Language of document : ECLI:EU:T:2018:698

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

18. Oktober 2018(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke nuuna – Ältere Unionswortmarken NANU und NANU-NANA – Relatives Eintragungshindernis – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Einander ergänzende Waren – Grundsätze der Autonomie und der Unabhängigkeit der Unionsmarke – Gebot rechtmäßigen Handelns und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Rechtssicherheit“

In der Rechtssache T‑533/17

Next design+produktion GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hirsch,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Boddien,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Mai 2017 (Sache R 1448/2016-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Nanu-Nana Joachim Hoepp und Next design+produktion

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, des Richters E. Bieliūnas (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Marcoulli,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 11. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 12. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 19. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 30. März 2012 meldete die Klägerin, die Next design+produktion GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren in Klasse 16 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Notizbücher“.

4        Die Unionsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 78/2012 vom 25. April 2012 veröffentlicht.

5        Am 18. Juli 2012 legte die Streithelferin, die Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren ein.

6        Der Widerspruch wurde auf folgende ältere Unionswortmarken gestützt:

–        Unionswortmarke NANU-NANA, eingetragen am 11. April 2011 unter der Nr. 6217814 für folgende Waren der Klasse 16: „Papier und Papierwaren, Pappe (Karton) und Pappwaren (jeweils soweit in Klasse 16 enthalten), Druckschriften, Zeitungen; Zeitschriften; Künstlerbedarfsartikel, insbesondere Malkästen, Pinsel, Farbstifte; Dekorationsartikel aus Papier und Pappe; Toilettenpapier“;

–        Unionswortmarke NANU, eingetragen am 26. Mai 2016 unter der Nr. 6218879 für folgende Waren der Klasse 16: „Papier und Papierwaren, Pappe (Karton) und Pappwaren (jeweils soweit in Klasse 16 enthalten), Schreibwaren, Postkarten, Klappkarten, Pappmaché, Poster, Kalender, Druckschriften, Zeitungen; Zeitschriften; Künstlerbedarfsartikel, insbesondere Malkästen, Pinsel, Farbstifte, Bilder; Dekorationsartikel aus Papier und Pappe; Toilettenpapier“.

7        Der Widerspruch wurde auf das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) gestützt.

8        Am 22. Juli 2016 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

9        Am 8. August 2016 legte die Streithelferin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 24. Mai 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung vom 22. Juli 2016 auf und wies die Markenanmeldung für alle angefochtenen Waren zurück. Insbesondere stellte sie erstens fest, dass bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auf die breite Öffentlichkeit, bestehend aus Verbrauchern mit durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad, die sich im Gebiet der Europäischen Union befänden, abzustellen sei. Zweitens seien die von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit den Waren der älteren Marken identisch oder ihnen zumindest hochgradig ähnlich. Drittens bestehe zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken eine geringe visuelle und eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit. Viertens hätten die älteren Marken eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft; eine erhöhte Kennzeichnungskraft sei nicht geltend gemacht worden. Fünftens ist die Beschwerdekammer zu dem Schluss gelangt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie Verstöße erstens gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens gegen Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) sowie den Autonomiegrundsatz und drittens gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Gebot rechtmäßigen Handelns und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

14      Mit ihrem ersten Klagegrund rügt die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer, dass zwischen den fraglichen Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe. Insbesondere stellt sie die Identität bzw. die Ähnlichkeit bestimmter Waren sowie die visuelle und klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Abrede.


15      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie sind im Wesentlichen der Ansicht, die Beschwerdekammer habe zu Recht das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Marken festgestellt.

16      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

17      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist nach dieser Rechtsprechung umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und Identität oder Ähnlichkeit der durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Anhand dieser Kriterien ist der Reihe nach zu prüfen, ob die verschiedenen Voraussetzungen für das Vorliegen der Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009, d. h. die, die sich auf die maßgeblichen Verkehrskreise, den Vergleich der Waren und den Vergleich der in Rede stehenden Zeichen beziehen, im vorliegenden Fall beachtet worden sind.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

20      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im vorliegenden Fall wurde in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zu Recht – und ohne, dass die Hauptparteien dem widersprochen hätten – festgestellt, dass bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auf die breite Öffentlichkeit abzustellen sei, die sich aus Verbrauchern mit durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad im Gebiet der Europäischen Union zusammensetzten.

22      Somit ist die – im Übrigen erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte – Behauptung der Streithelferin zurückzuweisen, dass im vorliegenden Fall der Aufmerksamkeitsgrad der breiten Öffentlichkeit als gering anzusehen sei, weil es sich bei den betroffenen Waren um Waren des täglichen Bedarfs handele, die in Kaufhäusern erhältlich seien. Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, dass eine bloße Einstufung von Waren als Waren des täglichen Bedarfs für sich genommen noch nicht die Feststellung zulässt, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf diese Waren gering ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE-Zentral [LINDENHOF], T‑296/02, EU:T:2005:49, Rn. 45, und vom 18. April 2007, House of Donuts/HABM – Panrico [House of donuts], T‑333/04 und T‑334/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:105, Rn. 43).

 Zum Warenvergleich

23      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese zueinander stehen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren können berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Schließen die von der älteren Marke erfassten Waren die mit der Anmeldung beanspruchten Waren ein, so sind die Waren als identisch anzusehen (vgl. Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR und FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).


25      Ferner ist nach der Rechtsprechung der Umstand, dass die betroffenen Waren häufig an denselben spezialisierten Verkaufsstätten abgesetzt werden, geeignet, die Wahrnehmung der zwischen den Waren bestehenden engen Zusammenhänge durch den betroffenen Verbraucher zu begünstigen und den Eindruck zu verstärken, dass ihre Herstellung in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 50).

26      Die Klägerin rügt im vorliegenden Fall die Feststellung der Beschwerdekammer, dass zwischen bestimmten von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren in Klasse 16, nämlich „Drucklettern, Druckstöcke, Schreibmaschinen, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren [und] Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist“, und den von den älteren Marken erfassten und in die Klasse 16 fallenden Waren „Papier und Papierwaren [und] Druckerzeugnisse“ sowie „Künstlerbedarfsartikel“ Identität oder Ähnlichkeit bestehe.

