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Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2012 - E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission

(Rechtssache T-360/09)

(Wettbewerb - Kartelle - Deutscher und französischer Erdgasmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: E.ON Ruhrgas AG (Essen, Deutschland) und E.ON AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Wiedemann und T. Klose)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, A. Bouquet und R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt M. Buntscheck)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5355 endg. der Kommission vom 8. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/39.401 - E.ON/GDF), hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 1 der Entscheidung K(2009) 5355 endg. der Kommission vom 8. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/39.401 - E.ON/GDF) wird für nichtig erklärt, soweit er zum einen feststellt, dass die Zuwiderhandlung in Deutschland mindestens vom 1. Januar 1980 bis 24. April 1998 gedauert hat, und soweit er zum anderen das Vorliegen einer in Frankreich vom 13. August 2004 bis 30. September 2005 begangenen Zuwiderhandlung feststellt.

Die Höhe der in Art. 2 Buchst. a der Entscheidung K(2009) 5355 endg. gegen die E.ON Ruhrgas AG und die E.ON AG verhängten Geldbuße wird auf 320 Mio. Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 282 vom 21.11.2009.