Language of document : ECLI:EU:F:2007:225

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

13. Dezember 2007

Rechtssache F-65/05

Paulo Sequeira Wandschneider

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren für 2003 – Anfechtungsklage – Begründung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA u. a. auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Betrags von 2 500 Euro – vorbehaltlich einer Erhöhung – als Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger infolge der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für 2003 entstanden sei

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Erstellung – Verspätung

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Tätigwerden des gegenzeichnenden Beamten im Beurteilungsverfahren

(Beamtenstatut, Art. 43)

3.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Zusammensetzung des Paritätischen Evaluierungsausschusses

(Beamtenstatut, Art. 43)

4.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Rolle des Berufungsbeurteilenden

(Beamtenstatut, Art. 43)

5.      Beamte – Beurteilung – Wahrung der Verteidigungsrechte

(Beamtenstatut, Art. 43)

6.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Verschlechterung der Beurteilung gegenüber der vorherigen Beurteilung

(Beamtenstatut, Art. 43)

1.      Eine Beurteilung kann außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil sie verspätet erstellt worden ist. Die Verspätung bei der Erstellung einer Beurteilung kann zwar gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch zugunsten des betroffenen Beamten begründen, sie kann aber nicht die Gültigkeit der Beurteilung beeinträchtigen und daher auch nicht ihre Aufhebung rechtfertigen.

Die Verletzung einer das Beurteilungsverfahren betreffenden Verpflichtung ist nur dann eine wesentliche Unregelmäßigkeit, die geeignet wäre, die Beurteilung ungültig zu machen, wenn die endgültige Beurteilung ohne eine solche Unregelmäßigkeit einen anderen Inhalt hätte haben können.

(vgl. Randnrn. 37 und 39)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 9. März 1999, Hubert/Kommission, T‑212/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑41 und II‑185, Randnr. 53; 7. Mai 2003, Den Hamer/Kommission, T‑278/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑139 und II‑665, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Aus Art. 2 Abs. 3 der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts, wonach der gegenzeichnende Beamte die zunächst vom Beurteilenden abgefasste Beurteilung der berufliche Entwicklung gegenzeichnet, und Art. 8 Abs. 8 Unterabs. 1 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, wonach der Beurteilende und der gegenzeichnende Beamte diese Beurteilung erstellen, ergibt sich, dass der gegenzeichnende Beamte als ein Beurteilender im vollen Sinne des Wortes anzusehen ist. Folglich kann der Umstand, dass in einem EDV-System vermerkt ist, der gegenzeichnende Beamte habe die Beurteilung abgeschlossen, nicht herangezogen werden, um festzustellen, dass der Beurteilende seine Aufgaben dem gegenzeichnenden Beamten überlassen habe.

(vgl. Randnr. 51)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 25. Oktober 2005, Fardoom und Reinard/Kommission, T‑43/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑329 und II‑1465, Randnr. 64

3.      Hat an der Sitzung des Paritätischen Evaluierungsausschusses, in der die Berufung eines Beamten gegen die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung geprüft wurde, ein Mitglied teilgenommen, zu dem der Beamte zuvor ein schwieriges Verhältnis hatte, kann dies die Unabhängigkeit des Ausschusses nicht beeinträchtigen, wenn das Mitglied, das lediglich Stellvertretendes Mitglied des Ausschusses war, nicht an der Abstimmung beteiligt war und nichts darauf hinweist, dass es durch seine bloße Anwesenheit das Ergebnis der Abstimmung hätte beeinflussen können. Das Gleiche gilt für ein zweites Mitglied, das vor dieser Sitzung die Kopie eines den Beamten kritisierenden Vermerks des ersten Mitglieds erhalten hat, da dies nicht genügt, um zu beweisen, dass das zweite Mitglied, und sei es stillschweigend, den Inhalt des Vermerks gutgeheißen hätte, sowie für ein drittes Ausschussmitglied, das denselben gegenzeichnenden Beamten hat wie der Beamte, da dies nicht bedeutet, dass es diesem Mitglied nicht möglich gewesen wäre, in völliger Unabhängigkeit Stellung zu nehmen, denn nach Art. 9 Abs. 7 Unterabs. 1 der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts wird die Stellungnahme des Ausschusses dem Stelleninhaber, dem Beurteilenden, dem gegenzeichnenden Beamten und dem Berufungsbeurteilenden ohne Angabe der von den einzelnen Ausschussmitgliedern eingenommenen Standpunkte übermittelt.