27      Dagegen wendet sich die Klägerin nicht gegen die Beurteilungen der Beschwerdekammer in Bezug auf die übrigen von der angemeldeten Marke erfassten Waren. Insoweit ist zu bestätigen, dass, wie die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Fotografien; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Notizbücher“ der Klasse 16 mit den von den älteren Marken erfassten Waren identisch sind.

28      Sodann ist festzustellen, dass die Bezeichnung „Druckerzeugnisse“ als solche im Warenverzeichnis der älteren Marken nicht aufgeführt wird. Aus Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung und aus der Klageschrift ist jedoch zu schließen, dass die Beschwerdekammer wie auch die Klägerin den Begriff „Druckerzeugnisse“ zur Bezeichnung bestimmter anderer, von den älteren Marken erfasster Waren verwenden, bei denen es sich um Waren aus der Druckerei handelt, wie „Druckschriften, Zeitungen; Zeitschriften [und] Postkarten“ (im Folgenden gemäß dem Sprachgebrauch in der angefochtenen Entscheidung und in der Klageschrift: Druckerzeugnisse).

29      Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Drucklettern, Druckstöcke, Schreibmaschinen, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren [und] Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist“ in Klasse 16 und erstens „Papier und Papierwaren“ und Druckerzeugnissen sowie zweitens „Künstlerbedarfsartikel“, die derselben Klasse angehören und von den älteren Marken erfasst sind, Ähnlichkeit besteht.

–       Zur Ähnlichkeit zwischen „Drucklettern, Druckstöcke[n], Schreibmaschinen, Klebstoffe[n] für Papier- und Schreibwaren [und] Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist“ und „Papier und Papierwaren“ und Druckerzeugnissen der Klasse 16

30      In den Rn. 17, 19 und 32 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die von der angemeldeten Marke erfassten, in Klasse 16 fallenden Waren „Drucklettern, Druckstöcke, Schreibmaschinen, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren [und] Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist“ den von den älteren Marken erfassten Waren „Papier und Papierwaren [und] Druckerzeugnisse“ in Klasse 16 ähnlich seien.

31      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdekammer bei der Feststellung der Ähnlichkeit zwischen „Drucklettern, Druckstöcke[n und] Schreibmaschinen“ einerseits und „Papier [und] Druckerzeugnissen“ andererseits im Wesentlichen auf das Verhältnis dieser Waren als einander ergänzende Waren gestützt hat. In Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung hat sie nämlich ausgeführt, dass die „Drucklettern, Druckstöcke [und] Schreibmaschinen“, weil sie dazu benutzt würden, „Papier“ zu bedrucken oder „Druckerzeugnisse“ herzustellen, als komplementär zu den von den älteren Marken erfassten Waren der Klasse 16 und folglich als diesen ähnlich anzusehen seien.

32      Die Klägerin macht zunächst geltend, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Drucklettern [und] Druckstöcke“ in Klasse 16 nicht als den von den älteren Marken erfassten Waren „Papierwaren [und] Druckerzeugnisse“ in Klasse 16 ähnlich anzusehen seien. Die fraglichen Waren hätten unterschiedliche Verwendungszwecke, stünden nicht miteinander in Wettbewerb, würden von unterschiedlichen Herstellern produziert und über unterschiedliche Vertriebswege an unterschiedliche Abnehmer verkauft. Dagegen hat die Klägerin weder in der Klageschrift noch in der mündlichen Verhandlung die Eigenart der fraglichen Waren als einander ergänzende Waren in Frage gestellt.

33      Das EUIPO und die Streithelferin vertreten die Auffassung, die Beschwerdekammer habe die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Drucklettern, Druckstöcke [und] Schreibmaschinen“ in Klasse 16 einerseits und die von den älteren Marken erfassten Waren „Papier und Papierwaren [und] Druckerzeugnisse“ in Klasse 16 andererseits zu Recht als einander ergänzend und damit als ähnlich angesehen.

34      Waren oder Dienstleistungen ergänzen einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen. Somit ist für die Beurteilung, ob Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, letztlich darauf abzustellen, wie wichtig eine Ware oder Dienstleistung aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise für die Verwendung einer anderen Ware oder Dienstleistung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2013, Sanco/HABM – Marsalman [Darstellung eines Huhns], T‑249/11, EU:T:2013:238, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Was die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Drucklettern, Druckstöcke [und] Schreibmaschinen“ in Klasse 16 einerseits und das von den älteren Marken erfasste „Papier“ in derselben Klasse andererseits angeht, ist festzustellen, dass sich diese Waren an dieselben Verkehrskreise wenden können. Da die Verwendung der für den Druck bestimmten Waren „Drucklettern, Druckstöcke [und] Schreibmaschinen“ realistischerweise nicht ohne „Papier“ möglich ist, brauchen zudem diejenigen, die die erstgenannten Waren erwerben, auch „Papier“, um die Waren richtig zu verwenden.

36      Für die Feststellung der Ähnlichkeit der Waren aufgrund ihrer Komplementarität reicht es indes nicht aus, dass eine Ware für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, sondern es ist zudem erforderlich, dass dieser Umstand zur Folge hat, dass der Verbraucher denken könnte, die Verantwortung für ihre Herstellung liege bei demselben Unternehmen. Mit anderen Worten muss geprüft werden, ob „Papier“ für die Verwendung von „Drucklettern, Druckstöcken[n und] Schreibmaschinen“ so wichtig ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise denken könnten, dass die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren bei demselben Unternehmen liege (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2017, Nanu-Nana Joachim Hoepp/EUIPO – Fink [NANA FINK], T‑39/16, EU:T:2017:263).

37      Aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise, bestehend aus den Durchschnittsverbrauchern, handelt es sich aber bei „Papier“ um ein Basisprodukt, das insbesondere benutzt wird, indem seine Oberfläche mit Text oder Bildern bedruckt wird. Zudem vermarkten einzelne Hersteller von „Schreibmaschinen“ auch Papier, das speziell für Schreibmaschinen bestimmt ist. Die maßgeblichen Verkehrskreise könnten somit wegen der Bedeutung von Papier für die Benutzung von „Drucklettern, Druckstöcke[n und] Schreibmaschinen“ denken, dass die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren bei demselben Unternehmen liegt.

