Language of document : ECLI:EU:T:2016:527

Rechtssache T‑512/15

Sun Cali, Inc.

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke SUN CALI – Ältere nationale Bildmarke CaLi co – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Vertretung vor der Beschwerdekammer – Tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Union – Wirtschaftlich verbundene juristische Personen – Art. 92 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 22. September 2016

1.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Berücksichtigung rechtlicher und tatsächlicher Gründe, die vor den Stellen des Amtes zuvor nicht vorgetragen worden sind, durch das Gericht – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

2.      Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Vertretung vor dem AmtNatürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in der Union – Beweis der Existenz einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden Handelsniederlassung in der Union – Begriff der Zweigniederlassung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 92 Abs. 3)

3.      Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Vertretung vor dem Amt – Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in der Union – Begriff – Einzelunternehmen – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 92 Abs. 3)

4.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

5.      Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75 Satz 1)

6.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

7.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

8.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarken SUN CALI und CaLi co

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

9.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 16)

2.      Gemäß Art. 92 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke können sich natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in der Union vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen.

Bloße Auszüge aus dem Internet und Fotografien reichen jedoch als solche ohne das Vorliegen weiterer Beweise nicht aus, um die Existenz einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden Handelsniederlassung in der Union nachzuweisen.

Der Begriff der Zweigniederlassung erfordert einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist.

(vgl. Rn. 21, 29, 30)

3.      Gemäß Art. 92 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke können sich natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen. Angestellte einer juristischen Person im Sinne dieses Absatzes können auch andere juristische Personen, die mit der erstgenannten Person wirtschaftlich verbunden sind, vertreten, selbst wenn diese anderen juristischen Personen weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Union haben.

Ein Einzelunternehmen ohne Rechtspersönlichkeit fällt nicht unter Art. 92 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009, so dass es ihm nicht möglich ist, nach dieser Bestimmung eine außerhalb der Union niedergelassene juristische Person, mit der sie gegebenenfalls im Sinne dieser Vorschrift wirtschaftlich verbunden ist, zu vertreten.

(vgl. Rn. 21, 34)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 44, 45, 76)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 46)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 47)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 49, 52, 54)

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 55-57, 63, 71, 74, 75, 79)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 58)