Language of document : ECLI:EU:T:2020:548

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

18. November 2020(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Zur EUPM in Bosnien und Herzegowina abgeordneter nationaler Bediensteter – Umsetzungsentscheidung – Ermessensmissbrauch – Dienstliches Interesse – Mobbing – Sanktionscharakter der Umsetzung – Haftung – Immaterieller Schaden“

In der Rechtssache T‑271/10 RENV II,

H, Prozessbevollmächtigte: L. Levi, Rechtsanwältin,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Vitro und A. de Elera-San Miguel Hurtado als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Aufhebung der vom Personalleiter der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina unterzeichneten Entscheidung vom 7. April 2010, mit der die Klägerin auf die Stelle eines Criminal Justice Adviser – Prosecutor im Regionalbüro von Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) umgesetzt wurde, und der vom Leiter der EUPM im Sinne von Art. 6 des Beschlusses 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die EUPM in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2009, L 322, S. 22) unterzeichneten Entscheidung vom 30. April 2010, in der der operative Grund für ihre Umsetzung genannt wird, sowie wegen eines auf Art. 268 AEUV gestützten Antrags auf Ersatz des der Klägerin angeblich entstandenen Schadens,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kamer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter V. Kreuschitz und Z. Csehi (Berichterstatter),

Kanzler: E. Artemiou, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2020

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP des Rates vom 11. März 2002 über die Polizeimission der Europäischen Union (ABl. 2002, L 70, S. 1) wurde die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) eingerichtet, um die Folgemission zur Mission der Internationalen Polizeieinsatztruppe der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina sicherzustellen.

2        Die EUPM begann am 1. Januar 2003 und wurde mehrere Male verlängert, u. a. durch den Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die EUPM in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2009, L 322, S. 22).

3        Die Klägerin H ist eine italienische Richterin, die durch Dekret des italienischen Justizministers vom 16. Oktober 2008 zur EUPM in Sarajevo (Bosnien und Herzegowina) abgeordnet wurde, um dort ab dem 14. November 2008 die Aufgaben eines Criminal Justice Unit Adviser wahrzunehmen.

4        Durch Dekrete des italienischen Justizministers vom 7. April und vom 9. Dezember 2009 wurde die Abordnung der Klägerin zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Chief of Legal Office bis zum 31. Dezember 2009 und schließlich bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

5        Nach der am 1. Januar 2010 erfolgten Umstrukturierung der EUPM erhielt die von der Klägerin besetzte Stelle des Chief of Legal Office die Bezeichnung Senior Legal Advisor/Legal Counsel.

6        Mit Schreiben vom 17. März 2010 informierte die Klägerin zusammen mit einer Kollegin, A, Rechtsberaterin bei der EUPM, ihren Dienstvorgesetzten über angebliche Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung der EUPM (im Folgenden: Schreiben vom 17. März 2010). Dieses Schreiben wurde am 17. März 2010 dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten der Klägerin übergeben, dem Leiter des politischen Stabes der EUPM. Am 26. März 2010 wurde dem Büro des Leiters der EUPM für ein Treffen mit dem Leiter eine Liste mit den angeblichen Unregelmäßigkeiten übermittelt, die im Schreiben vom 17. März 2010 aufgeführt waren.

7        Mit vom Personalleiter der EUPM unterzeichneter Entscheidung vom 7. April 2010 wurde die Klägerin aus „operativen Gründen“ ab dem 19. April 2010 auf die Stelle eines Criminal Justice Adviser – Prosecutor (ROBL-04) im Regionalbüro von Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) umgesetzt (im Folgenden: Entscheidung vom 7. April 2010).

8        Mit E‑Mail vom 15. April 2010 teilte ein Beamter der Ständigen Vertretung der Italienischen Republik bei der Europäischen Union der Klägerin mit, dass der Vollzug der Entscheidung vom 7. April 2010 ausgesetzt worden sei.

9        Mit vom Leiter der EUPM im Sinne von Art. 6 des Beschlusses 2009/906 unterzeichneter Entscheidung vom 30. April 2010 bestätigte dieser die Entscheidung vom 7. April 2010. Dabei stellte er klar, dass er selbst die Entscheidung vom 7. April 2010 getroffen habe und dass der operative Grund für die Umsetzung der Klägerin darin liege, dass im Büro Banja Luka Bedarf an staatsanwaltschaftlicher Beratung bestehe (im Folgenden: Entscheidung vom 30. April 2010).

10      Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 kündigte der Leiter der EUPM den mit A geschlossenen Vertrag wegen Verlusts des Vertrauens.

11      Am 4. Juni 2010 erhob die Klägerin beim Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 7. April 2010 und auf Ersatz des angeblich erlittenen Schadens. Sie stellte bei diesem Gericht außerdem den Antrag, den Vollzug der Entscheidung vom 7. April 2010 auszusetzen.

12      Die Klägerin befand sich ab August 2010 bis zum Ende ihrer Abordnung zur EUPM im Krankheitsurlaub.

13      Am 31. Dezember 2010 endete die Abordnung der Klägerin zur EUPM.

14      Die EUPM endete im Jahr 2012.

15      Auf die von A eingelegte Beschwerde gelangte der Europäische Bürgerbeauftragte in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2015 zu dem Ergebnis, dass ein Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliege. Er beanstandete insbesondere, dass es an Leitlinien fehle, die die Anzeige von Missständen durch Hinweisgeber regelten und deren Schutz gewährleisteten.

 Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

16      Mit am 16. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Klägerin Klage gegen den Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und die EUMP auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 7. und 30. April 2010 (im Folgenden zusammen: angefochtene Entscheidungen).

17      Am 17. Juni 2010 stellte die Klägerin außerdem einen Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem sie insbesondere die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen begehrte. Mit Beschluss vom 22. Juli 2010, H/Rat u. a. (T‑271/10 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:315), wies der Präsident des Gerichts den Antrag mangels Dringlichkeit zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

18      Mit Beschluss vom 10. Juli 2014, H/Rat u. a. (T‑271/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: ursprünglicher Beschluss, EU:T:2014:702), wies das Gericht die Klage als unzulässig ab, da es der Ansicht war, dass es für die Entscheidung über die Klage nicht zuständig sei.

19      Die Klägerin legte gegen den ursprünglichen Beschluss ein Rechtsmittel ein im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Gericht mit der Feststellung, es sei für die Entscheidung über die Klage nicht zuständig, einen Rechtsfehler begangen habe.

20      Mit Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C‑455/14 P, im Folgenden: erstes Rechtsmittelurteil, EU:C:2016:569), hob der Gerichtshof den ursprünglichen Beschluss auf, wies die Klage, soweit sie gegen die Kommission und die EUPM gerichtet war, als unzulässig ab, verwies die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage, soweit diese gegen den Rat gerichtet war, an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

21      Mit Urteil vom 11. April 2018, H/Rat (T‑271/10 RENV, im Folgenden: nach erfolgter Zurückverweisung ergangenes Urteil, EU:T:2018:180), wies das Gericht die Klage als unbegründet ab.

22      Die Klägerin legte gegen das nach erfolgter Zurückverweisung ergangene Urteil ein Rechtsmittel ein. Mit Urteil vom 4. Dezember 2019, H/Rat (C‑413/18 P, nicht veröffentlicht, im Folgenden: zweites Rechtsmittelurteil, EU:C:2019:1044), hob der Gerichtshof das nach erfolgter Zurückverweisung ergangene Urteil auf, verwies die Rechtssache zur Entscheidung über die Klagegründe 3 bis 5 der Nichtigkeitsklage sowie über den Schadensersatzantrag an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

23      Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 hat die Kanzlei des Gerichts die Parteien aufgefordert, nach Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts schriftlich Stellung dazu zu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus dem zweiten Rechtsmittelurteil für das vorliegende Verfahren zu ziehen sind. Die Klägerin und der Rat haben ihre Stellungnahmen innerhalb der gesetzten Frist eingereicht.

24      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. Februar 2020 ist die vorliegende Rechtssache der Dritten Kammer zugewiesen worden.

25      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht mit Beschluss des Kammerpräsidenten vom 5. März 2020 beschlossen, die Rechtssache mit Vorrang zu entscheiden.

26      Mit Schreiben vom 9. März 2020 hat die Kanzlei des Gerichts die Parteien aufgefordert, nach Art. 217 Abs. 3 der Verfahrensordnung zusätzliche Schriftsätze einzureichen. Die Parteien haben ihre zusätzlichen Stellungnahmen innerhalb der gesetzten Frist, nämlich bis zum 25. März 2020 eingereicht.

