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Klage, eingereicht am 6. September 2011 - Spanien/Kommission

(Rechtssache T-481/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

Anhang I Teil 2 Abschnitt VI Buchstabe D fünfter Gedankenstrich der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Normenhierarchie

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 113 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)1

Zweiter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Die Kommission habe beim Erlass der angefochtenen Maßnahme zu dem Zweck gehandelt, andere Ziele als die angegebenen zu erreichen, und sei dabei von der Regelung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) abgewichen.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Die angefochtene Maßnahme sei mit einer mehrdeutigen Begründung versehen, die das Gegenteil der schließlich erlassenen Entscheidung rechtfertige.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Die angefochtene Maßnahme unterwerfe Zitrusfrüchte ungerechtfertigterweise strengeren Vermarktungsvoraussetzungen als sonstiges Obst und Gemüse.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Durch die angefochtene Maßnahme werde eine strengere Etikettierungsvoraussetzung aus unzutreffenden Gründen vorgeschrieben, die sich nicht zur Rechtfertigung der schließlich erlassenen Entscheidung eigneten.

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1 - ABl. L 299 vom 16.11.2007, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 der Kommission vom 15. Juni 2020 (ABl. L 150, S. 1, vom 16.6.2010, S. 40) und die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11).