38      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass zwischen diesen Waren ein Verhältnis der Komplementarität besteht.

39      Auch wenn die Komplementarität der fraglichen Waren nur einen Faktor für die Beurteilung der Warenähnlichkeit darstellt neben mehreren anderen, wie etwa der Art, dem Verwendungszweck oder den Vertriebskanälen dieser Waren, handelt es sich doch dabei um ein selbständiges Kriterium, auf das als solches das Vorliegen einer Warenähnlichkeit gestützt werden kann, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM (C‑50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 23), festgestellt hat.

40      Jedoch sind zur Bestimmung des Grades der Ähnlichkeit zwischen den „Drucklettern, Druckstöcke[n und] Schreibmaschinen“ und „Papier“ auch die anderen oben in Rn. 23 genannten erheblichen Faktoren zu berücksichtigen. Insoweit ist zum einen festzustellen, dass die fraglichen Waren, wie die Klägerin in ihrer Klageschrift vorgebracht hat, ihrer Art und Verwendung nach unterschiedlich sind. Zum anderen haben die Waren jedoch denselben Verwendungszweck, nämlich die Herstellung von Druckerzeugnissen, und werden im Allgemeinen auch über dieselben Kanäle vertrieben, insbesondere Buchläden, Schreibwarengeschäfte, Geschäfte für Büromaterial oder Kaufhäuser.

41      Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass ein Verhältnis der Komplementarität und damit eine gewisse Ähnlichkeit besteht zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Drucklettern, Druckstöcke[n und] Schreibmaschinen“ und der von den älteren Marken erfassten Ware „Papier“. Aufgrund der merklichen Unterschiede zwischen diesen Waren, insbesondere hinsichtlich ihrer Art, sind sie allerdings im Ergebnis als zu einem geringen Grad ähnlich anzusehen.

42      Dagegen hat die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt, dass eine Komplementarität und mithin eine Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Drucklettern, Druckstöcke [und] Schreibmaschinen“ auf der einen und den von den älteren Marken erfassten Waren „Druckerzeugnisse“ auf der anderen Seite bestehe. Hierzu ist zu bemerken, dass Druckerzeugnisse Endprodukte sind, deren Verwendung nicht den Gebrauch von „Drucklettern; Druckstöcke[n oder] Schreibmaschinen“ erfordert. Außerdem werden „Drucklettern, Druckstöcke [und] Schreibmaschinen“ zwar für die Fertigung von Druckerzeugnissen verwendet, doch hat die Rechtsprechung bereits klargestellt, dass Waren nicht deshalb als einander ergänzend angesehen werden können, weil die einen mit den anderen hergestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. April 2014, EI du Pont de Nemours/HABM – Zueco Ruiz [ZYTeL], T‑288/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:196, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zwischen den in dieser Randnummer genannten Waren besteht daher keine Ähnlichkeit.

43      Als Zweites hat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die von der angemeldeten Marke erfassten „Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke“ in Klasse 16 den von den älteren Marken erfassten Waren „Papier und Papierwaren“ in derselben Klasse hochgradig ähnlich seien, da sie sich an dieselben Verbraucher richteten und üblicherweise in denselben Geschäften, nämlich Schreibwarengeschäften und Geschäften für Künstlerbedarf, verkauft würden.


44      Das EUIPO und die Streithelferin sind der Auffassung, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen habe, dass diese Waren hochgradig ähnlich seien.

45      Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihre Auffassung bestätigt, dass zwischen diesen Waren keine Ähnlichkeit bestehe.

46      Hierzu ist festzustellen, dass sich „Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke“ ihrer Art nach von „Papier und Papierwaren“ unterscheiden. Zudem werden sie nicht in gleicher Weise benutzt und haben nicht den gleichen Verwendungszweck, auch wenn diese Waren zusammen benutzt werden können, insbesondere zu künstlerischen Zwecken. Allerdings erfordert, wie die Streithelferin vorgebracht hat, die künstlerische Verarbeitung von Papier, das ein wesentliches Produkt künstlerischen Schaffens ist, Klebstoffe. Außerdem richten sich diese Waren, wie die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt hat, üblicherweise an dieselben Verkehrskreise und werden in denselben Geschäften verkauft, nämlich Schreibwarengeschäften und Geschäften für Künstlerbedarf.

47      Angesichts der Unterschiede zwischen den genannten Waren ist die Beschwerdekammer daher zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Waren hochgradig ähnlich seien, und es ist festzustellen, dass zwischen ihnen eine geringe Ähnlichkeit besteht.

48      Als Drittes hat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist“ in Klasse 16 den von den älteren Marken erfassten Waren „Papier und Papierwaren“ in derselben Klasse hochgradig ähnlich seien. Die Waren dienten demselben Zweck, da „Papier [und] Papierwaren“ beispielsweise in Form von Kartons oder Geschenkpapier, zu Verpackungszwecken genutzt werden könnten. Zudem bestehe zwischen den fraglichen Waren ein Konkurrenzverhältnis, da sie in der Regel über dieselben Vertriebsstätten denselben Verbrauchern angeboten würden.

49      Die Klägerin tritt dieser Feststellung mit dem Argument entgegen, dass die fraglichen Waren, da Papier und Papierwaren naturgemäß aus Papier seien, Verpackungsmaterial aber aus Kunststoff, ihrer Art nach verschieden seien. Zudem habe Verpackungsmaterial den Zweck, andere Gegenstände sicher zu transportieren, was bei Papier und Papierwaren nicht der Fall sei. Gegen eine Ähnlichkeit spreche auch, dass die Waren jeweils anders hergestellt und auch entsorgt werden müssten.

50      Das EUIPO und die Streithelferin machen dagegen geltend, dass die Beschwerdekammer zu Recht eine Ähnlichkeit zwischen diesen Waren angenommen habe.


