Language of document : ECLI:EU:T:2019:219

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

4. April 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke FLEXLOADER – Absolute Eintragungshindernisse – Kein beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Sprachliche Neuschöpfung – Kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang mit bestimmten von der Markenanmeldung erfassten Waren“

In der Rechtssache T‑373/18

ABB AB mit Sitz in Västerås (Schweden), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hartmann und S. Fröhlich,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf und W. Schramek als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2018 (Sache R 93/2018‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens FLEXLOADER als Unionsmarke

erlässt


DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richterin A. Marcoulli und des Richters A. Kornezov (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 19. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 26. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 14. August 2017 meldete die Klägerin, die ABB AB, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen FLEXLOADER.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 7 und 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 7: „Automatisch gesteuerte Maschinen, Werkzeugmaschinen, Roboter (Maschinen), Industrie-Roboter, sowie deren Teile und Zubehör, mechanische Geräte zum Greifen, Halten, Bearbeiten und Bewegen von Werkstücken, mechanisch betätigte Werkzeuge zum Aufbringen von befeuchtenden, bindenden, ölenden, schmierenden oder färbenden Mitteln, ein- und auslaufende Förderbänder“,

–        Klasse 9: „Computer zum Regeln und Steuern von Werkzeugmaschinen, Robotern und Industrie-Robotern; Software und Firmware zum Betrieb von Computern zum Regeln und Steuern von Werkzeugmaschinen, Robotern und Industrie-Robotern; Geräte zur elektronischen Erfassung und Verarbeitung räumlicher Daten, Mikroprozessoren, elektrische Ein- und Ausgabe-Einheiten, Compact-Disks, Disketten, Magnetbänder und Halbleiter-Chips zum Speichern technischer Daten“.

4        Nach vorangegangener Beanstandung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 wies der Prüfer die Anmeldung der Klägerin mit Entscheidung vom 21. Dezember 2017 für alle betroffenen Waren zurück.

5        Am 12. Januar 2018 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

6        Mit Entscheidung vom 29. März 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b rügt.


 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

10      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen habe, da das Zeichen FLEXLOADER für die von der Anmeldung erfassten Waren nicht beschreibend sei.

11      Sie beanstandet erstens die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach der Begriff „flexloader“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „flexibler Lader“ verstanden werde. Zweitens bestehe kein hinreichend konkreter und direkter Bezug zwischen der von der Beschwerdekammer angenommenen Bedeutung des Zeichens und den betroffenen Waren.

 Zur Bedeutung des Begriffs „flexloader“

12      Vorab ist auf die Feststellung der Beschwerdekammer hinzuweisen, dass sich die in Rede stehenden Waren überwiegend an Gewerbetreibende, aber auch an ein allgemeines Publikum richteten, so dass auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen sei. Da die beiden Bestandteile des in Rede stehenden Zeichens in der englischen Sprache vorkämen, seien ferner die englischsprachigen Verkehrskreise maßgeblich. Diese Feststellungen werden von den Parteien nicht bestritten.

13      Hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „flexloader“ hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Zusammensetzung der englischen Wörter „flex“, was eine Abkürzung für „flexible“ sei, und „loader“, was „eine Maschine oder ein Mensch, der etwas lädt“, bedeute, dazu führe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wortzeichen FLEXLOADER als „flexibler Lader“ verstünden.

14      Die Klägerin beanstandet diese Schlussfolgerung. Ihrer Ansicht nach verstehen die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „flexloader“ nicht sofort und unmittelbar als „flexibler Lader“; diese Bedeutung sei das Ergebnis einer Interpretation der angemeldeten Marke. Die Bezeichnung „flex“ werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen nämlich nicht unmittelbar und ohne Interpretationsaufwand als Abkürzung von „flexible“ verstanden, da sie ein „isoliertes Kabel“ bezeichne oder „biegen, beugen“ bedeute. Bei dem aus den Wörtern „flex“ und „loader“ zusammengesetzten Wortzeichen FLEXLOADER handele es sich somit um eine sprachliche Neuschöpfung, die in Wörterbüchern der englischen Sprache nicht nachweisbar sei und die weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch im Fachsprachgebrauch vorkomme.

15      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.


