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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Ritek Corporation und der Prodisc Technology Inc. gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 6. September 2002

    (Rechtssache T-274/02)

    (Verfahrenssprache: Englisch)

Die Ritek Corporation, Hsin Chu Industrial Park, Taiwan R. O. C., und die Prodisc Technology Inc., Taipei Hsien, Taiwan R. O. C., haben am 6. September 2002 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerinnen ist K. Adamantopoulos, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerinnen beantragen,

(die Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs mit Ursprung in Taiwan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls nach den Artikeln 230 EG und 231 EG für nichtig zu erklären;

(dem Beklagten die Kosten des Verfahrens und die durch das Verfahren verursachten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen sind in Taiwan niedergelassene Herstellerinnen von bespielbaren Compactdiscs (CD-R) und führen CD-R in die Gemeinschaft aus. Im Februar 2001 legte der Ausschuss europäischer CD-R-Hersteller eine Antidumpingbeschwerde bei der Kommmission ein. Auf diese Beschwerde hin leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend Einfuhren aus Taiwan ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2479/20011 führte die Kommission vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese Maßnahmen wurden mit der Verordnung Nr. 1050/20022 des Rates endgültig. Die Klägerinnen gehen mit ihrer Klage gegen die letzte Verordnung vor.

Die Klägerinnen berufen sich auf einen Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern3. Nach Auffassung der Klägerinnen hat der Rat einen offenkundigen Fehler bei der Tatsachenfeststellung und der rechtlichen Würdigung begangen, indem er den Schluss gezogen habe, dass die Klägerinnen Praktiken eines "gezielten Dumpings" betrieben hätten, und die Verwendung der Methode des Vergleichs von Durchschnittswerten mit Einzelpreisen bei der Berechnung der Dumpingspanne der Klägerinnen zugelassen habe.

Den Klägerinnen zufolge gab es im Untersuchungszeitraum keine Ausnahmebehandlung bestimmter Geschäfte mit bestimmten Kunden, in bestimmten Regionen oder in bestimmten Zeiträumen, d. h. kein gezieltes Dumping. Die Preisstrukturen für die Ausfuhr und für den inländischen Markt seien so gut wie identisch gewesen, und die Preise für CD-R gingen weltweit zurück. Unter diesen Umständen habe es keinen Raum dafür gegeben, die Auswirkungen eines Dumpings mit gezieltem Dumping zu verschleiern.

Die Klägerinnen tragen weiterhin vor, indem die Kommission die Methode des Vergleichs von Durchschnittswerten mit Einzelpreisen angewandt habe, die auf konstruierte Normalwerte abstelle, habe sie sich nicht mit dem Zweck von gezieltem Dumping befasst, nämlich Dumping durch die Anwendung unterschiedlicher Ausfuhrpreise zu verbergen. Wenn sie gezieltes Dumping prüfe, müsste die Kommission auf tatsächliche Preise abstellen.

Zweitens machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 384/96 geltend. Der Rat habe einen offenkundigen Fehler bei der Tatsachenfeststellung begangen, indem er die Dumpingspanne der Klägerinnen im Wege der Methode der Nullbewertung ("Zeroing") berechnet habe. Durch die Verwendung dieses Verfahrens seien die Geschäfte der Klägerinnen, die zu überdurchschnittlichen Preisen getätigt worden seien, auf einen Preis in Höhe des Durchschnittspreises heruntergerechnet worden. Infolge des Rückgriffs auf die Methode der Nullbewertung habe die Kommission die Methode des Vergleichs von Durchschnittswerten mit Einzelpreisen nicht ordnungsgemäß angewandt. Das Ziel der Methode des Vergleichs von Durchschnittswerten mit Einzelpreisen sei die Gewährleistung eines fairen Vergleichs, nicht aber die Errechnung höherer Dumpingspannen.

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1 - (Verordnung (EG) Nr. 2479/2001 der Kommission vom 17. Dezember 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bespielbarer Compactdisks mit Ursprung in Taiwan (ABl. L 334, S. 8).

2 - (Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs mit Ursprung in Taiwan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 160, S. 2).

3 - (Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).