27      Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens hat die Klägerin am 8. April 2020 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

28      Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung die Parteien zur schriftlichen Beantwortung einiger Fragen und den Rat zur Vorlage eines Dokuments aufgefordert. Die Parteien sind diesen prozessleitenden Maßnahmen fristgerecht nachgekommen.

29      In der Sitzung vom 1. Juli 2020 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

 Anträge der Parteien

30      Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

–        die Entscheidung vom 7. April 2010 und, soweit erforderlich, die Entscheidung vom 30. April 2010 aufzuheben;

–        den Rat, die Kommission und die EUMP zu verurteilen, der Klägerin den erlittenen Schaden zu ersetzen, der nach billigem Ermessen auf 30 000 Euro geschätzt wird;

–        den Rat, die Kommission und die EUPM zur Tragung der Kosten zuzüglich 8 % Zinsen zu verurteilen.

31      In der Erwiderung hat die Klägerin ihre Anträge dahin geändert, dass sie den in der Klageschrift geltend gemachten Gesamtschaden um 8 000 Euro erhöhte und die gegen die EUPM gerichtete Klage zurücknahm.

32      In ihrer Stellungnahme nach der ersten Zurückverweisung hat die Klägerin ihre Anträge geändert, so dass sich die Klage fortan allein gegen den Rat richtet. Zugleich hat sie die Anträge dahin abgeändert, dass die Klage nicht mehr auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen gerichtet ist, sondern ausschließlich auf die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, und dass der Schadensersatz auch den Schaden umfasst, der dadurch entstanden ist, dass die angefochtenen Entscheidungen nicht aufgehoben werden können. In dem Verfahren nach der ersten Zurückverweisung hat die Klägerin klargestellt, dass ihre Anträge auf die Aufhebung der Entscheidung vom 7. April 2010 und, sofern erforderlich, auf die der Entscheidung vom 30. April 2010 sowie auf den geltend gemachten Schadensersatz gerichtet seien und hilfsweise auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen ausschließlich zum Zwecke des Schadensersatzes.

33      In ihren Erklärungen nach der zweiten Zurückverweisung hat die Klägerin ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und hilfsweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen ausschließlich zum Zwecke des Schadensersatzes wiederholt. Sie hat ferner ihren Antrag auf Ersatz des erlittenen Schadens sowie auf Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten zuzüglich 8 % Zinsen wiederholt.

34      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Klage

 Zum Aufhebungsantrag

 Gegenstand des Rechtsstreits

35      Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen in der Klageschrift auf fünf Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Beschlusses 2009/906, zweitens einen Begründungsmangel, drittens einen Ermessensmissbrauch, viertens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und fünftens Mobbing geltend macht.

36      Wie vorstehend aus Rn. 21 hervorgeht, wurde der Aufhebungsantrag vom Gericht in dem nach erfolgter Zurückverweisung ergangenen Urteil in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen.

37      Der Gerichtshof hat mit dem zweiten Rechtsmittelurteil zum einen das nach erfolgter Zurückverweisung ergangene Urteil ohne nähere Erläuterung aufgehoben (siehe Nr. 1 des Tenors). Zum anderen hat er die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung über die Klagegründe 3 bis 5 der Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückverwiesen (siehe Nr. 2 des Tenors). Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt (zweites Rechtsmittelurteil, Rn. 102 bis 117), dass das Gericht den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der sich aus den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren ergebe, insofern verkannt habe, als im Verfahren vor dem Gericht über die Antworten und Dokumente, die der Rat nach der mündlichen Verhandlung geliefert hatte, nicht streitig verhandelt worden sei und diese in der Begründung des Gerichts ausschlaggebend dafür gewesen seien, dass es die Klagegründe 3 bis 5 zurückgewiesen habe.

38      Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, ist das Gericht, wenn das Rechtsmittel begründet ist und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen wird, an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden. Nach Aufhebung durch den Gerichtshof und Zurückverweisung der Sache an das Gericht wird diese nach Art. 215 seiner Verfahrensordnung durch das zurückverweisende Urteil beim Gericht anhängig, das erneut über alle vom Kläger geltend gemachten Klagegründe zu entscheiden hat, mit Ausnahme der vom Gerichtshof nicht aufgehobenen Teile des Tenors und der diesen Teilen notwendigerweise zugrunde liegenden Ausführungen, da diese rechtskräftig geworden sind (vgl. Urteil vom 3. Juli 2018, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission, T‑379/10 RENV und T‑381/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:400, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Unter diesen Umständen, insbesondere aber unter Berücksichtigung des Wortlauts von Nr. 2 des Tenors des zweiten Rechtsmittelurteils sind zunächst die Klagegründe 3 bis 5 der Aufhebungsklage zu prüfen, bevor gegebenenfalls zu klären sein wird, ob sich der Gegenstand des Rechtsstreits noch auf die beiden ersten Klagegründe der Aufhebungsklage erstreckt, wie die Klägerin in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts meint.

 Begründetheit

40      Zur Stützung des dritten Klagegrundes trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Entscheidung, sie umzusetzen und „zurückzustufen“, sei nicht im dienstlichen Interesse gewesen und habe kein anderes Ziel verfolgt, als sie zu mobben und zu verletzen. Das Umsetzungs- und Rückstufungsverfahren sei daher zu Zwecken eingeleitet worden, die im Gesetz nicht vorgesehen seien. Erstens sei es vom Tatsächlichen her nicht notwendig gewesen, unter Zeitdruck die Stelle eines Prosecutor in Banja Luka zu besetzen, zweitens sei sofort, um sie zu ersetzen, ein Verfahren zur Einstellung eines neuen Senior Legal Advisor/Legal Counsel (zuvor Chief of Legal Office) in Sarajevo eingeleitet worden und drittens sei zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung nach Banja Luka ein Ausschreibungsverfahren für die Stelle eines Criminal Justice Expert in Banja Luka noch nicht abgeschlossen gewesen. Ferner sei sie durch die Entscheidung vom 7. April 2010 auch „zurückgestuft“ worden, da die Tätigkeiten eines Criminal Justice Expert in einem Regionalbüro in Anbetracht der Struktur der EUPM und der übernommenen Aufgaben geringerwertig seien als die im Hauptquartier der EUPM ausgeübten Tätigkeiten eines Senior Legal Advisor/Legal Counsel. Auch seien die Umsetzung und die „Zurückstufung“ eine Vergeltung dafür gewesen, dass das Schreiben vom 17. März 2010 versandt worden sei. Zur Stützung des fünften Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Entscheidung vom 7. April 2010 sei erlassen worden, um sie psychisch und beruflich zu bedrängen, da sie nicht nur ohne legitimen Grund umgesetzt, sondern auch „zurückgestuft“ worden sei. Ihre Umsetzung und ihre „Zurückstufung“ seien von einer Reihe beleidigender Handlungen begleitet gewesen, nämlich u. a. Beschränkungen beim Zugang zum Telefonnetz, eine „sehr aggressive“ E‑Mail, mit der sie zur Räumung ihres Büros aufgefordert worden sei, ungerechtfertigte Schwierigkeiten, die ihr bei einem Urlaubsgesuch bereitet worden seien, sowie der Umstand, dass sie während ihrer Abordnung von den Haupttätigkeiten des EUPM ausgeschlossen gewesen sei. In ihrer Erwiderung verweist sie auf weitere Handlungen, die nach ihrer Auffassung Mobbinghandlungen gewesen seien.

41      Der Rat hält das Vorbringen der Klägerin für nicht stichhaltig. Deren Behauptung, sie sei aufgrund ihrer Umsetzung „zurückgestuft“ worden, sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht begründet. Die Umsetzung der Klägerin im April 2010 von Sarajevo nach Banja Luka habe weder etwas an ihrem administrativen Status noch an der Zahlung ihrer Vergütung und ihrer Zulagen geändert. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Stelle innerhalb der Mission gehabt, und es fehle an einem detaillierten Sachvortrag der Klägerin, aus dem geschlossen werden könnte, dass sie durch ihre Umsetzung zurückgestuft worden sei. Sie bringe auch keinen Beweis dafür vor, dass die Umsetzungsentscheidung zu dem alleinigen oder hauptsächlichen Zweck getroffen worden sei, sie zu mobben oder zu verletzen. Der Rat bestreitet, dass es an einem objektiven Interesse gefehlt habe, die Stelle eines Prosecutor in Banja Luka zu besetzen, und dass die Umsetzung erfolgt sei, während das Auswahlverfahren für die Stelle eines Criminal Justice Expert noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Ferner sei das Gericht nicht zuständig für die Entscheidung über die Frage, ob es einem operativen Bedarf entspreche, dem Regionalbüro von Banja Luka einen Staatsanwalt zuzuweisen. Nach Auffassung des Rates gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin von Mobbing betroffen gewesen sei.