51      Insoweit ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass „Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist“ seiner Art nach von „Papier [und] Papierwaren“ verschieden ist. Allerdings gibt es, worauf auch die Streithelferin hingewiesen hat, Kombinationen der beiden Materialien Papier und Kunststoff in Form von Versandkartons, die zur Vermeidung von Transportschäden mit Dämpfungsmaterial aus Kunststoff, wie beispielsweise Luftpolsterfolien, versehen sind. Ferner können, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, die fraglichen Waren demselben Zweck dienen, nämlich der Verpackung von Gegenständen. Sie können auch in Konkurrenz zueinander stehen, da sie über dieselben Vertriebsstätten denselben Verbrauchern angeboten werden. Schließlich hat entgegen der Auffassung der Klägerin die unterschiedliche Art der Entsorgung der fraglichen Waren keinen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Ähnlichkeit, da es sich hierbei nicht um ein Kriterium handelt, dass die Herkunft der Waren kennzeichnen kann.

52      Demnach bestehen zwar tatsächlich Ähnlichkeiten zwischen diesen Waren, doch weisen sie auch derartige Unterschiede auf, dass die Beschwerdekammer nicht zu dem Schluss gelangen durfte, dass sie hochgradig ähnlich seien. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen ihnen ist allenfalls durchschnittlich.

53      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zwar zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen den in Rede stehenden Waren Ähnlichkeit besteht, jedoch den Grad dieser Ähnlichkeit fehlerhaft beurteilt hat. Insoweit ist erstens festzustellen, dass zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Drucklettern, Druckstöcke [und] Schreibmaschinen“ in Klasse 16 und dem von den älteren Marken erfassten und derselben Klasse angehörenden „Papier“ eine geringe Ähnlichkeit besteht. Zweitens besteht keine Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Drucklettern, Druckstöcke [und] Schreibmaschinen“ in Klasse 16 und den von den älteren Marken erfassten „Druckerzeugnissen“ in derselben Klasse. Drittens besteht eine geringe Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke“ in Klasse 16 und den von den älteren Marken erfassten Waren „Papier [und] Papierwaren“ in derselben Klasse. Viertens ist das von der angemeldete Marke erfasste, der Klasse 16 angehörende „Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist“, den von den älteren Marken erfassten Waren „Papier und Papierwaren“ in derselben Klasse zu einem durchschnittlichen Grad ähnlich.

–       Zur Ähnlichkeit zwischen den Waren „Drucklettern; Druckstöcke; Schreibmaschinen [und] Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke“ und „Künstlerbedarfsartikel“ in Klasse 16

54      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 17, 19 und 32 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Drucklettern; Druckstöcke; Schreibmaschinen [und] Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke“ in Klasse 16 und mit den von den älteren Marken erfassten Waren „Künstlerbedarfsartikel“ in derselben Klasse identisch oder ihnen zumindest hochgradig ähnlich seien. Die „Drucklettern, Druckstöcke [und] Schreibmaschinen“ fielen unter den Oberbegriff „Künstlerbedarfsartikel“. Die Waren „Drucklettern [und] Druckstöcke“ würden heute nicht nur zum Drucken von Büchern verwendet, sondern im Wesentlichen nur noch zur Herstellung von Kunstwerken (beispielsweise im Siebdruck). „Schreibmaschinen“ würden heutzutage nicht mehr im Büroalltag genutzt, sie seien durch den Computer abgelöst worden und würden nur noch verwendet, um bestimmte künstlerische Effekte zu erzielen. Zu den „Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke“ hat die Beschwerdekammer ferner festgestellt, dass Heißklebepistolen mit dem dazugehörigen Klebstoff zu den Künstlerbedarfsartikeln zählten, da sie auch zum Verzieren von Gegenständen oder zur Herstellung von Schmuck eingesetzt würden. Schließlich hat sie geltend gemacht, dass die fraglichen Waren von denselben Herstellern hergestellt würden, sich an dieselben Verbraucher (Künstler und Hobby-Künstler) richteten und in denselben Geschäften (Geschäfte für Kunst- und Bastelbedarf) verkauft würden.

55      Die Klägerin stellt eine Ähnlichkeit dieser Waren in Abrede. Sie ist der Auffassung, die Begründung der Beschwerdekammer sei unzutreffend und könne in der Praxis darauf hinauslaufen, dass eine Ähnlichkeit zwischen „Künstlerbedarfsartikeln“ und nahezu jeder Ware anerkannt würde, weil der Begriff „Kunst“ sehr weit sei und Künstler eine Vielzahl an Produkten benutzten, um Kunst herzustellen.

56      Das EUIPO stimmt der Klägerin insoweit zu, als die bloße Benutzung einer Ware durch Künstler nicht ausreiche, um diese Ware als „Künstlerbedarfsartikel“ anzusehen. Allerdings vertritt das EUIPO unter Bezugnahme auf das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C‑307/10, EU:C:2012:361), die Auffassung, dass die Kategorie „Künstlerbedarfsartikel“ in Klasse 16 einer Auslegung bedürfe, die es erlaube, den Schutzumfang der betreffenden Marke hinreichend klar und eindeutig zu bestimmen. Die Klassifizierung des Begriffs „Künstlerbedarfsartikel“ in Klasse 16 der Nizzaer Klassifikation zusammen mit „Papier, Papierwaren [und] Büroartikeln“ zeige, dass es eine schwer bzw. überhaupt nicht zu ziehende Grenze zwischen diesen Waren gebe, die sowohl in Druckereien als auch im künstlerischen Bereich verwendet werden könnten.

57      Die Streithelferin ist der Auffassung, die Beschwerdekammer habe die fraglichen Waren zu Recht als „Künstlerbedarfsartikel“ eingestuft. Diese Waren dienten zumindest auch dazu, Kunstartikel zu entwerfen und herzustellen.

