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Rechtsmittel, eingelegt am 5. Januar 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Oktober 2010 in der Rechtssache F-9/09, Vicente Carbajosa u. a./Kommission

(Rechtssache T-6/11 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Andere Verfahrensbeteiligte: Isabel Vicente Carbajosa (Brüssel, Belgien), Niina Lehtinen (Brüssel) et Myriam Menchen (Brüssel)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Oktober 2010 in der Rechtssache F-9/09, Vicente Carbajosa u. a./Kommission, aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zur Prüfung der von den Klägerinnen geltend gemachten Aufhebungsgründe zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe:

1.    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, die Verteidigungsrechte und den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend, da das GöD einem Klagegrund stattgegeben habe, der nicht, auch nicht von Amts wegen, in der fraglichen Rechtssache, sondern im Rahmen einer anderen Rechtssache geltend gemacht worden sei.

2.    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie hilfsweise einen Verstoß gegen die Art. 1, 5 und 7 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Union und die Beschlüsse über die Errichtung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) sowie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend, weil das GöD zu Unrecht zu der Auffassung gelangt sei, das EPSO sei nicht befugt gewesen, die Beteiligten nicht in die Liste der Bewerberinnen und Bewerber aufzunehmen, die nach der Vorauswahlphase zur Einreichung einer vollständigen Bewerbung aufgefordert würden.

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