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Klage, eingereicht am 11. Mai 2010 - Rautaruukki Oyj/HABM - Manuel Virgil Pérez (MONTERREY)

(Rechtssache T-217/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Rautaruukki Oyj (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Tanhuanpää)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Manuel Virgil Pérez (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. Februar 2010 in der Sache R 1001/2009-2 aufzuheben;

die Entscheidung Nr. B 1 173 707 der Widerspruchsabteilung in vollem Umfang aufzuheben;

die Marke "MONTERREY" der Klägerin für alle Waren der Klassen 6 und 19 entsprechend der Anmeldung ihrer Gemeinschaftsmarke einzutragen;

dem Harmonisierungsamt die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen und

dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten einschließlich der der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen, falls er dem Rechtsstreit als Streithelfer beitreten sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "MONTERREY" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 37.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Spanien eingetragene Bildmarke Nr. 1 695 663 "MONTERREY" für Dienstleistungen der Klasse 37, in Spanien eingetragene Bildmarke Nr. 1 695 662 "MONTERREY" für Dienstleistungen der Klasse 36.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Anträge auf drei Klagegründe.

Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen unzutreffend beurteilt habe.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Regel 99 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke, da die Beschwerdekammer unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Übersetzung eines älteren Rechts mit dem entsprechenden Urtext übereinstimme.

Drittens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Gesetzlichkeit.

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