff – Objektiver Charakter – Umstände, die das Vorliegen solcher Schwierigkeiten belegen können – Dem Kläger obliegende Beweislast (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4 und 13 Abs. 1) (vgl. Rn. 36-40)

2.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Erlass eines Beschlusses nach der Vorprüfungsphase, in dem die Verpflichtungen des klagenden Staates festgehalten werden – Vereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 659/1999 (Art. 108 Abs. 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 42-44)

3.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Verpflichtung der Kommission, bei Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ersuchen um zusätzliche Informationen, das für sich genommen keinen Aufschluss über das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten gibt – Voraussetzungen (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV) (vgl. Rn. 45-47)

4.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase – Dauer – Zwingender Charakter der Frist von höchstens zwei Monaten, der eingeführt wurde, um für den anmeldenden Mitgliedstaat Rechtssicherheit zu gewährleisten – Folgen der Überschreitung dieser Frist – Beträchtliche Überschreitung der Frist, die ein Indiz für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten sein kann, die zur Einleitung des kontradiktorischen Verfahrens verpflichten – Beurteilung im Einzelfall (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. h und 4 Abs. 5) (vgl. Rn. 56, 57, 59, 61, 62)

5.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang (Art. 296 AEUV und 337 AEUV) (vgl. Rn. 71, 72)

6.                     Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Begründungspflicht – Umfang (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 88, 89, 91)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 6777 final der Kommission vom 3. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA 33 988 (2011/N) – Griechenland – Modalitäten der Erstreckung des Exklusivrechts der OPAP zum Betrieb von 13 Glücksspielen und Gewährung einer Exklusivlizenz zum Betrieb von 35 000 Video Lottery Terminals über einen Zeitraum von zehn Jahren

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Club Hotel Loutraki AE, die Vivere Entertainment AE, die Theros International Gaming Inc., Elliniko Casino Kerkyras, Casino Rodos, die Porto Carras AE und die Kazino Aigaiou AE tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission und der Organismos Prognostikon Agonon Podosfairou AE (OPAP) entstanden sind.

3.

Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten.