Language of document : ECLI:EU:F:2008:24

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

25. Februar 2008

Rechtssache F-85/07

Ana Anselmo u. a.

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Erfolgreiche Teilnehmer an einem internen Auswahlverfahren – Neue Tatsache – Fehlen – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA, mit der Frau Anselmo und zehn weitere Beamte des Rates im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidungen des Rates beantragen, mit denen bei oder nach ihrer Ernennung in der Laufbahngruppe B* ihr in den Laufbahngruppen C oder D erreichtes Dienstalter in der Besoldungsgruppe gestrichen wurde

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.       Verfahren – Zulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach den zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift geltenden Bestimmungen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, wonach das Gericht eine offensichtlich abzuweisende Klage durch Beschluss abweisen kann, ist zwar eine Verfahrensvorschrift, die als solche vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an für alle beim Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten gilt. Davon abweichend ist aber bei den Rechtsvorschriften, aufgrund deren das Gericht nach diesem Artikel die Klage als offensichtlich unzulässig abweisen kann, auf diejenigen Bestimmungen abzustellen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegolten haben.

(vgl. Randnr. 17)

2.      Eine Tatsache kann die Rechtsbehelfsfristen nur unter der doppelten Voraussetzung wiedereröffnen, dass sie „die rechtliche oder tatsächliche Lage ändert“ und „geeignet ist, die Lage desjenigen, der die Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung erreichen möchte, wesentlich zu verändern“.

Die Veröffentlichung einer Personalmitteilung durch ein Organ, die sich darauf beschränkt, auf die Tragweite von Statutsbestimmungen und internen Vorschriften hinzuweisen, ohne ihnen etwas hinzuzufügen, und die lediglich die Geltung von Vorschriften bestätigt, die ohne diese Mitteilung in jedem Fall angewandt worden wären, stellt keine neue Tatsache dar.

(vgl. Randnrn. 25 und 28)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. November 1986, Becker/Kommission, 232/85, Slg. 1986, 3401, Randnr. 10

Gericht erster Instanz: 7. Februar 1991, Williams/Rechnungshof, T‑58/89, Slg. 1991, II‑77, Randnrn. 46 bis 48; 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, Slg. 2001, II‑557, Randnr. 51; 3. Oktober 2006, Nijs/Rechnungshof, T‑171/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑195 und II‑A‑2‑999, Randnr. 24

Gericht für den öffentlichen Dienst: 16. Januar 2007, Genette/Kommission, F‑92/05, Slg. ÖD 2007, I-A-1-1 und II-A-1-1, Randnr. 61