42      Zunächst ist zum einen festzustellen, dass, auch wenn die von den zuständigen Behörden der EUPM erlassenen Entscheidungen über die Verwendung der von den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen zur Durchführung der Tätigkeiten im Einsatzgebiet für diese Mission bereitgestellten Humanressourcen eine in die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) fallende operative Seite haben, sie ihrem Wesen nach gleichwohl – wie alle von den Unionsorganen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erlassenen gleichartigen Entscheidungen – auch Rechtsakte der Personalverwaltung darstellen (erstes Rechtsmittelurteil, Rn. 54).

43      Die angefochtenen Entscheidungen stehen zudem in einem Kontext, in dem die Unionsorgane über ein weites Ermessen verfügen (erstes Rechtsmittelurteil, Rn. 69).

44      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung zum öffentlichen Dienst der Union die Möglichkeit anerkannt ist, sich zur Begründung eines Aufhebungsantrags, der sich nicht gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Beistand eines Bediensteten, der sich als Mobbingopfer sieht, sondern gegen sonstige Entscheidungen der Verwaltung richtet, auf das Vorliegen von Mobbing zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2010, Menghi/ENISA, F‑2/09, EU:F:2010:12, Rn. 67 und 70 bis 72). Da die von den Unionsorganen abgeordneten Bediensteten, deren Rechtsstellung im Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) geregelt ist, und die von den Mitgliedstaaten abgeordneten Bediensteten, wie die Klägerin, denselben Regeln unterliegen, was die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im „Einsatzgebiet“ angeht (vgl. in diesem Sinne erstes Rechtsmittelurteil, Rn. 50), ist diese Rechtsprechung auf Anträge, die gegen die Entscheidungen des Leiters der EUPM über die Umsetzung eines von einem Mitgliedstaat abgeordneten Bediensteten gerichtet sind, entsprechend anzuwenden.

45      Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass das Vorliegen einer Mobbingsituation, auch dann, wenn derjenige, von dem das Mobbing ausgeht, auch die angefochtene Entscheidung unterzeichnet hat, herangezogen werden kann, um darzutun, dass diese Entscheidung getroffen wurde, um dem Bediensteten zu schaden, und sie folglich ermessensmissbräuchlich ist. Wird Mobbing zur Stützung eines gegen eine Umsetzungsentscheidung gerichteten Antrags angeführt, so kann diese Entscheidung ermessensmissbräuchlich sein, wenn sie ergangen ist, um die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität des Bediensteten anzugreifen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 2010, Menghi/ENISA, F‑2/09, EU:F:2010:12, Rn. 71 und 72).

46      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das, was die Klägerin als den – auf Mobbing gestützten – fünften Klagegrund bezeichnet, zumindest teilweise die sachliche Grundlage des – auf Ermessensmissbrauch gestützten – dritten Klagegrundes darstellt, in dessen Rahmen sie behauptet, der Leiter der EUPM habe einen Ermessensmissbrauch mit dem alleinigen Ziel begangen, sie zu mobben und zu beleidigen.

47      Der dritte und der fünfte Klagegrund sind daher gemeinsam zu prüfen.

48      Nach ständiger Rechtsprechung hat der Begriff des Ermessensmissbrauchs eine ganz präzise Bedeutung; er betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als dem ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde. Insoweit genügt es nicht, bestimmte Tatsachen zur Stützung von Behauptungen anzuführen, vielmehr müssen hinreichend genaue, objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass diese Tatsachen wahr sind oder ihr Vorliegen zumindest wahrscheinlich ist, da andernfalls die sachliche Richtigkeit der Angaben des betreffenden Organs nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2013, da Silva Tenreiro/Kommission, T‑32/13 P, EU:T:2013:721, Rn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Ferner hat die Rechtsprechung den Unionsorganen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen für diese Aufgaben zur Verfügung stehenden Personals ein weites Ermessen zuerkannt, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird (vgl. Urteil vom 25. Juli 2006, Fries Guggenheim/Cedefop, T‑373/04, EU:T:2006:224, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Nachprüfung durch das Gericht hat sich daher auf die Frage zu beschränken, ob sich die beteiligte Verwaltung innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Urteil vom 25. Juli 2006, Fries Guggenheim/Cedefop, T‑373/04, EU:T:2006:224, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Zudem kann bei einer Entscheidung, von der nicht feststeht, dass sie gegen das dienstliche Interesse verstößt, von Ermessensmissbrauch nicht gesprochen werden (vgl. Urteil vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T‑339/03, EU:T:2007:36, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Im vorliegenden Fall wurden in der Entscheidung vom 7. April 2010 für die Umsetzung der Klägerin mit Wirkung ab 19. April 2010 von der Stelle eines Senior Legal Advisor/Legal Counsel, die sie im Hauptquartier der EUPM in Sarajevo innehatte, auf die Stelle eines Criminal Justice Adviser – Prosecutor im Regionalbüro der EUPM von Banja Luka „operative Gründe“ angegeben. Diese Begründung erhielt in der Entscheidung vom 30. April 2010 eine Ergänzung, aus der hervorgeht, dass der operative Grund für die Umsetzung der Klägerin darin liege, dass im Büro Banja Luka Bedarf an staatsanwaltschaftlicher Beratung bestehe.

52      Anhand dieser Begründung und der im Vorstehenden angeführten Grundsätze ist zu prüfen, ob der Leiter der EUPM bei der Umsetzung der Klägerin innerhalb der EUPM sein Ermessen missbraucht hat.

53      Die Klägerin bringt im Wesentlichen drei verschiedene Argumente vor, mit denen dargetan werden soll, dass die angefochtenen Entscheidungen ermessensfehlerhaft sind. Erstens sei ihre Umsetzung nicht im dienstlichen Interesse erfolgt, zweitens sei ihre Umsetzung vorgenommen worden, um sie zu mobben, und drittens sei ihre Umsetzung als Reaktion auf die Kritik an der EUPM-Verwaltung beschlossen worden und komme daher einer Sanktion gleich.

54      Zunächst ist zu prüfen, ob aufgrund der Ausführungen der Klägerin zum Sanktionscharakter ihrer Umsetzung festgestellt werden kann, dass ein Ermessensmissbrauch vorliegt.

55      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung die Umsetzungsentscheidung auf einem Ermessensmissbrauch beruhen würde, wenn sie in einer Mobbingsituation erlassen worden und ergangen wäre, um die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der von der Umsetzung Betroffenen anzugreifen. Dasselbe gilt auch, wenn die Umsetzung in Wirklichkeit einer Sanktionierung der Klägerin wegen ihrer Kritik an der EUPM-Verwaltung gleichkäme. Diese Umstände stellten, wenn sie bewiesen würden, einen Ermessensmissbrauch dar, da der Leiter der EUPM von seinen Befugnissen zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht hätte, als zu dem, zu dem sie ihm übertragen wurden, und außerdem nicht davon ausgegangen werden könnte, dass die Umsetzung im dienstlichen Interesse lag. Daher ist zu prüfen, ob für die Umsetzung der Klägerin die in den angefochtenen Entscheidungen vorgebrachten Gründe ausschlaggebend waren und einen Bezug zum dienstlichen Interesse hatten oder ob diese Entscheidungen zu anderen als den angegebenen, nicht legitimen Zwecken getroffen wurden.

56      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das mit der Umsetzung der Klägerin angestrebte Ziel, nämlich die Deckung des dringenden Bedarfs an staatsanwaltschaftlicher Beratung im Regionalbüro der EUPM in Banja Luka, formal der Mission der EUPM entsprach, die, wie sich aus Art. 2 des Beschlusses 2009/906 ergibt, darin bestand, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Bosniens und Herzegowinas bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption zu unterstützen. Auch war die Stelle in Banja Luka mit der Kennzeichnung ROBL-04, auf die die Klägerin umgesetzt wurde (Criminal Justice Adviser – Prosecutor), zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 7. April 2010 unter der Bezeichnung Criminal Justice Expert nicht besetzt und sollte nach der Stellenausschreibung „sobald wie möglich“ besetzt werden. Ferner wird nicht bestritten, dass die Qualifikation und die Berufserfahrung der Klägerin dem gesuchten Profil entsprachen. Aus der Bewerbung der Klägerin für die Stelle des Chief of Legal Office geht im Übrigen ausdrücklich hervor, dass, wie der Rat vorträgt, die Klägerin sich bereit erklärt hatte, auf einer anderen als der in ihrer Bewerbung bezeichneten Stelle für die EUPM tätig zu werden.

