Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Bologna (Italien), eingereicht am 24. März 2022 – OV/Ministero dell’Interno – Unità Dublino
(Rechtssache C-217/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Bologna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: OV
Beklagter: Ministero dell’Interno – Unità Dublino
Vorlagefrage
Sind die Art. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/20131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 auch unter Berücksichtigung des in Art. 27 der Verordnung verbürgten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf dahin auszulegen, dass ein Antragsteller, der vor einem Gericht des ersuchenden Staates Widerspruch gegen die vom Dublin-Referat dieses Staates im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung erlassene Überstellungsentscheidung eingelegt hat, einen Verstoß des ersuchten Staates gegen die in Art. 4 der Verordnung vorgesehene Auskunftspflicht oder gegen die in Art. 5 der Verordnung vorgesehene Pflicht zur Führung eines persönlichen Gesprächs mit dem Antragsteller geltend machen kann und, wenn ja, welche Bedeutung muss ein solcher Verstoß haben?
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1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).