16      Insoweit ist erstens festzustellen, dass sich das in Rede stehende Wortzeichen aus den Bestandteilen „flex“ und „loader“ zusammensetzt und dass das Wort „loader“ „eine Maschine oder ein Mensch, der etwas lädt“, bedeutet, was von der Klägerin nicht bestritten wird.

17      Zweitens ist zur Bedeutung des Bestandteils „flex“ darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob dieser Begriff als Abkürzung für das Wort „flexible“ in Wörterbüchern angeführt wird, nicht von Belang ist, da es nicht üblich ist, dass Abkürzungen in Wörterbüchern definiert werden (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, Sonova Holding/HABM [FLEX], T‑187/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:759, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus gibt das in der angefochtenen Entscheidung genannte Wörterbuch der englischen Sprache eindeutig an, dass der Ursprung des Wortes „flex“ die Abkürzung von „flexible“ („flexibel“) ist.

18      Ferner stellt das Wort „flex“ die Wurzel des Wortes „flexibel“ oder „Flexibilität“ dar. Es wird auch als Affix in zusammengesetzten Wörtern verwendet und bedeutet dann „flexibel“ (Urteil vom 7. Oktober 2015, FLEX, T‑187/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:759, Rn. 18). Im Übrigen hat das Gericht wiederholt festgestellt, dass der Begriff „flex“ eine Abkürzung darstellt, die gemeinhin für das Wort „flexible“ verwendet wird (Urteil vom 4. Oktober 2018, Lincoln Global/EUIPO [FLEXCUT], T‑736/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:646, Rn. 27, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM – Flabesa [CONFORFLEX], T‑10/03, EU:T:2004:46, Rn. 56, sowie vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, EU:T:2005:102, Rn. 78).

19      Auch wenn es zutrifft, dass der Ausdruck „flex“ als Substantiv oder Verb mehrere Bedeutungen haben kann, ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, vom 30. November 2011, Hartmann/HABM [Complete], T‑123/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:706, Rn. 26, und vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T‑588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 38).

20      Somit ist festzustellen, dass das in Rede stehende Wortzeichen, da es eine bloße Kombination der Bestandteile „flex“ und „loader“ ist, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als einen „flexiblen Lader“ bezeichnend wahrgenommen werden wird. Die Beschwerdekammer hat insoweit keinen Fehler begangen.

21      Das Vorbringen der Klägerin, wonach es sich beim Begriff „flexloader“ um eine sprachliche Neuschöpfung handele, die in Wörterbüchern der englischen Sprache nicht nachweisbar sei und die weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch im Fachsprachgebrauch vorkomme, stellt diese Schlussfolgerung nicht in Frage. Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem entfernt ist, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des in Rede stehenden Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Windfinder R&L/EUIPO [Windfinder], T‑395/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:530, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Selbst wenn der Begriff „flexloader“ als sprachliche Neuschöpfung anzusehen wäre, weicht er auch unter grammatikalischen Gesichtspunkten nicht vom Sprachgebrauch ab, so dass der Verbraucher hierin nicht mehr als die bloße Zusammensetzung der Bestandteile „flex“, Abkürzung für „flexible“ (flexibel), und „loader“ erkennen wird. Demnach ist festzustellen, dass das Wortzeichen FLEXLOADER nicht über die Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben hinausgeht, so dass kein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 20. Juli 2017, Windfinder, T‑395/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:530, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2018, FLEXCUT, T‑736/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:646, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C‑383/99 P, EU:C:2001:461), stützen, da der Gerichtshof in Rn. 43 dieses Urteils ausgeführt hat, dass „wenn … jedes der beiden Wörter [,baby‘ und ,dry‘], aus denen das Gesamtzeichen besteht, Teil im üblichen Sprachgebrauch verwendeter Ausdrücke zur Bezeichnung der Funktion von Babywindeln sein kann, ist ihre der Struktur nach ungewöhnliche Verbindung kein bekannter Ausdruck der englischen Sprache, um diese Waren zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben“. Es ist jedoch festzustellen, dass die sprachliche Neuschöpfung „flexloader“ im Unterschied zum Ausdruck „baby-dry“ nicht unbedingt eine ungewöhnliche Kombination darstellt und sie selbst dann, wenn sie als neue Wortfolge angesehen werden könnte, auch unter grammatikalischen Gesichtspunkten nicht vom Sprachgebrauch abweicht.


24      Daher ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem die von der Beschwerdekammer angenommene Bedeutung des in Rede stehenden Wortzeichens beanstandet werden soll, zurückzuweisen.

 Zum Bestehen eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen den beanspruchten Waren und dem in Rede stehenden Zeichen

25      Die Klägerin macht geltend, das in Rede stehende Wortzeichen sei weder für die betroffenen Waren der Klasse 7 noch für diejenigen der Klasse 9 beschreibend, da zwischen dem Zeichen und den Waren kein hinreichend konkreter und direkter Bezug bestehe.

–       Zu den Waren der Klasse 7

26      Nach Ansicht der Klägerin sind selbst bei Zugrundelegung der von der Beschwerdekammer angenommenen Bedeutung des Wortzeichens FLEXLOADER, nämlich „flexibler Lader“, die „automatisch gesteuerten Maschinen, Werkzeugmaschinen, Roboter (Maschinen), Industrieroboter“ der Klasse 7 nicht Bestandteil von (Be‑)Ladevorgängen und weisen keine unmittelbaren Ladeeigenschaften auf. Gleiches gelte für die Teile und Zubehör dieser Waren, und zwar umso mehr, als selbst dann, wenn sie in Waren mit Ladeeigenschaften eingesetzt würden, die Verbindung mit dem in Rede stehenden Zeichen allenfalls indirekter Natur wäre. Die ein- und auslaufenden Förderbänder der Klasse 7 dienten unmittelbar lediglich der Beförderung von Waren und nicht Ladevorgängen. Die von der Beschwerdekammer hinsichtlich der „mechanische[n] Geräte zum Greifen, Halten, Bearbeiten und Bewegen von Werkstücken“ vorgebrachte Behauptung, diese Geräte dienten zum Laden mehrerer Werkstücke oder Mittel, sei durch nichts belegt und rein spekulativ. Schließlich seien die „mechanisch betätigte[n] Werkzeuge zum Aufbringen von befeuchtenden, bindenden, ölenden, schmierenden oder färbenden Mitteln“ handbetätigte Geräte, die in keinem unmittelbaren und konkreten Zusammenhang mit einem Ladevorgang stünden.

27      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Insbesondere sei das in Rede stehende Wortzeichen für die Waren der Klasse 7, wie einen flexiblen bzw. vielseitig einsetzbaren Roboter oder eine Maschine, der bzw. die Ladevorgänge durchführt, beschreibend, während „Teile und Zubehör“ in einem sehr engen Zusammenhang zu Maschinen und Robotern stünden. Hinsichtlich der ein- und auslaufenden Förderbänder stehe außer Frage, dass sie für das Laden bestimmt seien, da es eine allgemein bekannte Tatsache darstelle, dass ihre Funktion im Transport von Gegenständen bestehe. Das angegriffene Zeichen könne daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „Hinweis auf die Flexibilität oder auch vielseitige Einsetzbarkeit“ dieser Förderbänder wahrgenommen werden. Das Zeichen FLEXLOADER sei auch im Hinblick auf die „mechanische[n] Geräte zum Greifen, Halten, Bearbeiten und Bewegen von Werkstücken“ und die „mechanisch betätigte[n] Werkzeuge zum Aufbringen von befeuchtenden, bindenden, ölenden, schmierenden oder färbenden Mitteln“ beschreibend, da für diese Waren nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie Werkstücke laden.

28      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Ferner finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

29      Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erlaubt es daher nicht, dass von ihm erfasste Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt also das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 17; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).

30      Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T‑106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 16, vom 19. April 2016, Daylong, T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 19, und vom 22. März 2017, Intercontinental Exchange Holdings/EUIPO [BRENT INDEX], T‑430/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:198, Rn. 18).

31      Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. Urteil vom 6. März 2015, Braun Melsungen/HABM [SafeSet], T‑513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehenden angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. Urteil vom 6. März 2015, SafeSet, T‑513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Somit ist zu prüfen, ob zwischen dem in Rede stehenden Wortzeichen und den beanspruchten Waren der Klasse 7 ein hinreichend direkter und konkreter Bezug besteht, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.

34      Erstens ist hinsichtlich der „[a]utomatisch gesteuerte[n] Maschinen“, „Werkzeugmaschinen“, „Roboter (Maschinen)“ und „Industrie-Roboter“ der Klasse 7 festzustellen, dass die Klägerin sich vorliegend dafür entschieden hat, die Waren, die durch die angemeldete Marke geschützt werden sollten, durch eine allgemeine Beschreibung dieser Warengruppen ohne weitere Präzisierung zu definieren.

35      Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass die zu diesen Gruppen gehörenden Maschinen und Roboter eine Belade- oder Entladefunktion haben können. Diese Maschinen und Roboter sind nämlich, wie aus weiterführenden Informationen (information files) der Klassifikation von Nizza zu Klasse 7 hervorgeht, im Allgemeinen Industrie- oder Haushaltsmaschinen, die mechanische oder elektrische Energie nutzen, um u. a. Aufgaben wie das Beladen und das Entladen auszuführen. So ergibt sich etwa aus der Definition der „Industrieroboter“ nach der Klassifikation von Nizza, dass diese Waren dazu dienen können, Gegenstände zu bewegen und zu handhaben, was eine Ladefunktion umfasst. Das Zeichen FLEXLOADER stellt daher eine Angabe der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung dieser Waren dar, da es den maßgeblichen Verkehrskreisen anzeigt, dass diese Maschinen oder Roboter auf flexible Weise Belade- und Entladevorgänge durchführen oder vielseitig eingesetzt werden können.

36      Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die in der Markenanmeldung bezeichneten allgemeinen Gruppen der „[a]utomatisch gesteuerte[n] Maschinen“, „Werkzeugmaschinen“, „Roboter (Maschinen)“ und „Industrie-Roboter“ auch andere Maschinen und Roboter ohne flexible Be‑ und Entladefunktionen einschließen, ist dies ohne Auswirkung auf die Ablehnung der Eintragung des in Rede stehenden Zeichens, da die Klägerin seine Eintragung für sämtliche Dienstleistungen der Bereiche „[a]utomatisch gesteuerte Maschinen“, „Werkzeugmaschinen“, „Roboter (Maschinen)“ und „Industrie-Roboter“ ohne Unterscheidung nach einzelnen Waren begehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T‑359/99, EU:T:2001:151, Rn. 33). Nach der Rechtsprechung ist es nämlich nicht erforderlich, dass alle Waren einer beanspruchten Warengruppe in unmittelbaren Zusammenhang mit dem angemeldeten Zeichen gebracht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, Demp/HABM [TURBO DRILL], T‑50/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:892, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Daher ist die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach das Zeichen FLEXLOADER für die „[a]utomatisch gesteuerte[n] Maschinen“, „Werkzeugmaschinen“, „Roboter (Maschinen)“ und „Industrie-Roboter“ der Klasse 7 beschreibend ist, zu bestätigen.

38      Zweitens sind die „Teile und [das] Zubehör“ der vorgenannten Maschinen und Roboter eindeutig dazu bestimmt, in diese eingebaut oder mit diesen verbunden zu werden. Diese Maschinen und Roboter sind komplexe Geräte, die aus zahlreichen Teilen bestehen. Es bedarf nämlich einer Vielzahl von Teilen und Zubehör, um diese Geräte zu bauen, zu betreiben und zu transportieren, die durchaus in das Gehäuse oder in die Abdeckung dieser Geräte integriert sein können. Folglich erkennen die maßgeblichen Verkehrskreise sofort den Zusammenhang, der zwischen dem Zeichen FLEXLOADER und den Teilen oder dem Zubehör der genannten Roboter oder Maschinen besteht. Zudem können bestimmte Teile oder bestimmtes Zubehör sogar speziell für den Einbau in einen solchen Roboter oder eine solche Maschine oder als Zubehör für sie konstruiert worden sein, so dass das Zeichen FLEXLOADER durchaus ihre Bestimmung beschreiben kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 26. November 2015, TURBO DRILL, T‑50/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:892, Rn. 29 und 30).

39      Drittens kann auch hinsichtlich der „ein- und auslaufende[n] Förderbänder“ der Klasse 7 ein unmittelbarer und konkreter Bezug zu einem „flexiblen Lader“, dem Sinn des Wortzeichens FLEXLOADER, hergestellt werden. Aus der Definition dieser Waren nach der Klassifikation von Nizza ergibt sich nämlich, dass sie im Rahmen von Be‑ und Entladevorgängen von Gegenständen oder schweren Lasten in einer großen Anzahl von Industrien verwendet werden, und zwar auf flexible Weise, die es ermöglicht, zu unterschiedlichen Flächen, wie etwa auf Eisenbahnwagons oder Lastwagen, hin- oder von ihnen wegzuführen. In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer, die die Begründung des Prüfers in seinen Beanstandungen vom 25. August 2017 in der angefochtenen Entscheidung übernommen hat, ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die Flexibilität dieser Förderbänder beim Be‑ und Entladen sehen werden, die besonders biegsam sein oder an verschiedene räumliche Verhältnisse angepasst werden können (Rn. 2 zehnter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung). Der einzige von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass diese Waren auch dazu dienten, Gegenstände zu transportieren, stellt diese Schlussfolgerung nicht in Frage, da die Vorgänge des Beladens, des Entladens und des Transports, für die diese Waren verwendet werden, oft untrennbar miteinander verbunden sind.

40      Viertens konnte die Beschwerdekammer hinsichtlich der „mechanische[n] Geräte zum Greifen, Halten, Bearbeiten und Bewegen von Werkstücken“ der Klasse 7 berechtigterweise zu dem Ergebnis gelangen, dass das Zeichen FLEXLOADER für diese Waren beschreibend sei, da, wie aus Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, der Verkehr die Wortbestandteile der angemeldeten Marke als Hinweis auf die Eigenschaft dieser Geräte verstehen könnte, die es insbesondere ermögliche, Gegenstände zu greifen und zu bewegen, was eindeutig eine Be‑ und Entladefunktion impliziert.

41      Dagegen ist bezüglich der „mechanisch betätigte[n] Werkzeuge zum Aufbringen von befeuchtenden, bindenden, ölenden, schmierenden oder färbenden Mitteln“ der Klasse 7 festzustellen, dass die Beschwerdekammer sie in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung gemeinsam mit den „mechanische[n] Geräte[n] zum Greifen, Halten, Bearbeiten und Bewegen von Werkstücken“ derselben Klasse geprüft hat und für alle diese Waren, ohne zwischen ihnen zu unterscheiden, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Zeichen FLEXLOADER von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Beschaffenheit, den Verwendungszweck und die Funktionsweise dieser Waren verstanden werde, die insbesondere das „flexible Laden der in Mehrzahl auftretenden Werkstücke oder Mittel“ erlaube.

42      Die Beschwerdekammer hat jedoch im Unterschied zu den „mechanische[n] Geräte[n] zum Greifen, Halten, Bearbeiten und Bewegen von Werkstücken“, deren Beschreibung selbst eindeutig angibt, dass sie, wie oben in Rn. 40 ausgeführt worden ist, insbesondere für Be‑ und Entladevorgänge verwendet werden, keineswegs dargetan, dass auch die „mechanisch betätigte[n] Werkzeuge zum Aufbringen von befeuchtenden, bindenden, ölenden, schmierenden oder färbenden Mitteln“ eine Ladefunktion aufweisen können. Solche mechanisch betätigten Werkzeuge, beispielweise Pumpen oder Pistolen, dienen dem „Aufbringen“ von befeuchtenden, bindenden, ölenden, schmierenden oder färbenden Mitteln, insbesondere dadurch, dass sie auf eine Oberfläche gesprüht werden. Auch wenn diese Mittel in die mechanisch betätigten Werkzeuge eingebracht werden müssen, damit sie aufgebracht oder versprüht werden können, stellen das Be‑ und Entladen nicht die Hauptfunktion dieser Werkzeuge dar.

43      Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung zum einen, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen, dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Zwar hat der Gerichtshof anerkannt, dass eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen ausreichen kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).