57      Die von der Klägerin beigebrachten Indizien und die in den Akten enthaltenen Angaben sind jedoch hinreichend genau, objektiv und übereinstimmend, um feststellen zu können, dass die angefochtenen Entscheidungen wahrscheinlich aufgrund anderer Umstände als dem dringenden Bedarf an einer staatsanwaltlichen Tätigkeit der Klägerin in Banja Luka erlassen wurden und dass der Leiter der EUPM mit deren Umsetzung vorrangig ein anderes Ziel verfolgte, als das, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Bosniens und Herzegowinas bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption zu unterstützen.

58      Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass die Klägerin und eine ihrer Kolleginnen, A, mit Schreiben vom 17. März 2010 ihren Dienstvorgesetzten über angebliche Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung der EUPM informierten. Dieses Schreiben wurde am 17. März 2010 dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten der Klägerin übergeben, dem Leiter des politischen Stabes der EUPM, was vom Rat nicht bestritten wird. Am 26. März 2010 wurde dem Büro des Leiters der EUPM für ein Treffen zwischen der Klägerin, A und diesem Leiter von der Assistentin der Klägerin eine Liste mit den im Schreiben vom 17. März 2010 aufgeführten angeblichen Unregelmäßigkeiten übermittelt, was vom Rat ebenfalls nicht bestritten wird. Die Entscheidung vom 7. April 2010 wurde daher nur drei Wochen nach der Übergabe des Schreibens vom 17. März 2010 an den nächsthöheren Dienstvorgesetzten der Klägerin und zwölf Tage nach der Übermittlung einer Liste mit Unregelmäßigkeiten an den Leiter der EUPM getroffen.

59      Zweitens wurde die Entscheidung vom 7. April 2010 getroffen, bevor eine Untersuchung zu den Fragen durchgeführt wurde, die die Klägerin und A in dem Schreiben vom 17. März 2010 aufgeworfen hatten.

60      Drittens geht aus den Akten hervor, dass das Treffen zwischen der Klägerin, A und dem Leiter der EUPM für den 14. April 2010 geplant war. Nach dem Vortrag der Klägerin fand dieses Treffen nicht statt, was der Rat nicht bestreitet.

61      Viertens beschloss der Leiter der EUPM erst am 22. April 2010 nach einem Schriftwechsel zwischen ihm und A, eine interne Untersuchung zu deren Angaben in ihren E‑Mails vom 5. und 21. April 2010 einzuleiten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Leiter der EUPM in dieser Entscheidung, die die Klägerin als Anlage zu ihren Erklärungen zum zweiten Rechtsmittelurteil vorgelegt hat, auf eine von dem Juristischen Dienst (Legal Office) übermittelte Liste verwies. Es ist sachgerecht, davon auszugehen, dass er die Liste meinte, die die Assistentin der Klägerin dem Büro des Leiters der EUPM am 26. März 2010 übermittelt hatte (siehe oben, Rn. 58). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Leiter der EUPM in seiner Entscheidung über die Einleitung der Untersuchung auf den Wortlaut seines Schreibens vom 19. April 2010 Bezug nahm, wonach A in ihrer E‑Mail schwerwiegende und nicht belegte Vorwürfe gegenüber dem Leitungsteam der EUPM erhoben habe. Aus diesem Schreiben vom 19. April 2010, das der Rat in Befolgung einer prozessleitenden Maßnahme vorgelegt hat, geht überdies hervor, dass sich die E‑Mail von A vom 5. April 2010 sowie der Umstand, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Dienstvorgesetzte von A nicht auf diese E‑Mail reagierte, wiederum negativ auf die Beziehungen zwischen dem Juristischen Dienst und dem Dienst Administration und Support auswirkten.

62      Fünftens ist festzustellen, dass der Leiter der EUPM die Umsetzung der Klägerin nach Banja Luka mit Entscheidung vom 30. April 2010 bestätigte, bevor das Ergebnis der oben in Rn. 61 erwähnten internen Untersuchung bekannt war und bevor eine gesonderte Untersuchung zu den Fragen durchgeführt wurde, die die Klägerin und A im Schreiben vom 17. März 2010 aufgeworfen hatten.

63      Sechstens geht aus den Akten hervor, dass der Leiter der EUPM den mit A geschlossenen Vertrag mit Schreiben vom 26. Mai 2010 wegen Verlusts des Vertrauens kündigte. Insoweit ist festzustellen, dass der Bürgerbeauftragte auf die von A eingelegte Beschwerde in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2015 zu dem Ergebnis gelangte, dass ein Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliege. Er beanstandete, dass der mit A geschlossene Vertrag acht Tage, nachdem A ein Schreiben bezüglich der angeblichen Unregelmäßigkeiten in der EUPM an den im Generalsekretariat des Rates als Ziviler Operationskommandeur der EUPM tätigen Leiter des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs übermittelt hatte, gekündigt worden sei. Der Bürgerbeauftragte beanstandete ferner, dass es an Leitlinien fehle, die die Anzeige von Missständen durch Hinweisgeber regelten und deren Schutz gewährleisteten. In diesem Zusammenhang bemängelte er, dass im vorliegenden Fall die Untersuchung auf einer Ad-hoc-Basis durchgeführt worden sei.

64      Siebtens lassen die in den Akten enthaltenen Dokumente nicht den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 7. April 2010 das zur Besetzung der Stelle des Criminal Justice Expert eingeleitete Auswahlverfahren nicht abgeschlossen war und dass die Entscheidung über die Umsetzung der Klägerin wegen eines Mangels an in Frage kommender Bewerber für diese Stelle getroffen wurde.

65      Aus einer vom Rat in dem Verfahren nach der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die erste Zurückverweisung durch den Gerichtshof vorgelegten nicht datierten Tabelle ergibt sich nämlich, dass von den beiden Bewerbern, die sich für die Stelle des Criminal Justice Expert beworben hatten, nur einer – mit italienischer Staatsangehörigkeit – in Frage kam, jedoch mit der Begründung nicht berücksichtigt wurde, dass ein anderer Bewerber dem erforderlichen Profil besser entsprochen habe. Dieser Tabelle ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es einen anderen Bewerber gab, der für die betreffende Stelle in Frage kommen konnte. Der Rat trägt in seinen Erklärungen zum zweiten Rechtsmittelurteil ferner vor, dass keiner der Bewerber, die am Auswahlverfahren teilgenommen hätten, für die betreffende Stelle in gleicher Weise wie die Klägerin geeignet gewesen sei.

66      Überdies wird in dem Bericht vom 23. April 2010 über das Ergebnis der verschiedenen Stellenausschreibungen für die EUPM, den der Leiter der EUPM an den Zivilen Operationskommandeur der EUPM sandte, abgesehen davon, dass er nach der Entscheidung vom 7. April 2010 verfasst wurde, lediglich festgestellt, dass sechs Stellen nicht hätten besetzt werden können und dass für drei Stellen eine Verlängerung beschlossen worden oder „sonstige operative Entscheidungen“ getroffen worden seien.

67      Unter diesen Umständen kann entgegen dem schriftlichen Vorbringen des Rates nicht davon ausgegangen werden, dass das Verfahren mangels geeigneter Bewerber erfolglos blieb. In Wirklichkeit erscheint aufgrund der in den Akten enthaltenen Angaben die Annahme plausibler, dass das Verfahren erfolglos blieb, weil beschlossen wurde, die Klägerin auf die in Rede stehende Stelle umzusetzen.

