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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Limburg (Niederlande), eingereicht am 13. November 2023 – C/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-669/23, Zhang)1

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Limburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: C

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

Sind die Art. 3, 5, 6, 8 und 9 der Rückführungsrichtlinie1 dahin auszulegen, dass ausschließlich dann, wenn die in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie genannten Interessen und Grundsätze, die der Abschiebung durch den Mitgliedstaat in das Zielland entgegenstehen, auch dem entgegenstehen, dass der Drittstaatsangehörige seine Rückkehrverpflichtung nicht freiwillig oder selbständig durch die Ausreise in einen anderen Drittstaat nachkommt, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann oder eine bereits erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben oder ausgesetzt werden muss?

Ist eine nationale gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf grundlegende Leistungen von einem rechtmäßigen Aufenthalt abhängig machen, mit Art. 5 der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit den Erwägungsgründen 12 und 24 der Rückführungsrichtlinie sowie mit Art. 1 und Art. 7 der Charta der Grundrechte vereinbar, und, wenn ja, ist das Bestehen einer solchen Regelung bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob eine Rückkehrentscheidung erlassen und/oder aufrechterhalten werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige nicht abgeschoben werden kann?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).