Language of document : ECLI:EU:T:2017:81





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 16. Februar 2017 –
Gruppe Nymphenburg Consult/EUIPO (Limbic® Sales)

(Rechtssache T-517/15)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Limbic® Sales – Kein beschreibender Charakter – Absolutes Eintragungshindernis – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Kriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 17, 22, 36)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff – Marke, die aus einem Wort oder einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen besteht

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 18-21)

3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke Limbic® Sales

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 24-28, 35-52)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Juni 2015 (Sache R 1972/2014‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens Limbic® Sales als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. Juni 2015 (Sache R 1972/2014‑1) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Gruppe Nymphenburg Consult AG.