68      Die vom Rat dargelegten Umstände – nämlich dass für die beiden Bewerber um die Stelle eines Criminal Justice Expert diese Stelle nicht die erste Wahl gewesen sei und dass sie entsprechend ihren Wünschen für andere Stellen in der EUPM ausgewählt worden seien – lassen nicht die Feststellung zu, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 7. April 2010 das Auswahlverfahren für diese Stelle abgeschlossen war. Zwar lässt sich auf der Grundlage der in den Akten enthaltenen Schriftstücke nicht bestreiten, dass für die beiden in Rede stehenden Bewerber die Stelle des Criminal Justice Expert nicht die erste Wahl war, doch ist mangels eines Belegs, der eine solche Feststellung stützen würde, nicht erwiesen, dass die Einstellung der genannten Bewerber auf andere Stellen vor dem Erlass der Entscheidung vom 7. April 2010 erfolgte. Was den Bewerber angeht, der als für die Stelle des Criminal Justice Expert in Frage kommend erachtet wurde, hätten jedenfalls seine persönlichen Wünsche nicht für die Feststellung ausschlaggebend sein dürfen, dass zum Zeitpunkt der Umsetzung der Klägerin für die Besetzung dieser Stelle kein geeigneter Bewerber vorhanden gewesen sei.

69      Der Rat hat in der mündlichen Verhandlung zudem eingeräumt, dass das Auswahlverfahren für die Stelle des Criminal Justice Expert zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Umsetzung der Klägerin nach Banja Luka getroffen wurde, nicht abgeschlossen war. Soweit der Rat vorträgt, dass am 7. April 2010 die Bewerbungen für die genannte Stelle bereits bekannt gewesen seien, weil der Endtermin für ihre Einreichung der 23. März 2010 gewesen sei, genügt die Feststellung, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass diese Informationen dem Leiter der EUPM zur Kenntnis gebracht worden wären, bevor er die Entscheidung vom 7. April 2010 erließ.

70      Zwar kann es Fälle geben, in denen ein Bediensteter auf eine andere Stelle umgesetzt werden muss, bevor das Auswahlverfahren abgeschlossen ist. Der Rat hat jedoch nichts vorgetragen, was die Gründe erkennen ließe, weshalb der Leiter der EUPM im vorliegenden Fall in dieser Weise vorgegangen ist. Die Stellenausschreibung für die Stelle eines Criminal Justice Expert wurde zudem nur etwas mehr als einen Monat vor dem Zeitpunkt der fraglichen Umsetzungsentscheidung, d. h. am 2. März 2010, mit einer Fristsetzung für die Einreichung der Bewerbungen auf den 23. März 2010 an die Mitgliedstaaten gesandt. Aus den Akten geht ferner nicht hervor, dass das Auswahlverfahren vor dem Erlass der Entscheidung vom 7. April 2010 aufgehoben worden wäre.

71      Infolgedessen hätte der Leiter der EUPM im vorliegenden Fall den förmlichen Abschluss des für die Stelle eines Criminal Justice Expert eingeleiteten Auswahlverfahrens abwarten müssen, bevor er gegebenenfalls die Entscheidung vom 7. April 2010 erließ.

72      Achtens wird der Vortrag der Klägerin, wonach der Leiter der EUPM beschlossen habe, sie auf eine beliebige Stelle innerhalb der EUPM umzusetzen, zumindest mittelbar durch den Inhalt eines E‑Mail-Austauschs mit dem Leiter des politischen Stabes der EUPM, ihrem Dienstvorgesetzten, und dem Leiter des Regionalbüros von Banja Luka gestützt. Aus der Antwort des Leiters des politischen Stabes des EUPM auf die E‑Mail der Klägerin vom 7. April 2010 ergibt sich nämlich, dass die in Bosnien und Herzegowina für die Umsetzung zur Verfügung stehenden Stellen in Banja Luka, Mostar und Tuzla lagen. Aus der Antwort des Leiters des Regionalbüros von Banja Luka auf die E‑Mail der Klägerin vom 8. April 2010 ergibt sich zudem, dass er sich nicht um einen anderen Staatsanwalt bemüht hatte und dass ihre Anwesenheit in Banja Luka nicht dringend erforderlich war.

73      Neuntens ist festzustellen, dass die Umsetzung der Klägerin von Sarajevo nach Banja Luka gegen ihren Willen erfolgte. Aus den Akten geht ferner nicht hervor, dass ihr vor der Entscheidung vom 7. April 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.

74      Zehntens änderte zwar die Umsetzung der Klägerin von Sarajevo nach Banja Luka weder etwas an ihrem administrativen Status noch an ihrer Vergütung und ihren Zulagen, doch musste diese Umsetzung an einen anderen Ort, die am 7. April 2010 formal mit Wirkung ab 19. April 2010 und faktisch ab 26. April 2010 beschlossen wurde und damit kurzfristig erfolgte und die zudem eine Veränderung der Aufgabenstellung mit sich brachte, ohne dass die Entscheidung mit ausführlichen Erläuterungen versehen war, von der Klägerin als Sanktion verstanden werden.

75      Dieser Eindruck musste sich der Klägerin umso mehr in Anbetracht des Umstands aufdrängen, dass die Stelle, auf die sie umgesetzt wurde, einer Umsetzung von einer „Senior“-Stelle auf eine „Non Senior“-Stelle gleichkam. Entgegen den Ausführungen des Rates ergibt sich aus den Akten, dass es innerhalb der EUPM Stellen auf verschiedenen Stufen gab, darunter zum einen Stellen, die als „Senior“-Stellen eingestuft wurden, wie z. B. „Senior Legal Advisor/Legal Counsel“, „Senior Criminal Justice Expert“ oder „Senior Economic Crime Expert“, und zum anderen Stellen, die einer niedrigeren Stufe entsprachen und mit weniger Verantwortung verbunden waren, insbesondere solche der Verwaltung und Koordinierung, wie z. B. „Criminal Justice Expert“ oder „Economic Crime Expert“. Hieraus folgt, dass die Klägerin ihre Umsetzung von der Stelle des Senior Legal Advisor/Legal Counsel im Hauptquartier der EUPM in Sarajevo, auf die sie sich speziell beworben hatte, als sie – ebenfalls in Sarajevo – die Aufgaben eines Criminal Justice Unit Adviser wahrnahm, auf die Stelle eines Criminal Justice Adviser – Prosecutor im Regionalbüro der EUPM von Banja Luka durchaus als Umsetzung auf eine Stelle mit niedrigerem Niveau, die beruflich für sie von geringerem Interesse war, und damit als Sanktion verstehen durfte.

76      Des Weiteren ist anzumerken, dass jeder Beamte, der selbst vor dem Inkrafttreten von Art. 22a des Statuts die Initiative ergriffen hat, seine Vorgesetzten vom Vorliegen ihm bekannt gewordener Rechtsverletzungen und Verstöße gegen statutarische Pflichten zu unterrichten, die sich nachteilig auf die finanziellen Interessen der Union auswirken können, auch damals schon Anspruch auf Schutz durch das Organ, in dessen Dienststelle er tätig war, vor etwaigen Repressalien wegen dieser Offenlegung und vor Schädigungen durch dieses Organ hatte, sofern er in gutem Glauben gehandelt hatte (vgl. Urteil vom 4. April 2019, Rodriguez Prieto/Kommission, T‑61/18, EU:T:2019:217, Rn. 71). Es kann für eine Bedienstete der EUPM wie die Klägerin nichts anderes gelten, auf die diese Grundsätze entsprechend Anwendung finden (vgl. die oben in Rn. 44 angeführte Rechtsprechung).

77      Die vorstehend angeführten Umstände, ihre zeitliche Abfolge sowie der Zusammenhang, in dem sie stehen, lassen daher die Annahme zu, dass der entscheidende Grund für den Erlass der angefochtenen Entscheidungen nicht das dienstliche Interesse war, das in dem Bedarf an den Diensten der Klägerin in Banja Luka auf der Stelle eines Criminal Justice Adviser – Prosecutor lag, sondern der Umstand, dass die Klägerin zusammen mit A angebliche Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung der EUPM beanstandet hatte. Folglich ist festzustellen, dass die angefochtenen Entscheidungen ermessensmissbräuchlich waren, weil sie zu anderen, nicht legitimen, als den angegebenen Zwecken getroffen wurden und der Leiter der EUPM mithin von seinen Befugnissen zu einem anderen als demjenigen Zweck Gebrauch machte, zu dem sie ihm übertragen wurden.

78      Der vom Rat angeführte Umstand, dass die Untersuchung, die im Anschluss an ein Schreiben von A auf Beschluss des Leiters des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (siehe oben, Rn. 63) durchgeführt wurde, keine Unregelmäßigkeiten ans Licht brachte, kann die vorstehend in Rn. 77 aufgeführte Schlussfolgerung nicht entkräften. Das Ergebnis dieser Untersuchung hat nämlich keine Auswirkungen auf die Frage, ob die Umsetzung der Klägerin mit dem Schreiben vom 17. März 2010 zusammenhing und ob ihr ein Sanktionscharakter zukam, weil die Klägerin auf angebliche Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung der EUPM hingewiesen hatte. Zudem hat der Rat zu keiner Zeit behauptet, dass die Klägerin nicht in gutem Glauben handelte, als sie ihrem Dienstvorgesetzten dieses Schreiben übergab.

