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Klage, eingereicht am 13. September 2010 - ara/HABM - Allrounder (Darstellung eines Sportschuhes mit dem Buchstaben A auf der Seite)

(Rechtssache T-397/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: ara AG (Langenfeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Allrounder SARL (Saarburg, Frankreich)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juni 2010 in der Sache R 1543/2009-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Allrounder SARL.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die einen Sportschuh darstellt mit dem Buchstaben "A" auf der Seite, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nationale Wortmarke "A" für Waren der Klassen 9, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die von den Vertretern der Beschwerdeführerin geschilderte Büroorganisation nicht zu belegen vermag, dass alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt aufgewandt wurde und damit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Vorlage der Beschwerdebegründung nicht stattgegeben habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).