45      Jedoch ist dies nur für Waren und Dienstleistungen möglich, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen angewandt werden kann (vgl. Urteile vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2009, Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T‑118/06, EU:T:2009:100, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Die Beschwerdekammer hat jedoch nicht dargetan, dass zwischen den oben in den Rn. 40 und 41 genannten Waren ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass die in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Erwägungen ohne Unterschied auf jede dieser Waren angewandt werden können, zumal sich die „mechanisch betätigte[n] Werkzeuge zum Aufbringen von befeuchtenden, bindenden, ölenden, schmierenden oder färbenden Mitteln“, anders als die „mechanische[n] Geräte zum Greifen, Halten, Bearbeiten und Bewegen von Werkstücken“, nicht auf eine Funktion des „Greifen[s]“ oder „Bewegen[s]“ beziehen, sondern lediglich auf eine Funktion des „Aufbringen[s]“ von befeuchtenden, bindenden, ölenden, schmierenden oder färbenden Mitteln.

47      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht dargelegt hat, dass ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Wortzeichen und den „mechanisch betätigte[n] Werkzeuge[n] zum Aufbringen von befeuchtenden, bindenden, ölenden, schmierenden oder färbenden Mitteln“ besteht.

–       Zu den Waren der Klasse 9

48      Nach Ansicht der Klägerin weisen die oben in Rn. 3 genannten Waren der Klasse 9 allenfalls einen mittelbaren oder gar keinen Bezug zum Zeichen FLEXLOADER auf. Die „Computer zum Regeln und Steuern von Werkzeugmaschinen, Robotern und Industrie-Robotern“ und die „Software und Firmware zum Betrieb von Computern zum Regeln und Steuern von Werkzeugmaschinen, Robotern und Industrie-Robotern“ hätten nämlich nur einen mittelbaren Bezug zum Zeichen FLEXLOADER, da ihre Bestimmung und ihr Zweck allein im Regeln und Steuern der Maschinen der Klasse 7 bestehe und sie für sich genommen keine „flexiblen Lader“ seien. Die „Geräte zur elektronischen Erfassung und Verarbeitung räumlicher Daten, Mikroprozessoren, elektrische Ein- und Ausgabe-Einheiten, Compact-Disks, Disketten, Magnetbänder und Halbleiter-Chips zum Speichern technischer Daten“ hätten gar keinen Bezug zu einer Ladefunktion, weil es sich bei ihnen um Bauteile oder Komponenten handele, die in Datenverarbeitungs- und Datenspeicherungsprozessen zum Einsatz kämen und die für sich genommen in keiner Beziehung zu anderen Produkten stünden.

49      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. In Bezug auf die „Computer zum Regeln und Steuern von Werkzeugmaschinen, Robotern und Industrie-Robotern; Software und Firmware zum Betrieb von Computern zum Regeln und Steuern von Werkzeugmaschinen, Robotern und Industrie-Robotern“ der Klasse 9 gebe das Zeichen an, dass sie zum Regeln und Steuern von Werkzeugmaschinen und Robotern dienten. Nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise seien diese Waren somit dazu bestimmt, mit solchen Maschinen und Robotern verwendet zu werden. Die „Geräte zur elektronischen Erfassung und Verarbeitung räumlicher Daten, Mikroprozessoren, elektrische[n] Ein- und Ausgabe-Einheiten, Compact-Disks, Disketten, Magnetbänder und Halbleiter-Chips zum Speichern technischer Daten“ hätten schließlich einen hinreichend engen „Funktionszusammenhang“ mit den Maschinen und Robotern der Klasse 7, auch wenn die Waren „als akzessorisch einzustufen sein [mögen]“, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie für das Steuern und die Datenverarbeitung der Maschinen und Roboter der Klasse 7 verwendet werden.

50      Als Erstes ist hinsichtlich der „Computer zum Regeln und Steuern von Werkzeugmaschinen, Robotern und Industrie-Robotern“ und der „Software und Firmware zum Betrieb von Computern zum Regeln und Steuern von Werkzeugmaschinen, Robotern und Industrie-Robotern“ der Klasse 9 festzustellen, dass diese nach ihrer Beschreibung selbst speziell am Betrieb der Maschinen und Roboter der Klasse 7 beteiligt sind. Diese Waren werden daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen entweder als speziell für die Steuerung der Vorgänge einer Werkzeugmaschine, eines Roboters oder eines Industrieroboters konstruiert wahrgenommen werden oder dahin, dass sie ein Programm beinhalten, das deren Regelung und Steuerung ermöglicht. Somit ist die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der bereits festgestellte unmittelbare und konkrete Zusammenhang zwischen dem Wortzeichen FLEXLOADER und den Werkzeugmaschinen, Robotern und Industrierobotern der Klasse 7 auch im Hinblick auf die speziell für deren Regelung und Steuerung verwendeten Computer und Software besteht, da es deren Bestimmung beschreibt.

