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Klage, eingereicht am 7. Dezember 2012 - IBSolution/HABM - IBS (IBSolution)

(Rechtssache T-533/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: IBSolution GmbH (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Ekey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: IBS AB (Solna, Schweden)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für begründet zu erklären;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. September 2012 in der Sache R 771/2011-2 aufzuheben;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. September 2012 in der Sache R 771/2011-2 dahin zu ändern, dass die Eintragung der beantragten Marke bewilligt wird;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "IBSolution" für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8421877.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke Nr. 38729 "IBS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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