(vgl. Randnrn. 64 bis 66)

4.      Aus Art. 9 Abs. 7 Unterabs. 2 der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts ergibt sich, dass die Rolle des Berufungsbeurteilenden nicht mit der des Beurteilenden oder des gegenzeichnenden Beamten verwechselt werden darf und dass sich der Berufungsbeurteilende daher, wenn der Paritätische Evaluierungsausschusses keine Empfehlungen an ihn richtet, darauf beschränken kann, die Beurteilung der beruflichen Entwicklung endgültig zu erlassen, ohne seine Entscheidung in einer detaillierten Begründung zu rechtfertigen.

(vgl. Randnr. 77)

5.      Die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die gegen eine Person eingeleitet werden und zu einer den Betreffenden beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Dieser Grundsatz gebietet es, dem Betreffenden Gelegenheit zu geben, zu den Umständen sachgerecht Stellung zu nehmen, auf die in der zu erlassenden Maßnahme zu seinen Lasten abgestellt werden könnte. Dieses Ziel wird insbesondere mittels der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts erreicht, die die Wahrung des kontradiktorischen Verfahrens im gesamten Verlauf des Verfahrens zur Beurteilung des Beamten sicherstellen sollen. Ein Kläger, der seine Einwände in jedem Stadium dieses Verfahrens hat geltend machen können, kann nicht behaupten, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

(vgl. Randnrn. 87 bis 90)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27; 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, Slg. 2000, I‑8147, Randnr. 99; 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C‑288/96, Slg. 2000, I‑8237, Randnr. 99; 9. November 2006, Kommission/De Bry, C‑344/05 P, Slg. 2006, I‑10915, Randnr. 37

Gericht erster Instanz: 8. März 2005, Vlachaki/Kommission, T‑277/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑57 und II‑243, Randnr. 64

6.       Die Verwaltung ist verpflichtet, die Beurteilungen hinreichend und detailliert zu begründen und es dem Betroffenen zu ermöglichen, Bemerkungen zu dieser Begründung zu machen, wobei die Einhaltung dieser Erfordernisse besonders wichtig ist, wenn die Beurteilung gegenüber der vorherigen Beurteilung weniger günstig ausfällt. Die Bemerkungen der Verwaltung über die Fähigkeiten des Beamten sind hinreichend konkret, wenn sie es ihm erlauben, zu verstehen, dass die Verschlechterung der Note unmittelbar auf den von ihm im Bezugszeitraum an den Tag gelegten Unzulänglichkeiten beruht.

Im Rahmen der Erstellung der Beurteilungen der beruflichen Entwicklung sollen die in einer solchen Beurteilung enthaltenen beschreibenden Bemerkungen die in Punkten ausgedrückten Bewertungen rechtfertigen. Diese beschreibenden Bemerkungen dienen als Grundlage für die Erstellung der Beurteilung, die ihre bezifferte Umsetzung darstellt, und erlauben es dem Beamten, die erteilte Note zu verstehen. Folglich müssen die in einer solchen Beurteilung enthaltenen beschreibenden Bemerkungen mit den in Punkten ausgedrückten Bewertungen in Einklang stehen. Angesichts des sehr weiten Ermessens, das den Beurteilenden bei der Bewertung der Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen haben, zusteht, kann eine eventuelle Inkohärenz in einer Beurteilung der beruflichen Entwicklung aber nur dann deren Aufhebung rechtfertigen, wenn sie offensichtlich ist.

(vgl. Randnrn. 96, 112 und 116)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 16. Juli 1992, Della Pietra/Kommission, T‑1/91, Slg. 1992, II‑2145, Randnrn. 30 und 32; Hubert/Kommission, Randnr. 79; Den Hamer/Kommission, Randnr. 69; 16. Mai 2006, Magone/Kommission, T‑73/05, Slg. ÖD 2006, I-A-2-107 und II‑A‑2‑485, Randnr. 53; 25. Oktober 2006, Carius/Kommission, T‑173/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-243 und II‑A‑2‑1269, Randnr. 106