51      Als Zweites hat die Beschwerdekammer dagegen bezüglich der „Geräte zur elektronischen Erfassung und Verarbeitung räumlicher Daten, Mikroprozessoren, elektrische[n] Ein- und Ausgabe-Einheiten, Compact-Disks, Disketten, Magnetbänder und Halbleiter-Chips zum Speichern technischer Daten“ in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es sich um „Waren [handele], welche regelmäßig andere Verwendungszwecke [aufwiesen] als gerade die Steuerung von Maschinen und Robotern“, dass „[a]llerdings … aber auch nicht auszuschließen [sei], dass sie speziell für die Regelung und Steuerung von Maschinen und Robotern verwendet [würden], die … flexibel [seien]“. Da der allgemein gefasste Wortlaut des Warenverzeichnisses einen solchen speziellen Verwendungszweck nicht ausschließe, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang hinsichtlich dieser Waren.

52      Der so von der Beschwerdekammer dargelegte Zusammenhang ist jedoch zu mittelbar, um es den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder eines ihrer Merkmale zu erkennen. Wie die Klägerin vorbringt, dienen nämlich die „Geräte zur elektronischen Erfassung und Verarbeitung räumlicher Daten, Mikroprozessoren, elektrische[n] Ein- und Ausgabe-Einheiten, Compact-Disks, Disketten, Magnetbänder und Halbleiter-Chips zum Speichern technischer Daten“ Datenverarbeitungs- und Datenspeicherungsprozessen und nicht Be- oder Entladevorgängen. Das Zeichen FLEXLOADER beschreibt somit weder die Art noch die Funktion dieser Waren, was die Beschwerdekammer und das EUIPO nicht einmal behaupten.

53      Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorgänge des flexiblen Ladens die Verwendung der oben in Rn. 52 genannten Waren erfordern oder sogar implizieren, bedeutet dies nicht, dass diese Waren eine solche technische Funktion haben, sondern lediglich, dass sie in einem solchen Zusammenhang verwendet werden können. Das Gericht hat jedoch bereits entschieden, dass der Umstand, dass ein Zeichen allenfalls einen unter vielen Einsatzbereichen einer Ware, jedoch keine technische Funktion bezeichnet, nicht genügt, um annehmen zu können, dass aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren besteht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T‑355/00, EU:T:2002:79, Rn. 38 und 39).

54      Darüber hinaus ist, auch wenn die „Geräte zur elektronischen Erfassung und Verarbeitung räumlicher Daten, Mikroprozessoren, elektrische[n] Ein- und Ausgabe-Einheiten, Compact-Disks, Disketten, Magnetbänder und Halbleiter-Chips zum Speichern technischer Daten“ in Verbindung mit „Computer[n] zum Regeln und Steuern von Werkzeugmaschinen, Robotern und Industrie-Robotern“ oder „Software und Firmware zum Betrieb von Computern zum Regeln und Steuern von Werkzeugmaschinen, Robotern und Industrie-Robotern“, verwendet werden, die ihrerseits dazu dienen, die Maschinen und Roboter mit flexiblen Ladeeigenschaften zu betreiben, der so zwischen den zuerst genannten Waren und den Be‑ oder Entladevorgängen hergestellte Zusammenhang zu mittelbar, als dass das Zeichen FLEXLOADER für den Zweck dieser Waren beschreibend sein könnte.

55      Deshalb ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht dargetan hat, dass zwischen dem in Rede stehenden Wortzeichen und den „Geräte[n] zur elektronischen Erfassung und Verarbeitung räumlicher Daten, Mikroprozessoren, elektrische[n] Ein- und Ausgabe-Einheiten, Compact-Disks, Disketten, Magnetbänder[n] und Halbleiter-Chips zum Speichern technischer Daten“ der Klasse 9 ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang besteht.

56      Im Ergebnis ist die angefochtene Entscheidung – mit dem Hinweis, dass ein einziges absolutes Eintragungshindernis genügt, um die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke zu begründen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 27, und Urteil vom 19. April 2016, Daylong, T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 67) – zu bestätigen, soweit mit ihr die Eintragung des Wortzeichens FLEXLOADER für die oben in den Rn. 34, 38 bis 40 und 50 genannten Waren abgelehnt wird.

