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Klage, eingereicht am 18. Januar 2006 - Patak Dennstedt / Kommission

(Rechtssache F-5/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dunja Patak Dennstedt (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und Y. Minatchy)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Aufhebung der zusammen mit der Entscheidung über die Ablehnung des von der Klägerin zuvor gestellten Antrags getroffenen Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 4. Oktober 2005, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde;

Verurteilung der Kommission, den der Klägerin entstandenen Schaden in Höhe von 35 000 Euro zu ersetzen;

hilfsweise Anordnung der Entfernung des streitigen Dokuments aus dem Untersuchungsbericht vom 18. September 2001;

in jedem Fall Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Beamtin der Kommission und Empfängerin eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, hatte beim Gericht erster Instanz Klage auf Aufhebung bestimmter Entscheidungen der Beklagten erhoben. Im Laufe dieses Verfahrens erlangte sie Kenntnis von einer Reihe von Dokumenten, die sich auf kommissionsinterne Verfahren bezogen, die sie betrafen, woraufhin sie einen Antrag auf Entfernung der Dokumente aus der Akte stellte, in denen ein Beamter offenbar persönliche Schlussfolgerungen über die Berufskrankheit der Klägerin zieht, und außerdem beantragte, zu prüfen, ob das Verhalten bestimmter Beamter während eines Disziplinarverfahrens den Verpflichtungen nach dem Statut entsprochen habe.

Nachdem der Antrag abgelehnt worden war, legte die Klägerin Beschwerde ein, die von der Anstellungsbehörde ebenfalls zurückgewiesen wurde.

In ihrer Klageschrift macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde die Verpflichtungen verletze, die die Beklagte gegenüber ihren Beamten habe. Die Entscheidung verstoße nämlich gegen mehrere allgemeine Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht.

Die Klägerin führt weiter aus, dass die Beamten der Kommission, die unrichtige Angaben zu ihrer Berufskrankheit verbreitet und sogar in einen Untersuchungsbericht aufgenommen hätten, eine schwere Verfehlung begangen hätten. Diese Verfehlung löse die Haftung der Beklagten aus, die daher für den der Klägerin entstandenen materiellen und immateriellen Schaden einstehen müsse.

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