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Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2015 – Abdulrahim/Rat und Kommission

(Rechtssache T-127/09 RENV)1

(Zurückverweisung nach Aufhebung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Verordnung [EG] Nr. 881/2002 – Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen ist – Aufnahme dieser Person in die in Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 881/2002 enthaltene Liste – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Klagefrist – Überschreitung – Entschuldbarer Irrtum – Grundrechte – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Anspruch auf Achtung des Eigentums – Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Abdulbasit Abdulrahim (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: P. Moser, QC, E. Grieves, Barrister, H. Miller und R. Graham, Solicitors)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan und G. Étienne) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Paasivirta und G. Valero Jordana)

Gegenstand

Klage auf ursprünglich zum einen teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 345, S. 60) geänderten Fassung oder der Verordnung Nr. 1330/2008, soweit diese den Kläger betrifft, und zum anderen Ersatz des Schadens, der durch diese Rechtsakte entstanden sein soll

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Abdulbasit Abdulrahim betrifft.

Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Abdulrahim im Rahmen der Nichtigkeitsklage entstanden sind, sowie die vom Gericht als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge.

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1     ABl. C 167 vom 18.7.2009.