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Klage, eingereicht am 1. September 2015 – Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych/Kommission

(Rechtssache T-514/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächt

2014/537/PL verweigert wird, für

nichtig

zu erklären;den Beschlu

ss der Kommission GESTDEM 2015/1291 vom 17. Juli 2015, mit dem ihr der Zugang zu der ausführlichen Stellungnahme der Republik Malta im Rahmen des Notifizierungsverfahrens 2014/537/PL verweigert wird, für nichtig zu erklären;der Kommission ihre

eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.Klagegründe und wesentliche ArgumenteZur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) N

r. 1049/2001 durch die Verweigerung des Zugangs zur ausführlichen Stellungna

hme der KommissionDer dritte Gedanken

strich von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 1049/2001 könne nicht vernünf

tigerweise dahin ausgelegt werden, dass ein Dokument, das sich im Besitz der Kommission befinde, nicht freigegeben werden könne, wenn dies den Schutz des Zwecks von Ins

pektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten gefährden könnte, selbst wenn das Dokument nicht im Rahmen oder für den Zweck von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten erstellt worden sei.Für ein im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens vorgelegtes Dokument könne keine allgemeine Vermutung gelten, dass die Verbreitung eines Dokuments den Schutz des Zwecks des Vertragsverletzungsverfahrens gefährden würde, da für das Notifizierungsverfahren

keine solche allgemeine Vermutung bestehe.Die Behauptung der Kommission, ihre Stellungnahme betreffe eine Maßnahme, mit der ein Verstoß gegen Unionsrecht abgestellt werden solle, und enthalte Verweise auf das Aufforderungsschreiben der Kommission, mit dem das Vertragsverletzungsverfahren eingeleit

et werde, und eine Bewertung der angemeldeten Maßnahme im Lichte dieser Verfahren, beweise nicht, dass irgendeine allgemeine Vermutung dahin bestehe, dass die ausführliche Stellungnahme nicht verbreitet werden sollte.Der Standpunkt der Kommission sei insofern inkohärent, als sie ihre Entscheidung auf eine allgemeine Vermutung stütze, sich gleichzeitig aber auf die spezifischen Eigenheiten „dieses konkreten Falles“ berufe.Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049

/2001 und Art. 296 AEUV infolge der Verweigerung des teilweisen Zugangs zur ausführlichen Stellungnahme der Kommission Die Kommission hätte ihre ausführliche Stellungnahme wenigstens teilweise freigeben solle

n, d. h. nach Entfernung etwaiger Verweise auf das Aufforderungsschreiben betreffend das Vertragsverletzungsverfahren.Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 1049/

2001 infolge der Verweigerung des Zugangs zur ausführlichen Stellungnahme der Kommission trotz Bestehens eines überwiegenden öffentlichen Interesse an der VerbreitungIn Anbetracht des Umstands, dass die ausf

ührliche Stellungnahme eine Maßnahme betroffen habe, über die bereits im Parlament verhandelt worden sei, und dass sie zur Änderung dieser Maßnahme geführt habe, sei ihre Verbreitung notwendig, um den Mitgliedern de

s Parlaments die Möglichkeit zu geben, zu verstehen, warum sie von der Regierung um Änderung des ihnen vorgelegten Gesetzesentwurfs ersucht würden. Daher bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. Das Gesetzgebungsverfahren könne nicht ordnungsgemäß funktionieren, wenn das Parlament ersucht werde, die Stellungnahmen der Kommission umzusetzen, diese aber nicht freigegeben würden.Da die Rechtmäßigkeit des Notifizierungsverfahrens und damit die Durchsetzbarkeit des angenommenen Gesetzesentwurfs vom Text der Stellungnahme der Kommission abhängen könne, bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung, das auf dem

Grundsatz der Rechtssicherheit beruhe.Verstoß gegen den dritten Erwägungsgrund und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 98/34/EG durch Verweigerung des Zugangs zur ausführlichen Stellungnahme der KommissionDie Verweigerung der Freigabe der ausführlichen Stellungnahme sei mit dem Wesen der Richtlinie

98/34, die auf Transparenz beruhe, unvereinbar; dies treffe insbesondere dann zu, wenn sich der betroffene Mitgliedstaat nicht auf die Vertraulichkeitsklausel na

ch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie berufen habe.Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich, Abs. 5 und 6 der Verordnung 1049/2001 durch Verweigerung des Zugangs zur ausführlichen Stellungnahme MaltasDie Verweigerung des Zugangs zur Stellungnahme könne nicht allein darauf gestützt werden, dass d

ie Kommission beabsichtige, die ausführliche Stellungnahme Maltas bei einer Entscheidung in Bezug auf ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren zu berücksichti

gen, oder dass sie diese Stellungnahme in die Akte dieses Verfahrens eingebracht habe.Verstoß gegen Art. 296 AEUV durch Verweigerung des Zugangs zur ausführlichen Stellungnahme MaltasDie Kommission habe sich ursprünglich geweigert, über die Freigabe der Stellungnahme Maltas zu entscheiden, und zwar aus Gründen, die nur dahin ausgelegt werd

en könnten, dass die Entscheidung davon abhängen sollte, ob die Kommission das Urteil des Gerichts

in der Rechtssache T-402/12, Carl Schlyter/Kommission, dem zufolge ausführliche Stellungnahmen freigegeben werden müssten, anerkenne oder ob sie es ablehne und daher anfechte. Die Kommission habe dieses Urteil jedoch nicht angefochten und die Offenlegung aus Gründen verweigert, die damit nichts zu tun hätten, was die Kommission selbst als unzureichend angesehen haben müsse, weil sie andernfalls schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Rechtssache T-402/12 eine Negativentscheidung hätte erlassen müssen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43). Richtlinie 98/34/EG des Europäische

n Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37).