Language of document : ECLI:EU:T:2018:545


 


 



Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2018 – Almaz-Antey/Rat

(Rechtssache T515/15)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Beibehaltung des Namens der Klägerin auf der Liste der Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden – Verhältnismäßigkeit – Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Grundrechte“

1.      Gerichtliches Verfahren – Beschluss oder Verordnung, der bzw. die den angefochtenen Rechtsakt während des Verfahrens ersetzt – Neuerung – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens – Antrag auf Anpassung der Nichtigkeitsklageanträge – Frist für die Stellung eines solchen Antrags – Beginn – Zeitpunkt der Mitteilung des neuen Aktes an den Kläger

(Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 60 und 86 Abs. 1)

(vgl. Rn. 43, 44, 50, 51)

2.      Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Prüfung durch das Unionsgericht von Amts wegen

(Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 60)

(vgl. Rn. 49)

3.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Rechtsakt zum Verbot von Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie der Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Gütern und Technologien an jede Organisation in Russland, die auf den Listen der von den restriktiven Maßnahmen erfassten Organisationen aufscheint –Klage einer auf diesen Listen aufscheinenden Organisation – Zulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Beschluss 2014/512/GASP des Rates, Art. 3a und Anhang IV; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 62-65, 67)

4.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Verbot von Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an bestimmte in Russland ansässige Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Pflicht zur Benennung der besonderen und konkreten Umstände, die diese Maßnahme rechtfertigen, in der Begründung – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 83-85, 87, 89, 90, 94-97)

5.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Verbot von Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an bestimmte in Russland ansässige Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Verpflichtung zur Mitteilung der belastenden Umstände – Reichweite

(Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und 47; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 100-103)

6.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Verbot von Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an bestimmte in Russland ansässige Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Verteidigungsrechte – Mitteilung der zur Last gelegten Umstände – Folgebeschluss über den Verbleib des Namens des Klägers in der Liste der Personen, die von diesen Maßnahmen betroffen sind – Keine neuen Gründe – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschluss 2014/512/GASP des Rates, Art. 3a und Anhang IV; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 106-108)

7.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Verbot von Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an bestimmte in Russland ansässige Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Recht auf Zugang zu Dokumenten – Rechte, die einen entsprechenden Antrag an den Rat voraussetzen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 109)

8.      Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Umfang der Kontrolle

(Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 123)

9.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Restriktive Maßnahmen, die auf einen Wirtschaftssektor abzielen – Russisches Unternehmen, das im Verteidigungs- und Rüstungssektor tätig ist – Erfordernis der Feststellung einer Verbindung zwischen den von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Unternehmen und dem russischen Staat – Fehlen

(Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 126-128)

10.    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Verbot von Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an bestimmte in Russland ansässige Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Einschränkung des Eigentumsrechts und des Rechts auf freie Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 16, 17 und 52 Abs. 1; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 135-137, 141-147)

11.    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Verbot von Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an bestimmte in Russland ansässige Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit – Angemessenheit der restriktiven Maßnahmen – Restriktive Maßnahmen, die ein legitimes Ziel der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik verfolgen

(Art. 21 EUV; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)

(vgl. Rn. 139, 148)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2015/971 des Rates vom 22. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2015, L 157, S. 50), zweitens des Schreibens des Rates vom 31. Juli 2015, in dem dieser erklärte, dass die Klägerin weiterhin den im Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13), und in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1), vorgesehenen restriktiven Maßnahmen unterworfen bleiben müsse, drittens des Beschlusses (GASP) 2015/2431 des Rates vom 21. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512 (ABl. 2015, L 334, S. 22) und viertens des Beschlusses (GASP) 2016/1071 des Rates vom 1. Juli 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/512 (ABl. 2016, L 178, S. 21), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Joint-Stock Company „Almaz-Antey“ Air and Space Defence Corp. trägt die Kosten.