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Klage, eingereicht am 29. Juli 2008 - Deutsche BKK/HABM (Deutsche BKK)

(Rechtssache T-289/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche BKK (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-P. Schrammek, C. Drzymalla und S. Risthaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Mai 2008 zu Aktenzeichen R 318/2008-4, zugestellt am 2. Juni 2008, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "Deutsche BKK" für Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 44 (Anmeldung Nr. 4 724 894).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verletzung von Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/941 wegen Zurückweisung von Unterlagen ohne Möglichkeit der vorhergehenden Stellungnahme;

Verletzung von Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 wegen nicht ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung von Amts wegen;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 durch Verneinung der Schutzfähigkeit der Marke "Deutsche BKK" wegen absoluter Schutzhindernisse;

Verletzung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 durch Verneinung des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).