57      Dagegen macht die Klägerin hinsichtlich der oben in den Rn. 41 und 51 genannten Waren, für die festgestellt worden ist, dass die sprachliche Neuschöpfung „flexloader“ nicht beschreibend ist, zu Recht geltend, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

58      Gleichwohl ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer für diese Waren zu Recht ein weiteres absolutes Eintragungshindernis, nämlich das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 genannte, angeführt hat, da ein einziges absolutes Eintragungshindernis – vorausgesetzt, es ist begründet – genügt, um die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 27, und Urteil vom 19. April 2016, Daylong, T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 67).

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

59      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass das Zeichen FLEXLOADER für die in Rede stehenden Waren keine Unterscheidungskraft aufweise. Sie habe lediglich ausgeführt, dass das Zeichen eine klare Bedeutung hinsichtlich der Art, der Bestimmung und der Beschaffenheit der von der Anmeldung erfassten Waren habe, ohne die Unterscheidungskraft des Zeichens zu beurteilen. Die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer beruhe daher auf einer fehlerhaften Prämisse.

60      Das EUIPO ist der Auffassung, eine Prüfung des zweiten Klagegrundes erübrige sich, da die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt habe, dass das in Rede stehende Zeichen für alle beanspruchten Waren beschreibend sei.

61      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer aus dem ihrer Ansicht nach beschreibenden Charakter des Wortzeichens FLEXLOADER abgeleitet, dass diesem Zeichen auch die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle (Rn. 29 und 30 der angefochtenen Entscheidung).

62      Allerdings ist das Gericht, wie oben Rn. 57 zu entnehmen ist, zu dem Schluss gelangt, dass das Wortzeichen FLEXLOADER in Bezug auf die oben in den Rn. 41 und 51 angeführten Waren nicht beschreibend ist. Die Beschwerdekammer hat aber keine selbständigen Gründe hinsichtlich des unterstellten Fehlens einer Unterscheidungskraft des Wortzeichens FLEXLOADER angeführt, sondern sich darauf beschränkt, in den Rn. 28 bis 32 der angefochtenen Entscheidung die Konsequenzen aus dem ihrer Ansicht nach beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke für alle beanspruchten Waren zu ziehen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass dieser die Unterscheidungskraft fehle, wobei sie angenommen hat, dass „… die relevanten Verkehrskreise in diesem Zeichen somit … [keinesfalls] eine betriebswirtschaftliche Herkunftsfunktion [sehen], die es ihnen ermöglicht, die Waren einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen“. Unter diesen Umständen gründen die Erwägungen der Beschwerdekammer zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bezüglich der oben in den Rn. 41 und 51 genannten Waren auf einer fehlerhaften Prämisse.

63      Folglich ist hinsichtlich der oben in den Rn. 41 und 51 genannten Waren auch dem zweiten Klagegrund stattzugeben.

64      Nach alledem ist der vorliegenden Klage teilweise stattzugeben und in der Folge die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr die Eintragung des Wortzeichens FLEXLOADER für die oben in den Rn. 41 und 51 genannten Waren abgelehnt wird.

 Kosten

65      Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Da das EUIPO und die Klägerin mit ihren Anträgen jeweils teilweise unterlegen sind, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. März 2018 (Sache R 93/20181) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Eintragung des Wortzeichens FLEXLOADER für

–         „mechanisch betätigte Werkzeuge zum Aufbringen von befeuchtenden, bindenden, ölenden, schmierenden oder färbenden Mitteln“ der Klasse 7 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 und

–        „Geräte zur elektronischen Erfassung und Verarbeitung räumlicher Daten, Mikroprozessoren, elektrische Ein- und Ausgabe-Einheiten, Compact-Disks, Disketten, Magnetbänder und Halbleiter-Chips zum Speichern technischer Daten“ der Klasse 9 des Abkommens von Nizza

abgelehnt wird.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die ABB AB und das EUIPO tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Tomljenović

Marcoulli

Kornezov

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. April 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      V. Tomljenović


*      Verfahrenssprache: Deutsch.