58      Zur Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 54 des Urteils vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C‑307/10, EU:C:2012:361), ausgeführt hat, dass einige der Oberbegriffe in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation für sich gesehen nicht so klar und eindeutig sind, dass sie es den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen, den Schutzumfang der Marke zu bestimmen. Die Angabe „Künstlerbedarfsartikel“ gehört zu dieser Gruppe von Begriffen der Nizzaer Klassifikation, die zu vage und ungenau sind, um es ohne weitere Angaben zu erlauben, mit Sicherheit und allein auf dieser Grundlage zu bestimmen, welche Waren von diesem Begriff umfasst sind.

59      Ferner ergibt sich aus Rn. 60 des Urteils vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C‑307/10, EU:C:2012:361), dass zur Wahrung der Rechtssicherheit sowohl für den Anmelder als auch für dritte Wirtschaftsteilnehmer der Markenschutz nicht davon abhängen darf, welcher Betrachtungsweise die zuständige Behörde folgt, sondern nur vom tatsächlichen Willen des Anmelders. Entgegen der Auffassung des EUIPO ist es daher nicht Sache des Gerichts oder der Beschwerdekammer, vage und ungenau gefasste Oberbegriffe wie „Künstlerbedarfsartikel“ auszulegen, sondern es obliegt dem Markenanmelder, diese Waren hinreichend klar und eindeutig zu bezeichnen, um es den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, allein auf dieser Grundlage den Schutzumfang der Marke genau zu bestimmen und einen echten Vergleich mit den von den anderen Marken erfassten Waren zu erlauben.

60      Von vornherein auszuschließen ist daher der Standpunkt der Beschwerdekammer, wonach der Begriff „Künstlerbedarfsartikel“ einfach die Waren erfasst, die von Künstlern zur Herstellung von Kunstwerken verwendet werden. Wie die Klägerin zu Recht geltend gemacht hat, liefe diese Auffassung angesichts der Vielfältigkeit der künstlerischen Tätigkeit auf die Feststellung einer Ähnlichkeit zwischen „Künstlerbedarfsartikel[n]“ und jeder Ware hinaus, selbst wenn diese ganz verschiedene Zwecke hätten und sehr unterschiedlichen Bereichen angehörten, was mit der Funktion der Unionsmarke als Herkunftshinweis im Widerspruch stünde.

61      Ferner kann sich die Abgrenzung des Begriffs „Künstlerbedarfsartikel“ nicht allein aus der Klassifikation in Klasse 16 ergeben, weil diese Klassifikation ausschließlich Verwaltungszwecken dient (Urteile vom 13. Dezember 2004, El Corte Inglés/HABM – Pucci [EMILIO PUCCI], T‑8/03, EU:T:2004:358, Rn. 40, und vom 7. Februar 2006, Alecansan/HABM – CompUSA [COMP USA], T‑202/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:44, Rn. 38). Selbst wenn anzunehmen ist, dass bestimmte Waren, die der Klasse 16 angehören, dem Begriff „Künstlerbedarfsartikel“ unterfallen, ist es unmöglich festzustellen, welche Waren genau von diesem Begriff umfasst sind und welche nicht.

62      Da der Begriff „Künstlerbedarfsartikel“ unterschiedlich verstanden werden kann, vermag folglich die Formulierung als solche nicht das sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebende Erfordernis der Klarheit zu erfüllen. Wollte daher der Inhaber den Schutz für „Künstlerbedarfsartikel“ beantragen, lag es bei ihm, eine Formulierung aus der Liste der Waren zu wählen, die diese Absicht klar zu erkennen gab. Wie das Gericht in Rn. 48 des Urteils vom 6. April 2017, NANA FINK (T‑39/16, EU:T:2017:263), bekräftigt hat, darf der Inhaber der Marke keinen Nutzen aus einem Verstoß gegen seine Pflicht ziehen, das Warenverzeichnis klar und eindeutig anzugeben.

63      Im vorliegenden Fall sind die von den älteren Marken erfassten Waren aber nicht einfach als „Künstlerbedarfsartikel“ angegeben, sondern in bestimmter Weise präzisiert worden. Hierzu ist festzustellen, dass die von der Marke NANU-NANA erfassten Waren als „Künstlerbedarfsartikel, insbesondere Malkästen, Pinsel, Farbstifte“ und die Waren der Marke NANU als „Künstlerbedarfsartikel, insbesondere Malkästen, Pinsel, Farbstifte, Bilder“ beschrieben wurden.

64      Nach der Rechtsprechung hat zwar der Begriff „insbesondere“ in einem Warenverzeichnis nur exemplarische Bedeutung. Darüber hinaus schließt dieser Ausdruck keine andere Ware aus der Liste aus, sondern weist nur auf eine Warenkategorie hin, die für die Klägerin von besonderem Interesse ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. April 2003, Durferrit/HABM – Kolene [NU-TRIDE], T‑224/01, EU:T:2003:107, Rn. 41).

65      Der Ausdruck „insbesondere“ kann aber nicht als bedeutungslos oder jedes Nutzens entbehrend angesehen werden; er kann, vor allem bei einer vagen und ungenauen Angabe, dazu dienen, den Wirtschaftsteilnehmern und zuständigen Behörden gegenüber klarzustellen, welchen Schutzumfang der Markeninhaber für seine Marke bei deren Anmeldung beanspruchen wollte.

66      Die Beschwerdekammer hat aber nicht berücksichtigt, dass die von den älteren Marken erfasste Warenkategorie als „Künstlerbedarfsartikel, insbesondere Malkästen, Pinsel, Farbstifte, Bilder“ beschrieben war und somit auf Erzeugnisse abstellte, die im Wesentlichen in der Kunstsparte der Malerei verwendet werden. Diese Waren haben andere Zwecke und unterscheiden sich nicht nur von den „Drucklettern, Druckstöcke[n und] Schreibmaschinen“, die vor allem für den Druck bestimmt sind, sondern auch von „Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke“, die als Klebstoffe für Schreibwaren oder im Haushalt benutzt werden.

67      Daher sind, wie auch die Klägerin vorgebracht hat, die oben in Rn. 66 genannten Waren entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer nicht identisch.

