Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 16. Februar 2017 –
Gruppe Nymphenburg Consult/EUIPO (Limbic® Types)
(Rechtssache T-516/15)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Limbic® Types – Kein beschreibender Charakter – Absolutes Eintragungshindernis – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Kriterien
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 17, 22, 36)
2. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff – Marke, die aus einem Wort oder einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen besteht
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 18-21)
3. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke Limbic® Types
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 24-28, 35-52)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Juni 2015 (Sache R 1974/2014‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens Limbic® Types als Unionsmarke |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. Juni 2015 (Sache R 1974/2014‑1) wird aufgehoben. |
2. | | Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Gruppe Nymphenburg Consult AG. |