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Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 28. Februar 2023 – Virgilijus Valančius/Lietuvos Respublikos vyriausybė

(Rechtssache C-119/23, Valančius)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Vilniaus apygardos administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Virgilijus Valančius

Beklagte: Lietuvos Respublikos vyriausybė

Vorlagefragen

Erfordert es Art. 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union, der vorsieht, dass zu Mitgliedern des Gerichts der Europäischen Union Personen auszuwählen sind, „die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen“, dass ein Bewerber für die Ernennung zum Richter des Gerichts der Europäischen Union in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließlich auf Grundlage fachlicher Fähigkeiten ausgewählt wird?

Ist eine nationale Praxis wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende, bei der die Regierung eines Mitgliedstaats, der es obliegt, einen Bewerber für die Ernennung zum Richter des Gerichts der Europäischen Union vorzuschlagen, zur Gewährleistung der Transparenz der Auswahl eines bestimmten Bewerbers eine Gruppe unabhängiger Experten zur Bewertung der Bewerber einrichtet, die nach Anhörung aller Bewerber auf Grundlage im Voraus festgelegter, klarer und objektiver Auswahlkriterien eine Rangliste der Bewerber erstellt und der Regierung gemäß den im Voraus bekannt gegebenen Voraussetzungen den Bewerber vorschlägt, der auf Grundlage seiner fachlichen Fähigkeiten und Kompetenzen am höchsten eingestuft wurde, aber die Regierung einen anderen als den auf der Rangliste erstgereihten Bewerber für die Ernennung zum Richter der Europäischen Union vorschlägt, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Richter, der möglicherweise unrechtmäßig ernannt wurde, die Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union beeinflussen könnte, mit dem Erfordernis, dass die Unabhängigkeit des Richters außer Zweifel zu stehen hat, und den anderen in Art. 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Erfordernissen für richterliche Ämter vereinbar?

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