68      Was ferner die „Schreibmaschinen“ betrifft, tritt die Klägerin der Auffassung der Beschwerdekammer entgegen, die in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass diese heutzutage nicht mehr im Büroalltag genutzt würden, durch den Computer abgelöst worden seien und nur noch genutzt würden, um bestimmte künstlerische Effekte zu erzielen, so dass sie als „Künstlerbedarfsartikel“ zu qualifizieren seien.

69      Diese Ausführungen stellen allerdings nur unbelegte Behauptungen dar. Im Übrigen hat das EUIPO in seiner Klagebeantwortung eingeräumt, dass es nicht beantworten könne, ob „Schreibmaschinen“ heutzutage überhaupt nicht mehr in Büros genutzt würden, sondern nur noch von Künstlern.

70      Weiter besteht entgegen dem Vorbringen der Streithelferin der Hauptzweck von „Schreibmaschinen“, bei denen es sich um Büroartikel handelt, nicht im Entwurf und in der Herstellung von Kunstwerken, sondern im Schreiben und Drucken von Dokumenten. Im Übrigen war die Klägerin entgegen der Auffassung des EUIPO nicht verpflichtet, die tatsächliche Verwendung von Schreibmaschinen in Büros darzulegen. Folglich ist festzustellen, dass auch aus diesem Grund keine Identität zwischen „Schreibmaschinen“ und „Künstlerbedarfsartikel[n]“ besteht.

71      Jedoch ist festzustellen, dass die von den älteren Marken erfassten Waren „Künstlerbedarfsartikel, insbesondere Malkästen, Pinsel, Farbstifte, Bilder“ und die „Drucklettern; Druckstöcke; Schreibmaschinen [und] Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke“ der angemeldeten Marke sich an dieselben Verkehrskreise richten können und im Allgemeinen über dieselben Kanäle vertrieben werden, insbesondere Buch- und Schreibwarengeschäfte oder Kaufhäuser. Zwischen den in dieser Randnummer genannten Waren besteht daher eine geringe Ähnlichkeit.

72      Somit ist erstens festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Schluss gelangt ist, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Drucklettern; Druckstöcke; Schreibmaschinen“ in Klasse 16 und die von den älteren Marken erfassten und derselben Klasse angehörenden Waren „Künstlerbedarfsartikel, insbesondere Malkästen, Pinsel, Farbstifte, Bilder“ identisch seien. Zweitens hat die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt, dass „Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke“ und „Künstlerbedarfsartikel, insbesondere Malkästen, Pinsel, Farbstifte, Bilder“ hochgradig ähnlich seien. Vielmehr ist nach den vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass zwischen „Drucklettern; Druckstöcke[n]; Schreibmaschinen [und] Klebstoffe[n] für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke“ einerseits und den Waren „Künstlerbedarfsartikel, insbesondere Malkästen, Pinsel, Farbstifte, Bilder“ andererseits eine geringe Ähnlichkeit besteht.

73      Schließlich ist festzustellen, dass selbst die Annahme, dass zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten „Drucklettern; Druckstöcke[n]; Schreibmaschinen [und] Klebstoffe[n] für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke“ einerseits und den Waren „Künstlerbedarfsartikel, insbesondere Malkästen, Pinsel, Farbstifte, Bilder“ der älteren Marken andererseits keine Ähnlichkeit bestehe, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hätte. Wie nämlich oben in Rn. 53 dargelegt worden ist, hat die Beschwerdekammer zu Recht das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen diesen von der angemeldeten Marke erfassten Waren und den von den älteren Marken erfassten Waren „Papier [und] Papierwaren“ festgestellt.

 Schlussfolgerung zur Warenähnlichkeit

74      Nach alledem ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit den von den älteren Marken erfassten Waren identisch oder ihnen zu einem geringen oder durchschnittlichen Grad ähnlich sind.

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

75      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirkt. Dieser nimmt eine Marke nämlich regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Im Übrigen ist gegen eine Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke bildliche Ähnlichkeit besteht, nichts einzuwenden, da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T‑359/02, EU:T:2005:156, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu prüfen.

 Zum bildlichen Vergleich der fraglichen Zeichen

78      In Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass die Mehrheit der relevanten Verbraucher die angemeldete Marke trotz ihrer grafischen Stilisierung als das Wort „nuuna“ wahrnehmen würde. Deshalb bestehe zwischen den in Rede stehenden Zeichen, die von den Buchstaben „n“, „u“ und „a“ geprägt würden und insoweit eine ähnliche Struktur aufwiesen, als dem Buchstaben „n“ jeweils einer der Vokale „a“ oder „u“ folge, eine geringe visuelle Ähnlichkeit. Allerdings mindere die Verdoppelung des Buchstabens „u“ in der angemeldeten Marke die visuelle Ähnlichkeit.

79      Die Klägerin macht geltend, wegen der grafischen Besonderheit der angemeldeten Marke, die im Gegensatz zu den älteren Wortmarken ungewöhnlich gestaltet und ein logoartiger Schriftzug sei, sei die visuelle Ähnlichkeit der Zeichen herabgesetzt, so dass sich ein unterschiedlicher Gesamteindruck ergebe. Außerdem unterschieden sich, was die ältere Marke NANU-NANA betreffe, die Zeichen auch durch ihre Länge sowie den in dieser älteren Marke enthaltenen Bindestrich.

80      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

81      Im vorliegenden Fall ist zunächst mit der Beschwerdekammer darauf hinzuweisen, dass das angemeldete Zeichen aus fünf Symbolen besteht, nämlich rechteckigen Formen in unterschiedlichen Positionen. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden beim Anblick des angemeldeten Zeichens aber nicht einfache rechteckige Formen sehen, sondern eine Darstellung der Buchstaben „n“, „u“ und „a“ in schwarzen, eckigen Schriftzeichen erkennen können. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer zu Recht die Auffassung vertreten, dass der überwiegende Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke trotz ihrer grafischen Stilisierung als aus dem Wortbestandteil „nuuna“ bestehend wahrnehmen wird.

