Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2009 von Giorgio Lebedef gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Juli 2009 in der Rechtssache F-39/08, Lebedef/Kommission

(Rechtssache T-364/09 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Juli 2009 in der Rechtssache F-39/08, Giorgio LEBEDEF, wohnhaft in 4, Neie Wee, L-1670 Senningerberg, Luxemburg, Beamter der Europäischen Kommission, unterstützt und vertreten durch Rechtsanwalt Frédéric FRABETTI, 5, rue Jean Bertels, L-1230 Luxemburg, avocat à la Cour, Zustellungsanschrift: dessen Kanzlei, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidungen vom 29. Mai 2007, 20. Juni 2007, 28. Juni 2007 und 6. Juli 2007 sowie der beiden Entscheidungen vom 26. Juli 2007 und der Entscheidung vom 2. August 2007 über den Abzug von 32 Tagen von seinem Jahresurlaub für das Jahr 2007, aufzuheben;

seinen in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

über die Kosten zu entscheiden und sie der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit diesem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Juli 2009 in der Rechtssache Lebedef/Kommission (F-39/08), mit dem seine Klage auf Aufhebung mehrerer Entscheidungen über den Abzug von 32 Tagen von seinem Jahresurlaub für das Jahr 2007 abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer macht neun Rechtsmittelgründe geltend:

Verkennung des Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften über u. a. die Zusammensetzung und die Modalitäten der Tätigkeit der Personalvertretung sowie des Art. 1 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung über die Beziehung zwischen der Kommission und den Gewerkschaften und Berufsverbänden;

fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vereinigungsfreiheit im Sinne von Art. 24b des Statuts;

Verkennung der Ziffer III.c ("Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen") des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 zur Einführung von Durchführungsbestimmungen betreffend das Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit oder Unfall, und zwar des Punkts, der bestimmt, dass "genommene Jahresurlaubstage, als ganze Tage zu verbuchen" sind;

Verkennung des Gesundheitszustands des Klägers;

fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Begriffe "Mitwirkung bei der Personalvertretung", "gewerkschaftliche Abordnung" und "Gewerkschaftsdienstreise";

Verfälschung und Entstellung des Sachverhalts und des Vortrags des Rechtsmittelführers sowie Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Bezug auf die Registrierung von "unbefugtem Fernbleiben vom Dienst" im SysPer2 [EDV-System zur Personalverwaltung];

Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst bei der Auslegung des Begriffs "Fernbleiben vom Dienst", wie er in den Art. 57, 59 und 60 des Statuts definiert ist;

Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst bei der Anwendung des Art. 60 des Statuts;

fehlerhafte Begründung in Bezug auf die im Rahmen der ersten acht Rechtsmittelgründe in Frage gestellte Würdigung des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

____________