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Amtsblattmitteilung

 

Klage von "D" gegen die Europäische Investitionsbank, eingereicht am 9. September 2002

    (Rechtssache T-275/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

"D" hat am 9. September 2002 eine Klage gegen die Europäische Investitionsbank beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers ist Rechtsanwältin Joëlle Choucroun; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

(die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

(die einseitige Entscheidung der Europäischen Investitionsbank vom 26. März 2002, die die Verlängerung der zwischen den Parteien vereinbarten sechsmonatigen Probezeit um vier Monate betrifft, aufzuheben;

(die Entscheidung der Europäischen Investitionsbank vom 25. Juni 2002, die am 28. Juni 2002 nochmals ergangen ist und durch die der am 2. Oktober 2001 geschlossene befristete Anstellungsvertrag des Klägers außerhalb der Probezeit und mit Wirkung vom 15. Juli 2002 einseitig gekündigt wurde, aufzuheben;

(die Europäische Investitionsbank zu verurteilen, an den Kläger 45 000 Euro (fünfundvierzigtausend Euro) als Schadensersatz zu zahlen;

(der Europäischen Investitionsbank die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Verlängerung der Probezeit bei der Beklagten sowie gegen deren einseitige Kündigung seines Anstellungsvertrags außerhalb der Probezeit.

Zur Begründung seiner Anträge macht er Folgendes geltend:

(Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit sei verletzt worden, da weder das Anstellungsschreiben noch die Satzung der Bank irgendeine Möglichkeit zur Verlängerung der Probezeit vorsähen; die Bank könne sich in dieser Hinsicht auf keinen ändernden Umstand berufen.

(Der Grundsatz pacta sunt servanda sei verletzt worden, da die Bank ihr Kündigungsrecht ohne Begründungspflicht mit einer Kündigungsfrist von 15 Tagen während der Probezeit nicht ausgeübt habe und die Beklagte die Vertragsbedingungen nicht einseitig ändern könne.

Der Kläger beruft sich ebenfalls auf einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die Pflicht zum Vertrauensschutz.

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