79      Soweit der Rat ferner vorträgt, die Klägerin habe sich bereit erklärt, für die EUPM auf einer anderen Stelle tätig zu werden als der des Chief of Legal Office, auf die sie sich beworben habe, genügt der Hinweis, dass eine solche Erklärung, die sich tatsächlich aus den Akten ergibt, nicht eine Umsetzung rechtfertigen kann, die im Zusammenhang mit einer Offenlegung angeblicher innerhalb der EUPM begangener Unregelmäßigkeiten beschlossen wurde. Der Umstand, dass die Klägerin die italienischen Behörden hätte bitten können, ihre Abordnung zu beenden, ist ebenfalls nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Umsetzung zu bestätigen. Abgesehen davon, dass sich diese Möglichkeit erst nach der Umsetzung ergeben hätte, kann sie nicht eine Umsetzungsmaßnahme rechtfertigen, die Sanktionscharakter hat oder gar missbräuchlich ist.

80      Der vom Rat erwähnte Umstand, dass die Stelle des Chief of Legal Office, die die Klägerin in Sarajevo innehatte, ab 1. Januar 2010 nach erfolgter Umstrukturierung der EUPM die Bezeichnung Senior Legal Advisor/Legal Counsel erhielt, lässt nicht die Feststellung zu, dass für die Dienste der Klägerin im Hauptquartier von Sarajevo kein Bedarf mehr bestand oder dass die angefochtenen Entscheidungen allein im dienstlichen Interesse getroffen worden waren.

81      Soweit der Rat im Übrigen im Wesentlichen geltend macht, der angebliche mündliche Meinungsaustausch zwischen der Klägerin und dem stellvertretenden Leiter der EUPM im April 2010, den die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2020 erwähne, seien neue Tatsachen und damit unzulässig, genügt der Hinweis, dass dieser Meinungsaustausch im Wesentlichen bereits in der Klageschrift vorgetragen worden ist.

82      Nach alledem ist dem Klagegrund des Ermessensmissbrauchs stattzugeben. Folglich sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, ohne dass über die weiteren Rügen, die im Rahmen der Klagegründe 3 bis 5 geltend gemacht werden, und die übrigen Klagegründe der Klägerin entschieden zu werden braucht.

 Zum Schadensersatzantrag

 Zulässigkeit

83      Ohne eine förmliche Unzulässigkeitseinrede zu erheben, macht der Rat in der Gegenerwiderung geltend, die Klägerin habe für ihren Antrag auf Schadensersatz in Höhe von 8 000 Euro, den sie erstmals in der Erwiderung formuliert habe und mit dem sie Ersatz des materiellen Schadens begehre, der ihr angeblich dadurch entstanden sei, dass sie wegen ihres Krankheitsurlaubs keine Missionszulage habe beziehen können, insoweit weder einen Antrag auf Zulassung der Klageerweiterung gestellt noch sei diese zugelassen worden.

84      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Buchst. e der Verfahrensordnung der Kläger seine Anträge in der Klageschrift angeben muss. Somit können nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden, und die Begründetheit der Klage ist allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen (Urteil vom 24. Oktober 2018, Epsilon International/Kommission, T‑477/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:714, Rn. 45; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1965, Krawczynski/Kommission, 83/63, EU:C:1965:70, S. 840, und vom 25. September 1979, Kommission/Frankreich, 232/78, EU:C:1979:215, Rn. 3).

85      Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung lässt neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter der Voraussetzung zu, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Nach der Rechtsprechung gilt diese Voraussetzung erst recht für jede Änderung der Anträge, so dass in Ermangelung rechtlicher oder tatsächlicher Gründe, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind, nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden können (Urteile vom 13. September 2013, Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission, T‑73/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:433, Rn. 43, und vom 24. Oktober 2018, Epsilon International/Kommission, T‑477/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:714, Rn. 46).

86      Nach ständiger Rechtsprechung ist zudem ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, für zulässig zu erklären (vgl. Urteil vom 8. November 2018, „Pro NGO!“/Kommission, T‑454/17, EU:T:2018:755, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Im vorliegenden Fall stimmt es zwar, dass, wie der Rat vorträgt, der in Frage stehende Schadensersatzantrag in der Klageschrift nicht enthalten war. Der materielle Schaden, der der Klägerin angeblich entstanden ist, folgt jedoch aus einem Sachverhalt, der sich nach der Klageerhebung, also nach dem 16. Juni 2010, zugetragen hat, wobei nach Darstellung der Klägerin ein Zusammenhang mit den Mobbinghandlungen bestand, denen die Klägerin innerhalb der EUPM ausgesetzt war und die sie in der Klageschrift dargelegt hat. Zum einen bezieht sie sich auf ärztliche Atteste, die nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung ausgestellt wurden, um zu beweisen, dass sie sich ab August 2010 im Krankheitsurlaub befand, und zwar bis zum Ende ihrer Abordnung an die EUPM, und dass dieser Krankheitsurlaub den Zeiträumen zugeordnet werden muss, in denen sie in der EUPM angeblich gemobbt wurde. Zum anderen stützt sie sich auf E‑Mails vom Februar und März 2011, um den Nachweis zu erbringen, dass sie einen Teil der Missionszulage für das Jahr 2010 wegen ihrer krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht habe erhalten können. Diese Umstände traten während des schriftlichen Verfahrens in der Rechtssache T‑271/10 zwischen Einreichung der Klageschrift und Einreichung der Erwiderung zu Tage und sind von der Klägerin in der Erwiderung vorgebracht worden, in der auch der in Frage stehende Schadensersatzantrag gestellt worden ist.

88      Unter diesen Umständen würde es einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Verfahrensökonomie zuwiderlaufen, wenn die Klägerin wegen eines Antrags auf Ersatz des ihr durch das Mobbing angeblich entstandenen materiellen Schadens eine neue Klage erheben müsste. Mithin ist dieser Antrag zulässig.

89      Soweit der Rat ferner geltend macht, bestimmte Umstände, die die Klägerin in der Stellungnahme zum zweiten Rechtsmittelurteil vorgetragen habe, seien neu und somit unzulässig, ist festzustellen, dass die Klägerin in der vom Rat herangezogenen Randnummer im Wesentlichen ein Argument vorbringt, das dem Beschluss eines italienischen Gerichts vom 21. Januar 2020 entnommen ist, und nachzuweisen sucht, dass durch die angefochtenen Entscheidungen hauptsächlich ihrem beruflichen Ansehen ein immaterieller Schaden zugefügt wurde. Sie legt zu diesem Zweck die betreffende Entscheidung vor, mit der auf ihre Beschwerde hin die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Verfasser eines im April 2011 veröffentlichten Artikels angeordnet wurde. Sie legt auch diesen Artikel vor, der sich nach ihrer Auffassung mit dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache befasst und ihr gegenüber verleumderisch sei.

90      Nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung können die Hauptparteien, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist, ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor einer Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, Beweise oder Beweisangebote vorlegen. Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Verfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung, weil dieses eine teilweise Fortsetzung desselben Rechtsstreits darstellt, der mit der Einreichung der Klageschrift eingeleitet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Kakol/Kommission, T‑641/16 RENV und T‑137/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:958, Rn. 70).

91      Im vorliegenden Fall konnte der Beschluss, den die Klägerin als Anlage zu ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2020 vorgelegt hat, unstreitig nicht früher vorgelegt werden, da dieser Beschluss aus dem Januar 2020 stammt. Da dieser Beschluss somit erst vor kurzem ergangen ist, ist seine Vorlage zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, Verein Deutsche Sprache/Kommission, T‑468/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:207, Rn. 20).

92      Was hingegen den im April 2011 veröffentlichten Artikel betrifft, trägt die Klägerin keine besonderen Umstände vor, die seine Vorlage als Anlage zu ihrer Stellungnahme zum zweiten Rechtsmittelurteil und somit mehrere Jahre nach der Veröffentlichung dieses Artikels rechtfertigen. Unter diesen Umständen ist dieses Beweismittel für unzulässig zu erklären.