82      Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt, dass alle in Rede stehenden Zeichen von den Buchstaben „n“, „u“ und „a“ geprägt würden und dass sie eine ähnliche Struktur aufwiesen, nämlich dass der Buchstabe „n“ vor den Vokalen „u“ bzw. „a“ stehe. Diese Ähnlichkeit ist jedoch, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, durch die Verdoppelung des Buchstabens „u“ im angemeldeten Zeichen gemindert. Was das ältere Zeichen NANU-NANA betrifft, vermindern der festgestellte Unterschied in der Anzahl der Buchstaben, aus denen die einander gegenüberstehenden Zeichen zusammengesetzt sind, und der vorhandene Bindestrich ebenfalls die Ähnlichkeit, können aber eine visuelle Ähnlichkeit zwischen diesen Zeichen nicht ganz ausschließen.

83      Die oben in Rn. 82 dargestellten Ähnlichkeiten zwischen den in Rede stehenden Zeichen sind aber so erheblich, dass die Unterschiede zwischen diesen Zeichen, die hauptsächlich in ihrer Länge und der grafischen Stilisierung der Buchstaben des angemeldeten Zeichens liegen, nicht ausreichen, um jede Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken auszuschließen.

84      Die Beschwerdekammer hat folglich fehlerfrei eine geringe visuelle Ähnlichkeit zwischen dem angemeldeten Zeichen und den älteren Zeichen NANU und NANU-NANA festgestellt.

 Zum klanglichen Vergleich der in Rede stehenden Zeichen

85      In den Rn. 26 und 35 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen klanglich ähnlich seien.

86      Zunächst hat sie festgestellt, dass sich die Verdoppelung des Buchstabens „u“ in der angemeldeten Marke in klanglicher Hinsicht nicht auswirke, weil in einigen Sprachen der Union, beispielsweise im Niederländischen, das Publikum den Wortbestandteil „nuu“ als eine einzige Silbe mit langem „u“ ausspreche und das „u“ nicht zweimal vokalisieren werde.

87      Die Klägerin tritt der Auffassung der Beschwerdekammer entgegen und macht geltend, dass die angemeldete Marke in einigen Ländern der Union, beispielsweise in Deutschland oder im Vereinigten Königreich, als „nu“, „un“ und „a“ ausgesprochen werden könne, wobei die Betonung auf dem zweimal ausgesprochenen Buchstaben „u“ liege.

88      Das EUIPO und die Streithelferin meinen, die Beschwerdekammer habe zu Recht festgestellt, dass zwischen den fraglichen Zeichen klangliche Ähnlichkeit bestehe.

89      Insoweit ist mit dem EUIPO darauf hinzuweisen, dass aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht folgt, dass die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke auf der Grundlage dieser Bestimmung voraussetzt, dass die Verwechslungsgefahr in allen Mitgliedstaaten und in allen Sprachzonen der Union besteht. Aus dem in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) verankerten einheitlichen Charakter der Unionsmarke ergibt sich nämlich, dass eine ältere Unionsmarke jeder späteren Unionsmarkenanmeldung entgegengehalten werden kann, die ihren Schutz beeinträchtigen würde, und sei es auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung der Verbraucher in einem Teil des Unionsgebiets (Urteil vom 18. September 2008, Armacell/HABM, C‑514/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:511, Rn. 56 und 57, sowie Beschluss vom 3. Juni 2009, Zipcar/HABM, C‑394/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:334, Rn. 49). Wird das Bestehen von Verwechslungsgefahr zwischen zwei einander gegenüberstehenden Unionsmarken in einem Mitgliedstaat festgestellt, genügt dies daher, um die Eintragung der jüngeren Marke abzulehnen.

90      In diesem Kontext können angesichts der Tatsache, dass ein großer Teil der breiten Öffentlichkeit, beispielsweise die niederländischsprachigen Verbraucher, den Wortbestandteil „nuu“ als eine einzige Silbe mit langem „u“ aussprechen wird, die Argumente der Klägerin zur Aussprache von Doppelvokalen in Deutschland und im Vereinigten Königreich nicht durchdringen.

91      Was die ältere Marke NANU betrifft, ist festzustellen, dass sich für einen erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, für den sich die Verdoppelung des „u“ klanglich nicht auswirkt, die beiden Zeichen klanglich nur dadurch unterscheiden, dass die Vokale „u“ und „a“ vertauscht sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin erlaubt diese Tatsache es allerdings nicht, eine Ähnlichkeit zwischen diesen Marken automatisch auszuschließen, weil Rhythmus und Struktur der Zeichen identisch sind.

92      Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke NANU eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit besteht.

93      Was die ältere Marke NANU-NANA betrifft, ist dem Vorbringen der Klägerin, dass die Unterschiede hinsichtlich der Silbenzahl und der Betonung zu einem Fehlen jeder klanglichen Ähnlichkeit führten, nicht zu folgen.

94      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass beim klanglichen Vergleich der in Rede stehenden Zeichen die unterschiedliche Silbenzahl nicht ausreicht, um das Bestehen einer klanglichen Ähnlichkeit zwischen den Zeichen auszuschließen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Longevity Health Products/HABM – Tecnifar [E‑PLEX], T‑161/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:244, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ist zwar ein Unterschied in der Länge und somit des Rhythmus bei der Aussprache des angemeldeten Zeichens und des Zeichens NANU-NANA zu konstatieren. Es ist jedoch zugleich darauf hinzuweisen, dass eine klangliche Ähnlichkeit zwischen dem angemeldeten Zeichen und dem Zeichen NANU‑NANA besteht, weil das zuletzt genannte alle Silben des angemeldeten Zeichens umfasst.

96      Auch wenn die in Rede stehenden Zeichen unterschiedlich lang und aus einer unterschiedlichen Zahl von Wörtern zusammengesetzt sind, weisen sie daher nach dem von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck aufgrund ihres gemeinsamen Bestandteils eine klangliche Ähnlichkeit auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, COR Sitzmöbel Helmut Lübke/HABM – El Corte Inglés [COR], T‑214/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:612, Rn. 63].

97      Somit steht der Umstand, dass die ältere Marke aus vier statt aus zwei Silben besteht, dem Vorliegen einer klanglichen Ähnlichkeit mit der angemeldeten Marke nicht entgegen. Außerdem fangen, wie die Streithelferin hervorgehoben hat, die in Rede stehenden Zeichen jeweils mit dem gleichen Buchstaben „n“ an und hören mit der gleichen Silbe „na“ auf.

