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Klage, eingereicht am 23. Februar 2010 - Chestnut Medical Technologies/HABM (PIPELINE)

(Rechtssache T-87/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Chestnut Medical Technologies, Inc. (Menlo Park, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz-Hallstein und H. Kunz-Hallstein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Dezember 2009 in der Sache R 968/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "PIPELINE" für Waren der Klasse 10.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend einen beschreibenden Charakter der betroffenen Gemeinschaftsmarke angenommen habe; Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, indem sie von der Klägerin vorgebrachte Argumente nicht beachtet habe.

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