 Begründetheit

93      Die Klägerin macht geltend, sie habe durch das rechtswidrige Verhalten der EUPM einen Schaden erlitten. Zum einen sei ihr ein immaterieller Schaden entstanden, der sich daraus ergebe, dass ihre Gesundheit, ihre Integrität, ihre Würde und ihr berufliches Ansehen durch die Umsetzung und „Zurückstufung“ Schaden genommen hätten. Zum anderen habe sie durch die Mobbinghandlungen, denen sie innerhalb der EUPM ausgesetzt gewesen sei, einen immateriellen Schaden erlitten. In diesem Zusammenhang macht sie den Schaden geltend, der ihrer Gesundheit zugefügt worden sei. Sie ist der Auffassung, dass der Schaden nach billigem Ermessen zu bemessen sei und sich auf 30 000 Euro belaufe. Die Zuerkennung von Schadensersatz sei der einzige Weg, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen auszugleichen. Sie beantragt in der Erwiderung ferner den Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie wegen des Krankheitsurlaubs keine Missionszulage habe erhalten können. Dieser Schaden belaufe sich auf 8 000 Euro.

94      Der Rat macht geltend, die Klageschrift enthalte keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass die Integrität der Klägerin Schaden genommen habe. Was den gesundheitlichen Schaden betreffe, habe die Klägerin nicht dargetan, dass zwischen der Umsetzung und ihrem Gesundheitszustand ein Kausalzusammenhang bestanden habe. Die Klägerin habe außerdem in der Erwiderung neue Tatsachen vorgetragen, die auf Ereignissen beruhten, die nach ihrer Umsetzung eingetreten seien und daher nicht als Beleg für den erforderlichen Kausalzusammenhang mit den angefochtenen Entscheidungen dienen könnten. Was den Schadensersatzanspruch in Höhe von 8 000 Euro betreffe, habe die Klägerin nicht bewiesen, dass ein unmittelbarer und sicherer Kausalzusammenhang zwischen dem bezeichneten Schaden und der Umsetzungsentscheidung bestehe. Zudem habe sich die Höhe der Missionszulage mit der Umsetzung der Klägerin nach Banja Luka nicht geändert. Der Rat stellt in Abrede, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz eines weiteren Schadens zustehe, weil einer etwaigen Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen die praktische Wirksamkeit fehlen würde.

95      Zunächst ist festzustellen, dass dem Schadensersatzanspruch der Klägerin die Regelung der außervertraglichen Haftung der Union für angeblich rechtswidriges Verhalten ihrer Organe zugrunde liegt.

96      Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV einen qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, das tatsächliche Bestehen des Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem betreffenden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden voraus (vgl. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      An erster Stelle ist im vorliegenden Fall zum Antrag der Klägerin auf Ersatz des durch ihre Umsetzung entstandenen immateriellen Schadens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in dem Fall, in dem der Schadensersatzantrag auf die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Handlung gestützt ist, die durch das Gericht erklärte Aufhebung für sich allein eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Wiedergutmachung jeden immateriellen Schadens darstellt, den der Kläger erlitten haben mag (vgl. Urteil vom 18. September 2015, Wahlström/Frontex, T‑653/13 P, EU:T:2015:652, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Es ist jedoch entschieden worden, dass die Aufhebung einer Maßnahme, wenn ihr keine praktische Wirksamkeit zukommt, als solche keinen angemessenen und hinreichenden Ersatz des gesamten immateriellen Schadens darstellen kann, der durch die aufgehobene Maßnahme entstanden ist (Urteil vom 18. September 2015, Wahlström/Frontex, T‑653/13 P, EU:T:2015:652, Rn. 83).

99      Da im vorliegenden Fall die Abordnung der Klägerin Ende des Jahres 2010 endete und das Mandat der EUPM 2012 ablief, wird der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen keine praktische Wirksamkeit zukommen und wird sie keinen angemessenen und hinreichenden Ersatz des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens darstellen.

100    Es ist daher zu ermitteln, ob die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen, wie sie oben in den Rn. 48 bis 82 festgestellt wurde, einem qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm entspricht, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und ob die Klägerin das Vorliegen eines Schadens dargetan hat, der mit dieser Rechtswidrigkeit in Zusammenhang steht.

101    Was die Voraussetzung des Vorliegens eines rechtswidrigen Verhaltens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts, so bedauerlich dieses rechtswidrige Verhalten auch sein mag, nicht für die Annahme genügt, dass diejenige Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Union erfüllt ist, die die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens betrifft (vgl. Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Voraussetzung erfordert einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Ein solcher Verstoß ist gegeben, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift der Unionsbehörde belässt (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

102    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die angefochtenen Entscheidungen ermessensmissbräuchlich waren, weil sie zu anderen, nicht legitimen als den angegebenen Zwecken getroffen wurden, nämlich, um die Klägerin dafür zu bestrafen, dass sie zusammen mit einer ihrer Kolleginnen angebliche Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung der EUPM beanstandet hatte.

103    Diese Rechtsverletzung, die in einem Kontext steht, in dem die Organe der Union über ein weites Ermessen verfügen und die Nachprüfung durch das Gericht beschränkt ist (vgl. oben, Rn. 43 und 49), ist als besonders schwerwiegend anzusehen und stellt einen hinreichend qualifizierten Verstoß dar, der geeignet ist, die Haftung der Union auszulösen.

104    Im vorliegenden Fall genügt jedenfalls die bloße Feststellung einer Rechtswidrigkeit, um die erste der drei notwendigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union für die einem abgeordneten nationalen Bediensteten entstandenen Schäden als erfüllt anzusehen.

105    Die Rechtsstreitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 270 AEUV und der Art. 90 und 91 des Statuts einschließlich der Rechtsstreitigkeiten, die sich mit den einem Beamten oder Bediensteten entstandenen Schäden befassen, unterliegen nämlich besonderen und speziellen Regeln, die sich von denen absetzen, die sich aus den für die außervertragliche Haftung im Rahmen von Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV geltenden Grundsätzen ergeben. Insbesondere aus dem Statut ergibt sich, dass der Beamte oder sonstige Bedienstete der Union im Unterschied zu jeder anderen Privatperson an das Organ oder die Einrichtung, dem bzw. der er angehört, durch ein Dienstverhältnis gebunden ist, das auf einem sich in der Fürsorgepflicht des Organs gegenüber dem Betroffenen widerspiegelnden Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen besonderen Rechten und Pflichten beruht (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli, T‑143/09 P, EU:T:2010:531, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hieraus folgt, dass die bloße Feststellung einer Rechtswidrigkeit ausreicht, um die erste der drei notwendigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union für Schäden, die ihren Beamten oder Bediensteten wegen eines Verstoßes gegen das Recht des öffentlichen Dienstes der Union entstanden sind, als erfüllt anzusehen (Urteil vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T‑80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 45). Aus den oben in Rn. 44 genannten Gründen finden diese Grundsätze auf einen Fall wie den vorliegenden entsprechende Anwendung.

106    Daher ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Klägerin durch den Rechtsverstoß ein tatsächlicher und sicherer immaterieller Schaden entstanden ist und ob dieser Schaden die unmittelbare Folge des Rechtsverstoßes ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2017, Europäischer Bürgerbeauftragter/Staelen, C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlage von Beweisangeboten zwar nicht notwendigerweise als eine Voraussetzung für die Anerkennung eines immateriellen Schadens angesehen wird, die klagende Partei aber zumindest nachzuweisen hat, dass das dem betreffenden Organ vorgeworfene Verhalten geeignet war, ihr einen derartigen Schaden zuzufügen (Urteil vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C‑481/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:461, Rn. 38).

107    Die Klägerin macht geltend, ihr sei ein immaterieller Schaden entstanden, der sich daraus ergebe, dass ihre Gesundheit, ihre Integrität, ihre Würde und ihr berufliches Ansehen durch die Umsetzung Schaden genommen hätten. Sie beruft sich auch auf Gefühle von Ungerechtigkeit und Angst, die dadurch hervorgerufen worden seien, dass sie, um ihre Rechte durchzusetzen, den Rechtsweg habe beschreiten müssen. Ferner seien ihre Umsetzung und ihre „Zurückstufung“ die unmittelbare Folge ihrer Anzeige von angeblichen Missständen in der EUPM.