98      Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht festgestellt, dass eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke NANU-NANA besteht.

 Zum begrifflichen Vergleich

99      Die Beschwerdekammer hat in den in den Rn. 27 und 36 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Vergleichszeichen begrifflich nicht ähnlich seien. Hierzu hat sie ausgeführt, dass die älteren Zeichen keine Bedeutung hätten. Das angegriffene Zeichen könne dagegen von einem Teil der angesprochenen Verbraucher als Vorname aufgefasst werden. Diesen Beurteilungen der Beschwerdekammer, die von den Parteien nicht gerügt werden, da sie offenbar fehlerfrei sind, ist zuzustimmen.

 Schlussfolgerung zur Zeichenähnlichkeit

100    Auf der Grundlage der oben in den Rn. 77 bis 98 dargelegten Erwägungen ist festzustellen, dass eine geringe visuelle Ähnlichkeit und eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken NANU und NANU‑NANA besteht. Ferner sind die in Rede stehenden Marken begrifflich nicht ähnlich.

 Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr

101    Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den herangezogenen Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast‑Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

102    Außerdem ist die Verwechslungsgefahr beim Publikum unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten Faktoren umfassend zu beurteilen (Urteil vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 71, vgl. auch entsprechend Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 22, vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 16, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 18).

103    Die Beschwerdekammer hat in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass zwischen den in Rede stehenden Marken für alle angefochtenen Waren eine Verwechslungsgefahr bestehe. Sie hat nämlich ausgeführt, dass die fraglichen Waren identisch oder zumindest hochgradig ähnlich seien, so dass die Klägerin eine direkte Konkurrentin der Streithelferin sei und daher einen größeren Zeichenabstand zu wahren habe. Der geringe Grad an visueller Ähnlichkeit werde durch den durchschnittlichen Grad an klanglicher Ähnlichkeit aufgewogen.

104    Die Klägerin ist der Auffassung, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, weil es zwischen den Waren und den in Rede stehenden Zeichen keine Ähnlichkeit gebe.

105    Zum einen sind, wie oben in Rn. 73 festgestellt worden ist, im vorliegenden Fall die von den in Rede stehenden Marken erfassten Waren identisch oder zu einem durchschnittlichen bzw. geringen Grad ähnlich. Zum anderen besteht, wie oben in Rn. 99 dargelegt worden ist, eine geringe visuelle und eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken.

106    Ferner muss sich, wie die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, der Durchschnittsverbraucher auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von der Marke im Gedächtnis behalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Fútbol Club Barcelona/HABM [Darstellung eines Wappens], T‑615/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:952, Rn. 36).

107    Selbst wenn im vorliegenden Fall die Auffassung vertreten werden kann, dass die Beschwerdekammer einen Fehler bei der Beurteilung des Grades der Ähnlichkeit zwischen einigen der fraglichen Waren begangen hat, ändert dies unter diesen Umständen nichts daran, dass sie zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bei den maßgeblichen Verbrauchern der Eindruck besteht, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren aus demselben Unternehmen oder zumindest aus einem wirtschaftlich mit dem Inhaber der älteren Marken verbundenen Unternehmen stammen.

108    Trotz der relativ geringen Ähnlichkeit zwischen einigen der in Rede stehenden Waren und da die Kennzeichnungskraft der älteren Marken als normal anzusehen ist, was von den Parteien nicht gerügt worden ist, ist nämlich festzustellen, dass der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und der Grad der Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren zusammen betrachtet ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen.

109    Folglich ist den von der Klägerin hierzu vorgebrachten Argumenten nicht zu folgen und festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gelangt ist, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht.

110    Nach alledem ist der erste von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen die Grundsätze der Autonomie und der Rechtssicherheit, gegen das Gebot rechtmäßigen Handelns und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

111    Mit ihrem zweiten und ihrem dritten Klagegrund, die zusammen zu prüfen sind, wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, nicht die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt und die in Rede stehenden Zeichen nicht unabhängig auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 bewertet zu haben. Die Beschwerdekammer habe sich für den Erlass ihrer Entscheidung in erster Linie auf das früher ergangene Urteil vom 23. September 2014, Nuna International/HABM – Nanu-Nana Joachim Hoepp (nuna) (T‑195/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:804), gestützt und damit gegen die Grundsätze der Autonomie und der Rechtssicherheit, gegen das Gebot rechtmäßigen Handelns und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

112    Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

113    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 48, und vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T‑640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33).

114    Ferner muss das EUIPO bereits ergangene Entscheidungen zwar nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2015, Sabores de Navarra/HABM – Frutas Solano [KIT, EL SABOR DE NAVARRA], T‑46/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:39, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung zwar auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 zu erlassen hatte, aber auch die Auslegung dieser Verordnung durch das Gericht beachten musste, einschließlich des Urteils vom 23. September 2014, nuna (T‑195/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:804).

116    Jedenfalls ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung insgesamt eine detaillierte Begründung in Bezug auf die im vorliegenden Fall einander gegenüberstehenden Zeichen enthält. Außerdem ist die Beschwerdekammer, wie oben in Rn. 108 ausgeführt worden ist, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den in Rede stehenden Marken für die streitigen Waren eine Verwechslungsgefahr besteht.

117    Daher ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des EUIPO und der Streithelferin festzustellen, dass die Beschwerdekammer weder Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 noch die Grundsätze der Autonomie und der Unabhängigkeit der Unionsmarke verletzt hat. Aus den gleichen Gründen hat die Klägerin zu Unrecht angenommen, dass die Beschwerdekammer gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Gebot rechtmäßigen Handelns und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe.

118    Nach alledem sind der zweite und der dritte Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und ist die Klage daher insgesamt abzuweisen.

 Kosten

119    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

120    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Next design+produktion GmbH trägt die Kosten.


Tomljenović

Bieliūnas

Marcoulli

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Oktober 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      D. Gratsias


*      Verfahrenssprache: Deutsch.