Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 – Italien/Kommission
(Rechtssache T-126/09)1
(Sprachenregelung − Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration − Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen − Informationen über die Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren − Veröffentlichung in allen Amtssprachen − Sprache der Prüfungen − Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und J. Baquero Cruz, sodann J. Currall und G. Gattinara)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/144/09 – Öffentliche Gesundheit, EPSO/AD/145/09 − Lebensmittelsicherheit (Politik und Rechtsvorschriften) und EPSO/AD/146/09 − Lebensmittelsicherheit (Audit, Kontrolle und Bewertung) zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 5) mit bulgarischer, estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer, ungarischer oder zyprischer Staatsbürgerschaft für Tätigkeiten im Bezug zur öffentlichen Gesundheit, die in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 14. Januar 2009 (ABl. 2009, C 9 A, S. 1) veröffentlicht wurden
Tenor
Die in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 14. Januar 2009 veröffentlichten Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/144/09 – Öffentliche Gesundheit, EPSO/AD/145/09 − Lebensmittelsicherheit (Politik und Rechtsvorschriften) und EPSO/AD/146/09 − Lebensmittelsicherheit (Audit, Kontrolle und Bewertung) für die Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 5) mit bulgarischer, estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer, ungarischer oder zyprischer Staatsbürgerschaft für Tätigkeiten im Bezug zur öffentlichen Gesundheit werden für nichtig erklärt.
Die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 129 vom 6.6.2009.