108    Insoweit ist festzustellen, dass eine Umsetzung von einer „Senior“-Stelle auf eine „Non Senior“-Stelle, die im Zusammenhang mit einer Anzeige von angeblichen Missständen erfolgt ist und die für rechtswidrig befunden worden ist, weil sie ermessensmissbräuchlich ist, bei der betroffenen Person u. a. Gefühle von verletzter Integrität und Würde sowie von Ungerechtigkeit und Angst auslösen kann, die einen immateriellen Schaden mit Entschädigungsansprüche auslösender Wirkung darstellen. Ferner besteht zwischen diesem Schaden und der Rechtswidrigkeit, mit der die angefochtenen Entscheidungen behaftet sind, ein unmittelbarer Zusammenhang, und stellt diese Rechtswidrigkeit die maßgebliche Ursache für den Schaden dar. Diese Feststellung wird auch durch ein von der Klägerin vorgelegtes ärztliches Attest vom 23. August 2010 bestätigt, aus dem sich u. a. ergibt, dass ihre Umsetzung und die mit ihr einhergehenden Umstände Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit hatten.

109    Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände ist daher davon auszugehen, dass ein Betrag, der nach billigem Ermessen auf 30 000 Euro festgesetzt wird, eine angemessene Entschädigung des immateriellen Schadens darstellt, den die Klägerin durch ihre Umsetzung nach Banja Luka aufgrund der angefochtenen Entscheidungen erlitten hat.

110    Was an zweiter Stelle den Antrag der Klägerin auf Ersatz des sich aus der Mobbingsituation ergebenden immateriellen Schadens betrifft, so nimmt sie – über die in den angefochtenen Entscheidungen vorgesehene Umsetzung und „Zurückstufung“ hinaus – auf weitere, teils vor, teils nach diesen Entscheidungen erfolgte Handlungen Bezug. Die Klägerin führt als Indiz für eine vor den angefochtenen Entscheidungen liegende Mobbingsituation an, dass sie während ihrer Abordnung von den Haupttätigkeiten des EUPM ausgeschlossen gewesen sei, und als Hinweis auf eine solche, die nach den angefochtenen Entscheidungen stattgefunden habe, dass der Zugang zum Telefonnetz der EUPM beschränkt gewesen sei, dass sie mit einer „sehr aggressiven“ E‑Mail zur Räumung ihres Büros aufgefordert worden sei und dass ihr bei einem Urlaubsgesuch ungerechtfertigte Schwierigkeiten bereitet worden seien. In der Erwiderung verweist sie auf weitere Handlungen, die Mobbinghandlungen gewesen seien, wie die teilweise Annullierung einer Dienstreise, die Kürzung ihres Resturlaubs, ihr Ausschluss vom Rat für die Koordinierung zwischen Männern und Frauen und die Nichtverlängerung ihres Amtes als Vorsitzende des Schiedsgerichts.

111    Unterstellt man, dass der Erlass der angefochtenen Entscheidungen für sich allein als Mobbinghandlung angesehen werden kann, genügt die Feststellung, dass ein angemessener Schadensersatz für den immateriellen Gesamtschaden, den die Klägerin durch die Umsetzung nach Banja Luka aufgrund der angefochtenen Entscheidungen erlitt, bereits anerkannt worden ist (siehe oben, Rn. 97 bis 109). In diesem Rahmen sind auch die nachteiligen Auswirkungen dieser Entscheidungen auf die psychische Gesundheit der Klägerin berücksichtigt worden. Die sonstigen Umstände, auf die sich die Klägerin beruft, lassen auf der Grundlage der vorgebrachten Anhaltspunkte nicht die Feststellung zu, dass die angefochtenen Entscheidungen Teil einer Reihe von Mobbinghandlungen waren. Ein weiterer Schadensersatz für den auf das Mobbing der Klägerin zurückzuführenden immateriellen Schaden kann somit nicht zugesprochen werden.

112    Was an dritter Stelle den Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 8 000 Euro betrifft, der der Klägerin angeblich dadurch entstanden ist, dass sie wegen ihres mobbingbedingten Krankheitsurlaubs keine Missionszulage habe beziehen können, ist festzustellen, dass den Rat insoweit keine außervertragliche Haftung treffen kann.

113    Die Ausführungen der Klägerin sind nämlich nicht hinreichend klar und deutlich, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung im vorliegenden Fall gegeben sind. Konkret können die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht die Feststellung tragen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Mobbing und den gesundheitlichen Problemen besteht, die zu dem Krankheitsurlaub in der Zeit führten, in der die Klägerin keine Missionszulage beziehen konnte. Soweit die Klägerin sich auf ein ärztliches Attest bezieht, ist festzustellen, dass darin zwar eine „depressive Störung“ der Klägerin bescheinigt wird, die durch das Mobbing am Arbeitsplatz hervorgerufen worden sei, es lässt jedoch nicht die Feststellung zu, dass diese Störung eine Folge des Mobbing war, da sich der Urheber des Attests für seine Schlussfolgerung, dass ein solches Mobbing vorlag, zwangsläufig allein auf die Beschreibung stützte, die die Klägerin ihm von ihren Arbeitsbedingungen in der EUPM gegeben hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie bereits oben in Rn. 111 ausgeführt, hat die Klägerin zudem nicht das Vorliegen von Umständen nachgewiesen, die als Anhaltspunkte für eine Mobbingsituation angesehen werden könnten. Die Klägerin trägt im Übrigen vor, sie habe sich geweigert, eine Erklärung zur Fortsetzung ihres Dienstes während ihrer Abordnung zu unterzeichnen, und dadurch auf die Missionszulage verzichtet; sie weist jedoch nicht nach, dass sie während ihres Krankheitsurlaubs die fragliche Zulage nicht hat beziehen können.

114    Nach alledem ist dem Antrag auf Schadensersatz stattzugeben, soweit er auf den Ersatz des durch die angefochtenen Entscheidungen verursachten immateriellen Schadens gerichtet ist, und ist er im Übrigen zurückzuweisen.

 Zu den Anträgen auf prozessleitende Maßnahmen

115    Die Klägerin hat den Erlass prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 beantragt. Mit diesen Anträgen begehrt die Klägerin die Vorlage eines angeblich vom Zivilen Operationskommandeur der EUPM an die italienischen Behörden gerichteten Schreibens betreffend ihre unberechtigte Abwesenheit bei der EUPM sowie die Vorlage der Dokumente über die Impfpolitik der EUPM im November 2009.

116    Da diese Anträge keine relevanten Angaben enthalten, aufgrund deren ihr Nutzen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits beurteilt werden könnte, sind sie zurückzuweisen.

 Kosten

117    Gemäß Art. 219 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht in seinen Entscheidungen nach Aufhebung und Zurückverweisung über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof. Da der Gerichtshof im zweiten Rechtsmittelurteil das nach erfolgter Zurückverweisung ergangene Urteil aufgehoben hat und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten hat, obliegt es dem Gericht, im vorliegenden Urteil über sämtliche Kosten der Verfahren vor ihm, einschließlich des Verfahrens über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und des Verfahrens nach der ersten Zurückverweisung, sowie über die Kosten der Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C‑455/14 P und C‑413/18 P zu entscheiden.

118    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

119    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. Nach Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit zudem entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

120    Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles und insbesondere des Umstands, dass der Rat nach mehreren Verfahren im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm im vorliegenden Fall die eigenen Kosten und die der Klägerin im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren in den Rechtssachen T‑271/10, T‑271/10 R, T‑271/10 RENV, C‑455/14 P und C‑413/18 P aufzuerlegen. Bezüglich des Antrags der Klägerin, die Kosten mit 8 % zu verzinsen, genügt die Feststellung, dass dieser Antrag verfrüht ist und über ihn gegebenenfalls in einem Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden sein wird.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die vom Personalleiter der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina unterzeichnete Entscheidung vom 7. April 2010, mit der H auf die Stelle eines Criminal Justice Adviser – Prosecutor im Regionalbüro von Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) umgesetzt wurde, und die vom Leiter der EUPM im Sinne von Art. 6 des Beschlusses 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die EUPM in Bosnien und Herzegowina unterzeichnete Entscheidung vom 30. April 2010, in der der operative Grund für ihre Umsetzung genannt wird, werden aufgehoben.

2.      Der Rat der Europäischen Union wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 30 000 Euro an H zu zahlen.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache sowie in den Rechtssachen T271/10, T271/10 R, T271/10 RENV, C455/14 P und C413/18 P entstanden sind.

Collins

Kreuschitz

Csehi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. November 2020.

Unterschriften



*      Verfahrenssprache: Englisch.